UV.2009.00057
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 23. September 2010
in Sachen
1. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
2. X.___
Beschwerdeführende
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) unfall- und bei der SWICA krankenversicherte X.___ zog sich am 27. März 2008 eine transmurale partielle Ruptur der Supraspinatussehne zu (Urk. 10/I/8-9), als er im Rahmen seiner Arbeit als Kundenmaurer mit dem linken Arm eine rund 15 kg schwere Alu-Leiter anhob (Urk. 10/I/1-3).
Nachdem dieses Ereignis der SUVA mit Bagatellunfall-Meldung vom 4. April 2008 angezeigt worden war (Urk. 10/I/1), traf diese zunächst Abklärungen und lehnte danach mit Verfügung vom 28. November 2008 die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, dass weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen seien (Urk. 10/I/13). Die dagegen vom Versicherten (Urk. 10/I/19) und von der SWICA (Urk. 10/I/21) erhobenen Einsprachen wurden von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2009 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen richten sich die Beschwerden der SWICA vom 19. Februar 2009 sowie von X.___ vom 27. Februar 2009 im Prozess Nr. UV.2009.00080. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss, es sei die SUVA in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu verpflichten, für die Folgen des Ereignisses vom 27. März 2008 (von der SWICA fälschlicherweise als Ereignis vom 4. Oktober 2007 bezeichnet) die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/1).
Mit Verfügung vom 11. März 2009 vereinigte das hiesige Gericht den Prozess Nr. UV.2009.00080 in Sachen X.___ gegen die SUVA mit dem vorliegenden Prozess und legte dessen Akten unter Urk. 6 an (Urk. 7).
In der Beschwerdeantwort vom 24. März 2009 schloss die SUVA auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 Erw. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht statt-gefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vor-genommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 129 V 466 Erw. 2.2 und 4.2).
Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führen, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“ (Erw. 4.1).
Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 Erw. 2.3 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht bezüglich eines Mannes das Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage und anschliessendes Abdrehen zu beurteilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 Erw. 3.3 hat das Bundesgericht entschieden, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gesteigerten Schädigungspotenzial.
2. In den Akten finden sich folgende Beschreibungen bezüglich Ablauf des Ereignisses vom 27. März 2008:
Gemäss Bagatellunfall- beziehungsweise Schadenmeldung vom 4. April 2008 zog sich der Versicherte am 27. März 2008 beim Heben einer Leiter die Sehnenläsion in der linken Schulter zu (Urk. 10/I/1-2).
Den Ärzten der Y.___ gab der Versicherte gemäss Bericht vom 5. Juni 2008 an, er habe am 27. März 2008 mit dem linken Arm eine Leiter verschoben (Urk. 10/I/3).
Am 17. Oktober 2008 gab der Versicherte auf einem Fragebogen der SUVA an, dass seine Beschwerden in der linken Schulter auf das Heben einer Leiter aus einem Schacht zurückzuführen seien, und dass es sich dabei um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, wobei er als Besonderheit anführte, dass er die Leiter mit einem Arm gehoben habe (Urk. 10/I/9).
Am 23. Oktober 2008 ergänzte der Versicherte seine Ausführungen im Rahmen eines Telefongesprächs mit der SUVA dahingehend, dass die Leiter aus Alu bestanden habe, rund 15 kg schwer und vier Meter lang gewesen sei. Er habe die Leiter nur mit dem linken Arm heben können, da er in der rechten Hand einen Kessel gehalten habe. Beim Heben habe er einen Zwick in der Schulter und anschliessend sofort starke Schmerzen verspürt (Urk. 10/I/10).
Im Rahmen einer Besprechung vom 12. Dezember 2008 bei der SUVA wurde der Versicherte nochmals zum Sachverhalt befragt. Dabei gab er an, er habe am 27. März 2008 im Sohlenbereich eines vier Meter tiefen Kanalisationsschachtes Ausbesserungsarbeiten durchführen müssen. Um sich auf der Schachtsohle etwas Platz zu schaffen, habe er die rund 15 kg schwere Aluleiter mit dem linken Arm etwas angehoben und diese seitlich an die Schachtwand weggeschoben. Während dieser Bewegung habe er zwei Stiche in der linken Schulter verspürt und habe kurz danach seinen Hausarzt aufgesucht (Urk. 10/I/19).
3.
3.1 Die SUVA begründete ihre Unzuständigkeit zur Ausrichtung von Versicherungsleistungen damit, dass das Ereignis vom 27. März 2008 zum einen mangels einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf die linke Schulter den Unfallbegriff nicht erfülle. Zum anderen stelle es auch keine unfallähnliche Körperschädigung dar, da im Rahmen der Abklärungen zum Ereignishergang weder ein gesteigertes Gefährdungspotential noch ein sinnfälliges Ereignis habe ermittelt werden können, welche als Ursache für die Sehnenläsion in Frage kämen (Urk. 2, Urk. 9).
3.2 Die SWICA stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass sämtliche Merkmale einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt seien. Der Versicherte habe am 27. März 2008 einhändig mit dem linken Arm versucht, eine rund 15 kg schwere und rund 4 Meter lange Alu-Leiter in einem 4 Meter tiefen Kanalisationsschacht wegzuschieben, da er in der rechten Hand einen Kessel gehalten habe. Dabei handle es sich selbst für einen Maurer um eine unphysiologische, nicht alltägliche Bewegung, wobei zusätzlich zum Gewicht der Leiter zu berücksichtigen sei, dass diese instabil, hoch und sperrig gewesen sei. Ein sinnfälliger Vorfall als Auslöser der Sehnenläsion sei damit ausgewiesen (Urk. 1).
Der Versicherte seinerseits macht geltend, aufgrund seiner aussergewöhnlichen Körperstellung im vier Meter tiefen Schacht mit einem Durchmesser von rund einem Meter - die rechte Hand sei durch das Halten eines Kübels belegt gewesen, der Kübel habe aus Platzmangel nicht abgestellt werden können - habe er die Leiter durch eine Drehbewegung der linken Schulter angehoben und geschoben. Diese Bewegung habe einen stechenden Schmerz in der linken Schulter ausgelöst, worauf er noch am gleichen Tag seinen Hausarzt habe aufsuchen müssen (Urk. 6/1).
4.
4.1 Der aus den Aussagen des Versicherten rekonstruierbare Bewegungsmechanismus, welcher am 27. März 2008 den stichartigen Schmerzen in der linken Schulter voranging, erfüllt unbestrittenermassen den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht, da es am hierfür erforderlichen Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors fehlte. Unbestritten und aktenmässig erstellt ist zudem, dass es sich bei der von X.___ erlittenen transmuralen partiellen Ruptur der Supraspinatussehne um eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt (Urk. 2 S.4 , Urk. 9 S. 3). Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob der zu beurteilende Gesundheitsschaden auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückgeht, für welche die SUVA leistungspflichtig ist.
4.2 Aufgrund der diversen, im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen des Ereignisses vom 27. März 2008 durch den Versicherten ist davon auszugehen, dass er am fraglichen Tag am Boden eines rund 4 Meter tiefen Kanalisationsschachts eine rund vier Meter hohe und 15 kg schwere Aluleiter kurzzeitig mit dem linken Arm leicht anhob beziehungsweise anschob mit dem Ziel, die Leiter näher an die Schachtwand zu bringen. Möglicherweise hielt er - wie er erstmals am 23. Oktober 2008 ausführte (Urk. 10/I/10) - in der rechten Hand einen Kessel. Dies würde auch erklären, weshalb er die Leiter lediglich mit dem linken Arm bewegt hatte. Unter Umständen kam es beim Verschieben der Leiter auch zu einer leichten Drehbewegung der linken Schulter, wie der Versicherte erstmals in seiner Beschwerdeschrift geltend macht (Urk. 6/1). Im Rahmen dieses Vorgangs verspürte er erstmals stechende Schmerzen in der linken Schulter.
Wie der Versicherte am 17. Oktober 2008 im Fragebogen der SUVA selbst anführte, handelte es sich beim Anheben und Verschieben der Leiter im Kanalisationsschacht nicht um eine besondere, den Rahmen der üblichen Arbeit eines Maurers sprengende Verrichtung (Urk. 10/I/9). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die Leiter nur einhändig bewegt hatte. Der SUVA ist in ihrer Einschätzung zu folgen, dass das einhändige Anheben einer rund 15 kg schweren Aluleiter für einen Maurer kein Problem darstellen sollte. Das leichte Heben einer Leiter mit einer Hand erfordert nämlich keine besondere, unergonomische Körperhaltung, kann die Leiter doch je nach Körpergrösse auf verschiedener Höhe an einer Sprosse gefasst werden (vgl. Urk. 9 S. 3). Die zuvor wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt sodann, dass für die Annahme eines gesteigerten Gefährdungspotenzials das Anheben bedeutend schwererer Gewichte von 40 bis 50 kg erforderlich ist. Die vom Versicherten (leicht) angehobene Leiter war dagegen nicht einmal halb so schwer. Seine Aussagen lassen auch nicht auf einen besonders brüsken, sinnfälligen Bewegungsablauf der linken Schulter beim Verschieben der Leiter schliessen, welcher aufgrund eines gesteigerten Schädigungspotentials einen äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung bilden könnte.
Nach dem Gesagten ist der Schluss der SUVA auf das Nichtbestehen einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid besteht demzufolge zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).