Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00050
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UV.2009.00050
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war seit 1999 bei der Y.___ AG als Leiter Informatik tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 14. Januar 2005 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 11/1).
Am 27. Oktober 2006 erlitt er einen weiteren Auffahrunfall (vgl. Urk. 11/105, Urk. 11/110 oben, Urk. 11/111 S. 1 Mitte).
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 hielt die SUVA fest, noch geklagte Beschwerden stünden nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall, und stellte die von ihr bis anhin erbrachten Leistungen per 31. Januar 2008 ein (Urk. 11/148).
Die vom Krankenversicherer dagegen am 31. Januar 2008 erhobene Einsprache (Urk. 11/149) wurde am 5. Februar 2008 wieder zurückgezogen (Urk. 11/154). Am 11. Februar 2008 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 11/155/1).
Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 11/162 = Urk. 2).
Mit Verfügung und Abrechnung vom 12. Februar 2009 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 11/165-166 = Urk. 6-7).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 31. Januar 2008 zu gewähren (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1) und insbesondere sei ihm die zugesicherte Integritätsentschädigung von 5 % auszubezahlen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2). In einer weiteren, ebenfalls auf den 13. Februar 2009 datierten Eingabe erklärte er, die Verfügung vom 12. Februar 2009 betreffend Integritätsentschädigung werde nicht angefochten (Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2009 (Urk. 10) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 20. April 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere das Erfordernis des rechtsgenüglichen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhangs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und die Modalitäten der Adäquanzprüfung nach Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule (HWS) gemäss BGE 134 V 109, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Erw. 1, S. 4 f. Erw. 3a-b). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Auffahrunfall vom 14. Januar 2005 stelle ein mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten und der Auffahrunfall vom 27. Oktober 2006 stelle einen leichten Unfall dar, die massgebenden Kriterien seien nicht erfüllt und die Adäquanz sei zu verneinen (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 3b-d). Einen unfallbedingten Hörverlust habe sie anerkannt und mit der zugesprochenen Integritätsentschädigung abgegolten (Urk. 10 S. 3 f. Ziff. 4-8).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich - nebst Ausführungen zu den Ohrenbeschwerden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4-8) - auf den Standpunkt, der Einspracheentscheid sei nur schon deshalb aufzuheben, weil auf seine Vorbringen in der Einsprache nicht eingegangen worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Sodann seien Augenbeschwerden dokumentiert, die organisch seien (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 9) sowie neuropsychologische (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) und neurologische (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 11 f.) Befunde. Wegen der Vielzahl von organischen Beschwerden sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 15).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Januar 2008) nebst dem (entschädigten) Integritätsschaden am rechten Ohr Beeinträchtigungen bestanden haben, die in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen standen.
3.
3.1 Am 14. Januar 2005 hielt der Beschwerdeführer sein Auto vor einem Fussgängerstreifen an, worauf ein anderes Fahrzeug auf seines auffuhr (Urk. 11/1 Ziff. 6, 11/10 Ziff. 2, Urk. 11/55 S. 1 unten). Gemäss der (am 5. Dezember 2005 erstatteten) biomechanischen Kurzbeurteilung lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h (Urk. 11/55 S. 2).
Gemäss Bericht vom 2. Februar 2005 (Urk. 11/10) fand die Erstbehandlung am Unfalltag im Spital Z.___ statt (Ziff. 1), wo ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert (Ziff. 5) und als Röntgenbefund eine Streckhaltung der HWS ohne ossäre Läsionen (Ziff. 4) festgehalten wurde. Gemäss dem am 14. Januar 2005 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 11/3) kam es beim Unfall zu keiner Bewusstlosigkeit und keiner Gedächtnislücke (Ziff. 2); Nackenschmerzen traten sofort auf und Übelkeit nach zirka einer Stunde; verneint wurden Kopfschmerzen, Schwindel und Erbrechen (Ziff. 3).
Eine Arbeitsunfähigkeit bestand gemäss den genannten Berichten nicht (Urk. 11/3 Ziff. 7, Urk. 11/10 Ziff. 8).
Ein am 23. Februar 2005 erstelltes MRI der HWS ergab eine kleine mediolaterale, teilweise intraforaminale Diskushernie links HWK 3/4 mit Einengung des linken Neuroforamens und anzunehmender Irritation der Wurzel C4 links und eine ansonsten unauffällige Darstellung ohne Nachweis einer ossären oder diskoligamentären Läsion (Urk. 11/12 = Urk. 11/18).
Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, die am 9. März (Urk. 11/15), 8. April (Urk. 11/20), 9. Mai (Urk. 11/28-29), 27. Juni (Urk. 11/38) und 6. September 2005 (Urk. 11/50) berichtete.
Am 21. April 2005 berichtete Kreisarzt Dr. med. B.___ über seine Untersuchung des Beschwerdeführers. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und ersuchte die Hausärztin, eine Abklärung der vom Beschwerdeführer geschilderten Sehstörungen, Tinnitus- und Schwindelerscheinungen zu veranlassen (Urk. 11/24 S. 3 oben).
Aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit sind die entsprechenden, ab Juni 2005 erstatteten medizinischen Berichte nachstehend thematisch gruppiert, nämlich allgemeinmedizinische und neurologische (Erw. 3.2-3.6), augenärztliche (Erw. 3.7) und ohrenärztliche (Erw. 3.8).
3.2 Am 15. Juli 2005 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 11/40). Er stellte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
-
Status nach HWS-Schleudertrauma am 14. Januar 2005
-
Cervikalsyndrom
-
kleine Diskushernie C3/4 links
-
diskretes Sulcus ulnaris Syndrom beidseits
Anamnestisch gebe es keine Hinweise auf eine beim Unfall stattgehabte Commotio. Die kurzzeitigen Schwindelepisoden seien wahrscheinlich Folge der sensorineuralen Hörstörung und der wahrscheinlich durchgemachten Störungen des Otolithenapparates (S. 3 Mitte).
3.3 Am 20. Januar 2006 berichteten dipl.-psych. D.___ und Dr. phil. E.___ über die am 5. Dezember 2005 erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 11/62). Das allgemeine Testniveau sei insgesamt gut durchschnittlich gewesen (S. 6 unten). Die erhobenen Befunde deuteten auf eine leichte kognitive Funktionsstörung im Bereich links-frontaler Strukturen unter Einbezug fronto-basaler Strukturen hin (S. 8 Mitte). Dadurch sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu zirka 20 % eingeschränkt (S. 8 unten).
Das am 3. März 2006 erstellte MRI ergab eine rechts-frontale porencephale Zyste (ohne Kommunikation mit dem Ventrikelsystem, ohne raumfordernden Effekt, ohne kollaterale Gliose) und im übrigen supra- und infratentoriell altersentsprechende unauffällige Hirnstrukturen ohne umschriebene oder diffuse Defekte (Urk. 11/72).
Am 25. April 2006 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH (Urk. 11/74), er behandle den Beschwerdeführer seit dem 31. März 2006 (S. 1 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit betrage 75 % seit dem 21. April 2005 und ein Steigerungsversuch am 9. Februar 2006 sei an der Zunahme der Beschwerde gescheitert (S. 1 unten).
Kreisarzt Dr. B.___ berichtete am 15. August 2006 über seine Untersuchung (Urk. 11/90). Aktuell schildere der Beschwerdeführer, dass er viel Kopfschmerzen habe. Im klinischen Untersuchung bestünden - näher umschriebene - Druckdolenzen im Bereich der HWS (S. 3 unten). Nunmehr sei noch die im MRI gefundene porencephale Zyste näher abzuklären (S. 4 oben).
3.4 Der Neurologe Dr. C.___ berichtete am 6. Oktober 2006 über eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 11/100). Als Diagnosen nannte er nunmehr (S. 1 Mitte):
-
kongenitale porencephale Zyste
-
diskretes Sulcus ulnaris Syndrom beidseits
-
diskrete Irritation der Wurzel C3 links
-
Status nach HWS-Schleudertrauma am 14. Januar 2005
Zysten wie die beim Beschwerdeführer gefundene entstünden in der Embryonalentwicklung, seien asymptomatisch und bedürften keiner Therapie (S. 2 oben).
Die gefundenen leichten neuropsychologischen Einschränkungen seien auf links frontale Strukturen zurückzuführen, welche sich im MR normal darstellten (S. 2 Mitte).
Im Nacken- und Schultergürtelbereich finde sich eine diskrete Hypästhesie, welche auf das Dermatom C3 zurückzuführen sei, wo man eine kleine Diskushernie als Ursache gefunden habe (S. 2 unten).
Am 1. Dezember 2006 führte Dr. C.___ dem Kreisarzt gegenüber aus, aus welchen Gründen seines Erachtens kein Zusammenhang zwischen den neuropsychologischen Defiziten und dem Unfall bestehe (Urk. 11/107).
3.5 Am 27. Oktober 2006 zog sich der Beschwerdeführer bei einem weiteren Auffahrunfall (vgl. Urk. 11/110) wiederum eine HWS-Distorsion zu (Urk. 11/114 Ziff. 6).
Gemäss dem von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH und Praxisnachfolgerin von Dr. F.___ (Urk. 11/115 Mitte), am 30. Oktober 2006 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 11/114) kam es beim Unfall zu keiner Bewusstlosigkeit und keiner Gedächtnislücke (Ziff. 2); es traten Nackenschmerzen auf, Schwindel und Übelkeit am Folgetag und starke Kopfschmerzen am zweiten Tag; verneint wurde Erbrechen (Ziff. 3).
Am 9. Februar 2007 berichtete Dr. G.___, nach dem Unfall vom 27. Oktober 2006 habe die Arbeitsfähigkeit vorübergehend reduziert werden müssen; ab Januar 2007 habe die Arbeitsunfähigkeit wieder auf den Vorwert von 25 % festgelegt werden können. Der Beschwerdeführer beklage starke Schulter- und Armschmerzen sowie Nackenschmerzen, die ihn in seiner Tätigkeit als Informatiker deutlich einschränkten und auch Einfluss auf seine Konzentrationsfähigkeit hätten (Urk. 11/115).
Ein am 13. April 2007 erstelltes MRI der HWS mit Kontrastmittel ergab eine geringe Osteochondrose im Segment HWK3/HWK4, ein Bandscheibenbulging in den Segmenten HWK5/HWK6 und HWK6/HWK7, insgesamt jedoch keine Diskushernie oder Kompression von neurogenen Strukturen (Urk. 11/123).
3.6 Am 19. November 2007 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, anhand der Akten eine neurologische Beurteilung (Urk. 11/139).
Er führte aus, der Beschwerdeführer habe zweimal eine leichte HWS-Distorsion erlitten. Bildgebend hätten keine strukturellen Läsionen nachgewiesen werden können (S. 4 unten). Eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI, Synonym: Commotio cerebri) habe sich der Beschwerdeführer durch keinen der beiden Unfälle zugezogen, die obligaten Kriterien Bewusstseinsverlust oder posttraumatische Amnesie seien nicht aufgetreten (S. 5 Mitte).
Auf neurologischem Fachgebiet lägen zum heutigen Zeitpunkt keine Beschwerden vor, welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf die Unfälle vom 14. Januar 2005 und vom 27. Oktober 2006 zurückgeführt werden könnten (S. 5 unten).
Dr. G.___ führte in ihrem Bericht vom 23. November 2007 (Urk. 11/143/2 = Urk. 11/155/2) aus, die vom zweiten Unfall ausgelösten Beschwerden hätten sich gebessert, diesbezüglich seien keine weiteren Abklärungen geplant (S. 1 unten). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (S. 2 oben).
3.7 Am 2. Juni 2005 berichtete Dr. med. I.___, Ophthalmologie / Ophthalmochirurgie FMH, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 11/53). Als Diagnosen nannte er (S. 1 Mitte):
-
kraniozervikales Beschleunigungstrauma infolge Heckkollisionsunfall am 14. Januar 2005
-
kleine Diskushernie und Irritation Wurzel C4 links
-
dekompensierende Exophorie (latentes Auswärtsschielen) für die Nähe
-
erhöhter Nahadditionsbedarf
Die Exophorie und der Nahadditionsbedarf seien nach dem Unfall aufgetreten.
Er empfahl, mit Entlastungsprismen zum Ausgleich der Phorie noch zuzuwarten, da die Exophorie nach Trauma häufig von den Betroffenen ausgeglichen werde, und verschrieb eine höhere Nahaddition (S. 2 Mitte).
Am 3. Januar 2006 berichtete der Augenarzt Dr. I.___, objektiv habe keine neue Veränderung nachgewiesen werden können; prinzipiell sei die optische Versorgung mit den nun bestehenden Brillen eigentlich gut (Urk. 11/60).
Am 31. März 2006 führte Dr. med. J.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, aus, die Augenbeschwerden seien sicherlich durch den Unfall richtungsgebend verschlimmert worden. Die jetzt verordneten Brillen und Prismen könnten übernommen werden. Mit der Zeit werde es aber zu einem Status quo sine kommen (Urk. 11/79).
Dr. J.___ führte am 28. September 2007 aus, die Kausalität (bezüglich Augenproblematik) sei gegeben. In der Regel erhole sich der Nahadditionsbedarf. Solange die Werte hier nicht physiologisch seien, könne die Brille von der Versicherung übernommen werden; sobald die Werte wieder im Normbereich lägen, seien sie der physiologischen Alterssichtigkeit zuzuschreiben (Urk. 11/138).
Am 13. Dezember 2007 führte Dr. J.___ bezüglich Kausalität der dekompensierenden Exophorie aus, es sei eine Erfahrungstatsache, dass sich eine vor dem Unfall problemlos kompensierbare binokulare Kooperationsstörung plötzlich manifestieren könne. In diesen Fällen werde die Versicherung im Sinne der Erhaltung der optimalen Erwerbsfähigkeit die Tatsache anerkennen und eine entsprechende Behandlung übernehmen, obwohl die Abweichungen nicht direkt Unfallfolgen seien (Urk. 11/142).
3.8 Am 20. Juni 2005 berichtete Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 11/37). Er stellte folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
Tinnitus links bei:
-
sensorineuraler Hörstörung links mehr als rechts
-
Verdacht auf durchgemachte Störung im Bereich des Otolithenapparates
Nach Angabe des Beschwerdeführers bestehe seit dem Unfallereignis ein Pfeiftinnitus links mehr als rechts, vor allem in Ruhe. Das Gehör werde subjektiv als unverändert und uneingeschränkt wahrgenommen. Die Schwindelbeschwerden hätten seit 10 Tagen deutlich abgenommen (S. 1).
Den Tinnitus, für den aufgrund der anamnestischen Angaben der auslösende Faktor wohl das Unfallereignis sei, gelte es wohl zu akzeptieren, womit auch der Beschwerdeführer aktuell keine Mühe zu haben scheine (S. 2 oben). Die Schwindelbeschwerden hätten unter der durchgeführten Therapie (Repositionsmanöver) sistiert werden können (S. 2).
Am 6. Dezember 2005 berichtete Dr. K.___, bezüglich des Gehörs habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung keine Veränderung ergeben. Bezüglich der Schwindelbeschwerden fühle sich der Beschwerdeführer beschwerdefrei (Urk. 11/58).
Am 31. Mai 2006 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, über seine Untersuchung vom Vortag (Urk. 11/81 = Urk. 11/99). Er hielt fest, seit einem HWS-Trauma vor bald 1½ Jahren bestehe eine Ohrsymptomatologie mit vor allem einem Tinnitus und einer - den Beschwerdeführer nicht störenden - Hörverminderung (S. 2 Mitte). Der Hörschaden (Tinnitus und Hörverlust) entspreche gesamthaft einem Integritätsschaden von 5 % (S. 2 unten; so auch Urk. 11/80).
Am 22. Juni 2007 führte Dr. L.___ nach erneuter Untersuchung des Beschwerdeführers aus, der zweite Unfall habe den Hörverlust von 18 % auf 24 % erhöht. Bezüglich des Integritätsschadens ergebe sich dadurch jedoch keine relevante Veränderung (Urk. 11/141 S. 3 Mitte).
4.
4.1 Aus den augenärztlichen Beurteilungen ergibt sich, dass der Unfall zu - wenn auch vorübergehenden - Beeinträchtigungen geführt hat, nämlich einer Exophorie (Schielen) und einem erhöhten Nahadditionsbedarf. Bezüglich der Exophorie ist zu erwarten, dass sie im Zeitverlauf wieder ausgeglichen wird, mithin ein Status quo ante erreicht wird. Bezüglich des Nahadditionsbedarfs ist zu erwarten, dass er sich in einem bestimmten Zeitpunkt auf die altersbedingte Verschlechterung des Sehvermögens beschränken wird, mithin ein Status quo sine erreicht wird.
Aus den vorhandenen augenärztlichen Beurteilungen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, ob beziehungsweise dass ein Status quo sine vel ante als erreicht zu erachten ist.
Diesbezüglich fehlt es am Nachweis der entfallenden Kausalität, weshalb die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig bleibt.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid deshalb dahin abzuändern, dass bezüglich der Augensymptomatik eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, bis gemäss ihrer fachärztlichen Beurteilung der Status quo sine vel ante erreicht ist.
4.2 Hinsichtlich der Ohrensymptomatik ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass eine Integritätseinbusse von 5 % vorliegt. Diese ist von der Beschwerdegegnerin bereits entschädigt worden, was vom Beschwerdeführer denn auch akzeptiert wurde.
Diesbezüglich ist die Sache nicht mehr strittig.
4.3 Die Beeinträchtigungen des Seh- und Hörvermögens stehen im dargelegten Sinn in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen. Anders verhält es sich hingegen mit weiteren Beeinträchtigungen. Diese haben, wie sich aus den medizinischen Beurteilungen übereinstimmend und widerspruchsfrei ergibt, kein objektivierbares strukturelles Korrelat. Damit ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang mit den beiden Auffahrunfällen anzunehmen wäre, müsste somit dessen - gemäss den Regeln von BGE 134 V 109 zu prüfende - Adäquanz zu bejahen sein.
Die Beschwerdegegnerin hat diese Prüfung vorgenommen und mit entsprechender Begründung die Adäquanz verneint (Urk. 2 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer hat sich damit nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern lediglich geltend gemacht, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den weiteren Beschwerden und den erlittenen Auffahrunfällen sei „wegen der Vielzahl von organischen Befunde“ zu bejahen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 15), wobei er auf die Augen- und Ohrensymptomatik, eine Diskushernie C3/4, eine Hyposensibilität am Nacken und im Schultergürtel und die Zyste im Hirn Bezug nahm (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). Dieser Überlegung kann - ganz abgesehen davon, dass sich im MRI vom April 2007 keine Diskushernie im Bereich der HWS zeigte (vorstehend 3.5) und die angeführte Hyposensibilität wie auch die Zyste unfallfremd und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind - nicht gefolgt werden.
Massgebend für die Adäquanz der weiteren Beschwerden, die gerade keiner strukturellen Läsion zuzuordnen sind, sind die praxisgemässen Kriterien und nicht allfällige daneben aufgetretene und leistungsmässig berücksichtigte andere Beeinträchtigungen. Hätte sich der Beschwerdeführer beispielsweise beim Unfall auch noch das Handgelenk verstaucht, so würde dies die Adäquanzbeurteilung der HWS-typischen Beschwerden auch nicht zu ersetzen vermögen.
Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid zu den einzelnen Adäquanzkriterien sind unwidersprochen geblieben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was es dazu vorliegend noch zusätzlich auszuführen gäbe, weshalb es mit der Feststellung sein Bewenden hat, dass die praxisgemäss geprüfte Adäquanz der nichtorganischen Beschwerden zu verneinen ist.
Der Beschwerdeführer bemängelte, dass im angefochtenen Entscheid auf diese seine Argumentation nicht näher eingegangen wurde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Das ist zwar zutreffend, stellt jedoch keinen unheilbaren Mangel dar, da sie, wie erläutert, unhaltbar ist.
4.4 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid im dargelegten Sinne abzuändern (vorstehend Erw. 4.1), darüber hinaus jedoch als zutreffend zu bestätigen ist.
5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt teilweise, allerdings in ausgesprochen geringfügigem Umfang. Die ihm von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Prozessentschädigung ist deshalb auf einen Fünftel zu reduzieren und mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 16. Januar 2009 dahin abgeändert, dass diese bezüglich der Augensymptomatik leistungspflichtig bleibt, bis gemäss ihrer fachärztlichen Beurteilung der Status quo sine vel ante erreicht ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).