Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00064
UV.2009.00064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 22. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, war ab dem 1. Juni 1997 bei der Bank Y.___ AG angestellt und bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 30. April 2004 beim Tennisspiel an der rechten Schulter verletzte (Urk. 7/K1). Dies wurde der Basler (rund zwei Jahre nach der Verletzung) mit Bagatellunfall-Meldung vom 2. März 2006 (Urk. 7/K1) zur Kenntnis gebracht.
         In der Folge holte die Basler bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, PD Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Universitätsklinik B.___, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und PD Dr. med. D.___ von der Universitätsklinik B.___ Berichte ein (Urk. 8/M2-M6). Die beratende Ärztin der Basler, Dr. med. E.___, nahm am 27. Januar 2009 (Urk. 8/M7) zum Fall Stellung.
         Mit Verfügung vom 27. März 2008 (Urk. 7/K12) verneinte die Basler in Bezug auf die am 30. April 2004 erlittene Schulterverletzung ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass der Versicherte am genannten Datum keinen Unfall im Rechtssinne erlitten habe. Ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, könne noch nicht ermittelt werden; einstweilen sei deshalb die Krankenkasse des Versicherten vorleistungspflichtig. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. April 2008 (Urk. 8/K18) wies die Basler mit Entscheid vom 30. Januar 2009 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2009 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Basler liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2009 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    a.       Knochenbrüche;b.     Verrenkungen von Gelenken;         c.       Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.        Bandläsionen;h.      Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.2.2   Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 Erw. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 129 V 466 Erw. 2.2 und 4.2).
1.2.3   Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führten, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“ (Erw. 4.1).
1.3     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2004 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe. Der Unfallbegriff sei nicht erfüllt, weil es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Einen solchen habe der Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet, noch ergebe er sich anderweitig aus den Akten. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid noch offengelassen hatte, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, liess sie nunmehr im vorliegenden Prozess den Standpunkt vertreten, dass auch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht gegeben seien. Selbst wenn man einen Tennis-Aufschlag als Ereignis mit gesteigertem Gefährdungspotential betrachtete, sei das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen, weil eine Labrumläsion zweifelsfrei nicht unter eine der in lit. a bis h von Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen falle (Urk. 2 und 6).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass durch einen ungeschickten Tennis-Aufschlag beziehungsweise „nach wenigen Aufschlägen die Achsel“ verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Labrumläsion gemäss ärztlicher Einschätzung nicht durch eine Krankheit entstanden; das sei gar nicht möglich. Es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Da anlässlich des fraglichen Tennis-Trainings eine Geschwindigkeitsmessanlage verfügbar gewesen sei, habe er mit möglichst hoher Geschwindigkeit aufschlagen wollen. Darin könne der äussere und ungewöhnliche Auslösefaktor gesehen werden (Urk. 1 und 12).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt.
3.2
3.2.1   In der Schadenmeldung vom 2. März 2006 (Urk. 7/K1) wurde das Ereignis vom 30. April 2004 folgendermassen geschildert: „Beim Aufschlag im Tennis einen starken Schmerz in der Schulter verspürt.“
         Am 20. März 2006 beantwortete der Beschwerdeführer eine entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin wie folgt (Urk. 7/K2/2): „Der Vorfall ereignete sich während der Tennisstunde. Da der Tennislehrer eine Geschwindigkeitsmessanlage für den Aufschlag geliehen bekam, versuchten wir nun, mit diversen Tennisschlägern während der Stunde maximale Aufschlaggeschwindigkeiten zu erreichen. Bei einem Schläger zwickte und knackste es urplötzlich in der Schulter, wonach ich mit grossen Schmerzen die Stunde sofort abbrechen musste (falsche Bewegung wegen schwerem Schläger). Die Schmerzen vergingen innerhalb weniger Tage, wobei ein normaler Aufschlag auch nachher nicht mehr ohne Schmerzen ging.“
         Gegenüber seiner Krankenversicherung machte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2007 folgende Angaben (Urk. 7/K6): „In einer Tennisstunde haben wir versucht, die höchstmögliche Anschlaggeschwindigkeit zu erreichen, da ein Radargerät leihweise zur Verfügung stand. Nach mehreren ‚verrückten’ Anschlägen krachte es plötzlich in der Schulter mit grossem Schmerz.“
3.2.2   PD Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 20. März 2006 (Urk. 8/M3) über die durchgeführte Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter folgende Beurteilung ab: „AC-Arthropathie. Posterosuperiore Labrum-Teilablösung bis nach posterioinferior ziehend. Anteroinferiore Labrum-Teilablösung.“
PD Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 22. November 2006 (Urk. 8/M6) folgende Diagnosen fest: „Verdacht auf posterosuperiores Glenoidimingement bei kleiner posterioren und anterioren Labrumläsion rechts“. Insgesamt seien die Beschwerden im Moment mehr oder weniger erträglich, weil der Beschwerdeführer das Tennisspielen reduziert beziehungsweise aktuell ganz aufgegeben habe. Er klage aber weiterhin über Schmerzen beim Heben von Lasten sowie bei Überkopfbewegungen in den Extrempositionen. Nachtschmerzen habe er nicht mehr. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei eine Operation nicht notwendig. Insgesamt denke er, dass die Schulterverletzung unfallbedingt sei, weil der Beschwerdeführer vor dem Aufschlagtrauma diesbezüglich vollständig beschwerdefrei gewesen sei. Im MRI habe sich ausserdem eine Labrumablösung gezeigt, die zwar nicht ausgeprägt, aber durchaus mit einem Unfallgeschehen vereinbar sei.
         Dr. E.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 27. Januar 2009 (Urk. 8/M7) dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Aufschlagübungen zum ganz normalen Vorgang beim Tennisspielen gehörten. Der Beschwerdeführer sei ein geübter Freizeit-Tennisspieler gewesen, der unter Aufsicht eines Trainers den Aufschlag geübt habe. Ob überhaupt eine Ablösung der knorpeligen Lippe des Schultergelenkes vorliege oder ob es sich lediglich um eine Normvariante handle, sei nicht klar. Falls es sich tatsächlich um eine Ablösung handle, sei nicht erwiesen, dass diese im Rahmen des Monate später erinnerten Ereignisses zustande gekommen sei. Eine Verletzung des Labrum glenoidale sei jedenfalls nicht in der abschliessenden Liste von Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführt. Diese Knorpellippe trage dazu bei, das knöcherne Ungleichgewicht zwischen dem Gelenkkopf des Oberarmknochens und der Gelenkpfanne abzugleichen. Es gebe zahlreiche anatomische Varianten des Labrum glenoidale, die eine pathologische Ablösung vortäuschen könnten. So habe der Radiologe PD Dr. Pfirmann in seinem Bericht vom 20. März 2006 (vgl. Urk. 8/M3) erwähnt, dass der antero-superiore Quadrant eher an ein „sublabral hole“ erinnere, eine spezielle anatomische Variante des Labrum glenoidale, als an eine Labrumläsion. Diese Variante komme in zirka 15 % der Population vor. Dabei handle es sich um eine anatomische Normvariante und nicht um eine pathologische Ablösung der Knorpellippe. Aufgrund der Schilderung des Ereignisses durch den Beschwerdeführer sowie der radiologischen und klinischen Befunde sei es zwar nicht ausgeschlossen, dass es bei einer ungeschickten Bewegung beim Aufschlag-Training zu einer teilweisen Ablösung des Labrum glenoidale gekommen sei. Es sei jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich überhaupt um eine Verletzung und nicht um eine Normvariante handle und dass eine allfällige Verletzung durch das Ereignis vom 30. April 2004 verursacht worden sei.
3.3
3.3.1   Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er beim Tennis-Training Aufschläge geübt, er dabei versucht habe, eine maximale Aufschlaggeschwindigkeit zu erzielen, und es während dieses Trainings zu den geklagten Schulterschmerzen gekommen sei (vgl. Urk. 7/K2/2), steht fest, dass der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit für ihn ungewohnten, schweren Tennisschlägern übte und dabei für seine Verhältnisse sehr hohe Aufschlaggeschwindigkeiten erzielte, ändert nichts daran, dass die Gesundheitsstörung an der Schulter nicht durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde. Am 30. April 2004 fand in diesem Sinne nichts Aussergewöhnliches oder Programmwidriges statt. Der Beschwerdeführer rutschte nicht aus; er fiel nicht hin; er wurde nicht durch irgendetwas getroffen. Vielmehr handelte es sich um ein ganz normales Aufschlag-Training, wie es in einer Tennisstunde üblich ist. Auch das Testen von fremden Schlägern ist nicht ungewöhnlich. Schliesslich liegt auch im Umstand, dass Aufschläge mit möglichst hoher Geschwindigkeit und entsprechendem Krafteinsatz geübt wurden, nichts Aussergewöhnliches oder Programmwidriges. Das gehört geradezu zum Zweck eines solchen Trainings. Es fehlt folglich am für den Unfallbegriff erforderlichen Kriterium der Ungewöhnlichkeit.
3.3.2   Hingegen ist davon auszugehen, dass ein sogenanntes „sinnfälliges Ereignis“ im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen gegeben ist (vgl. Erw. 1.2.2 und 1.2.3). Die Situation bei einem Aufschlag im Tennis ist vergleichbar mit derjenigen bei einer (heftigen) Schussabgabe im Fussball. In beiden Situationen ist ein gesteigertes Gefährdungspotential vorhanden (vgl. betreffend Schussabgabe im Fussball [Schlagen eines Flankenballs] Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2007, U 71/07 und U 72/07, Erw. 6). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht führte in seinem Urteil vom 21. November 2006 (U 398/06) in Erw. 3.2.1 aus, dass im Tennis der Spielweise „Serve-and-Volley“, bei welcher der Spieler unmittelbar im Anschluss an den Aufschlag ans Netz vorrücke, ein gesteigertes Gefährdungspotential innewohne (wobei der Versuch, vom Stand in die Laufbewegung überzugehen, also das plötzliche Losrennen, bereits genüge). Obwohl im vorliegenden Fall kein derartiges Serve-and-Volley-Training zur Diskussion steht, ist dennoch ein damit vergleichbares gesteigertes Gefährdungspotential zu bejahen: Um einen Tennis-Aufschlag auszuführen muss der Spieler eine nicht alltägliche Körperspannung aufbauen, mit dem Schläger Schwung holen und - während er die Schlagbewegung ausführt - leicht vom Boden aufspringen, um schliesslich den Ball mit voller Wucht und durchgestrecktem Arm über dem Kopf zu treffen. Es ist somit von einem sogenannten sinnfälligen Ereignis, das sich am 30. April 2004 zugetragen hat, auszugehen.
3.3.3   Weiter ist zu prüfen, ob dieses Ereignis zu einer Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV geführt hat. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Aufzählung von Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend ist (vgl. Erw. 1.2.1).
         Ob beim Beschwerdeführer tatsächlich eine pathologische Labrumläsion vorliegt, ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht rechtsgenüglich erstellt. So vertrat Dr. E.___ die Ansicht, dass möglicherweise auch eine spezielle anatomische Variante des Labrum glenoidale (ohne pathologischen Charakter) vorhanden sein könnte (vgl. Urk. 8/M7). Dieser Frage muss allerdings im vorliegenden Fall nicht weiter nachgegangen werden; denn selbst wenn man von einer am 30. April 2004 entstandenen Labrumläsion ausginge, wäre die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Wie Dr. E.___ zu Recht ausführte, lässt sich eine Verletzung des Labrum glenoidale nicht unter den abschliessenden Katalog von Art. 9 Abs. 2 UVV subsumieren. Dabei handelt es sich um einen Knorpelriss, der nicht explizit im Katalog von Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführt ist. Dass es sich bei diesem Katalog um eine abschliessende Aufzählung handelt, die auch nicht mittels Analogieschlüssen ergänzt werden darf, wurde bereits erwähnt (vgl. zum Ganzen etwa auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2006, UV.2006.00088, Erw. 3.3). Somit liegt keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor.
3.4     Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der beim Beschwerdeführer am 30. April 2004 aufgetretenen Schulterbeschwerden zu Recht verneint hat, weil weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne gegeben sind.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).