Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00069[8C_455/2011]
UV.2009.00069

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 29. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1         N.___, geboren 1945, war von 1963 bis 1992 in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsschlosser und Liftmonteur tätig und dadurch bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/1-13, Urk. 9/32). Im Juni 1992 zog er nach Italien und arbeitete dort ab April 1994 als Liftmonteur (Urk. 3/2, Urk. 9/15). Am 2. April 1997 wurde er wegen eines Lungenkarzinoms rechts mit multiplen Metastasen hospitalisiert. Am 12. Juni 1997 verstarb er an den Folgen dieser Erkrankung (Urk. 9/15).
         Mit Urteil vom 29. April 2004 sprach das Tribunale di Bari der überlebenden Ehegattin, X.___, eine Hinterlassenenrente zu Lasten des Istituto Nazionale per L'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro (INAIL) zu, weil N.___ an den Folgen einer beruflichen Erkrankung verstorben sei (Urk. 9/14-15).
         Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 liess X.___ bei der SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen, namentlich einer Hinterlassenenrente, beantragen (Urk. 9/1). Die SUVA verneinte nach Vornahme ihrer Abklärungen mit Schreiben vom 17. Februar 2006 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels Vorliegen einer Berufskrankheit (Urk. 9/18, Urk. 9/22, Urk. 9/23, Urk. 9/25, Urk. 9/26, Urk. 9/27, Urk. 9/32, Urk. 9/33, Urk. 9/34).
1.2     Am 12. März 2007 gelangte X.___ erneut an die SUVA. Sie erklärte, das Lungenkarzinom, welches bei N.___ zum Tod geführt habe, sei Folge von Asbestexpositionen am Arbeitsplatz gewesen. Das erwähnte Karzinom sei daher als Berufskrankheit anzuerkennen und dementsprechend seien ihr Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 9/38).
         Nach ergänzenden Abklärungen hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Lungenkarzinom und der beruflichen Tätigkeit des Verstorbenen in der Schweiz nicht nachgewiesen sei, und lehnte mit Verfügung vom 10. Juli 2008 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab (Urk. 9/50, Urk. 9/51, Urk. 9/52, Urk. 9/57-58, Urk. 9/59).
         Dagegen liess X.___ am 6. August 2008 Einsprache erheben (Urk. 9/60). Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 liess sie sodann zur Zuständigkeit der SUVA Stellung nehmen, nachdem ihr von dieser dazu das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 9/65, Urk. 9/66).
         Mit Entscheid vom 26. Januar 2009 wies die SUVA die Einsprache ab mit der Begründung, die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen liege nicht bei ihr, sondern beim italienischen Versicherungsträger. Im Sinne einer Eventualbegründung verneinte sie zudem das Vorliegen einer Berufskrankheit (Urk. 2).
2.         Dagegen liess X.___ am 25. Februar 2006 Beschwerde einreichen und die Ausrichtung von Versicherungsleistungen, eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Die Versicherungsleistungen bestehen unter anderem in den Hinterlassenenrenten für den überlebenden Ehegatten (Art. 28 UVG).
1.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Darin wird Asbeststaub als schädigender Stoff namentlich aufgeführt.
         Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
2.       Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des Freizügigkeitsabkommens (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Art. 115a UVG verweist in Abs. 1 lit. a auf das FZA und die erwähnten Koordinationsbestimmungen.
         Art. 2 der Verordnung 1408/71 erstreckt den persönlichen Geltungsbereich auch auf die Familienangehörigen (Art. 1 Bst. f) und Hinterbliebenen (Art. 1 Bst. g) eines unmittelbar Berechtigten. Familienangehörige und Hinterbliebene, denen abgeleitete Rechte auf soziale Sicherung zustehen, sind laut Art. 2 Abs. 1 unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit in die Koordination einbezogen, wenn und soweit derjenige, von dem sie ihre Rechte ableiten, dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 unterworfen ist oder war (vgl. BGE 133 V 320).
         Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 bezieht sich gemäss Art. 4 Abs. 1 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Bst. a), Leistungen an Hinterlassene (Bst. d) und Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Bst. e) betreffen.

3.
3.1         Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, ob die SUVA für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen überhaupt zuständig ist. Des Weiteren besteht Uneinigkeit, ob der Versicherte aufgrund einer Berufskrankheit infolge Asbestexposition gestorben ist (Urk. 1, Urk. 2).
3.2     In Bezug auf die Frage nach der Zuständigkeit ist festzuhalten, dass die Verordnung 1408/71 auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist. Aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit des Verstorbenen fällt die Beschwerdeführerin, welche aus der Versicherung ihres Ehemannes einen Anspruch auf Hinterlassenenrente geltend macht, unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung 1408/71. In sachlicher Hinsicht werden Hinterlassenenrenten im Anschluss an Berufskrankheiten von der Verordnung erfasst.
         Die Verordnung 1408/71 enthält im Titel III Kapitel 4 (Art. 52 ff. VO) spezielle Vorschriften für die Ausrichtung von Leistungen infolge Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für die Ausrichtung von Sach- und Geldleistungen im Anschluss an Berufskrankheiten ist ausschliesslich der Versicherungsstaat zuständig, unter dessen Recht der erkrankte Arbeitnehmer zuletzt die krankheitsverursachende Tätigkeit ausgeübt hat (Art. 57 Abs. 1 VO). Soweit das Landesrecht eine bestimmte Expositionszeit für den Anspruchserwerb voraussetzt, hat der zuständige Träger in anderen Vertragsstaaten zurückgelegte Zeiten anzurechnen (Art. 57 Abs. 2-4 VO).
         Der Grundsatz der Alleinzuständigkeit des letzten Expositionsstaates erleidet zwei Ausnahmen. Die erste Ausnahme gilt für Geldleistungen, einschliesslich Renten, infolge sklerogener Pneumokoniose (Staublunge). Diesfalls erbringen sämtliche Expositionsstaaten eine anteilige Leistung entsprechend den Versicherungs- und Wohnzeiten, die der Erkrankte unter ihrem Sozialrecht zurückgelegt hat (Art. 57 Abs. 5 VO). Die zweite Ausnahme betrifft die Verschlimmerung ein und derselben Berufskrankheit. Wenn eine wandererwerbstätige Person, die von einem ersten Vertragsstaat eine Rente wegen Berufskrankheit erhält, eine gefährdende Tätigkeit in einem zweiten Vertragsstaat ausübt und sich in der Folge die Berufskrankheit verschlimmert, dann entrichtet der zweite Staat eine zusätzliche Leistung im Umfang der Verschlimmerung (Art. 60 Abs. 1 lit. b VO).

4.
4.1     Der Verstorbene war zuletzt in Italien beschäftigt. Laut dem Urteil des Tribunale di Bari vom 29. April 2004, welches sich seinerseits auf ein Gutachten des italienischen Arbeitsmediziners Dr. med. P.___ stützte, war der Verstorbene im Rahmen dieser Beschäftigung asbestexponiert. Diesen die Gesundheit gefährdenden Stoff anerkannte das italienische Gericht als Ursache des Lungenkarzinoms und sprach deswegen eine Hinterlassenenrente zu (Urk. 9/14-15).
         Da in Italien als letztem Expositionsstaat ein Anspruch infolge Berufskrankheit zustande kam und nicht eine Pneumokoniose, sondern ein Lungenkarzinom die Todesursache bildete, ist in Anwendung der Grundregel nach Art. 57 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 ausschliesslich der italienische Versicherungsträger leistungspflichtig, wie dies die SUVA zutreffend erkannt hat.
4.2     Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, ist nicht stichhaltig. Zunächst lässt sie rügen, dass die SUVA ihre Zuständigkeit erst im Rahmen des Einspracheverfahrens bestritten hat. Mit diesem Verhalten habe diese gegen Treu und Glauben verstossen (Urk. 1 S. 7). Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 627 Erw. 6). Im Falle der Beschwerdeführerin fehlt es an einer nachteiligen Disposition. Zudem besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der korrekten Rechtsanwendung.
4.3     Soweit die Beschwerdeführerin monieren lässt, die dreijährige Tätigkeit des Verstorbenen in Italien sei angesichts ihrer Dauer als solche offensichtlich nicht geeignet gewesen, den Lungenkrebs zu verursachen, was der Anwendung von Art. 57 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 entgegenstehe (Urk. 1 S. 8), verkennt sie, dass für die Leistungspflicht einzig massgebend ist, unter wessen Vertragsstaat der erkrankte Arbeitnehmer zuletzt die krankheitsverursachende Tätigkeit ausgeübt hatte. Unerheblich ist dabei, in welchem Staat die primäre Exposition mit dem gesundheitsgefährdenden Stoff, welche die Krankheit möglicherweise auslöste, stattgefunden hatte (vgl. auch Reto Häggi Furrer, Die Behandlung unfallbedingter Invalidenrenten der Schweiz im europäischen Koordinationsrecht, S. 160). Zudem ist zu beachten, dass nicht alle mitgliedstaatlichen Systeme der Sozialen Sicherheit dieselben Krankheiten als Berufskrankheiten anerkennen (vgl. auch Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Freizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht 2001, S. 79), geschweige denn für die Anerkennung die gleichen Voraussetzungen aufstellen. Letzteres ist vorliegend der Fall. Das Tribunale di Bari betrachtete das Lungenkarzinom als Berufskrankheit einzig gestützt auf die Beurteilung von Dr. P.___, während die SUVA die sogenannten Helsinki-Kriterien heranzog, deren Erfüllung sie verneinte (Urk. 3/12, Urk. 9/14-15).
4.4     Die Beschwerdeführerin lässt zu Recht bemerken, dass die SUVA als schweizerischer Versicherungsträger allenfalls leistungspflichtig wäre, wenn der Verstorbene in der Schweiz verblieben wäre (Urk. 14 S. 6). Dabei handelt es sich aber um einen anderen Sachverhalt, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Der Umstand, dass die ausgerichteten Leistungen je nach Mitgliedstaat variieren, was sich im Falle der Beschwerdeführerin nachteilig auswirkt, zumal eine schweizerische Hinterlassenenrente höher ausgefallen wäre als die EUR 836.33, die die Beschwerdeführerin von der INAIL erhält (Urk. 15/5), ist Folge davon, dass es sich beim europäischen Sozialrecht nicht um ein harmonisierendes, sondern ein koordinierendes Recht handelt. Eine Diskriminierung kann darin nicht erblickt werden.
4.5         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der italienische Versicherungsträger für die Ausrichtung von Leistungen allein zuständig ist. Die SUVA hat somit eine Leistungspflicht ihrerseits zu Recht verneint. Die von den Parteien im Beschwerdeverfahren überdies geführte, vom vorliegenden bilateralen Sachverhalt losgelöste Diskussion, ob in der Schweiz eine hinreichende Asbestexposition stattgefunden habe, um das Lungenkarzinom als Berufskrankheit nach schweizerischem Recht anzuerkennen, widerspricht der Logik der Verordnung 1408/71, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).