Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ wurde am 28. November 2007 in einen Auffahrunfall verwickelt. Über seinen Arbeitgeber, die Y.___ AG, war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (Urk. 11/1, Urk. 11/16). Die medizinische Erstbehandlung erfolgte noch am gleichen Tag im Z.___. Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (Urk. 11/7; vgl. auch Urk. 11/4). Aufgrund persistierender Beschwerden mit schmerzhaften Tendomyosen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels bescheinigte die Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, dem Versicherten in ihrem Verlaufsbericht vom 24. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/14). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Nach einer Besprechung zwischen der Hausärztin und dem Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Februar 2008 (Urk. 11/12) wurde der Versicherte in die C.___ zur stationären Rehabilitation eingewiesen, welche vom 26. März bis zum 8. Juli 2008 stattfand (Urk. 10/29). Daran anschliessend erfolgte eine ambulante physio-, ergo- und psychotherapeutische Behandlung in der Tagesklinik der C.___ (vgl. Urk. 10/28, Urk. 10/29 S. 1, Urk. 10/31, Urk. 10/38, Urk. 10/43). Im weiteren Verlauf gab die SUVA bei der D.___ eine biomechanische Kurzbeurteilung des Unfallereignisses in Auftrag, welche am 21. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 11/Urk. 50-51).
1.2 Nachdem die SUVA dem Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, nach vorgängiger telefonischer Besprechung mit Schreiben vom 22. August 2008 mitgeteilt hatte, dass sie den Abschluss der Behandlung in der C.___ abwarten wolle, bevor sie über allfällige weitere medizinische Abklärungen und insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten befinde (Urk. 11/32), gab Rechtsanwalt Heusser am 30. September 2008 bei der Unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle E.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 11/34) und gab dies der SUVA bekannt (Urk. 11/35). Die SUVA teilte Rechtsanwalt Heusser in der Folge mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 mit, dass sie von einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Begutachtung absehe (Urk. 11/36). Daraufhin machte Rechtsanwalt Heusser mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 geltend, in der Haltung der SUVA sehe er mit Blick auf BGE 134 V 109 eine Rechtsverweigerung. Sodann verlangte er eine Begründung dafür, dass die SUVA der Forderung des Bundesgerichts, innert 6 Monaten ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, nicht nachkommen wolle. Sollte sie weiterhin daran festhalten, weder selber ein Gutachten in Auftrag zu geben noch sich am E.___-Gutachten finanziell zu beteiligen, ersuchte er, diese Weigerung in Form einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung zu erlassen (Urk. 11/40). Auch diesem Begehren kam die SUVA nicht nach und teilte Rechtsanwalt Heusser mit Schreiben vom 27. November 2008 mit, dass der Anordnung beziehungsweise Nichtanordnung einer Begutachtung nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Verfügungscharakter zukomme. Sodann lehne sie eine finanzielle Beteiligung am E.___-Gutachten ab (Urk. 11/41).
Am 13. Februar 2009 bot die SUVA den Versicherten für eine kreisärztliche Untersuchung auf, welche am 12. März 2009 stattfinden sollte (Urk. 11/55).
2. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 erhob der Versicherte über Rechtsanwalt Heusser Beschwerde gegen die SUVA betreffend Rechtsverweigerung und beantragte, es sei die SUVA zu verpflichten, unverzüglich ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zu seinen medizinischen Einschränkungen, zur dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit und zur Unfallkausalität der Beschwerden in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen zur Frage, ob im aktuellen Verfahrensstadium ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen sei. Subeventualiter sei die SUVA zu verpflichten, die Kosten des bei der E.___ in Auftrag gegebenen Privatgutachtens zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, soweit damit eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wurde, und das Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit darin materiellrechtliche Anträge gestellt wurden (Urk. 10).
Mit Replik vom 24. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest (Urk. 17) und reichte das interdisziplinäre Gutachten der E.___ vom 19. August 2009 zu den Akten (Urk. 18/1-6). Am 1. Oktober 2009 reichte die SUVA ihre an den bisherigen Anträgen festhaltende Duplik ein (Urk. 21).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - falls für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
1.2 Eine Rechtsverweigerung begeht eine Behörde, wenn sie pflichtwidrig völlig untätig bleibt. Das mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb - auch unter der Herrschaft des ATSG - allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz 14 und 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Demzufolge kann auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers, es sei die SUVA zu verpflichten, unverzüglich ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, nicht eingetreten werden, zumal der Beschwerdeführer - mit Blick auf die diversen Abklärungsmassnahmen der SUVA zu Recht - keine Rechtsverzögerung geltend macht (Urk. 1 S. 4). Dasselbe gilt für den Subeventualantrag, wonach die SUVA zu verpflichten sei, die Kosten des bei der E.___ in Auftrag gegebenen Privatgutachtens zu übernehmen, weil es sich dabei um ein materielles Begehren handelt, das nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde sein kann.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen bleibt, ob die SUVA verpflichtet ist, eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen zur Frage, ob im aktuellen Verfahrensstadium ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen sei.
2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 ATSG sowie BGE 132 V 98 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 In BGE 132 V 93 hat das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) erwogen, der Anordnung einer Begutachtung komme unter der Herrschaft des ATSG kein Verfügungscharakter zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der Anordnung eines Gutachtens werde nicht über Rechte und Pflichten einer versicherten Person befunden, könne doch die Teilnahme an einer Begutachtung ebenso wenig erzwungen werden wie die Teilnahme an einer beruflichen Abklärung (Erw. 5.2.6). Nach dem Untersuchungsgrundsatz habe die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie bestimme daher von sich aus, wie der Beweis zu führen sei. Zwar komme der Begutachtung als Teil dieses Abklärungsverfahrens bei der Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine grosse Bedeutung zu, da mit deren Durchführung in der Regel eine Verbesserung der Sachverhaltsabklärung bewirkt werde. Daraus könne indessen nicht auf den Verfügungscharakter einer Gutachtenanordnung geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung hätten Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise nämlich frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen, und zwar unabhängig von ihrer Herkunft (Erw. 5.2.8). Wenn der Anordnung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG ein verfahrensrechtlicher Gehalt verliehen würde, könnte über Art. 51 ATSG selbst für nicht erhebliche Inhalte solcher Anordnungen eine grundsätzlich gerichtlich anfechtbare Verfügung erzwungen werden. Dies hätte im Laufe der dem Versicherungsträger gestützt auf Art. 43 ATSG obliegenden Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen eine eigentliche Verfügungsflut zur Folge und würde der Forderung zuwiderlaufen, den medizinischen und erwerblich-beruflichen Sachverhalt möglichst rasch und umfassend abzuklären. Das Abklärungsverfahren würde unnötigerweise noch mehr formalisiert, verkompliziert und in die Länge gezogen. In Anbetracht der Vielzahl von verfahrensrechtlichen Anordnungen, die bis zur materiellen Erledigung in der Regel notwendig seien, hätte dies zur Folge, dass die Betroffenen unzumutbar lange auf einen Endentscheid warten müssten (Erw. 5.2.9).
Die Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93 wurde vom höchsten Gericht in späteren Urteilen bestätigt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 18. August 2006, U 178/04, Erw. 1.4; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 28. April 2008, 8C_777/2007, Erw. 2.1; vgl. auch BGE 133 V 449 Erw. 7.4).
2.4 In BGE 134 V 109 präzisierte das Bundesgericht seine bisherige Schleudertrauma-Praxis. Dabei hielt es in Erwägung 9.3 und 9.4 fest, dass sich die Frage, ob sich länger andauernde oder chronische Beschwerden nach einem Schleudertrauma medizinisch (noch) mit einer Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule erklären liessen, in der Regel allein aufgrund der initialen medizinischen Abklärungen nach dem Unfall nicht zuverlässig beantworten lasse. Deshalb sei als Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung zu verlangen, dass eine eingehende medizinische Abklärung im Sinne eines polydisziplinären/inter-disziplinären Gutachtens bereits in einer ersten Phase nach dem Unfall vorge-nommen werde, sofern und sobald Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der Beschwerden bestünden. Eine entsprechende Begutachtung sei zudem jedenfalls dann angezeigt, wenn die Beschwerden bereits längere Zeit angehalten hätten und nicht von einer baldigen, wesentlichen Besserung ausgegangen werden könne. In der Regel sei eine solche Begutachtung wohl nach rund sechs Monaten Beschwerdepersistenz zu veranlassen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 25. April 2008, 8C_135/2007, Erw. 3, wonach eine polydisziplinäre Begutachtung unterbleiben könne, wenn die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bei der Adäquanzprüfung unbestritten sei und keiner weiteren Abklärung bedürfe).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesgericht habe in BGE 134 V 109 festgehalten, dass zwingend ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen sei, wenn ein Versicherter ein Schleudertrauma erlitten habe und seine Beschwerden länger als sechs Monate andauern würden. Diese Rechtsprechung bezwecke, möglichst bald Unfallfolgen und unfallfremde Beschwerden auseinander halten zu können. Die vorliegenden Berichte der C.___ würden diesem Erfordernis nicht genügen, da es sich hierbei um Berichte behandelnder Ärzte und nicht um Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 44 ATSG handle. Das Nichteinholen eines interdisziplinären Gutachtens innert der klaren zeitlichen Vorgabe des Bundesgerichts führe für ihn zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da ihm später entgegengehalten werden könne, dass die Vorgaben von BGE 134 V 109 nicht eingehalten worden seien. Deshalb müsse zwingend eine Verfügung über diese Frage erlassen werden, und die Weigerung der SUVA stelle eine Rechtsverweigerung dar. Schliesslich sei auch zu beachten, dass am 1. Januar 2007 Art. 25a VwVG in Kraft getreten sei, gemäss welchem eine Person das Recht habe, für Realakte den Erlass einer Verfügung zu verlangen, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorhanden sei (Urk. 1, Urk. 17).
3.2 Es kann davon ausgegangen werden, dass vom Bundesgericht mit BGE 134 V 124 Erw. 9.3-4 eine gewisse Konkretisierung der Untersuchungsmaxime in komplizierten, Probleme bietenden Schleudertraumafällen bezweckt wurde. Daraus einen zwingenden Anspruch des Versicherten auf eine interdisziplinäre Begutachtung nach rund sechs Monaten abzuleiten, scheint jedoch zu weit zu gehen. Zum einen sind die betreffenden Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie an die Versicherungsträger gerichtet, welche im Rahmen der Untersuchungsmaxime den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben. Eine solche interdisziplinäre Begutachtung dürfte denn auch hauptsächlich im Interesse des Unfallversicherers liegen, da diese - auch nach den Worten des Bundesgerichts - jedenfalls zum Zweck hätte, aufgrund der bekannten späteren Beweisschwierigkeiten möglichst rasch festzustellen, ob die geklagten Beschwerden noch mit einer Schleudertraumaverletzung in Zusammenhang gebracht werden können oder ob andere (etwa psychische) Probleme im Vordergrund stehen. Hat ein Unfallversicherer nämlich einmal seine Leistungspflicht anerkannt und ist eine HWS-Distorsion ausgewiesen, so liegt die Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der erlittenen Verletzung für die fortbestehenden Beschwerden beim Unfallversicherer, da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Zum anderen kann es nicht Sinn von BGE 134 V 124 Erw. 9.3-4 gewesen sein, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufzuheben. Demzufolge steht es der Verwaltung und den Sozialversicherungsgerichten weiterhin frei, auf ein interdisziplinäres Gutachten nicht abzustellen, wenn dessen Schlussfolgerungen nicht überzeugen, beziehungsweise umgekehrt auf die Einholung eines Gutachtens (nach rund sechs Monaten Beschwerdepersistenz) zu verzichten, wenn überzeugende Berichte der behandelnden Ärzte und/oder von Versicherungsmedizinern vorliegen. Auch steht es ihnen ohne Weiteres frei, zu einem späteren Zeitpunkt noch ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen (beziehungsweise - im Fall der Sozialversicherungsgerichte - nach einer Beschwerde eines Versicherten einholen zu lassen), falls sich dies zur dannzumaligen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts als nötig erweisen sollte. Im Übrigen erschiene es auch aus dem Blickwinkel der Verfahrensökonomie problematisch, würde man in jedem Fall, wo noch sechs Monate nach erlittenem Schleudertrauma Beschwerden persistieren, zwingend eine interdisziplinäre Begutachtung fordern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass aufgrund von BGE 134 V 124 Erw. 9.3-4 das Bestehen eines erzwingbaren Rechtes auf eine interdisziplinäre Begutachtung der betroffenen versicherten Personen anzunehmen ist. Auch ist nicht davon auszugehen, dass dieses Urteil eine Änderung der bisherigen Rechtslage, wonach der Anordnung eines Gutachtens kein Verfügungscharakter zukommt, bewirkt hat.
Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die SUVA eben gerade kein Gutachten angeordnet hat, das heisst in diesem Sinne nicht aktiv geworden ist. Eine wesentliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen Rechten und Pflichten ist dadurch umso weniger anzunehmen. Weder wurden seine Versicherungsleistungen im massgeblichen Beurteilungszeitraum eingestellt, noch ist er nach dem Gesagten durch die Nichtanordnung eines Gutachtens beweisrechtlich schlechter gestellt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist nicht ersichtlich.
Schliesslich ist der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 25a VwVG (Urk. 17 S. 4) vorliegend nur schon deshalb nicht einschlägig, weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung hat und es sich beim beanstandeten Verhalten der SUVA nicht um eine Handlung handelt, wie vom Gesetz verlangt, sondern um eine Unterlassung (vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 13).
4. Es ergibt sich, dass die SUVA zu Recht keine Zwischenverfügung erlassen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).