UV.2009.00056
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 6. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war seit dem 12. Juli 2004 durch die A.___ AG, Personaldienstleistungen, als Maurer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Unfallmeldung auf einer Treppe ausrutschte und auf die linke Schulter fiel (Urk. 11/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Y.___, FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 14. November 2004 (Urk. 11/1a) eine dorsale Instabilität der linken Schulter bei allgemeiner Laxizität und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 28. September 2004. Ein am 27. Oktober 2004 (Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Urk. 11/2) durchgeführtes MRI zeigte normale Strukturen mit intakten Labrumverhältnissen und unversehrter Rotatorenmanschette. Nachdem die Ärzte der Klinik B.___ am 21. April 2005 (Urk. 11/26) eine Arbeitsunfähigkeit als nicht gegeben erachteten, die Schmerzen des Beschwerdeführers indes persistierten, wurden am 13. Mai 2005 (Urk. 11/35) eine Schulterarthroskopie sowie ein Bankart-Repair links durchgeführt, deren postoperativer Verlauf sich problemlos gestaltete. Bei anhaltender Beschwerdepersistenz erfolgte am 16. Februar 2006 an der Klinik B.___ eine offene anteroinferiore Stabilisation nach Latarjet links (Urk. 11/67). Anlässlich der Untersuchung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 11/96) bezeichnete Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin-Phlebologie, die aktuelle Situation des Beschwerdeführers als unbefriedigend und ordnete einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik D.___ an, welcher vom 9. Januar bis zum 6. Februar 2007 (Urk. 11/110) erfolgte. Deren Ärzte hielten die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführeres als Maurer als unzumutbar, eine leichte bis mittelschwere Beschäftigung jedoch als ganztags möglich, wobei länger dauernde Arbeit mit dem linken Arm über Schulterhöhe zu vermeiden sei (Urk. 11/110/2). Mit Verfügung vom 2. April 2007 (Urk. 11/114/1-2) stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. Juli 2007 ein, sprach dem Versicherten am 2. November 2007 (Urk. 11/135) bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 5'340.-- und am 24. Januar 2008 (Urk. 11/156) mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 14'040.-- eine Rente zu. Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2009 (Urk. 11/175 = Urk. 2) erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 % auf Fr. 10'680.--, hielt aber an der Bemessung der Invalidenrente fest.
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 19. Februar 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 26 % sowie eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 60'000.-- auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 27. April 2009 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-178) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, legte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2009 (Urk. 12) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Unterlagen (Urk. 12-14/2-7) auf. Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 (Urk. 15) wurde ihm Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsanwalt bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid insbesondere dafür, eine psychische Störung mit Krankheitswert habe nicht festgestellt werden können, weshalb sich daraus kein zusätzlicher Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ergebe. Selbst wenn von einer psychischen Gesundheitsstörung ausgegangen würde, wäre ein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 26. Juli 2004 zu verneinen (Urk. 2 S. 3). Dafür, dass die zugesprochene Rente nicht korrekt ermittelt worden wäre, bringe der Beschwerdeführer keine näheren Gründe vor (Urk. 2 S. 5). Ergänzend machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, weshalb ein 10 % übersteigender leidensbedingter Abzug gerechtfertigt wäre. Im Übrigen sei auch die Ermittlung des versicherten Jahresverdienstes richtig erfolgt, sei der Beschwerdeführer doch bloss für neun Wochen angestellt worden (Urk. 10 S. 3-4).
1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Probleme sei nicht erstellt, dass ihm eine angepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar sei. Zumindest hätte die Beschwerdegegnerin den Leidensabzug auf 25 % festsetzen müssen, weshalb der Invaliditätsgrad mindestens 26 % betrage (Urk. 1 S. 5). Im Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf einen befristeten Arbeitseinsatz unzutreffend. Weder sei der Beschwerdeführer beim Einsatz für das E.___ verunfallt, noch sei richtig, dass Mitarbeiter aus F.___ bloss für die Monate Juli und August rekrutiert würden (Urk. 1 S. 6). Schliesslich sei dem Beschwerdeführer erst per 30. Juni 2007 gekündigt und endlich eine Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr ausgestellt worden. Mithin sei nicht von einem im Voraus befristeten Arbeitsverhältnis auszugehen und der Lohn auf ein volles Jahr umzurechnen (Urk. 1 S. 7). Der versicherte Verdienst betrage daher mindestens Fr. 60'000.-- (Urk. 1 S. 8).
2.
2.1 Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumte Delegationskompetenz hat der Bundesrat unter dem Titel "versicherter Verdienst" die Art. 22-24 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erlassen. Nach der Bestimmung von Art. 22 UVV, welche den versicherten Verdienst im Allgemeinen regelt, gilt als solcher der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn. Abs. 4 von Art. 22 UVV legt sodann Folgendes fest: Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Satz 3).
2.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die aus den Akten erhältlichen Angaben darüber, ob es sich bei der im Sommer 2004 in der Schweiz ausgeübten Beschäftigung des Beschwerdeführers um eine zum Voraus befristete handelte oder nicht, widersprüchlich sind. Die A.___ AG, welche offensichtlich als Personalvermittler agierte (Lohnzahlung durch A.___ AG, vgl. Urk. 11/47 S. 3-7), erklärte am 13. September 2005 (Urk. 11/47), die mutmassliche Anstellungsdauer des Beschwerdeführers im Jahre 2004 habe neun Wochen betragen. Anlässlich eines Telefongespräches mit der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2005 (Urk. 11/48) führte sie zudem aus, den Beschwerdeführer für einen befristeten Einsatz beim Bau des E.___ in die Schweiz geholt zu haben. Gleichzeitig ist der Telefonnotiz jedoch zu entnehmen, die A.___ AG habe die Arbeitsverträge „jeweils unbefristet abgeschlossen und dann wieder gekündigt“. Gegenüber der Psychologin lic. phil. G.___, Rehaklinik D.___, gab der Beschwerdeführer am 16. Januar 2007 (Urk. 11/109/2) an, als Saisonnier froh gewesen zu sein, wieder eine befristete Stelle in der Schweiz gefunden zu haben, weshalb er mit einem Arztbesuch nach dem fraglichen Unfallereignis möglichst lange zugewartet habe. Fehlt schliesslich der zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ AG geschlossene Arbeitsvertrag, so gestatten die Akten keine zuverlässige Aussage darüber, ob dieser auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde, was die Annahme einer zum Voraus befristeten Beschäftigung ausschlösse (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2004 i.S. B., U 155/04, Erw. 4.3). Dabei gilt zu beachten, dass sich eine Befristung durch ausdrückliche Zeitangabe, aus dem Zweck der Anstellung ergeben oder vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig sein kann, wobei eine sachliche Befristung einen ausreichenden Grad der Bestimmbarkeit voraussetzt (vgl. Urteil des H.___genössischen Versicherungsgerichts vom 26. Juni 2001 i.S. H., U 42/01, Erw. 2.b).
Der Sachverhalt erweist sich somit als unvollständig und ist durch die Beschwerdegegnerin zu ergänzen.
3.2 Im Weiteren bleiben Unklarheiten, was den medizinischen Sachverhalt betrifft. Nachdem am 13. Mai 2005 eine Schulterarthroskopie und Bankart-Repair links (Urk. 11/35) und am 16. Februar 2006 eine offene anteroinferiore Stabilisation nach Latarjet links (Urk. 11/67) durchgeführt worden waren, erklärte Dr. med. H.___, Klinik B.___, am 15. November 2006 (Urk. 11/91), für die belastungsabhängigen Schmerzen sowie die objektivierbare Krepitation finde sich kein morphologisches Korrelat. Um eine geringfügige Frozen shoulder ausschliessen zu können, empfahl er die Infiltration des Glenohumeralgelenkes (Urk. 11/91/2). Ob sich in der Folge der von Dr. H.___ geäusserte Verdacht erhärtete oder eine anderweitige Ursache der Schmerzen erhoben werden konnte, ergibt sich - soweit ersichtlich - nicht aus der medizinischen Dokumentation. Zwar hielt Dr. C.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 11/96) dafür, der Beschwerdeführer zeige noch eine erhebliche Bewegungseinschränkung und Funktionseinbusse am linken Schultergelenk. Gleichzeitig erklärte er aber, der klinisch objektivierbare Befund und die vom Versicherten geklagten Beschwerden stünden nicht in Übereinstimmung. Ob und - falls ja - in welchem Umfang eine Symptomausweitung vorliege, könne anlässlich der zeitlich begrenzten kreisärztlichen Untersuchung nicht beurteilt werden (Urk. 11/96/4). Das im Rahmen des nachfolgenden stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik D.___ vom 9. Januar bis zum 6. Februar 2007 (Urk. 11/110) durchgeführte psychosomatische Konsilium führte nicht zum Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert (Urk. 11/109/3). Hinweise für eine Symptomausweitung fehlten gemäss Angaben der Ärzte der Rehaklinik (Urk. 11/110/2).
Dennoch bleibt vor dem Hintergrund der Aktenlage und mit Blick darauf, dass die Physiotherapie mangels Verbesserung abgebrochen wurde, am 12. Juli 2007 (Urk. 11/130) von den Ärzten der Klinik B.___ die Nebendiagnose Depression genannt und ausgeführt wurde, es handle sich hauptsächlich um ein analgetisches und weniger um ein morphologisch therapierbares Problem, unklar, ob die persistierenden Beschwerden auf eine organische Problematik zurückzuführen sind oder dennoch - wenigstens teilweise - ihre Ursache im psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers finden. Mithin erweisen sich auch diesbezüglich ergänzende Abklärungen als unumgänglich.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen (unfallkausale) Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit einerseits sowie die Frage, ob der Beschwerdeführer einer im Voraus befristeten Beschäftigung nachgegangen ist, nicht abschliessend beurteilen lassen, weshalb sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif erweist. Sie ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2009 gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des H.___g. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Mit Eingabe vom 4. August 2010 (Urk. 21) machte Rechtsanwalt Chopard einen Aufwand von 8.92 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 76.-- zuzüglich 7.6 % MWSt geltend, was der Sache als angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, Rechtsanwalt Dominique Chopard, unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'001.40 (inkl. MWSt und Barauslagen) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'001.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).