UV.2009.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 26. März 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag, Law Office
Splügenstrasse 11, Postfach 2129, 8022 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1950, arbeitete ab April 1973 als Geschäftsführer der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
         Am 31. August 2005 stand X.___ mit seinem Motorrad vor einem Rotlicht, als ein nachfolgender Personenwagen ihn anfuhr (Unfallmeldung UVG vom 2. September 2005, Urk. 9/1; Polizei-Unterlagen in Urk. 9/5). Er wurde mit der Sanität in die Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ gebracht (vgl. Urk. 9/5/4), wo eine Distorsion der Halswirbelsäule ersten Grades diagnostiziert wurde (Angaben von Dr. med. B.___ im "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 31. August 2005, Urk. 9/2/2-3; Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 22. September 2005, Urk. 9/2/1). Der Versicherte begab sich in der Folge in die Behandlung von PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, der Schmerzmittel und Physiotherapie verordnete (Bericht von PD Dr. C.___ vom 16. Januar 2006, Urk. 9/9).
         Während eines Aufenthaltes im Kanton Z.___ traten im Februar 2006 starke Kopfschmerzen auf, die X.___ zu Arztkonsultationen veranlassten (Bericht des Spitals D.___ über die ambulante Untersuchung vom 24. Februar 2006, Urk. 9/13; Bericht der Allgemein- und Unfallpraxis E.___, Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, vom 28. Februar 2006, Urk. 9/12). Zusätzlich veranlasste PD Dr. C.___ anschliessend eine Abklärung im Kopfweh-Zentrum der Klinik H.___ (Schreiben von PD Dr. C.___ an die SUVA vom 15. März 2006, Urk. 9/14; Bericht der Klinik H.___ vom 24. März 2006, Urk. 9/18). Am 22. Mai 2006 berichtete PD Dr. C.___ der SUVA, dass die Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule abgeklungen seien, sodass "zum jetzigen Zeitpunkt die Therapie und die Behandlung sistiert werden" könne (Urk. 9/19).
1.2     In der Folge stand der Versicherte ab dem 16. August 2007 (erneut) in der Behandlung des Chiropraktors Dr. J.___, der unter anderem physiotherapeutische Massnahmen zur Verbesserung der Mobilität und der Stabilität der Halswirbelsäule verordnete (vgl. die Verordnungen vom 18. August und vom 8. November 2007, Urk. 9/22 und Urk. 9/23). Der Versicherte meldete sich deswegen bei der SUVA und erkundigte sich insbesondere, ob diese die sogenannte "Rolfing"-Therapie übernehme (Notiz der SUVA über das Telefongespräch mit der Praxis von Dr. J.___ vom 23. November 2007, Urk. 9/21; Notiz der SUVA über das Telefongespräch mit dem Versicherten vom 7. Februar 2008, Urk. 9/25; Brief des Versicherten an die SUVA vom 3. März 2008, Urk. 3/4). Die SUVA liess durch Dr. J.___ das Arztzeugnis UVG vom 10. März 2008 erstellen (Urk. 9/28) und teilte X.___ daraufhin mit Brief vom 17. März 2008 mit, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. August 2005 und den gemeldeten Beschwerden bestehe und sie daher keine Versicherungsleistungen erbringe (Urk. 9/29). Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben liess Dr. J.___ der SUVA einen Bericht vom 8. April 2008 zukommen (Urk. 9/30), und der Versicherte opponierte am 10. April 2008 ebenfalls gegen den Bescheid der SUVA (Urk. 9/31). Die SUVA liess durch den Kreisarzt Dr. med. K.___, Spezialarzt für Chirurgie, die Aktenbeurteilung vom 22. April 2008 erstellen (Urk. 9/32) und hielt anschliessend mit Verfügung vom 28. April 2008 an ihrem leistungsablehnenden Entscheid fest (Urk. 9/34).
         X.___, vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag, liess mit den Eingaben vom 30. Mai und vom 12. September 2008 Einsprache erheben mit dem Antrag, die SUVA habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventuell habe sie zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 9/38 und Urk. 9/45). Die Q.___ als mitbetroffene Krankenversicherin verzichtete auf eine Einspracheerhebung (Telefonnotiz vom 12. August 2008, Urk. 8/43). Mit Entscheid vom 14. Januar 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/70).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2009 liess X.___ durch Dr. iur. Roger Bollag mit Eingabe vom 13. Februar 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.       Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG vom 31. August 2005 bis 31. Oktober 2008 auszurichten.
2.       Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (bzw. die behandelnden Ärzte anzufragen), um abzuklären, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers unfallkausal sind.
3.       Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Entscheidung gemäss obigen Rechtsbegehren zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte neben ihrem Dossier (Urk. 9/1-70) eine Aufstellung über die im Zeitverlauf erbrachten Leistungen ein (Urk. 8). In der Replik vom 2. Juni 2009 (Urk. 13) und in der Duplik vom 25. Juni 2009 (Urk. 17) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten; der Versicherte liess mit der Replik verschiedene Belege der Q.___ über von ihr übernommene Behandlungen (Urk. 14/1/1-11) und einen Kurzbericht von Dr. J.___ vom 17. April 2009 (Urk. 14/2) nachreichen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1). Bei psychischen Gesundheitsschädigungen ist der Kausalzusammenhang zu einem Unfall hingegen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann als adäquat zu beurteilen, wenn der Unfall und dessen Auswirkungen auf die körperliche Gesundheit eine gewisse Schwere aufweisen (vgl. die in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 entwickelte Rechtsprechung). Dasselbe gilt für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der auch nach Ablauf einer gewissen Zeit weiterbestehenden Symptomatik einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, die nicht mit organisch nachweisbaren Befunden einhergeht (vgl. BGE 134 V 111 f. Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.3     Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).

2.         Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 28. April 2008 (Urk. 9/34) ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlungen ab August 2007, deretwegen sich der Beschwerdeführer bei ihr wieder gemeldet hat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (Urk. 7 S. 3), steht daher auch im vorliegenden Gerichtsverfahren nur die Leistungspflicht ab diesem Zeitpunkt zur Diskussion, und nur insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.
3.1         Aufgrund der Angaben des erstbehandelnden Arztes des Spitals A.___ im spezifischen Dokumentationsbogen (Urk. 9/2/2-3) ist nicht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 31. August 2005 eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule erlitten hat. Dabei gab der Beschwerdeführer bei der Erstuntersuchung lediglich leichte Nackenschmerzen an, wogegen er andere Beschwerden, wie Schwindel, Übelkeit und insbesondere Kopfschmerzen verneinte (Urk. 9/2/2). Anhaltende Kopfschmerzen sind dann jedoch im Protokoll über die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. September 2005 dokumentiert (Urk. 9/5/13), was es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Unfall auch an dieser Symptomatik zumindest mitbeteiligt war. Ob sich allerdings der erst im Februar 2006, also etwa ein halbes Jahr später, anfallartig aufgetretene Kopfschmerz ebenfalls auf den Unfall zurückführen lässt, konnten die Ärzte des Kopfweh-Zentrums der Klinik H.___ trotz eingehender Untersuchungen nicht abschliessend beantworten; sie hielten im Bericht vom 24. März 2006 lediglich fest, dass die Symptomatik sehr für eine Migräne spreche und dass es zwar etwas ungewöhnlich sei, aber durchaus vorkommen könne, dass eine solche erstmals in der fünften Lebensdekade auftrete, wobei man die Hypothese aufstellen könne, dass durch das Halswirbelsäulendistorsionstrauma die Reizschwelle für Kopfschmerzen etwas gesenkt worden sei und es dann im Rahmen eines viralen Infektes der oberen Atemwege zu einer erstmaligen Triggerung eines Migräneanfalles gekommen sei (Urk. 9/18/2). Sodann sprach PD Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 22. Mai 2006 an die Beschwerdegegnerin, in welchem er die Behandlung als abgeschlossen bezeichnete, nurmehr von den Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule, die nunmehr abgeklungen seien (Urk. 9/19). Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei der Verletzung, welche der Beschwerdeführer beim Unfall vom 31. August 2005 erlitt, im Verlauf bis im Mai 2006 die Nackenbeschwerden im Vordergrund standen. Dies spricht wohl für eine Symptomatik leichterer Natur, aber entgegen der Andeutung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7 S. 4) nicht gegen die Diagnose einer Halswirbelsäulendistorsion als solche, da in der medizinischen Literatur der Nackenschmerz an erster Stelle unter den Symptomen figuriert, die nach einer solchen Verletzung der Halswirbelsäule zu beobachten sind (vgl. Strebel et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], Empfehlungen einer schweizerischen Arbeitsgruppe, in: Schweizerisches Medizin-Forum, Nr. 47, 20. November 2002, S. 1119 und S. 1120). Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungspflicht bis im Mai 2006 zu Recht anerkannt.
3.2     Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin ab August 2007 wiederum leistungspflichtig ist, gilt es zunächst festzuhalten, dass nach dem Abschluss der Behandlungen Anfang Mai 2006 erst im August 2007 neue Behandlungen aufgenommen wurden. Etwas anderes ergibt sich auch aus den mit der Replik eingereichten Zahlungsbelegen der Q.___ nicht; darin sind nur Therapien ab August 2007 dokumentiert (Urk. 14/1/1-11). Und soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, er sei (auch) zwischen Mai 2006 und August 2007 teilweise arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 3 und S. 7, Urk. 13 S. 3 und S. 4), so finden sich dafür in den Akten keine Anhaltspunkte. Es trifft zwar entsprechend dem Hinweis des Beschwerdeführers zu (vgl. Urk. 13 S. 4), dass PD Dr. C.___ im Bericht vom 16. Januar 2006 die Frage, zu welchem Prozentsatz die Wiederaufnahme der Arbeit erfolgt beziehungsweise vorgesehen sei, mit "0 %" beantwortete (Urk. 9/9). Angesichts dessen, dass PD Dr. C.___ die Halswirbelsäulenbeschwerden in seinem Bericht vom 22. Mai 2006 dann jedoch als abgeklungen bezeichnete, ist nicht anzunehmen, dass damals dennoch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit fortbestanden hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer gemäss der Angabe in der Unfallmeldung vom 2. September 2005 schon vor dem Unfall nur teilzeitlich, im Umfang von 70 %, erwerbstätig gewesen war (Urk. 9/1) und dass die Ärzte der Klinik H.___ im Bericht vom 24. März 2006 einen Rückzug des Beschwerdeführers aus dem Geschäftsleben seit 2002 erwähnten (Urk. 9/18/2). Der Beschwerdeführer gab denn in der Einspracheschrift vom 12. September 2008 selber an, im Moment keine Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen (Urk. 9/45 S. 4), und er brachte auch nirgendwo vor, in der Vergangenheit Taggelder beantragt zu haben. Vielmehr lässt er im Gegenteil in der Replik dartun, er habe sich stets bemüht, seiner beruflichen Tätigkeit weiterhin nachzugehen (Urk. 13 S. 4).
         Damit sind mehr oder weniger durchgehende behandlungsbedürftige Beschwerden nicht belegt. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab August 2007 ist daher unter dem Aspekt des Rückfalles zu beurteilen, und es ist der Beschwerdeführer, dem die Beweislast für die Unfallkausalität der neu gemeldeten Beschwerden trägt.
3.3         Entgegen der Darstellung von Dr. K.___ in der kreisärztlichen Beurteilung vom 22. April 2008 (Urk. 9/32/1) spricht das Fehlen von - bildlich darstellbaren - traumatischen Läsionen noch nicht gegen Unfallkausalität der im August 2007 wieder aufgetretenen Beschwerden, denn die Diagnose einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule braucht nicht mit organisch nachweisbaren Befunden einherzugehen. Hingegen fällt auf, dass in der Erstdokumentation vom 31. August 2005 neben den Schulterproblemen, wegen denen der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der polizeilichen Einvernahme im Unfallzeitpunkt noch in Behandlung stand (vgl. Urk. 9/5/14), auch vorbestehende Schmerzen in der Halswirbelsäule aufgeführt sind (Urk. 9/2/2). Dementsprechend führte Dr. J.___ in seinen Schreiben vom 8. April 2008 und vom 17. April 2009 (Urk. 9/30 und Urk. 14/2) aus, der Beschwerdeführer sei ihm ursprünglich wegen des Schulterleidens zugewiesen worden und es sei ihm deshalb nicht klar gewesen, dass die Beschwerden, welche er in der Halswirbelsäule festgestellt habe, unfallbedingt seien (Urk. 9/30). Diese Ausführungen mögen zwar, entsprechend der mit dem Schreiben verfolgten Intention, die ursprüngliche Aussage von Dr. J.___ im Arztzeugnis UVG vom 10. März 2008, er behandle keine unfallbedingten Beschwerden behandle (Urk. 9/28), bis zu einem gewissen Grad relativieren. Sie sprechen aber gerade wegen des Umstandes, dass sich Dr. J.___ auch eine vom Schulterleiden herrührende Ursache der Halswirbelsäulensymptomatik hatte vorstellen können, nicht für eine überwiegend wahrscheinliche, sondern nur für eine mögliche Unfallkausalität.
         Dass ein medizinisches Gutachten, wie der Beschwerdeführer es im Eventualstandpunkt beantragen lässt, an dieser Beweislage etwas zu ändern vermöchte, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer in der Replik vorbringen lässt, er sei seit Ende Oktober 2008 fast gänzlich von seinen Beschwerden befreit (Urk. 13 S. 4).
3.4     Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass auf die Überlegungen der Parteien zur Unfalladäquanz (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 7 S. 4) noch einzugehen wäre.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Roger Bollag unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21 (Telefonnotizen vom 18. und vom 23. März 2010)
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21
- Bundesamt für Gesundheit
- Q.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).