Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00068
UV.2009.00068

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 24. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, stand seit Anfang Juli 2006 in einem (ursprünglich bis September 2006) befristeten Arbeitsverhältnis als Arbeiter im Tiefbau bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1). Am 3. August 2006 rollte ein vier Tonnen schwerer Bagger über seinen rechten Fuss, und der Versicherte erlitt hierbei eine komplexe geschlossene Fussverletzung mit divergierender Luxationsfraktur in der Lisfranc- und Jäger-Bona Gelenkslinie, dislozierter subcapitaler MT-II-Fraktur sowie drohendem Logensyndrom, welche auf der Klinik für Unfallchirurgie im Spital A.___ operativ versorgt wurden (Urk. 11/6). Die SUVA übernahm die Heilkosten und zahlte bei voller Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Bei komplikationslosem Heilungsverlauf und nach Entfernung der Fixationsschrauben am 26. Oktober 2006 (Urk. 11/16/1) erhielt der Versicherte Physiotherapie (Urk. 11/34) und spezielle Schuheinlagen (Urk. 11/42). Am 19. Januar 2007 berichtete das A.___ über den Abschluss der Behandlung bei unverändert voller Arbeitsunfähigkeit und Weiterbetreuung durch den Hausarzt (Urk. 11/43). In der Folge persistierten belastungsabhängige Schmerzen im Fussrücken rechts, begleitet von grösseren Schwellungen, sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Fusses (Urk. 11/39/2). Die Physiotherapie wurde fortgesetzt und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten im bisherigen Betrieb geprüft (Urk. 11/56). Auf Anweisung des Hausarztes Dr. med. B.___ (Urk. 11/72) suchte X.___ am 16. August 2007 die Klinik C.___ auf, wo die residuellen Beschwerden mit grösster Wahrscheinlichkeit als beginnende Lisfranc-Arthrose beurteilt, orthopädische Serienschuhe verschrieben und eine operative Fusion im Lisfranc-Gelenk diskutiert wurden (Urk. 11/83). In der Nachkontrolle vom 5. Februar 2008 berichteten die Ärzte der Klinik C.___ über weiterhin bestehende Schmerzen im Bereich des Lisfranc-Gelenkes sowie zunehmende Schwellung bei längerem Gehen nach zirka einer Stunde und meldeten den Versicherten zur therapeutischen Infiltration der Lisfranc-Gelenke an (Urk. 11/109), was jedoch keinen anhaltenden Nutzen brachte. Eine weitergehende operative Versorgung lehnte der Versicherte ab (Urk. 11/110). Es fand daher am 25. Juni 2008 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, unter Beizug von Bildern des Radiodiagnostischen Instituts Z.___ (Bericht vom 25. Juni 2008, Urk. 11/123) die kreisärztliche Abschlussuntersuchung mit Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie funktionellen Beeinträchtigung (Urk. 11/122) und Bewertung des Integritätsschadens (Urk. 11/125) statt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 (Urk. 11/128) teilte die SUVA X.___ mit, dass sie die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. August 2008 einstellen und die Rentenfrage prüfen werde (Urk. 11/128). Nach erwerblichen Abklärungen bei der früheren Arbeitgeberin (Urk. 11/127) und dem Beizug der Akten der Invalidenversicherung (worunter insbesondere der Bericht des Werk- und Technologiezentrums E.___, vom 15. Dezember 2007 über das achtwöchige  Arbeits-Aufbautraining, Urk. 11/95) sowie der Angaben über dokumentierte Arbeitsplätze (DAP) sprach die SUVA dem Versicherten eine ab 1. September 2008 laufende Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 2. September 2008 (Urk. 11/144). Dagegen liess X.___ am 25. September 2008 (Urk. 11/146), ergänzt am 13. November 2008 (Urk. 11/151), Einsprache erheben und eine höhere Rente (gestützt auf einen Invalitätsgrad von mindestens 28 %) sowie Integritätsentschädigung (gestützt auf eine Einbusse von mindestens 15 %) beantragen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2009 wies die SUVA dieses Begehren ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin U. Reger-Wyttenbach, Zürich, am 25. Februar 2009 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit, durchzuführen und hernach neu über die Höhe der ihm zustehende Invalidenrente und Intergritätsentschädigung zu befinden. Gleichzeitig ersuchte er um Bestellung der Vertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er das Gesuch des Hausarztes Dr. B.___ zu Händen des Kreisarztes Dr. D.___ vom 30. Januar 2009 um Kostenübernahme der Neubeurteilung durch die Fusssprechstunde der Klinik C.___ bei (Urk. 3).
         Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2009 auf Abweisung (Urk. 10).
         Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 17. August 2009, Urk. 16, Duplik vom 22. September 2009) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Klinik C.___ vom 10. Juli 2009 (Urk. 17) sowie die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2009 (Urk. 21), womit gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % ein Rentenanspruch verneint wurde, zu den Akten.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Aktenlage eine Beurteilung des Rentenanspruchs sowie der Entschädigungshöhe für die durch den Unfall erlittene Integritätseinbusse zulässt.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009 (Urk. 2) die gesetzlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Rente (Ziffer 1.a) und eine Integritätsentschädigung (Ziffer 4.b) sowie die dazugehörige Rechtsprechung, insbesondere zur Invaliditätsbemessung, (Ziffer 1.c und 1.d) zutreffend dargelegt, worauf - um Wiederholungen zu vermeiden -  verwiesen wird.
1.3     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die kreisärztliche Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit lasse die von den behandelnden Ärzten geäusserte Vermutung, dass (an das Lisfranc-Gelenk) angrenzende Kleinfusswurzelgelenke mitbetroffen seien, was sich mittels Fluorid-PET-Computertomographie(CT) feststellen liesse, unberücksichtigt. Weil die Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit so kurz ausgefallen sei und auf unvollständigen Grundlagen beruhe, dränge sich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit auf. Ferner sei der Invalidenlohn gestützt auf den Durchschnitt des Minimallohnes der fünf herangezogenen DAP zu eruieren, und dieser nochmals um 9,45 % zu reduzieren, weil der vormals bei der Y.___ AG erzielte und als Validenlohn geltende Verdienst um 9,45 % unter dem regionalen Branchendurchschnitt liege. Selbst unter Annahme einer vollen zumutbaren Arbeitsfähigkeit, was in Frage gestellt werde und wozu weitere Abklärungen angezeigt seien, resultiere daher eine Erwerbseinbusse von 17,5 %. Die Bemessung der Integritätseinbusse berücksichtige die zusätzliche Bewegungseinschänkung des oberen rechten Sprunggelenkes nicht. Schon alleine aufgrund der schmerzhaften Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc ergebe sich ein Integritätsschaden von 10-20 %. Die zur Diskussion stehende Lisfranc-Arthrose führe zu einem tabellarischen Integritätsschaden von 15 %. Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität betrage daher mindestens 15 % und sei ebenfalls nach Vornahme der notwendigen zusätzlichen medizinischen Abklärungen neu zu bestimmen.

2.      
2.1     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134  V 31 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.2     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 120 V 365 Erw. 3a in fine). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 135 V 465, 125 V 353 Erw. 3a/ee, je mit Hinweisen).
2.3     Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (früher Art. 4 BV) erblickt werden. Daraus folgt, dass die versicherte Person von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen, insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens, abschliessen. Es kann dabei abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen urteilen, die im wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweisen).

3.
3.1         Anlässlich der in Anwesenheit einer Dolmetscherin durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Juni 2008 beklagte der Versicherte Schmerzen nach etwa einer halben Stunde Laufen. Bei Belastung trete auch ein Ameisenlaufen im ganzen rechten Fuss auf, nach längerem Gehen werde der Fuss auch warm. Gegen Überwärmung und Schwellung helfe das Hochlegen. Die Beweglichkeit im rechten Fuss sei eingeschränkt. Das Gehen auf Treppen sei aufwärts besser als abwärts, das Gehen auf unebenem Untergrund bereite Probleme. Dr. D.___ erhob einen eingehenden klinischen Befund des rechten Fusses sowie der Gangbilder (in der Ebene hinkfrei und flüssig, der Zehengang kann nur mit Einschränkung demonstriert werden, ebenso wie der Fersengang; die Fusssohlenbeschwielung ist symmetrisch und normal, Durchblutung und Motorik der Zehen sind nicht gestört, die Knöchelarterienpulse sind kräftig tastbar; am medialen Fussrand gibt der Versicherte bei der Prüfung der Sensibilität eine Minderung des Tastempfindens an, ansonsten normale Sensibilität; Druckschmerz über der Fusswurzel und den Metatarsalie rechts; das untere Sprunggelenk rechts ist frei beweglich, das obere Sprunggelenk im Vergleich zur Gegenseite in der Beweglichkeit um ca. die Hälfte eingeschänkt). Nach Einsicht in die Aufnahmen des Radiodiagnostischen Instituts Z.___ vom gleichen Tag hielt der Kreisarzt fest, dass die distale Fusswurzelreihe nicht sicher abgrenzbar sei. Ob hier noch Luxationsstellungen vorhanden seien, könne nicht sicher beurteilt werden. Es bestehe eine auffallende Dehiszenz zwischen MT I- und MT II-Basis und es lägen arthrotische Veränderungen vor, ohne Hinweise auf einen Morbus Sudeck.
         Gestützt auf diese Befunde hielt Dr. D.___ eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit im Strassenbau als nicht wahrscheinlich. Bei funktionell befriedigendem Ergebnis verblieben als Verletzungsfolgen eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk, eine Arthrose im Lisfranc-Gelenk sowie Narben am Fuss rechts. In Anbetracht dieser verbliebenen Beeinträchtigungen umschrieb der Kreisarzt Arbeiten, welche nie (Arbeiten auf Leitern, in kauernder und hockender Position, Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg), selten (Arbeiten auf unebenem Untergrund) und manchmal (Arbeiten im Stehen, Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg) zumutbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen mutete er dem Beschwerdeführer einen ganztägigen Arbeitseinsatz zu.
3.2    
3.2.1   Dieser Bericht beruht auf eigenen, eingehenden klinischen und apparativ unterstützten Untersuchungen, berücksichtigt die vorangegangenen medizinischen Berichte und die geklagten Beschwerden und kommt, unter Hinweis auf die dargelegten Befunde, zu einer nachvollziehbaren Umschreibung der dem Beschwerdeführer mit den verbliebenen Residuen noch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
3.2.2   Die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte berichten über keine anderweitigen Gesundheitsschäden, als sie von Dr. D.___ umfassend berücksichtigt wurden. An der Klinik C.___ wurde die Diagnose einer beginnenden Lisfranc-Arthrose gestellt. Weil die Versorgung mit angepasstem orthopädischem Serienschuh zwar eine leichte Regredienz der Beschwerden unter Belastung, jedoch insgesamt keine vollständige Schmerzfreiheit brachte (Bericht vom 20. Februar 2008, Urk. 11/107), wurden therapeutische Infiltrationen versucht, welche indes zu keiner Linderung der Beschwerden führten. Aus diesem Grund vermuteten sie, dass zusätzlich die angrenzenden Kleinfusswurzelgelenke betroffen seien. Zur Abklärung dieser Vermutung schlugen die Ärzte der Klinik C.___ ein Fluorid-PET-CT vor. Weil der Beschwerdeführer aktuell noch zu wenig Leidensdruck hatte und keine operative Versorgung wünschte, verzichteten sie auf eine solche Untersuchung. Sie schlossen ihre Behandlung mit der Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer mit oder ohne Operation kaum mehr im Strassenbau arbeitsfähig sein werde (Bericht vom 15. April 2008, Urk. 11/110/1). Damit setzten sie sich nicht in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Kreisarztes.
3.2.3         Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist angesichts der einhelligen medizinischen Aktenlage nicht einsichtig, welches Ziel allfällige (medizinische) Abklärungen hätten, nachdem die Verifizierung der beginnenden Arthrose bzw. der betroffenen Gelenke augenscheinlich höchstens zur Aetiologie der belastungsabhängigen Restbeschwerden Auskunft geben könnte und zum operativen Vorgehen notwendig wäre. Hierzu konnte sich der Beschwerdeführer bis heute nicht entscheiden, weshalb die Beschwerdegegnerin - nachdem keine Behandlung mehr angeboten werden konnte - zu Recht die Leistungen vorläufig einstellte.
3.2.4   In einer arbeitsorientierten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) kann anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt werden. Die EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverahlten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel, die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeit am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Michael Oliveri, Was sollen wir messen: Schmerz oder Funktion? Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als Mittel für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in: Schmerz und Arbeitsfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 89 ff. insb. S. 406).
         Die belastungsabhängigen Beschwerden und funktionellen Einschränkungen im rechten Fuss wurden - unabhängig ihrer Genese - bei der Umschreibung zumutbarer Arbeiten angemessen berücksichtigt. Die mit den Restbeschwerden durchführbaren Tätigkeiten können anhand klarer Kriterien eingeschänkt werden. Die Residuen betreffen einzig den rechten Fuss, von einer Symptomausweitung ist nirgends die Rede. Angesichts der grundsätzlich eindeutigen Lokalisation der Beschwerden in der rechten unteren Extremität und der einhelligen Einschätzung, dass als Strassenbauarbeiter kein Einsatz mehr zumutbar ist, können von einer umfassenden, arbeitsbezogenen Erhebung des funktionellen Leistungsvermögens keine neuen Erkenntnisse erwartet werden. Im Übrigen zeigte auch der im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführte achtwöchige Arbeitseinsatz, dass die leidensbedingten Einschränkungen das lange Stehen sowie das Treppensteigen betreffen. Sitzende Tätigkeiten waren ihm vollzeitlich zuzumuten (Urk. 11/95).
3.2.5         Angesichts dieser Aktenlage besteht daher keine Notwendigkeit zu weiteren medizinischen Abklärungen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 59'601.--. Hierbei stützt sie sich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2008 einen Stundenlohn von Fr. 25.85 zuzüglich Fr. 2.37 Anteil 13. Monatslohn erzielt hätte bei 2112 Jahresstunden (Urk. 11/129). Angesichts dessen, dass überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Bauarbeiter im Tiefbau ohne Unfall in der nächsten Saison wieder aufgenommen hätte (vgl. Urk. 11/56), ist diese Berechnung korrekt und im Übrigen auch unbestritten.
4.2     Das Valideneinkommen erhob sie auf der Grundlage der sogenannten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP), wobei - wie die Beschwerdegegnerin ausführlich darlegte (Urk. 2 Ziffer 3.c) - die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Aussagekraft der zugrunde gelegten Erwerbseinkommen (vgl. BGE 129 V 472) jedenfalls erfüllt werden. Strittig ist, ob die vorgeschlagenen Arbeitsplätze den gesundheitlichen Einschränkungen gerecht werden bzw. von welchem Durchschnittseinkommen auszugehen ist.
         Bei den ausgewählten fünf Arbeitsplätzen handelt es sich um solche, welche ohne Anlehre und in der Regel im Sitzen ausgeübt werden können, wobei manchmal oder selten Gehen bis zu 50 Metern notwendig wird. Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, Knien oder Leitern besteigen werden nie gefordert (Urk. 11/140). Die medizinisch begründeten Einschränkungen an die zumutbare Tätigkeit wird damit von allen DAPs eingehalten. Es besteht kein Anlass, lediglich vom durchschnittlichen Minimallohn auszugehen.
4.3     Ein leidensbedingter Abzug ist nicht vorzunehmen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3). Zu Recht berücksichtigte die Beschwerdegegnerin indes den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall einen Lohn von rund 10 % unter dem Branchendurchschnitt verdient hatte, mit einem entsprechenden Abzug beim Invalideneinkommen (zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen: vgl. BGE 134  V 326 Erw. 4.1 und Erw. 6.2). Damit trug sie sämtlichen gesundheitlichen und lohnwirksamen Einschränkungen Rechnung.
4.4         Demzufolge erweist sich die Invaliditätsbemessung als in allen Teilen rechtens.

5.       Was die Bemessung des Integritätsschadens betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (zur Zeit) auf eine Arthrodese verzichtet, weshalb eine allenfalls dadurch zu erwartende Funktionseinschränkung nicht berücksichtigt werden kann. Die kreisärztliche Einschätzung stützt sich auf den Befund einer Lisfranc-Arthrose und nimmt den hierfür vorgesehenen oberen Wert von 10 % (Urk. 11/125). Die behandelnden Fachärzte auch noch anlässlich ihrer letzten, radiologisch gestützten Untersuchung vom 30. Juni 2009 eine "beginnende" Lisfranc-Artrhose und konnten solche im oberen und unteren Sprunggelenk ausschliessen (vgl. Bericht vom 10. Juli 2009, Urk. 17). Die schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Fusses betrifft einzig das obere Sprungelenk, das im Vergleich zum linken Fuss um zirka die Hälfte eingeschränkt bleibt (Urk. 11/122/3). Angesichts dessen, dass mit 10 % vom obersten tabellarischen Wert einer mässigen Lisfranc-Arthrose ausgegangen wurde, kann der zusätzlichen (leichten) Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk kein darüberhinausgehender Integritätsschaden beigemessen werden, zumal die schmerzbedingte, funktionelle Einschränkung im rechten Fuss mit der Berücksichtigung der Arthrose bereits abgegolten scheint.
         Damit erweist sich auch die Bemessung des Integritätsschadens als angemessen.

6.       Der Beschwerdeführer liess (vorsorglich) die unentgeltliche Verbeiständung beantragen.
6.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
6.2     Unter der nicht widersprochenen Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenentschädigung von monatlich rund Fr. 2'615.-- bezog bzw. bezieht (Urk. 9/2), dem ein Existenzminimum von Fr. 2'027.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnen Fr. 320.--, Heizung/TV/Telefon Fr. 150.--, Krankenkasse Fr. 357.--; vgl. Urk. 8 und Urk. 9/3-5) gegenüberzustellen ist, sowie dem Umstand, dass er über ein Barvermögen von rund Fr. 22'800.-- verfügt (Bankauszug vom 27. Februar 2009, Urk. 9/6), ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen und ihm die unentgeltliche Verbeiständung bereits aus diesem Grunde zu verweigern.



Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständigung wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).