UV.2009.00052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter O. Peter

Gerichtssekretär Rubeli


Urteil vom 30. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1967 geborene X.___ war als Maschinist bei der Y.___ tätig und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 23. März 2006 geriet er mit der rechten, dominanten Hand in eine Betonmischmaschine und zog sich dabei eine komplexe Handverletzung zu. Die Verletzung wurde am 23. März 2006 in der Klinik für F.___ des Universitätsspitals G.___ versorgt (Urk. 8/4). Nach einer Hospitalisation vom 23. März bis 11. April 2006 folgten stationäre Aufenthalte in der Rehaklinik A.___ vom 11. April bis 12. Juli 2006 (Austrittsbericht vom 4. August 2006 [Urk. 8/32]) und vom 13. Juni bis 11. Juli 2007 (Austrittsbericht vom 17. Juli 2007 [Urk. 8/83]). Am 15. März 2007 meldete er sich unter Hinweis auf das Handquetschtrauma zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, an (Urk. 12/4-1/8). Diese sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 26. Mai 2009 eine vorübergehend volle Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 % ab 1. März 2007 [Urk. 19/1]) und ab 1. Februar 2008 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 56 % [Urk. 19/2]) zu.
1.2     Mit Verfügung vom 25. April 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Einbusse von 20 % zu (Urk. 8/125). Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2009 wurde in teilweiser Gutheissung der am 28. Mai 2008 erhobenen Einsprache (Urk. 8/128) eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 27 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 59'365.-- zugesprochen, wogegen die Integritätsentschädigung von 20 % bestätigt wurde.

2.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 16. Februar 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die festgesetzte Invalidenrente (Invaliditätsgrad, versicherter Verdienst) und die Integritätsentschädigung seien zu erhöhen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2009 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. April 2009 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der kantonalen Familienausgleichskasse beigezogen (Urk. 9) und mit Verfügung vom 29. April 2009 wurden diese den Parteien zur Kenntnis gegeben (Urk. 15). Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 17) einreichen. Am 29. Juli 2009 erklärte die SUVA, unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 27. März 2009, Verzicht auf eine einlässliche Duplik und erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere                                        ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.      
2.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang der somatischen Beschwerden mit dem Unfallereignis, verneinte jedoch, entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers, eine natürliche und adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden. Unbestritten ist, dass dem Versicherten die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Maschinist nicht mehr zumutbar ist. Streitig ist jedoch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit: Die Beschwerdegegnerin erachtete eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar.
2.2 Der Beschwerdeführer kritisierte, die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitsfähigkeit in einer den Handbeschwerden angepassten Tätigkeit zu früh geprüft, da diese noch nicht habe festgestellt werden können. Es dürfe nicht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ vom 17. Juli 2007 abgestellt werden, da diese Zumutbarkeitsbeurteilung eine spätere neurologische Beurteilung, welche ein chronisches Schmerzsyndrom objektiviert habe, nicht berücksichtige (Beschwerde vom 16. Februar 2009 [Urk. 1 S. 5]). Entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er sei in angepasster Tätigkeit nicht ganztags einsetzbar. Die neurologischen Befunde liessen ein Complex Regional Pain Syndrom vermuten (CRPS I oder II). Der Beschwerdeführer verlangt, es sei eine handchirurgische Expertise vorzunehmen. Über die Handbeschwerden hinaus macht er eine die Erwerbsfähigkeit zusätzlich einschränkende psychische Problematik geltend. Die Invalidenversicherung habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 19/1) mit Wirkung ab 1. März 2007 eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % und mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 56 % zugesprochen. Diese Verfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Unfalladäquanz der psychischen Problematik sei zu bejahen, wichtige Adäquanzkriterien, die für psychische Beschwerden bei mittelschweren Unfällen erfüllt sein müssten, seien erfüllt (Urk. 1 S. 6).

3.       Die Beschwerdegegnerin erklärte zu Recht, die teilweise noch für möglich gehaltenen somatischen Verbesserungen hätten sich nicht eingestellt (Urk. 2 S. 4). Zwar wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 17. Juli 2007 gestützt auf die Prognose der B.___ vom 12. Juli 2007 angenommen, eine Zustandsverbesserung der Hand sei möglich, und es wurde die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, welche die erheblichen Funktionsdefizite der rechten dominanten Hand berücksichtigte, im Austrittsbericht bloss provisorisch festgelegt (Urk. 8/83 S. 2 und 4 mit Anhang). Ebenso hielt C.___, Oberarzt i.V., im Bericht vom 6. Dezember 2007 fest, aus handtherapeutischer Sicht sei eine Verbesserung der Beschwerden zwar gut möglich, wobei sich die psychische Situation limitierend auswirke (Urk. 8/108). Sodann stellte auch der Kreisarzt bereits im Bericht vom 12. April 2007 fest, es bestünden Restbeschwerden trotz intensiven Bewegungsübungen, weshalb er im Bericht vom 11. Dezember 2007 schliesslich die Bemessung der Integritätsentschädigung vornahm (Urk. 8/64, Urk. 8/109). Da sich insgesamt aber keine somatische Verbesserung eingestellt hatte und eine solche nicht mehr zu erwarten war, durfte die Beschwerdegegnerin auf die von der Rehaklinik A.___ ursprünglich provisorisch festgelegte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit abstellen und den Fall mit Verfügung vom 25. April 2008 abschliessen (mit Rentenbeginn am 1. November 2007 [Urk. 8/125]).

4.      
4.1     Bezüglich der psychischen Beschwerden gab der Beschwerdeführer anlässlich des ersten stationären Aufenthalts in der Rehaklinik A.___ vom 11. April bis 12. Juli 2006 seinen Zukunftssorgen Ausdruck. Er sei Landarbeiter und auf die Funktionsfähigkeit seiner Hände angewiesen. Gemäss einem psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik A.___ vom 8. Mai 2006 bestand keine psychopathologische Störung von Krankheitswert und keine psychotraumatologische Symptomatik, jedoch wurde eine komplexe psychosoziale Belastungssituation beschrieben (Urk. 8/31). Im Kreisarztbericht vom 12. April 2007 wurde auf eine Gefühlslabilität des Beschwerdeführers hingewiesen (Urk. 8/64 S. 4). Der Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 17. Juli 2007 erwähnte eine insgesamt ängstlich bedrückte Stimmung (Urk. 8/83 S. 3). Dagegen diagnostizierte D.___, Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Gutachten zu Handen der IV-Stelle vom 5. Mai 2008 eine leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F 32.11) (Urk. 12/43-1/12). Auf Anfrage der Gutachterin erklärte Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführer sei wegen Depression seit 22. Oktober 2007 bei ihm in psychiatrischer Behandlung.
         Entgegen der Beurteilung der Rehaklinik A.___ im psychosomatischen Konsilium vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/31) und derjenigen des Kreisarztes vom 12. April 2007 (Urk. 8/64) bejaht Dr. D.___ nicht bloss eine psychische Störung von Krankheitswert, sondern auch eine teilweise natürliche Unfallkausalität. Die Frage betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang kann indessen offen bleiben, denn selbst wenn diese zu bejahen wäre, ist die Adäquanz in Anwendung der in BGE 115 V 133 ff. dargelegten Grundsätze zu verneinen.
4.2     Beim Ereignis vom 23. März 2006 ist von einem mittelschweren Unfall auszugehen, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurde. Bezüglich der besondern dramatischen Begleitumstände oder der besondern Eindrücklichkeit des Unfalles ist zu berücksichtigen, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 8C_39/2008, E. 5.2), weshalb vorliegend dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Die erlittenen Handverletzungen sind zwar komplex, jedoch erscheinen sie objektiv betrachtet nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Sodann bestand keine ungewöhnlich lange Dauer der somatischen ärztlichen Behandlung. Die Verletzungen wurden am 23. März 2006 in der Klinik F.___ des Universitätsspitals G.___ operiert (Urk. 8/4). Im Anschluss an die Hospitalisation im Universitätsspital G.___ vom 23. März bis 11. April 2006 folgte ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ vom 11. April bis 12. Juli 2006. Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 4. August 2006 wurde eine hausärztliche Betreuung und eine ambulante Ergotherapie empfohlen (Urk. 8/32 S. 1). Eine einmalige Operation und längere physio- und ergotherapeutische Behandlungen genügen nicht, um eine ungewöhnlich lange Dauer der somatischen ärztlichen Behandlung anzunehmen. Dagegen bestehen belastungs- und bewegungsunabhängige körperliche Dauerschmerzen an der Mittelhand und an den Fingern III und IV rechts mit Wetterabhängigkeit und Kälteintoleranz (Urk. 8/83 S. 2 unten), weshalb dieses Kriterium zu bejahen ist. Hingegen liegt keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, vor. Ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen sind entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht auszumachen. Im Austrittsbericht des Universitätsspitals G.___ wurde eine komplikationslose Operation und ein problemloser postoperativer Verlauf beschrieben (Urk. 8/45 S. 2). Das Kriterium der Dauer und Schwere der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist als erfüllt zu betrachten, allerdings nicht in sehr ausgeprägter Weise, da spätestens im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 17. Juli 2007 dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 8/83).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten entweder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 Erw. 6c/bb S. 140), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Versicherten sowie dem Unfallereignis vom 23. März 2006 ist unter dem Gesichtspunkt der psychischen Fehlentwicklung nach Unfall mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Folglich haben die psychischen Beschwerden bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu bleiben.

5.      
5.1     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
5.2     Unbestritten ist dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 17. Juli 2007 (Urk. 8/83) wurde trotz einschränkenden somatischen Beschwerden eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit attestiert. Die später erstellten Arztberichte von E.___ vom 24. Oktober 2007 (eine elektrodiagnostische Untersuchung betreffend) und von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2007 (Urk. 8/108) enthielten keine Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit. Die medizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. I.___ vom 11. Dezember 2007 (Urk. 8/109) bestätigte schliesslich als Restfolge des Unfallereignisses eine erhebliche Belastungsintoleranz, eine Bewegungseinschränkung und belastungsverstärkte Dauerschmerzen an der rechten Hand. Gestützt auf die nachvollziehbar und plausibel begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 17. Juli 2007, die keinen involvierten medizinischen Experten zu Bemerkungen veranlasste, ist mit der Beschwerdegegnerin eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten anzunehmen.
5.3     Gestützt auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelte die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren ein Invalideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 45'108.--. Gemäss Tabelle 1 der LSE 2006 betrug der monatliche Bruttolohn von Männern im privaten Sektor, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4'732.--. Umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, Tabelle B9.2, S. 90), eine Steigerung der Nominallöhne im Jahr 2007 in der Höhe von 1,6 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, Tabelle B10.2, S. 91) und einen maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % berücksichtigend, ergibt dies ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 45'108.35. Nicht in Frage gestellt wurde das Valideneinkommen von Fr. 61'739.--, welches sich auf eine Mitteilung des Arbeitgebers vom 17. Juli 2007 (Urk. 8/94) stützt. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes. Dieser wurde in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2008 mit Fr. 59'365.-- angegeben (Urk. 8/125). Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren erneut die zusätzliche Berücksichtigung der Kinderzulagen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Massgebend ist der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn mit der Abweichung, dass Kinderzulagen ebenfalls als versicherter Verdienst gelten (Art. 22 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV]). Nachdem ein Anspruch auf Kinderzulagen erst per 1. Dezember 2006, mithin nach dem Unfall, entstanden ist (Verfügung über den Anspruch auf Kinderzulagen vom 18. Januar 2007 [Urk. 8/52 Beilage], können die Kinderzulagen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden.
         Aus dem Einkommensvergleich von Fr. 61'739.-- (Valideneinkommen) und Fr. 45'108.-- (Invalideneinkommen) resultiert ein Invaliditätsgrad von 27 %.

6.      
6.1     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
6.2     Der Einspracheentscheid ist bezüglich der Integritätsentschädigung nicht zu bemängeln. Es fehlt namentlich an triftigen Gründen, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Gemäss der medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens durch den SUVA-Kreisarzt, Dr. I.___, bestehen eine erhebliche Belastungsintoleranz der rechten Hand mit Bewegungseinschränkung sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen und ein chronisches Schmerzsyndrom (Bericht vom 11. Dezember 2007 [Urk. 8/109]). Die Schätzung des Integritätsschadens berücksichtigt damit Dauerschmerzen und wurde im Rahmen des Funktionsverlustes bemessen und in Verhältnis zur distalen Ulnarislähmung, intrinsischen Handmuskulatur (Tabelle 1) und zur schweren Handwurzelarthrose (Tabelle 5) gesetzt. Sie beruht auf einschlägigen Tabellenwerten und der eingestellte Prozentsatz (20 %) ist im Rahmen der zutreffend abgesteckten Bandbreite (10-40 %) und im Lichte der beschriebenen Befunde nachvollziehbar und plausibel begründet. Die ärztliche Schätzung des Integritätsschadens erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen, weshalb ihr voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist von einem Integritätsschaden von 20 % auszugehen.

7.      
7.1     Da der Unfallversicherer - im Gegensatz zur Invalidenversicherung - bei der Invaliditätsbemessung unfallfremde invalidisierende Faktoren nicht berücksichtigt, ist die Invaliditätsschätzung der IV-Stelle für den Unfallversicherer nicht verbindlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.2     Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).