UV.2009.00066

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 27. April 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
Laki Balmer Stucki Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, Postfach 354, 8024 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1966, war seit dem 1. Mai 2003 als Mitarbeiterin Versand bei der B.___ AG, C.___, tätig und über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich (nachfolgend: Zürich) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 19. Dezember 2005 als Lenkerin eines Motorfahrzeuges an einer Auffahrkollision beteiligt war und sich dabei Verletzungen im Bereich ihres Nackens zuzog (Urk. 6/Z1). Mit Verfügung vom 19. April 2007 verneinte die Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 19. Dezember 2005 mangels Versicherungsdeckung (Urk. 6/Z29). In Gutheissung der dagegen vom Krankenversicherer der Versicherten, der Krankenkasse EGK Gesundheitskasse, Laufen, am 25. April 2007 (Urk. 6/Z31) und von der Versicherten am 22. Mai 2007 (Urk. 6/Z34) erhobenen Einsprachen hob die Zürich mit Einspracheentscheid vom 18. September 2007 (Urk. 6/Z45) die angefochtene Verfügung auf und bejahte die Versicherungsdeckung für den Unfall vom 19. Dezember 2005.  
1.2     Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 6/Z67) verneinte die Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 19. Dezember 2005 mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zum versicherten Unfallereignis. Dagegen erhob die Versicherte am 21. November 2008 Einsprache (Urk. 6/Z73). Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 trat die Zürich auf die Einsprache vom 21. November 2008 nicht ein und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 2 = Urk. 6/Z83).

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 24. Februar 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei auf die Einsprache vom 21. November 2008 einzutreten und es sei ein materieller Einspracheentscheid zu fällen; eventualiter sei die Einsprache durch das Sozialversicherungsgericht materiell zu beurteilen und gutzuheissen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2009 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2), worauf die Beschwerdeantwort der Versicherten mit Verfügung vom 31. März 2009 (Urk. 7) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im Streite steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 6/Z67) erhobenen Einsprache. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Post die Verfügung vom 13. Oktober 2008 der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2008 am Postfach ihres Rechtsvertreters erfolglos zuzustellen versucht und die Sendung zur Abholung gemeldet habe. Die siebentägige Frist zur Abholung sei daher am 21. Oktober 2008 und die Beschwerdefrist am 20. November 2008 unbenützt abgelaufen, weshalb die am 21. November 2008 erhobene Einsprache verspätet erhoben worden sei (Urk. 2 S. 3).
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie beziehungsweise ihr Rechtsvertreter die Verfügung vom 13. Oktober 2008 am 22. Oktober 2008 in Empfang genommen habe. Da es sich dabei um eine ordentliche Zustellung gehandelt habe, sei eine Zustellungsfiktion nicht in Betracht zu ziehen (Urk. 1 S. 2). Gemäss der Rechtsprechung zur siebentägigen Abholfrist seien sodann abweichende Vereinbarungen möglich. Bei der Annahme einer Zustellfiktion handle es sich sodann um einen überspitzten Formalismus (Urk. 1 S. 3). 

2.
2.1     Gemäss Art 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Mit Art 38 Abs. 2bis ATSG wurde die Rechtsprechung zur Zustellung von eingeschrieben versandten Sendungen (BGE 127 I 31; BGE 123 III 492; BGE 119 II 149 Erw. 2; BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen) bei erfolgloser (Briefkasten- oder Postfach-)Zustellung durch die Post und entsprechender Abholungseinladung in Gesetzesrecht überführt. Am siebten Tag endet normalerweise die Abholfrist. Auf Grund der Zustellfiktion markiert dieser Tag zugleich den Beginn der Rechtsmittelfrist. Für die Berechnung der siebentägigen Abholfrist spielt es keine Rolle, ob sie an einem Werktag oder an einem Samstag beziehungsweise einem anerkannten Feiertag beginnt oder ob deren letzter Tag auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt (BGE 127 I 35 Erw. 2a/aa).
2.2     Nach der Rechtsprechung kommt der Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, in analoger Anwendung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG auch bei einem Postrückbehaltungsauftrag Geltung zu (BGE 134 V 49). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird daher nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags. Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist eingetretenen Zustellungsfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Er gilt als rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 132 Erw. 4a, 111 V 101 Erw. 2b).
2.3     Die Zustellungsfiktion setzt jedoch immerhin voraus, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 130 III 399 Erw. 1.2.3; BGE 127 I 34 Erw. 2a/aa, je mit Hinweisen). Wer während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen muss und sich für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (BGE 119 V 94 Erw. 4, 117 V 132 Erw. 4a, 115 Ia 15 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 Ia 92 Erw. 2a).

3.
3.1     Vorliegend stimmen die Parteien darin überein, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 6/Z67) am 21. November 2008 der Schweizerischen Post übergab (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1). Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Verfügung vom 13. Oktober 2008 noch gleichentags von der Beschwerdegegnerin der Schweizerischen Post übergeben wurde. Am 14. Oktober 2008 traf die Sendung beim Postfach des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein und wurde diesem zur Abholung gemeldet (Sendungsinformationen der Schweizerischen Post, Track & Trace; Urk. 6/Z75/2).
3.2     Der erfolglose Zustellungsversuch erfolgte demnach am 14. Oktober 2008. Die siebentägige Frist von Art. 38 Abs. 2bis ATSG zur Abholung endete damit am 21. Oktober 2008. Es ist daher von einer Zustellfiktion am 21. Oktober 2008 auszugehen.
3.3     Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 Erw. 1a).
3.4     Vorliegend hat die dreissigtägige Einsprachefrist am 22. Oktober 2008 zu laufen begonnen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und ist am 20. November 2008 abgelaufen.

4.       Die unbestrittenermassen erst am 21. November 2008 erhobene Einsprache (Urk. 6/Z73) war daher verspätet. Bereits am 20. November 2008 war die Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 6/Z67) nach Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 (Urk. 2) auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. November 2008 nicht eintrat. Somit ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 erhobene Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).