UV.2009.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, war seit 1. Januar 2000 als Rayonleiterin bei Y.___, Z.___, angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1-3). Am 26. Juni 2006 erlitt sie als Beifahrerin einen Auffahrunfall (Urk. 8/1 Ziff. 6). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 8/3 Ziff. 5). Die SWICA kam für die Behandlungskosten und den Arbeitsausfall auf (Urk. 8/2) und veranlasste eine Begutachtung sowie eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Zentrum A.___, D.___. Das entsprechende Gutachten wurde am 3. Juni 2008 erstattet (Urk. 8/90).
1.2     Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/108) stellte die SWICA die Versicherungsleistungen per 1. Januar 2009 ein. Die dagegen am 19. Januar 2009 erhobene Einsprache (Urk. 8/111) wies die SWICA mit Entscheid vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/112 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Februar 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % sowie einer Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 6. April 2009 (Urk. 9) wurden das unfallanalytische Kurzgutachten beigezogen (Urk. 12). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 5. Mai 2009 und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Duplik ein, weshalb Verzicht anzunehmen war. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5          Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2009 an Beschwerden litt, die in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. Juni 2006 standen, und ob die Beschwerdegegnerin dafür eine Leistungspflicht trifft.
2.2 Während die Beschwerdegegnerin die adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verneint (vgl. Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 7), ist diese der Auffassung, dass der Unfall zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines latenten Vorzustandes geführt habe. Die adäquate Kausalität sei auch in Bezug auf ihre Rückenbeschwerden gegeben (Urk. 1 S. 2 ff.). Da es um somatische Rückenbeschwerden gehe, komme die Rechtsprechung zur Kausalität bei HWS-Schleudertraumata gar nicht zur Anwendung. Sie habe vor dem Unfall zu 100 % gearbeitet, jedoch sei dies nach dem Unfall wegen der Unfallfolgen nicht mehr möglich, da eine Verschlimmerung des Rückenschadens eingetreten sei (Urk. 15 S. 1 ff.).

3.
3.1 Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am Unfalltag eine HWS-Distorsion (Bericht vom 6. Juli 2006; Urk. 8/3). Die Beschwerdeführerin klage über Kopfschmerzen und Schwindel. Der Befund ergab eine intakte HWS-Beweglichkeit und eine Druckdolenz über den Dornfortsätzen der HWS. Die Beschwerdeführerin sei vom 26. Juni bis 22. Juli 2006 vollständig arbeitsunfähig. Der Behandlungsabschluss sei in 8 Wochen zu erwarten (Urk. 8/3). Ab 24. Juli 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder in einem Pensum von 50 % (Urk. 8/6) und war ab 22. Januar 2007 zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 8/20; Urk. 8/23 Ziff. 5). Ab dem 26. März 2007 betrug ihre Arbeitsfähigkeit 70 % (Urk. 8/30) und ab 21. Mai 2007 80 % (Urk. 8/57). Mit Bericht vom 23. Oktober 2007 hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin leide immer noch an Schmerzen im Nacken und erhöhter Ermüdbarkeit. Das Leiden sei auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 8/58).
3.2 Die Ärzte des Zentrums A.___ stellten nach Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und bildgebenden Untersuchung sowie einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/90 S. 8 ff.) in ihrem Gutachten vom 3. Juni 2008 folgende Diagnose (Urk. 8/90 S. 1):
chronisches zervikozephales Syndrom mit und bei
- Status nach Verkehrsunfall am 26. Juni 2006 mit HWS-Distorsion
- degenerativen HWS-Veränderungen (Osteochondrose C6/7, Chondrose und beginnende Spondylose C4/5)
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- segmentalen Funktionsstörungen des zervikothorakalen Übergangs
- muskulärer Dysbalance
intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom links
- Osteochondrose L4/5, leichte Spondylose L3/4
arterielle Hypertonie
Adipositas
Die Beschwerdeführerin habe am 26. Juni 2006 eine Heckauffahrkollision erlitten. Bezüglich des Unfallereignisses würden keine Erinnerungslücken angegeben. Nach kurzer Latenzzeit seien Nacken- und Kopfschmerzen sowie Übelkeit aufgetreten. Im Verlauf sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen, jedoch mit einer persistierenden, vermehrten Ermüdbarkeit sowie unter Belastung auftretenden Nacken- und Kopfschmerzen, besonders nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als Kioskverkäuferin und Steigerung auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
Anlässlich der Untersuchung berichte die Beschwerdeführerin von einem seit Monaten stabilen Beschwerdeniveau mit im Vordergrund stehender erhöhter Ermüdbarkeit nach körperlicher Belastung, zwei- bis dreimal wöchentlich auftretenden Kopfschmerzen sowie belastungs- und positionsabhängigen Nackenschmerzen. Intermittierend träten auch lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das gesamte linke Bein und mit Dysästhesien auf, jedoch ohne eigentliche sensomotorische Störungen. Angegeben werde weiter eine verminderte Konzentrationsfähigkeit bei starken Kopfschmerzen. Die übrige Anamnese bezüglich HWS-distorsionsassoziierten Beschwerden sei negativ (Urk. 8/90 S. 2).
Der Untersuchungsbefund ergab eine Wirbelsäulenfehlform mit rechtskonvexer LWS-Skoliose, Abflachung der BWS, verstärkter Kyphosierung des zervikothorakalen Übergangs mit Kopfprotraktion, einen paravertebralen Muskelhartspann sowohl zervikal als auch im Bereich der BWS und LWS, eine leichte Einschränkung sowohl der HWS- als auch der LWS-Beweglichkeit bei multisegmentalen Funktionsstörungen am zervikothorakalen Übergang (Urk. 8/90 S. 2).
Das Unfallereignis habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines latenten Vorzustandes geführt: Die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall bezüglich der HWS beschwerdefrei gewesen. Das Unfallereignis sei an sich geeignet, die angegebenen Beschwerden hervorzurufen. Die im Rahmen der Begutachtung veranlassten Röntgenbilder zeigten aber mittelschwere degenerative HWS-Veränderungen, weshalb davon auszugehen sei, dass sich diese über Jahre entwickelt hätten und beim Unfall bereits vorhanden gewesen seien. Da zum Unfallzeitpunkt keine Aufnahmen veranlasst worden seien, könne über eine posttraumatische Entwicklung derselben keine Aussage getroffen werden. Die Anamnese lege jedoch nahe, dass die vorher latenten Veränderungen nun anhaltend symptomatisch geworden seien. Was das Lumbovertebralsyndrom angehe, so sei dieses degenerativ und somit krankheitsbedingt (Urk. 8/90 S. 6 Ziff. 6).
Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des Nackens. Aufgrund der Statik mit verminderter Beweglichkeit im Übergang der Hals- zur Brustwirbelsäule komme es vor allem bei Tätigkeiten, die Arbeit über Kopf erforderten, zu starker Belastung der Wirbelsegmente der unteren HWS, was sich ungünstig auf die bestehende Problematik auswirken könne. Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, eine adaptierte Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 8/90 S. 3 Ziff. 3.1, S. 5 Ziff. 6.2, S. 6 oben). Es sei ein Integritätsschaden von 5 % gegeben (Urk. 8/90 S. 7).

4.
4.1 Am 26. Juni 2006 fuhr ein anderes Fahrzeug auf das stehende Auto der Beschwerdeführerin auf (vgl. Urk. 3/5 S. 3 unten f.). Diese begab sich gleichentags in ärztliche Behandlung, wobei Dr. B.___ eine HWS-Distorsion diagnostizierte (Urk. 8/3 Ziff. 5) und die Beschwerdeführerin, demnach bereits wenige Stunden nach dem Unfall, über Kopfschmerzen und Schwindel klagte (Urk. 8/3 Ziff. 2).
In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin gleichentags ihre Ärztin aufsuchte und die für HWS-Distorsionen typischen Schmerzen innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden auftraten, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.
4.2 Dr. B.___ führte im Anschluss an den Unfall vom 26. Juni 2006 keine bildgebende Untersuchung durch (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 4). Die Ärzte des Zentrum A.___ hielten jedoch anhand der im Mai 2008 angefertigten Röntgenbilder fest, es lägen lediglich degenerative Veränderungen der HWS vor. Weder an der Hals- noch an der Lendenwirbelsäule seien Hinweise für ossäre Läsionen gefunden worden (vgl. Urk. 8/90 S. 2, S. 10). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Unfall vom 26. Juni 2006 - zumal eine relativ geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 4.1 bis 8.0 km/h eintrat (vgl. Urk. 12 S. 4) und am Fahrzeug der Beschwerdeführerin marginale Schäden an der Stossstange entstanden (vgl. Urk. 12 S. 1) - keine strukturellen Verletzungen an der HWS verursachte. Damit fällt auch eine richtunggebende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes ausser Betracht, fehlt es doch an dem dafür notwendigen Element der bildgebend objektivierbaren Unfallschädigung. Diesbezüglich (vgl. Urk. 8/90 S. 6 Ziff. 6) gehen die Ärzte des Zentrum A.___ von der unfallversicherungsrechtlich unzulässigen Annahme aus, dass eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (Formel „post hoc, ergo propter hoc“).
Was sodann die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin angeht, so wurden diese als rein degenerativ bedingt beurteilt (vgl. Urk. 8/90 S. 6 Ziff. 6) und stehen damit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 15) - in keinerlei Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. Juni 2006.
4.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
4.4 Den ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2009 anamnestisch an erhöhter Ermüdbarkeit nach körperlicher Belastung, zwei- bis dreimal wöchentlich auftretenden Kopfschmerzen sowie belastungs- und positionsabhängigen Nackenschmerzen und in Zusammenhang mit den Kopfschmerzen an verminderter Konzentrationsfähigkeit litt (Urk. 8/90 S. 2). Als organische Ursache dieser Beschwerden wurden jedoch hauptsächlich degenerative Veränderungen festgestellt (vgl. die im Zentrum A.___ gestellten Diagnosen und erhobenen Befunde; Urk. 8/90 S. 1-2); zudem ist darauf hinzuweisen, dass Kopf- und Nackenschmerzen ebenso wie ein diagnostiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsprechungsgemäss für sich allein kein klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden, bei welchem sich der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken würden, bilden (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen M. vom 27. November 2007, U 554/06, Erw. 4.2). Darüber hinaus können solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie vorliegend, auch nicht traumatischer Ursache sein (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9). Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin dem für HWS-Verletzungen typischen bunten Beschwerdebild entsprechen und damit der natürliche Kausalzusammenhang grundsätzlich zu bejahen wäre (vgl. vorstehend Erw. 4.3), kann jedoch, wie nachfolgend anhand der Überprüfung der adäquaten Kausalität zu zeigen sein wird, offen gelassen werden.

5.
5.1 Gestützt auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) ist zunächst zu ermitteln, zu welcher Kategorie der erlittene Unfall gehört.
5.2 Rechtsprechungsgemäss sind Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis einzustufen (Urteile in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5; in Sachen G. vom 6. November 2002, U 99/01, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/aa mit Hinweisen; in Sachen S. vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3b/bb). In einzelnen Fällen ist demgegenüber ein leichter Unfall anzunehmen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a) und bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1). Ausgehend von diesen Kriterien und aufgrund des Umstands, dass vorliegend zwar eine eher niedrige kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung stattfand, jedoch gleichentags Beschwerden auftraten, ist der Auffahrunfall vom 26. Juni 2006 als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu betrachten. Dies führt zum Beizug weiterer Beurteilungskriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
5.3 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls sind zu verneinen: Es trat eine verhältnismässig geringe Geschwindigkeitsänderung von 4.1 bis 8 km/h ein. Die Fahrzeuge wurden dabei kaum beschädigt (vgl. Urk. 12 S. 1, S. 4).
5.4 Die erlittenen Verletzungen sind nicht von besonderer Schwere oder Art: Die Diagnose einer HWS-Distorsion reicht für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums aus, es bedürfte hierzu besonderer Umstände wie einer beim Unfall eingenommenen speziellen Körperhaltung und dadurch bewirkten Komplikationen oder erheblichen weiteren Verletzungen (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2), was vorliegend nicht der Fall ist.
5.5 Zum Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung: Entscheidend soll sein, ob nach dem Unfall solche ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabschluss nötig waren (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.3). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte: Die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis bewegte sich im Rahmen dessen, was bei einem Schleudertrauma in zeitlicher und belastender Hinsicht normal ist. Praxisgemäss ist eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren üblich (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.4).
5.6 Adäquanzrelevant können weiter nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, die die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4). Dieses Kriterium könnte gemäss dem A.___-Gutachten vom 3. Juni 2008 (Urk. 8/90) allenfalls erfüllt sein, leidet die Beschwerdeführerin doch insbesondere an einem chronischen zervikozephalen Syndrom (vgl. Urk. 8/90 S. 1). Allerdings sind ihre Schmerzen auch auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen (vgl. vorstehend Erw. 4.4), was nicht in Zusammenhang mit der erlittenen HWS-Distorsion steht.
5.7 Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist zu verneinen. Ebenso sind weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen gegeben.
5.8 Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen angeht, so ist auch dies nicht gegeben: Die Beschwerdeführerin war nach Einschätzung von Dr. B.___ bereits ab 24. Juli 2006, somit einen Monat nach dem Unfallereignis, zu 50 % (Urk. 8/6), ab 22. Januar 2007 zu 60 % (Urk. 8/20), ab dem 26. März 2007 zu 70 % (Urk. 8/30) und ab 21. Mai 2007 wieder zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/57) und vermochte jeweils auch ein Pensum im Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit zu leisten. Gemäss Einschätzung der A.___-Ärzte vom 3. Juni 2008 ist sodann eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/90 S. 5 Ziff. 6.2).

6.       Ist bei einem mittelschweren, deutlich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis von den massgebenden Kriterien lediglich eines - und auch dies nur in geringem Grad (vgl. vorstehend Erw. 5.6) - erfüllt, so ist die adäquate Kausalität von im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen. Somit ist nicht zu beanstanden, das die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. Januar 2009 einstellte. Da es an der adäquaten Kausalität fehlt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf weitere Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung, Rente, Integritätsentschädigung).
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).