UV.2009.00054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 17. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1   Der 1973 geborene X.___ war seit dem 12. August 1991 als Hilfsarbeiter bei der W.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 7/1).
         Am 12. Juni 1994 stolperte der Versicherte und stürzte in eine Glastür, wobei er sich an beiden Armen verletzte (Urk. 7/1-4). Nach einem gleichentags erfolgten operativen Eingriff (Exzision, Wundversorgung linker und rechter Arm, Urk. 7/2 S. 2) und komplikationslosen Wundkontrollen (Urk. 7/3) wurde die Behandlung Mitte Juli 1994 bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen (Urk. 7/2, Urk. 7/3).
1.1.2   Am 28. März 2008 teilte X.___ der SUVA mit, er leide unter auf den Unfall vom 12. Juni 1994 zurückzuführenden Beschwerden im Bereich der rechten Hand (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 (Urk. 7/10) verneinte die SUVA - unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 12. Juni 1994 und der als Rückfall gemeldeten Symptomatik - ihre erneute Leistungspflicht. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 7/15) hin am 16. Januar 2009 fest (Urk. 2).
1.2     Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 hatte die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft dem Versicherten im Zusammenhang mit einer am 1. Juli 2001 erlittenen Knieverletzung eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % zugesprochen und den Anspruch auf weitere (Unfall-)Taggelder und Heilbehandlungsleistungen sowie eine Rente verneint, woran sie auf - gegen die Verweigerung der Übernahme der Heilbehandlungskosten und der Ausrichtung weiterer Taggelder beziehungsweise einer Rente gerichtetes - Opponieren des Versicherten hin am 11. August 2008 festgehalten hatte. Betreffend die gegen diesen Einspracheentscheid im Prozess Nr. UV.2008.00283 erhobene Beschwerde ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.
1.3     Mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 9. Juli 2004 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Rentenanspruch des Versicherten - unter Hinweis auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 18 % - verneint. Auf dessen erneute Anmeldung vom 28. April 2005 hin verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 wiederum. Die dagegen im Prozess Nr. IV.2006.00948 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mangels einer zwischen dem Erlass der beiden Verfügungen der IV-Stelle eingetretenen anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Urteil vom 28. Februar 2008 ab.
         Am 10. Juni 2009 stellte der Versicherte abermals ein Rentengesuch bei der IV-Stelle. Mir Vorbescheid vom 24. August 2009 respektive - auf dagegen erhobene Einsprache hin - mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 trat die IV-Stelle auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Auch in Bezug auf die am 13. November 2009 hiegegen im Prozess Nr. IV.2009.01100 erhobene Beschwerde ergeht heute das Urteil.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Januar 2009 (Urk. 2) erhob X.___ am 18. Februar 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 1):
              "1.     Es sei der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2009 aufzuheben;
              2.     Es sei von der SUVA eine medizinische Begutachtung durchzuführen, bevor neu verfügt wird;
              3.     Es sei die Ausrichtung einer Rente und einer Integritätsentschädigung zu prüfen;
              4.     Es seien durch die SUVA meine medizinischen Kosten zu übernehmen;
              5.     Es seien mir von der SUVA Taggelder auszuzahlen;
              6.     Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der SUVA.
              7.     Es seien die Verfahrenskosten wegen meiner Bedürftigkeit vom Staat zu übernehmen."
         Nachdem die SUVA am 27. März 2009 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. April 2009 (Urk. 8) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).

2.
2.1     Die SUVA verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juni 1994 im Wesentlichen unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. Y.___ vom 21. Juli 2008 (Urk. 7/17) mit der Begründung, das Thoracic outlet-Syndrom (TOS) sowie die Tendovaginitis de Quervain rechts stellten keine und die TFCC-Läsion sowie der Ligamentum lunotriquetrale-Defekt höchstens mögliche Unfallfolgen dar (Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 2 ff. ).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die SUVA habe den medizinischen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt. Gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. Z.___ sei davon auszugehen, dass die Beschwerden in der rechten Hand auf den am 12. Juni 1994 erlittenen Unfall zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1
3.1.1   Die noch am Unfalltag konsultierten Ärzte des Regionalspitals A.___ stellten am 21. Juni 1994 folgende Diagnosen (Urk. 7/2 S. 2):
- 15 cm lange Schnittwunde über rechtem Vorderarm mit Faszieneröffnung
- Tiefe Schnittwunde linker Ellenbogen
- Tiefe Rissquetschwunde distaler rechter Vorderarm radialseits
         Der Patient habe sich, als er in die Glastür gefallen sei, multiple Verletzungen und Schnittwunden im Bereich des rechten Vorderarms und des linken Ellenbogens zugezogen; am rechten Vorderarm habe er eine 12 cm grosse Schnittwunde mit Unregelmässigkeiten und einer Faszienverletzung aufgewiesen. Distal davon und radial am Vorderarm habe sich eine zirka 3 cm grosse Rissquetschwunde gefunden. Schliesslich habe im linken Ellenbogen ulnarseits eine tiefreichende, sich bis zum Nervus ulnaris erstreckende Schnitt-Risswunde bestanden, wobei der Nerv nicht lädiert worden zu sein scheine. Im Rahmen eines operativen Eingriffs seien am 12. Juni 1994 an beiden Armen eine Revision und eine Exzision durchgeführt worden (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/2 S. 2).
3.1.2   Dr. med. B.___ diagnostizierte am 20. Juli 1994 Schnittverletzungen sowohl am linken als auch am rechten Vorderarm und attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 12. Juni bis 3. Juli 1994 eine vollständige und für die Dauer vom 4. bis 12. Juli 1994 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Patient sei angewiesen worden, sich im Falle, dass sich wider Erwarten noch ein kleinerer Glassplitter in einer Wunde befinde, nochmals zu melden (Urk. 7/2 S. 1).
3.1.3   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 15. Juli 1994 über komplikationslose Wundkontrollen (Urk. 7/4). Der Beschwerdeführer, der sich am 12. Juni 1994 multiple Verletzungen und Schnittwunden im rechten Vorderarm und im Ellenbogenbereich zugezogen habe und bis am 12. Juli 1994 (teil-)arbeitsunfähig gewesen sei, weise einen guten Allgemeinzustand auf (Urk. 7/3).
3.2
3.2.1   Die - wegen bei der Flexion im Bereich des rechten Daumengrundgelenks auftretenden Schmerzen bei Hypermobilität und bei Status nach Sturz initiierte - MR-Arthrographie des rechten Handgelenks vom 20. Februar 2008 ergab folgende Befunde (Urk. 7/6):
- Defekt im radialen Anteil des triangulären fibrocartigalinären Komplexes (TFCC) mit Kontrastaustritt in das Radioulnargelenk
- Defekt des Ligamentum lunotriquetrale
- Verkürzung der Ulna im Sinne einer Minusvariante        Intakte Darstellung der einzelnen Handwurzelknochen ohne Nachweis für postkontusionelle Veränderungen, insbesondere keine fassbaren pathologischen Veränderungen des Daumengrundgelenks
3.2.2         Gestützt auf die medizinischen Akten verneinte der SUVA-Kreisarzt Dr. Y.___ am 11. Juni 2008 die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Beschwerden (Urk. 7/9).
3.2.3   Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, stellten am 17. Juni 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 7/12):
- Vermutetes Thoracic outlet-Syndrom (TOS) rechts mehr als links (ICD-10 G54.0)
- Status nach Glasschnittverletzung beider Vorderarme 1994
         Der Beschwerdeführer klage über seit dem im Jahr 1994 erlittenen Unfall bestehende Beeinträchtigungen in Form eines Kraftverlusts in beiden Armen, bei Belastung, bei Bewegung und insbesondere bei Manipulationen über Kopf auftretender ulnarseitiger Vorderarmschmerzen sowie eines von der ulnaren Flexionsseite des Vorderarms ausgehenden, sich dann auf den ganzen Arm erstreckenden und mit einer Asensibilität verbundenen Müdigkeitsgefühls. Anamnestisch sei der Patient aufgrund der geschilderten Symptomatik nicht mehr imstande gewesen, seine Tätigkeit als Sanitärinstallateur weiterzuführen (Urk. 7/12). Weil die Beschwerden auch bei der daraufhin aufgenommenen Arbeit als Verkäufer aufgetreten seien, sei der Beschwerdeführer nun seit vielen Jahren nicht mehr arbeitstätig und lebe von der Sozialhilfe (Urk. 7/11).
         Einerseits bestehe ein Zustand nach gerade erst durchgeführter Dekompression des 1. Strecksehnenfachs rechts mit konsekutiver Hypästhesie und Restschmerzhaftigkeit im Operationsgebiet sowie distal davon. Andererseits klage der Beschwerdeführer über eine Symptomatik, die sich mit einem - nicht gesicherten beziehungsweise vermuteten - TOS vereinbaren lasse. Die fragliche Diagnose habe sich indes im Rahmen der erfolgten angiologischen und neurologischen Abklärungen nicht bestätigen lassen; eine erneute entsprechende Untersuchung lasse angesichts der unveränderten Situation und der unauffälligen Ergebnisse der klinischen Abklärung wiederum Normalbefunde erwarten und sei insofern nicht indiziert. Einen operativen Eingriff schliesse der Patient aus nachvollziehbaren Gründen kategorisch aus. In Anbetracht des Umstands, dass die multiplen therapeutischen Bemühungen bis anhin keinen Erfolg gezeitigt hätten, fielen keine weiteren aktiven Massnahmen in Betracht. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit könne nicht bestätigt werden; vielmehr erscheine die Ausübung einer behinderungsangepassten, keine Belastungen mit sich bringenden Tätigkeit in vollem Pensum als durchaus realistisch. Weitere Kontrolltermine seien nicht geplant (Urk. 7/11).
3.2.4   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin, Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 9. Juli 2008 (Urk. 7/14 = Urk. 3/1) nachstehende Diagnosen (Urk. 7/14 S. 1):
- Ruptur des Ligamentum lunotriquetrale rechts
- Defekt TFCC rechts bei Ulna-Minusvariante
- Tendovaginitis de Quervain rechts (Operation am 29. April 2008)
- Anhaltende Oberarmbeschwerden nach verheilten Schnittverletzungen an beiden Unterarmen bei Arbeitsunfall 1994
- Kniedistorsion beidseits 2001 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes links mit Ersatzoperation 2001
- Fragliches TOS (in der MR-Angio 2008 nicht verifizierbar)
         Der Beschwerdeführer habe angegeben, seitdem er sich im Jahr 1994 beim Sturz in eine Scheibe Schnittwunden und Glassplitterverletzungen an beiden Vorderarmen zugezogen habe, unter Beschwerden im Bereich beider Schultern, des Schultergürtels und der rechten Hand (Probleme bei Überkopfarbeiten, Schmerzen, Kraftlosigkeit und Einschlafen der Arme, in den letzten Monaten stärker gewordene Bewegungsschmerzen bei der endgradigen Extension des rechten Handgelenks) zu leiden. Ein neues Trauma sei nicht eruierbar. Wegen der Handgelenksschmerzen sei erstmals am 18. Februar 2008 eine Konsultation erfolgt (Urk. 7/14 S. 1). Zwar habe sich die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Hand nach der Operation gebessert; die - mit einem (trotz mehrfacher angiologischer und neurologischer Abklärung nicht nachgewiesenen) TOS vereinbare - Gesamtproblematik des Beschwerdeführers, der sich aufgrund der Arm- und Schulterbeschwerden nicht vorstellen könne, irgendeiner Arbeitstätigkeit nachzugehen, bleibe aber ungeklärt. Die Tendovaginitis stenosans de Quervain sei nicht traumatisch bedingt, sondern degenerativer Natur. Der Defekt des Ligamentum lunotriquetrale könne indes Folge des im Jahr 1994 erlittenen Unfalls sein, zumal der Patient seit langem persistierende entsprechende Beschwerden und kein weiteres Trauma angebe. Der TFCC-Defekt könne traumatischer oder degenerativer Genese sein (Urk. 7/14 S. 2).
3.2.5   In seiner am 21. Juli 2008 gestützt auf die Akten verfassten kreisärztlichen Beurteilung (Urk. 7/17) hielt Dr. Y.___ fest, während sowohl die Tendovaginitis stenosans de Quervain als auch das TOS klarerweise unfallfremder Natur seien, stünden die TFCC-Läsion und die Ruptur des Ligamentum lunotriquetrale höchstens in einem möglichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 12. Juni 1994.
3.2.6   Am 16. Februar 2009 gab Dr. Z.___ an, dass betreffend die anhaltenden Beschwerden nach Schnittverletzungen an beiden Unterarmen durch einen Arbeitsunfall im Jahr 1994 weitere Untersuchungen in der Universitätsklinik D.___ anstünden (Urk. 3/3).

4.
4.1         Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/15) bestätigte keiner der behandelnden beziehungsweise beurteilenden Ärzte das Vorliegen eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 12. Juni 1994 und den der SUVA im Jahr 2008 gemeldeten Beschwerden (Urk. 7/7).
4.2         Während die Unfallkausalität der Tendovaginitis stenosans de Quervain von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ einhellig und mit überzeugender Begründung ausschlossen wurde (Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/17), erscheint die Ursächlichkeit des Ereignisses vom 12. Juni 1994 für das - lediglich differentialdiagnostisch festgestellte und im Rahmen der fundierten entsprechenden Untersuchungen nicht bestätigte (Urk. 7/11, Urk. 7/14 S. 1) - TOS (gegebenenfalls) schon deshalb als unwahrscheinlich, weil sich der Beschwerdeführer beim fraglichen Geschehnis keine Läsion im Bereich der Thorax zuzog, sondern sich einzig an den Unterarmen verletzte (Urk. 7/2, Urk. 7/3). Dass ein allfälliges TOS auf den 14 Jahre zuvor erlittenen Sturz zurückzuführen sei, wurde von Dr. Y.___ - unter Hinweis auf das Fehlen einer nachweisbaren strukturellen Verletzung - mit einleuchtender Argumentation explizit ausgeschlossen und von Dr. Z.___ jedenfalls nicht geltend gemacht (Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/17). Zumindest hinsichtlich der (vorliegend relevanten) Frage der Unfallkausalität eines derartigen Gesundheitsschadens sind daher von weiteren entsprechenden Untersuchungen (Urk. 1, Urk. 3/3) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. hiezu auch Bericht Universitätsklinik D.___ vom 17. Juni 2008, Urk. 7/11).
         Was die TFCC-Läsion anbelangt, wies Dr. Z.___ einzig darauf hin, dass es sich dabei um eine Schädigung handle, die grundsätzlich sowohl traumatischer als auch degenerativer Genese sein könne, ohne sich im Fall des Beschwerdeführers für erstgenannte Variante auszusprechen (Urk. 7/14 S. 2). Angesichts des Umstands, dass sich dieser, nachdem die Behandlung nach dem Unfall vom 12. Juni 1994 einen Monat später bei voller Arbeitsfähigkeit und bei als gut bezeichnetem Allgemeinzustand hatte abgeschlossen werden können (Urk. 7/2, Urk. 7/3), aktenkundig erst nach über zehn Jahren wieder wegen Unterarmbeschwerden in Behandlung begab (vgl. hiezu Urk. 8/31 S. 2 im Prozess Nr. UV.2008.00283), eine TFCC-Verletzung indes gemäss der schlüssigen Beurteilung Dr. Y.___s vom 21. Juli 2008 (Urk. 7/17) erfahrungsgemäss ohne Latenzzeit Beschwerden verursacht und entsprechend regelmässig schon nach kurzer Zeit diagnostiziert wird, kann der festgestellte Defekt des TFCC ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den 1994 erlittenen Sturz zurückgeführt werden. Nämliches gilt schliesslich auch in Bezug auf die Ruptur des Ligamentum lunotriquetrale rechts, betreffend welche sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. Y.___ die Unfallkausalität zwar für (höchstens) möglich hielten (Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/17), einen derartigen Konnex indes mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit statuieren konnten. Dass zusätzliche medizinische Abklärungen (Urk. 1) zu einem anderen Ergebnis führten, ist aufgrund der vorhandenen ärztlichen Beurteilungen nicht anzunehmen.
4.3         Anzumerken bleibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe weiterhin unter persistierenden Beschwerden gelitten, die ihn erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und schliesslich gar (über Jahre hinweg) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gezeitigt hätten, aufgrund der - nicht nur in diesem Verfahren, sondern auch in den Prozessen Nrn. UV.2008.00283 und IV.2009.01100 - aktenkundigen medizinischen und tatsächlichen Verhältnisse nicht als glaubhaft erscheinen. So hatte die Behandlung schon sehr bald nach dem fraglichen Ereignis vom 12. Juni 1994 abgeschlossen werden können und war er ab dem 12. Juli 1994 bei wieder hergestellter voller Arbeitsfähigkeit noch bis zur - aus strukturellen Gründen - per 30. Juni 1996 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Lage gewesen, die Arbeit als Hilfsmonteur zur vollen Zufriedenheit seines damaligen Arbeitgebers auszuüben (Urk. 7/2 S.1, Urk. 7/3-4; Urk. 11/2 S. 6 im Prozess Nr. IV.2009.01100). Auch in der Folge ging er, bis er sich am 1. Juli 2001, als er im Rahmen eines 100%-Pensums als Chauffeur angestellt war, am Knie verletzte (Urk. 9/1 im Prozess Nr. UV.2008.00283), stets einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. IK-Auszug [Urk. 11/9 S. 1 im Prozess Nr. IV.2009.01100] und Lebenslauf [Urk. 11/19 S. 1 f. im Prozess Nr. IV.2009.01100]). Zervikobragene Schmerzen beziehungsweise Beschwerden an den Händen erwähnte er nach dem Behandlungsabschluss im Juli 1994 im Rahmen der zahlreichen seit dem 1. Juli 2001 insbesondere in den Prozessen Nr. UV.2008.00283 und IV.2009.01100 dokumentierten Arztkonsultationen erstmals erst Mitte des Jahres 2005 (vgl. etwa Urk. 11/38 S. 3 im Prozess Nr. IV.2009.01100 und Urk. 8/31 S. 2 im Prozess Nr. UV.2008.00283). Betreffend die Symptomatik an der rechten Hand bleibt schliesslich anzumerken, dass X.___ am 18. Februar 2009 selbst angab, seit einem "vor einem Jahr" erlittenen Sturz, mithin lange nach dem Ende des Versicherungsschutzes der SUVA und offenbar vor der am 18. Februar 2008 erfolgten erstmaligen Konsultation Dr. Z.___s, dem gegenüber der Beschwerdeführer ein erneutes Trauma indes gerade verneint hatte (Urk. 7/14 S. 2) unter Schmerzen im Bereich des Daumens beziehungsweise der rechten Hand zu leiden (vgl. Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 2).
4.4     Nach dem Gesagten hat die SUVA es zu Recht abgelehnt, erneut Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juni 1994 zu erbringen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).