UV.2009.00051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 26. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2009 (Urk. 2) ihre Verfügung vom 17. Dezember 2008 bestätigt hat, mit welcher sie ihre Leistungspflicht für am 10. Juli 2008 gemeldete Handgelenksbeschwerden des Beschwerdeführers mangels wahrscheinlichen Zusammenhangs mit dem am 21. Januar 2005 stattgefundenen Unfallereignis verneint hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Februar 2009, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und weitere medizinische Abklärungen beantragt hat (Urk. 1),
unter Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 21. Januar 2005, bei welchem der Beschwerdeführer eine Handgelenks-Distorsion erlitt (vgl. Urk. 8/2 und Urk. 8/19), bis am 16. Mai 2005 Taggelder ausrichtete und ihre Leistungen nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit einstellte (Schreiben vom 14. Juni 2005, Urk. 8/23),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen  der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 Erw. 3), die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), wofür nur bei Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und dem ursprünglichen Unfall eine Leistungspflicht besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c), sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Unterlagen, insbesondere zu den Berichten versicherungsinterner Experten (BGE 125 V 351 Erw. 3b/ee), zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass die am 3. Juli 2008 im Kantonsspital Y.___ durchgeführte MR-Arthrographie des rechten Handgelenks (Urk. 8/44) Befunde vereinbar mit einer chronischen Tendovaginitis in der Sehnenscheide der Sehne des Musculus extensior carpi ulnaris sowie mit einem Status nach Zerrung im palmaren Anteil des skapholunären Bandkomplexes bei im Übrigen intaktem TFCC (triangulärer fibrocartilaginärer Complex) zeigte,
dass die klinische Untersuchung an der Chirurgischen Poliklinik desselben Spitals eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit des rechten Handgelenks ohne sensiblen Ausfall, mit intakter peripherer Durchblutung und Motorik, aber leichten Schmerzen des Musculus extensor carpi ulnaris bei Extension gegen Widerstand ergab und der Beschwerdeführer nach dieser Untersuchung wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben wurde (Bericht vom 4. August 2008, Urk. 8/35),
dass die Untersuchung durch Kreisarzt Dr. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/46) im Wesentlichen dieselben Befunde erbrachte, wobei Dr. A.___ keine Hinweise auf eine Sehnenscheidenentzündung, indessen eine, angesichts der vom Beschwerdeführer heftig geklagten Beschwerden, bemerkenswerte Beschwielung der Hände fand,
dass Dr. A.___ aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der Kernspintomographie vom Juli 2008 sowie der eigenen klinischen Untersuchung zum Schluss gelangte, die am 21. Januar 2005 erlittene Distorsion habe keine strukturelle Läsion im Bereich des Handgelenks oder der Handwurzel gesetzt und die im Sommer 2008 festgestellte Sehnenscheidenentzündung stehe lediglich in einem möglichen, nicht aber wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom Januar 2005,
dass der Bericht von Dr. A.___ in jeder Hinsicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht entspricht (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3), weshalb mit der Beschwerdegegnerin auf dessen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann (Urk. 2 S. 6),
dass somit keine Anhaltspunkte bestehen, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zumal, wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht bemerkt (Urk. 2 S. 6), die behaupteten Brückensymptome (vgl. Urk. 1) medizinisch nicht dokumentiert sind,
dass es somit bei der Feststellung, dass zwischen den am 10. Juli 2008 gemeldeten Handgelenksbeschwerden und dem Unfall vom 21. Januar 2005 kein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang besteht, sein Bewenden haben muss, was zur Abweisung der Beschwerde führt,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).