Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00059
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UV.2009.00059
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Ersatzrichterin Condamin
Ersatzrichter Vogel
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1963 geborene X.___ war seit 1998 beim Malergeschäft Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. März 2006 rutschte er beim Material heruntertragen auf einer Treppe seitlich ab und verletzte sich am Fuss und am Rücken (Urk. 11/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Mai 2006 posttraumatische Rückenbeschwerden bei einer mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts. Bis auf weiteres sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 11/3). Im Rahmen einer Hospitalisation vom 6. bis 10. Juni 2006 in der A.___ Klinik wurde der Versicherte ein erstes Mal operiert (Fenestration L4/5 rechts und Diskushernienentfernung, Urk. 11/6). Aufgrund eines Diskushernienrezidivs wurde beim Versicherten mit Operation vom 8. September 2006 eine Re-Fenestration L4/5 rechts sowie eine erneute Diskushernienentfernung durchgeführt (Urk. 11/19). Aufgrund eines erneuten Diskushernienrezidivs musste am 28. September 2006 eine Spondylodese L4/5 durchgeführt werden (Urk. 11/38). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) infolge Erreichens des status quo sine ein (Urk. 11/21), wobei sie am 26. Februar 2007 auf ihren Entscheid zurückkam und die Erbringung der vollen gesetzlichen Leistungen wieder aufnahm (Urk. 11/53). Aufgrund weiterhin persistierender Beschwerden wurde am 22. März 2007 eine therapeutische Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits durchgeführt (Urk. 11/54, Urk. 11/58).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 2008 hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, fest, dass dem Versicherten aus somatischer Sicht zumindest eine leichte Tätigkeit ganztags möglich sei (Urk. 11/88). Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 ausgehend von einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 18 % eine Invalidenrente zu; die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt (Urk. 11/104).
Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 hielt die SUVA fest, dass die Integritätsentschädigung nicht angefochten worden und somit diesbezüglich die Verfügung rechtskräftig sei. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Urk. 11/121 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der damalige Vertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, am 18. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine 50%ige UVG-Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schürer, schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2009 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 teilte Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, dem hiesigen Gericht mit, dass sie neu die Interessen des Beschwerdeführers vertrete (Urk. 13 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass mit Ausnahme der Anwendung von Schmerzmitteln keine weiteren medizinischen Behandlungen mehr durchgeführt würden. Die über Monate hin erfolgte Physiotherapie sei ohne wesentlichen Erfolg geblieben, so dass auch inskünftig keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erreichen sei. Die Voraussetzungen für einen Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG seien demnach gegeben. Weiter sei vorliegend von einem leichten, wenn nicht banalen Unfall auszugehen, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den psychischen Störungen des Beschwerdeführers verworfen werden müsse.
Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung sei von einem Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- auszugehen, was bei einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 55'682.60 (ermittelt aufgrund von 5 DAP-Dokumentation von Arbeitsplätzen) zu einer Invalidität von 17.63 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass über die Integritätsentschädigung noch nicht entschieden worden sei; offensichtlich gehe die Beschwerdegegnerin selber davon aus, dass kein definitiver Endzustand erreicht worden sei. Bei der zur Zeit stattfindenden C.___-Abklärung seien unfallspezifische Ergänzungsfragen zu stellen und es sei auch die Schwerhörigkeit - allenfalls eine Berufskrankheit - des Beschwerdeführers in die Abklärungen mit einzubeziehen. Weiter sei gemäss Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, bloss von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auszugehen und die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten DAPs würden mittelschwere Hilfstätigkeiten betreffen, welche der Beschwerdeführer nicht ausüben könne. Weiter sei von einem mittelschweren Unfall auszugehen, was angesichts der Dauerschmerzen und der anderen Zusatzkriterien zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs führen müsse (Urk. 1).
2.3 Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte der Vertreter der Beschwerdegegnerin in Ergänzung zum angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass über die Integritätsentschädigung rechtskräftig entschieden worden sei, da diese nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen sei. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers stehe in keinem Zusammenhang mit dem Unfall von 23. März 2006 und sei denn auch nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen (Urk. 10).
3. Bezüglich einer Integritätsentschädigung hält die Verfügung vom 29. Juli 2008 ausdrücklich fest, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 11/104). Dies wurde vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Einsprache vom 2. September 2008 nicht gerügt (Urk. 11/109), so dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht festhielt, dass der entsprechende Verfügungsteil in Rechtskraft erwachsen sei. Die Frage einer Integritätsentschädigung bildet demnach nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1 Am 8. und 9. November 2007 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Gestützt darauf sowie auf die eigenen Untersuchungsbefunde erstellte Dr. D.___ sein Gutachten vom 1. Februar 2008. In diagnostischer Hinsicht sei von einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernie L4/5 rechts mit radikulärer Symptomatik, Status nach Fenestration L4/5 rechts mit Diskushernienentfernung 6.06, Status nach Refenestration L4/5 rechts und Entfernung eines Diskushernienrezidivs 9.06, Status nach Spondylodese L4/5 mit transpedikulärer Verschraubung und intersomatischen Käfig 9.06 sowie einem Verdacht auf eine gestörte Schmerzverarbeitung auszugehen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung falle das groteske demonstrative Schmerzverhalten auf. Zweifellos sei die dreimal operierte Wirbelsäule erheblich vermindert belastbar, aber eine neu durchgeführte Röntgenuntersuchung habe regelrechte Verhältnisse ohne Anhaltspunkte für eine Komplikation ergeben. Die Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem subjektiven Schmerzverhalten sei evident. Über den Krankheitswert einer Schmerzverarbeitungsstörung müsse eine psychiatrische Untersuchung Auskunft geben. Zu dem fatalistischen Verhalten passe auch die minimale Leistungsbereitschaft in der EFL, welche eine effektive Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit wegen Selbstlimitierung nicht ermöglicht habe. Im angestammten Beruf sei definitiv von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Medizinisch-theoretisch wäre im Fall einer erfolgreichen Rehabilitation durch eine wirksame multimodale Schmerzbehandlung allenfalls eine teilweise Arbeitsfähigkeit für leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten denkbar. Zum heutigen Zeitpunkt könne dies jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden (Urk. 11/80).
4.2 Dr. B.___ hielt im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2008 fest, dass ausser der Einnahme von Schmerzmitteln zurzeit keine Behandlungen mehr durchgeführt würden. Die über Monate angewandte physiotherapeutische Behandlung sei ohne wesentlichen Erfolg geblieben. Aufgrund der Selbstlimitierung und der Symptomausweitung bei auffallender Depressivität sei kaum mit einer Verbesserung zu rechnen. Aus somatischer Sicht sei mindestens eine leichte Tätigkeit ganztags möglich. Die Einschränkungen seien im Wesentlichen durch die auffallende Depressivität, die Selbstlimitierung sowie die Symptomausweitung bedingt, allerdings habe fachpsychiatrisch nie jemand Stellung bezogen (Urk. 11/88).
4.3 Die für das C.___-Gutachten vom 8. April 2009 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein Failed Back Surgery Syndrome bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 am 7. Juni 2006, Status nach Rezidiv-Diskushernienoperation L4/5 am 8. September 2006, Status nach Rezidiv-Diskushernienoperation L4/5 mit Spondylodese L4/5 am 28. September 2006 und Segmentdegeneration L5/S1 sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert leide der Beschwerdeführer an einem chronifizierten therapierefraktären, rechtsbetonten Ganzkörperschmerzsyndrom in extremis ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat mit Hemihypästhesie rechts, einer intermittierenden depressiven Verstimmung (ICD-10 F32.1), einer Schwerhörigkeit beidseits, an Übergewicht und einem Nikotinabusus sowie anamnestisch an einer Pollakisurie, an orthostatischen Beschwerden, einer Refluxsymptomatik sowie einer Allergie auf Katzen- und Hundehaare. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, aus somatischer Sicht bestehe keine solche Einschränkung (Verfahren IV.2010.00780, Urk. 8/37 S. 37). In Frage komme dabei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne kraftaufwändiges Arbeiten, ohne Tätigkeiten in rückenbelastenden Arbeitspositionen und ohne Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern und Gerüsten. Wegen der Ohrsituation seien auch Arbeiten in Staub und Lärm nicht geeignet. Zudem sei aus psychiatrischer Sicht darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson am potentiellen Arbeitsplatz Erfahrung im Umgang mit schwierigen Persönlichkeiten haben sollte, damit unangemessene Hilfeleistungen in Bezug auf eine Schonungstendenz vermieden werden könnten (Verfahren IV.2010.00780, Urk. 8/37 S. 22 ff.).
4.4
4.4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass beim Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 23. März 2006 Restfolgen verblieben sind, so dass zunächst zu prüfen ist, ob diesbezüglich bereits ein Endzustand erreicht worden ist, oder ob von einer weiteren Behandlung noch eine namhafte Verbesserung erwartet werden kann. Unbestritten und durch die vorliegenden medizinischen Akten ausgewiesen ist dabei weiter, dass - spätestens ab der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2008 - abgesehen von der Einnahme von Schmerzmitteln keine weiteren therapeutischen Massnahmen im somatischen Bereich mehr durchgeführt werden. So hält auch das C.___-Gutachten vom 8. April 2009 fest, dass in Anbetracht des vollständigen Scheiterns der bisherigen Therapiemassnahmen auf körperlicher Ebene die psychiatrische Behandlung im Vordergrund stehe (Verfahren IV.2010.00780, Urk. 8/37 S. 27). Dies ist auch die Auffassung von Dr. D.___ wie auch von Dr. B.___, welche beide festhalten, dass sich die Beschwerden auf die psychische Ebene verschoben hätten und mittlerweile von einer erheblichen Selbstlimitierung und Symptomausweitung ausgegangen werden müsse.
Bezüglich der Rückenbeschwerden ist damit keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten, zumal darauf hinzuweisen ist, dass der Begriff "namhaft" indiziert, dass die durch eine weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 Erw. 4.3 mit Hinweisen).
4.4.2 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Schwerhörigkeit ist anzumerken, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinwies, dass die Ohrproblematik nicht unfallkausal sei, was auch aus dem vorliegenden C.___-Gutachten hervorgeht. Die Beschwerden scheinen dabei krankhafter Natur zu sein und nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. März 2006 zu stehen (Verfahren IV.2010.00780, Urk. 8/37 S. 26). Auch für die These des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers, dass die Ohrproblematik allenfalls eine Berufskrankheit darstellen könnte, finden sich in den medizinischen Akten keine Hinweise; weshalb nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Unfallkausalität auszuschliessen ist.
4.4.3 Einig sind sich die medizinischen Fachpersonen insoweit, als sie von einer therapeutischen und pharmakologischen psychischen Behandlung noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwarten. Dabei stellt sich die Frage, ob die mittlerweile im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 23. März 2006 adäquat kausal sind.
Der damalige Vertreter des Beschwerdeführers qualifiziert das Ereignis vom 23. März 2006 als mittelschweren Unfall und fügte an, dass dieser für den Beschwerdeführer eine existentielle Bedrohung bewirkt habe (Urk. 1 S. 5). Dabei scheint der damalige Vertreter mehr von der aktuellen misslichen Gesamtsituation des Beschwerdeführers auszugehen, als vom eigentlichen Unfallgeschehen. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend ist, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). Der Vorfall vom 23. März 2006 ist folglich entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin als banaler oder höchstens leichter Unfall zu qualifizieren, handelt es sich doch um ein einfaches Ausrutschen auf einer Treppe mit anschliessendem Sturz auf das Gesäss. Bei der vorliegenden Unfallschwere ist aber ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Gesundheitsstörungen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu verneinen.
Die von einer psychiatrischen Behandlung zu erwartende Verbesserung der gesundheitlichen Situation ist demnach im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 UVG vorliegend unbeachtlich, da die psychische Fehlentwicklung nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 23. März 2006 ist.
4.4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Juli 2008 - da auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Raume gestanden haben - zu Recht von einem Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ausgegangen ist und den Anspruch auf eine Rente geprüft hat.
5.
5.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wies der damalige Vertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass Dr. D.___ lediglich von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit ausgehen würde (Urk. 11/80).
Zum genannten Bericht vom 1. Februar 2008 ist anzumerken, dass dieser in erster Linie auf der durchgeführten EFL beruht, welche aber aufgrund der Selbstlimitierung des Beschwerdeführers nur bedingt verwertbare Resultate liefern konnte. Die Einschätzung der Restleistungsfähigkeit erfolgte demnach eher aus praktischer denn aus medizinisch-theoretischer Sicht. Weiter hielt Dr. D.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit zum heutigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne (Urk. 11/80 S. 7). Der vorliegende Bericht klärt die sich stellenden Fragen demnach nicht umfassend, so dass auf ihn nicht abgestellt werden kann.
Demgegenüber würdigt der rheumatologische Teil des C.___-Gutachtens die vorliegende medizinische Aktenlage in angemessener Weise und ist im Weiteren schlüssig und nachvollziehbar, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist damit aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne kraftaufwändiges Arbeiten, ohne Tätigkeiten in rückenbelastenden Arbeitspositionen und ohne Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern und Gerüsten auszugehen. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen auch jener von Dr. B.___, welcher ebenfalls aus medizinisch-theoretischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachtete, auch wenn er darauf hinwies, dass die konkrete Einschätzung schwierig sei (Urk. 11/88 S. 5). Spätestens nach der umfassenden Beurteilung der somatischen Sachlage durch die C.___ drängen sich aber keine weiteren Abklärungen mehr auf.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Y.___ per 2008 von einem Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- aus, was den Akten entspricht und unbestritten geblieben ist (Urk. 11/97).
5.3 Gestützt auf die beigezogenen DAP-Blätter ermittelte die Beschwerdegegnerin weiter ein Invalideneinkommen von Fr. 55'682.60 (Urk. 11/100) und es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die beschriebenen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer zuzumuten sind oder nicht.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt, wobei es sich durchwegs um leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion oder um andere leichte Hilfstätigkeiten handelt, welche den von den C.___-Gutachtern ermittelten Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit entsprechen (Urk. 11/100). Ausserdem wurden Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe gemacht. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Betrag von rund Fr. 55'682.-- für das Jahr 2008 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern.
5.4 Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 11'918.-- (Fr. 67'600.-- - Fr. 55'682.--) ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 % (Fr. 11'918.-- / Fr. 67'600.-- = 0.1763).
6. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).