Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, arbeitete ab 1994 als Vorarbeiter bei der Y.___, Winterthur, und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/1). Am 29. Februar 2000 stellte das Stadtspital Z.___, Dermatologisches Ambulatorium, beim Versicherten ein seit drei bis vier Monaten bestehendes Handekzem fest, welches auf einer Kontaktallergie auf beruflich relevante Substanzen (Epoxidharze, Gummiinhaltsstoffe) beruhe (Urk. 8/2). Am 5. Mai 2000 meldete X.___ über seine Arbeitgeberin bei der SUVA eine Allergie an beiden Händen als Berufskrankheit an (Urk. 8/1). Das Stadtspital Z.___ diagnostizierte am 5. Oktober 2000 ein chronisches, kontaktallergisches Handekzem bei epikutaner Sensibilisierung auf Epoxidharz, Thiuram-Mix und Phenylendiamin und hielt fest, das Handekzem sei unter Lokalsteroiden und zeitweiser Arbeitskarenz bis zum 22. Mai 2000 völlig abgeheilt, und bis zur letztmaligen Kontrolle Mitte September 2000 sei es zu keinem Rezidiv gekommen. In seiner jetzigen Tätigkeit als Gruppenleiter scheine sich X.___ wirksam gegen die Allergenexposition schützen zu können und erachte selber einen Arbeitsplatzwechsel nicht als indiziert (Urk. 8/8).
Mit Kündigungsschreiben vom 25. März 2002 löste indessen die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. Juni 2002 auf, wobei der definitive Austritt am 30. November 2002 erfolgte (Urk. 8/142). Noch vorher, am 15. April 2002, meldete die Arbeitgeberin von X.___ einen Rückfall (Urk. 8/11). Das Stadtspital Z.___ diagnostizierte am 3. Mai 2002 erneut ein chronisches kontaktallergisches Ekzem, bedingt durch berufliche Exposition und attestierte X.___ in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/12). Nach weiteren Abklärungen erklärte die SUVA X.___ mit Schreiben vom 30. September 2002 rückwirkend ab 1. September 2002 als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Exposition gegenüber Epoxidharzen. Ferner empfahl die SUVA X.___, in Zukunft auch den Kontakt zu Stoffen, die Thiurame oder Isopropyl-Phenylendiamin (IPPD) enthielten, zu meiden (Urk. 8/21). Am 9. Oktober 2002 teilte die SUVA X.___ aber unter anderem mit, er sei für alle Arbeiten, die nicht mit der Exposition gegenüber Epoxidharzen verbunden seien, voll arbeitsfähig und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittlungsfähig (Urk. 8/24). Ab Januar 2003 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/34, 8/41, 8/42 und 8/54). Nachdem er sich schon am 14. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm diese mit Einspracheentscheid vom 21. März 2007 rückwirkend ab 1. April 2003 eine halbe Invalidenrente zu, bestätigt mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 31. Oktober 2008, welches als Bemessungsgrundlage für die Rente einen Invaliditätsgrad von 57 % ermittelte (Prozess Nr. IV.2007.00673 in Sachen X.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle). Die SUVA richtete zunächst ein Übergangstaggeld nach Art. 83 f. der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung; VUV) aus (Urk. 8/30 und 8/38) und sprach dem Versicherten sodann gestützt auf Art. 86 f. VUV für die Jahre 2003 bis 2006 Übergangsentschädigungen zu (Urk. 8/58, 8/74, 8/89 und 8/106).
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 beantragte X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. K. Hässig, bei der SUVA die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung (Urk. 8/127). Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Berechnung der vierten Jahresrate der Übergangsentschädigung keine Änderungen erfahre und er im Gesamtbetrag von Fr. 65'600.-- überentschädigt sei. Von dieser Summe habe ihr die Invalidenversicherung den Betrag von Fr. 34'569.80 überwiesen, womit noch ein von der SUVA zu viel bezahlter Betrag von Fr. 31'003.-- offen bleibe, welchen sie zurückfordere (Urk. 8/112). Mit Verfügung vom 29. November 2007 verneinte die SUVA sodann einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/150). Die SUVA behandelte die jeweils gegen die Verfügungen vom 11. Mai 2007 und vom 29. November 2007 erhobenen Einsprachen in einem zuvor vereinigten Verfahren. Mit Entscheid vom 27. Januar 2009 hiess sie die Einsprache vom 14. Januar 2008 (Urk. 8/154) gegen die Verfügung vom 11. Mai 2007 betreffend Rückforderung von Fr. 31'003.-- in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur erneuten Berechnung der Übergangsentschädigung an die Abteilung Versicherungsleistungen zurückwies. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. November 2007 betreffend Invalidenrente wies die SUVA dagegen ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Hässig, am 26. Februar 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Verfügung vom 29. November 2007 sowie Dispositiv-Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 27. Januar 2009 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 46 %, Heilungskostenleistungen, Integritätsentschädigung etc.) zu erbringen, unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urt. 1). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. April 2009 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Die Beeinträchtigung der Gesundheit und somit der als Anspruchsgrundlage angerufene Sachverhalt haben sich vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht und in der Nichteignungserklärung vom 30. September 2002 ihren Niederschlag gefunden (Urk. 8/21). Hier sind einzelne Folgen dieser Nichteignungserklärung zu beurteilen. Somit finden die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der dazugehörigen Verordnung einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) keine Anwendung (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 1. Dezember 2005, U 245/05, Erw. 3.1). Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2009, soweit die SUVA einen Rentenanspruch verneint hat, respektive soweit sie auf das Begehren um Zusprechung einer Integritätsentschädigung sowie weiterer Heilkosten nicht eingetreten ist. Die Beschwerde bezieht sich aber nicht auf den Entscheid der SUVA betreffend Übergangsentschädigung respektive Rückforderung eines Teils derselben (Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 6 und S. 12). In diesem Punkt ist der Einspracheentscheid somit in Rechtskraft erwachsen.
Im Gesuch vom 9. Mai 2007 hatte der Beschwerdeführer unter anderem auch die Zusprechung einer Integritätsentschädigung beantragt, ohne dies speziell zu begründen (Urk. 8/127). Mit Verfügung vom 29. November 2007 entschied dann die Beschwerdegegnerin lediglich über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/150). In der Einsprache vom 14. Januar 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um Zusprechung einer Integritätsentschädigung fest und fügte nun zusätzlich bei, die Integritätseinbusse sei fachärztlich festzustellen (Urk. 8/154). Die Beschwerdegegnerin trat insoweit auf die Einsprache nicht ein, da Gegenstand der angefochtenen Verfügung einzig die Frage eines allfälligen Anspruches auf eine Invalidenrente gewesen sei (Urk. 2 S. 6).
Indessen hat sie zu Unrecht auch im Einspracheentscheid, also im Rahmen des verwaltungsinternen Rechtspflegeverfahrens, den gestellten Antrag nicht behandelt, obwohl dieser im Einspracheverfahren wenn auch knapp, so doch genügend spezifiziert worden ist. Die Beschwerdegegnerin hätte darüber entscheiden (vergleiche auch Art. 24 Abs. 2 UVG) müssen. Insoweit ist die Beschwerde begründet. Die SUVA hat denn auch in der Beschwerdeantwort von sich aus in Aussicht gestellt, über die Integritätsentschädigung noch separat zu befinden (Urk. 6 S. 4 Ziff. 6.6), wovon im Dispositiv Vormerk zu nehmen ist.
Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, es sei zu Unrecht nicht über den Anspruch auf Heilkosten entschieden worden (Urk. 1 S. 4). Bezüglich dieses Anspruches hat es die Beschwerdeführerin indessen unterlassen, mit der Einspracheschrift in Bezug auf die Heilkosten irgendwelche Einwände zu erheben bzw. konkret die Berichtigung der Verfügung zu beantragen (Urk. 8/154 S. 3 unten und 4 oben), sondern lediglich im Rechtsbegehren die Heilkosten in Klammern als Beispiel für "gesetzliche Leistungen" angeführt (Urk. 8/154 S. 1). Weil die Heilkosten somit weder Gegenstand des Einspracheverfahrens waren, noch Teil der Verfügung vom 29. November 2007 (Urk. 8/150) gebildet haben, ist die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht auf die Einsprache mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten und infolgedessen die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen unter anderem bei Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Führt eine Berufskrankheit zu einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge der Berufskrankheit zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVG).
Als invalid im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der berufskrankheitsbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 UVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174).
3.2 Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung gemäss den Art. 86-88 VUV zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung laut Art. 87 Abs. 2 VUV an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen - nicht vom zuständigen Unfallversicherer erbrachten - Sozialversicherungsleistungen zusammen, so kommt die Kürzungsregelung gemäss Art. 40 UVG zum Zuge (Art. 89 Abs. 1 VUV), ferner, bei Erfüllung der in Art. 89 Abs. 2 lit. a-c VUV normierten Voraussetzungen die Kürzungsregelung gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2 UVG.
4.
4.1 Die SUVA hat den Beschwerdeführer unbestrittenermassen ab 1. September 2002 als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Exposition gegenüber Epoxidharzen erklärt und ihm ferner empfohlen, in Zukunft auch den Kontakt zu Stoffen, die Thiurame oder Isopropyl-Phenylendiamin (IPPD) enthalten, zu meiden. Für die Jahre 2003 bis 2006 erhielt er gestützt auf Art. 86 f. VUV Übergangsentschädigungen (Urk. 8/58, 8/74, 8/89 und 8/106). Wie sich aus den Berechnungsblättern vom 19. April 2006 ergibt, basierte deren Bemessung richtigerweise auf 80 % der berufskrankheitsbedingten Lohneinbusse, wobei der Lohn dem versicherten Verdienst zu entsprechen hatte (Art. 87 Abs. 1 VUV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 UVG; Urk. 8/106), was vom Grundsatz her unbestritten ist.
Im Einspracheverfahren hat indessen die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass sie bei der Ermittlung des mutmasslichen Verdienstes ohne Gesundheitsschädigung nur vom Grundlohn ausgegangen sei, ohne die regelmässigen Überstunden- und Nachtschichtzuschläge berücksichtigt zu haben. Die SUVA räumte ein, der Versicherte habe tatsächlich höhere Verdienste erzielt, nämlich im Jahr 1999 einen AHV-Lohn von Fr. 83'574.--, im Jahr 2000 von Fr. 88'250.-- sowie im Jahr 2001 von Fr. 85'058.--. Die Arbeitgeberin Y.___ habe in ihren ergänzten Angaben vom 25. September 2007 für 2001 gar einen (mutmasslichen) Jahreslohn von Fr. 89'910.-- angegeben. Folglich sei davon auszugehen, dass der mutmasslich entgangene Jahresverdienst auch in den Folgejahren nach Ausbruch der Berufskrankheit erheblich höher gewesen wäre, weshalb er in der Berechnung der Übergangsentschädigung ebenfalls anzupassen sei. Die Beschwerdegegnerin hiess in der Folge die Einsprache vom 7. Juni 2007 in dem Sinne gut, dass sie die Verfügung vom 11. Mai 2007 aufhob und die Sache zur erneuten Berechnung der Übergangsentschädigung an die Abteilung Versicherungsleistungen zurückwies (Urk. 2 S. 5).
4.2 Übertragen auf die im vorliegenden Verfahren noch strittige Invaliditätsbemessung ergibt sich somit, dass die SUVA auch dabei von einem Valideneinkommen in dieser Höhe ausgehen würde respektive müsste, wie es auch das Sozialversicherungsgericht im rechtskräftigen Urteil vom 31. Oktober 2008 hinsichtlich der Invaliditätsbemessung getan hat (S. 6 Erw. 4.4), in welchem das Valideneinkommen per 2003 mit Fr. 85'163.-- beziffert worden ist. Von diesem Betrag geht auch der Versicherte im vorliegenden Fall zu Recht aus (Urk. 1 S. 5). Berücksichtigt man die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007, als die Zeit der Übergangsentschädigungszahlungen gerade abgelaufen war, so ergibt sich ein Betrag von (Fr. 85'163 : 2076 x 2175 =) Fr. 89'224.-- (Die Volkswirtschaft 2009, Heft 12, S. 95, Tabelle B10.3)
Was das anrechenbare Invalideneinkommen betrifft, so verfügt der Beschwerdeführer zwar über eine langjährige praktische Berufserfahrung als Industriebodenleger Kunstharz, und er hat in dieser Tätigkeit die Funktion eines Vorarbeiters ausgeübt (Urk. 8/103/59/1). In diesem Bereich darf er indessen nicht mehr arbeiten. Als Schulbildung hat er die Grund- und Oberstufe im früheren Jugoslawien absolviert, er weist aber keine Berufsausbildung aus. Wohl besitzt er den Führerausweis Kategorie C für Lastwagen und war von 1971 bis 1977 in Österreich als Lastwagenchauffeur tätig (Urk. 8/103/41/1). Im Rahmen der Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle antwortete er jedoch auf die Frage, ob er nicht eventuell Interesse an einem solchen Beruf hätte, dass er seit vielen Jahren nicht mehr gefahren sei. Die IV-Stelle nahm darauf Rücksicht, was angesichts des langen Unterbruches seit Beendigung dieser Tätigkeit und der dazwischen liegenden 22jährigen Aktivität als Bodenleger einleuchtet, zumal die IV-Stelle den Versicherten für motiviert hielt, arbeiten zu gehen, und ihm zubilligte, er bemühe sich um Arbeit und bewerbe sich schriftlich für Stellen, was sich denn auch aus den Akten der SUVA ergibt (Urk. 8/67.124). Die IV-Stelle stellte fest, die Probleme des Versicherten bei der Stellenvermittlung lägen darin, dass er nun etwas älter werde und über eine sehr einseitige berufliche Laufbahn verfüge (Urk. 8/103/51/2). In der Folge schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 10. September 2004 allerdings ab, da es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung nicht gelungen sei, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 8/103/35/1), und sie sprach ihm eine Rente zu.
Die Einschätzung der Invalidenversicherung leuchtet ein. Auch im unfall-versicherungsrechtlichen Verfahren ist nicht von der Möglichkeit und Zumutbarkeit für den Versicherten auszugehen, die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wieder aufzunehmen. Angesichts der fehlenden Berufsausbildung und in Anbetracht der einseitig auf die nicht mehr mögliche Tätigkeit als Bodenleger ausgerichtete langjährige Berufspraxis rechtfertigt es sich deshalb, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens vom standardisierten monatlichen Bruttolohn für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer auszugehen. Gemäss der Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (S. 25) ergibt sich ein mögliches Monatseinkommen von Fr. 4'732.-. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2010, Heft 10, S. 94, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2006 bis 2007 von 1.6 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95, Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2007 ein hypothetisches Invalideneinkommen von (Fr. 4'732.- x 12 : 40 x 41,7 + 1,6 % =) Fr. 60'144.-. Damit endet jedoch die Parallelität mit der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung. Denn die nicht berufskrankheitsbedingten Einschränkungen des Versicherten sind hier ausser Acht zu lassen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung getragen werden, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind. Darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Es besteht betreffend den Beschwerdeführer kein Grund für eine Reduktion unter dem Titel "Schwerarbeiterabzug". Denn er kann im Rahmen derjenigen Tätigkeiten, die ihm trotz der Einschränkungen durch seine Berufskrankheit zumutbar sind, auch für schwerere Arbeiten - wenn auch nicht für sehr schwere (Urk. 8/52/1) - eingesetzt werden. Hingegen fallen das Alter des Versicherten (Jahrgang 1950) und die relativ lange Dauer der Betriebszugehörigkeit beim bisherigen Arbeitgeber (1994-2002 sowie anschliessend vier Jahre Übergangsentschädigung) ins Gewicht; dies allerdings nur leicht. Nicht zu berücksichtigen sind die Nationalität oder Aufenthaltskategorie, verfügt der Beschwerdeführer doch über eine Niederlassungsbewilligung Kategorie C. Einschränkungen im Beschäftigungsgrad sind nicht gegeben. Die eingeschränkten Sprachkenntnisse hindern den Versicherten auf dem ihm zugänglichen Arbeitsmarkt ebenfalls nicht wesentlich, lebt und arbeitet er doch bereits seit Ende der 70er-Jahre in der Schweiz, nachdem er von 1971 bis 1977 bereits in Österreich erwerbstätig gewesen war, und hat er selber seine Deutschkenntnisse immerhin als "mündlich mittel" bezeichnet (Urk. 8/103/41/1). Wegen des im Übrigen dem Versicherten zumutbaren recht grossen Tätigkeitsbereiches, welcher insbesondere auch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in einem breiten Arbeitsstellensegment umfasst, kann aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen maximal ein behinderungsbedingter Abzug von 5 % vorgenommen werden. Der aufgrund der Situation im Jahr 2007, nach Auslaufen der Übergangsentschädigungszahlungen vorzunehmende Einkommensvergleich führt somit bei einem Valideneinkommen von Fr. 89'224.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'137.-- zu einem Invaliditätsgrad von 35,96 respektive gerundet 36 %. Demzufolge hätte der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung in entsprechender Höhe.
4.3 Es bleibt indessen noch zu prüfen, ob die Invalidenrente tatsächlich erst ab 1. Januar 2007 geschuldet ist. Wie in der voranstehenden Erwägung ausgeführt, hat die SUVA im Einspracheverfahren zu Recht erkannt, dass die Basis für die Berechnung der Übergangsentschädigungen 2003 bis 2006 ebenfalls dem im Jahr 2001 erzielten Lohn von Fr. 85'058.-- hätte entsprechen müssen, da laut Art. 87 Abs. 1 Satz 2 VUV der letztgenannten Verordnungsbestimmung als Lohn gleichermassen der versicherte Verdienst nach Art. 15 UVG gilt. Das bedeutet, dass dem Versicherten nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 VUV 80 % der auf die Nichteignungsverfügung zurückzuführenden Lohneinbusse vergütet werden mussten. Somit entsprach die Übergangsentschädigung im Maximalfall dem Betrag der vollen Unfallinvalidenrente (80 % des versicherten Verdienstes bei Vollinvalidität; Art. 20 Abs. 1 UVG; RKUV 2004 Nr. U 527 S. 563 Erw. 2 = Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 8. Juni 2004, U 189/03). Da also bei der Rente die gleiche Basis und der genau gleiche Leistungsansatz von 80 % gilt, kann der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 36 % diejenigen Rentenbeträge nicht erreichen, welche ihm unter dem Titel Übergangsentschädigung ausgerichtet worden sind, auch wenn ihm die Übergangsentschädigung zufolge Anrechnung von Drittleistungen nicht durchgängig ungeschmälert ausgerichtet worden ist. Der Beschwerdeführer hat somit 2003 bis 2006 unter dem Titel Übergangsentschädigungen unfallversicherungsrechtliche Leistungen erhalten, welche er auf Grund seiner Invalidenrentenberechtigung nicht erreichen könnte.
In dieser Konkurrenzsituation von Übergangsentschädigung zur Invalidenrente sieht Art. 87 Abs. 2 VUV Folgendes vor: Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Obgleich Art. 87 Abs. 2 VUV von seinem Wortlaut her ("angerechnet") auf den Fall zielt, dass die vorgängig ausgerichtete Übergangsentschädigung ein Minus im Verhältnis zur später zugesprochenen Rente (oder zum Taggeld) darstellt, kommt das verordnungsmässige Anrechnungsprinzip auch dann zum Zuge, wenn es sich betraglich umgekehrt verhält (RKUV 2004 Nr. U 527 S. 562 Erw. 2.1.3). Wenn also, wie im Fall des Beschwerdeführers, die koordinationsrechtlich anzurechnende Leistung, das heisst die Übergangsentschädigung, die nachträglich beanspruchte Invalidenrente übersteigt, die versicherte Person also mit andern Worten eine tiefere Unfallversicherungsrente als die im gleichen Zeitraum ausgerichtete Übergangsentschädigung erhält, bleibt für eine Invalidenrentenberechtigung für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 rechnerisch von Vornherein kein Raum (RKUV 2004 Nr. U 527 S. 563 Erw. 2.1.2). Die materiellrechtliche Frage der Invalidenrentenberechtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Zeitraums kann daher hier offen bleiben, und es ist richtig, den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2007 festzulegen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer demnach ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 36 %. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 46 % (Urk. 1). Obwohl er beim Resultat einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % nur teilweise obsiegt, rechtfertigt sich keine Kürzung der Prozessentschädigung, weil das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE 117 V 407 Erw. 2c). Gar nicht ins Gewicht fällt das Unterliegen hinsichtlich der Heilkosten, hat die Frage danach doch praktisch keinen Prozessaufwand zur Folge gehabt. Damit ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Januar 2009 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 36 % hat.
2. Es wird vorgemerkt, dass die SUVA über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung noch entscheiden wird.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).