UV.2009.00073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 16. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, war im Rahmen einer Abredeversicherung bei der Zürich-Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen Unfälle versichert, als sie am 9. Mai 2004, kurz vor Mitternacht, auf der Axenstrasse einen Selbstunfall verursachte. Sie geriet mit ihrem Personenwagen ins Schleudern und prallte gegen die rechte Leitplanke, worauf sich der Wagen drehte und entgegen der Fahrrichtung zum Stehen kam. Gegenüber der Polizei erklärte sie, nicht verletzt zu sein (Befragungsprotokoll S. 3 [Urk. 8/a-1]; zum wahrscheinlichen Unfallablauf, vgl. Unfallanalyse S. 6 [Urk. 8/a-2])
         Am 11. Mai 2004 suchte die Versicherte ihren Hausarzt, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, auf, der die vorläufige Diagnose einer HWS-Distorsion ohne neurologische Defizite stellte und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis ca. Mitte/Ende Juli 2004 attestierte (Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 22. Juni 2004, Urk. 8/zm-1). Nachdem die von der Zürich veranlasste Untersuchung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, einen unauffälligen Neurostatus bei deutlich gebesserten Beschwerden ergeben hatte (Bericht vom 17. September 2004, Urk. 8/zm-6), trat die Versicherte am 4. Oktober 2004 eine Stelle als Automatenbetreuerin bei der Firma Z.___ Automaten-Verpflegung, "___", an (Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2004, Urk. z-37), wobei sie weiterhin in therapeutischer Behandlung, u.a. an der Schmerzklinik C.___, blieb (vgl. Bericht von Dr. A.___ vom 15. März 2005 [Urk. 8/zm-13]; Bericht Schmerzklinik C.___ vom 27. Oktober 2005 [Urk. 8/zm-19]).
         Ab 13. November 2006 von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, wieder arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/zm-24 und Urk. 8/zm-25), weilte X.___ vom 28. Januar bis 20. März 2007 zur stationären Behandlung in der Klinik E.___ (Bericht vom 10. April 2007, Urk. 8/zm-35). Anschliessend erfolgte wegen zunehmender depressiver Entwicklung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung im Psychiatriezentrum F.___ (Bericht vom 15. August 2007, Urk. 8/zm-38). Am 12. Juni 2008 erstattete das G.___, das von der Zürich in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/zm-41). Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen stellte die Zürich ihre Leistungen per 31. Juli 2008 ein (Verfügung vom 7. Juli 2008, Urk. 8/z-163). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 27. Januar 2009 fest (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom 26. Februar 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Januar 2009 auch ab 1. August 2008 weiterhin Leistungen gemäss UVG auszurichten. 
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 27. April 2009 zugestellt (Urk. 9). Am 21. September 2009, 7. November 2009 und 2. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin weitere ärztliche und therapeutische Berichte einreichen (Urk. 11/1-2, Urk. 11/1-3 und Urk. 13/1-2), welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 12 und Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 4. Mai 2010, 8C_1009/2009, Erw. 2 mit weiteren Hinweisen).
1.2.3   Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 117 V 360 Erw. 4b bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges ausgeführt, dass dieser in der Regel zu bejahen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt. In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Gericht präzisierend festgehalten, auch bei Schleudermechanismen der HWS würden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein; treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (vgl. auch Urteil des EVG in Sachen M. vom 26. März 2003, U 125/01, Erw. 2.2).
1.2.4   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer oder als psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). Die Unterscheidung ist jedoch insoweit von Belang, als die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertraumen der HWS und äquivalente Verletzungen (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat, wenn die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob der (allenfalls zu einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit führende) Gesundheitszustand, wie ihn die Beschwerdeführerin nach dem 31. Juli 2008 aufweist, noch in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 9. Mai 2004 steht.
2.1     Die Beschwerdegegnerin erbrachte ab Unfallzeitpunkt bis am 31. Juli 2008, also während über vier Jahren, Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten, vgl. Urk. 8/z-163 S. 1). Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des G.___ verneinte sie ihr Leistungspflicht für den darüber hinaus weiter bestehenden Gesundheitsschaden, weil die unfallbedingten Ursachen zwischenzeitlich jede kausale Bedeutung verloren hätten (vgl. Urk. 2 S. 9 und Urk. 7 S. 4).
         Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie leide nach wie vor an einem erheblichen, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden unfallbedingten Gesundheitsschaden. Ausgewiesen sei auch die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zum Ereignis vom 9. Mai 2004, indem die erforderlichen Kriterien in ausreichender Form erfüllt seien (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 15). Im Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene formelle und materielle Einwendungen gegen das Gutachten des G.___, weshalb nicht auf dessen Schlussfolgerungen abgestellt werden könne (vgl. Urk. 1 S. 7-11).
2.2     Zur gesundheitlichen Entwicklung vom Unfall bis zur Begutachtung im G.___ im März 2008 ergibt sich nach der Aktenlage Folgendes:
         Gemäss den von Dr. A.___ am 11. Mai 2004 erhobenen Untersuchungsbefunden (Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 22. Juni 2004, Urk. 8/zm-1) lagen allseitige schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule (HWS), ein Druckschmerz links sowie zeitweise kurze schwindelähnliche Attacken bei gleichbleibender Kopfhaltung sowie Kopfschmerzen vor. Weitere Auffälligkeiten, insbesondere in neurologischer, psychischer oder röntgenologischer Hinsicht, gab es keine. Nach Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte kein Kopfanprall, und bezogen auf das Unfallereignis lag eine Gedächtnislücke von zwei Minuten vor. Dr. A.___ verschrieb einen Halskragen, entzündungshemmende Schmerzmittel und Physiotherapie. Rund vier Monate später hatten sich die Beschwerden laut dem Neurologen Dr. B.___ um rund 50 % gebessert. Auch der neurologische Facharzt stellte nach ausführlicher Untersuchung keine organische Ausfallsymptomatik und einen unauffälligen Neurostatus fest. Er empfahl, die Arbeit mit zunächst 50 %, dann rasch bis auf 100 % steigernd, wieder aufzunehmen, wobei die Behandlung mit Craniosacral- und Physiotherapie weiterzuführen sei. Ferner wies er auf die vorbestehende Schulterproblematik (zwei Operationen August 2002 und Dezember 2003 wegen traumatischem Sehnenabriss an der linken Schulter) hin und sprach von einer erheblichen Belastung (bis zum Sehnenabriss volle Erwerbstätigkeit, alleinerziehende Mutter mit zwei halbwüchsigen Kindern; vgl. Bericht vom 17. September 2004, Urk. 8/zm-6).)
         Nach dem Stellenantritt als Automatenbetreuerin am 4. Oktober 2004 (vgl. Anstellungsvertrag, Urk. 8/z-37) besserte das von Dr. A.___ als zerviko-zephales Schmerzsyndrom bezeichnete Beschwerdebild nur langsam. Die Beschwerdeführerin besuchte weiterhin Physiotherapie und konsultierte alle vier Wochen ihren Hausarzt, der im Übrigen keinen Anlass für weitere Abklärungen sah (Bericht vom 15. März 2005, Urk. 8/zm-13). Wegen der Schmerzpersistenz überwies Dr. A.___ die Beschwerdeführerin schliesslich im August 2005 an die Schmerzklinik C.___, wo am 30. September 2005 die Erstkonsultation stattfand (Urk. 8/zm-19). Die dortigen Ärzte hielten fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik (Diagnose Zervikalneuralgie ICD-10 M54.2) mit Spannungskopfschmerz und massiven Muskelverspannungen im Schulter- und Nackenbereich sowie ein Verdacht auf ein beginnendes cervikales Facettensyndrom. Überdies zeige die Beschwerdeführerin deutliche Symptome einer depressiven Entwicklung mit Angststörung (Bericht vom 27. Oktober 2005, Urk. 8/zm-19). Im Laufe des folgenden Jahres suchte die Beschwerdeführerin die Schmerzklinik C.___ insgesamt 13 Mal zur Behandlung auf (vgl. Urk. 8/z-76 und Urk. 8/z-94), bis sie diese am 21. November 2006 abbrach. Laut den letzten Berichten der Klinik vom 12. Januar und 9. März 2007 (Urk. 8/zm-29 und Urk. 8/zm-34) führte die Behandlung anfänglich zu einer deutlichen Beweglichkeitszunahme der HWS bei geringer Schmerzreduktion. Nach einem nächtlichen Sturz bei Glatteis, der zu einer Schmerzexacerbation führte, stagnierte die Situation. Als mögliche Gründe dafür erwähnten die Ärzte, die Beschwerdeführerin scheine in einer ständigen Überforderungssituation zu leben, indem sie durch die Arbeit keinen normalen Tag-Nacht-Rhythmus leben könne, und ständig unter Zeitdruck Auto fahren müsse. Auch der weite Anfahrtsweg nach C.___ habe die Behandlung eigentlich zu einer Belastung gemacht (Urk. 8/zm-29 S. 2).
         Die unveränderten Beschwerden und eine zusätzliche deutliche depressive Verstimmung mit Schlafstörungen bewogen Dr. D.___ dazu, die Beschwerdeführerin ab 13. November 2006 arbeitsunfähig zu schreiben und ihren Wunsch nach Abklärung und Behandlung in der Klinik E.___ zu unterstützen (vgl. Urk. 8/zm-24 bis Urk. 8/zm-26). Laut dem Bericht der Klinik vom 10. April 2007 (Urk. 8/zm-35) über den vom 28. Januar bis 20. März 2007 dauernden Rehabilitationsaufenthalt zeigte sich bei Eintritt folgendes Störungsbild: Kopfschmerzen, verstärkt durch körperliche Bewegung, Lärm und Stress, Nackenschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Minderbelastbarkeit, Stimmungsschwankungen mit rezidivierend depressiver Stimmungslage, Gereiztheit, häufige Konflikte mit der Umgebung, Muskelhartspann im Schulter-Nackenbereich, Schlafstörungen mit erhöhtem Schlafbedarf (16-17 Stunden täglich), Schwindelsymptomatik sowie Konzentrations-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen. Diagnostisch festgehalten sind: Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 9. Mai 2004 sowie Status nach funktioneller Rhizotomie C5/6 re (durchgeführt in der Schmerzklinik C.___; vgl. Bericht vom 22. Juni 2006, Urk. 8/zm-23); mittelgradige depressive Episode, Verdacht auf Somatisierungsstörung sowie Status nach Schulteroperationen 2002 und 2003 nach traumatischem Sehnenabriss linke Schulter 2002. Mit dem Rehaaufenthalt wurde indessen nur eine partielle Besserung des breitgefächerten Beschwerdebildes erreicht. Der Bericht enthält im Übrigen über weite Teile Beschreibungen zum Verlauf der verschiedenen Therapien aus der Sicht bzw. nach den Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin. Von ärztlicher Seite wurde insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin ein Bild grosser Erschöpfung mit depressiver Symptomatik zeige und dass eine berufliche Reintegration nur schrittweise erfolgen könne, da Arbeit gemäss ihrer Einschätzung von der Beschwerdeführerin in einen Zusammenhang mit verstärktem Schmerz und Überforderung gerückt werde. Für die Folgezeit empfahlen die Ärzte neben hausärztlicher Betreuung psychotherapeutische Behandlung (vgl. S. 3). Diese fand in der Folge im Psychiatriezentrum F.___ statt, was nach Angaben der zuständigen Ärztin, Dr. med. H.___, zu einer Besserung der depressiven Symptomatik führte, wobei die bereits stark chronifizierte Schmerzproblematik anhielt und ihrer Einschätzung nach weiterhin höchstens eine marginale Arbeitsfähigkeit bestand (Berichte vom 15. August und 17. Dezember 2007, Urk. 8/zm-38 und Urk. 8/zm-39).
2.3
2.3.1   Die drei medizinischen Experten der Fachrichtungen Innere Medizin (Dr. I.___), Psychiatrie (Dr. J.___) und Neurologie (Dr. K.___), welche die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin am G.___ durchführten, kamen in ihrem Bericht vom 12. Juni 2008 (Urk. 8/zm-41) in Bezug auf die hier vorab interessierende Frage der (natürlichen) Kausalität zum Schluss, dass diese (im Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. vier Jahre nach dem Unfall) weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht mehr gegeben war bzw. seit spätestens zwei Jahren nach dem Unfall keine Folgen mehr nachweisbar waren (S. 22 Ziff. 6.4). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin und stellt die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Abrede (vgl. Urk. 1 S. 7). Nebst formellen Einwendungen macht sie im Wesentlichen geltend, es seien nicht alle notwendigen bzw. die falschen Fachrichtungen am Gutachten beteiligt gewesen, die einzelnen Abklärungen seien zu kurz und oberflächlich vorgenommen und die Arbeitsunfähigkeit sei angesichts der erheblichen Beschwerden unverständlich tief eingeschätzt worden.
2.3.2   Der formelle Einwand der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten, wonach die Namen der Gutachter nicht zum Voraus mitgeteilt worden seien (Urk. 1 S. 7), ist zwar grundsätzlich zutreffend und wird von der Beschwerdegegnerin auch eingeräumt (Urk. 7 S. 2). Es ist allerdings zu beachten, dass der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konkret vorgebrachte Vorbehalt im Kern die Unabhängigkeit des Gutachtensinstituts wegen angeblicher "Versicherungsfreundlichkeit" und wirtschaftlicher Abhängigkeit von Sozialversicherungsträgern in Frage stellt, was nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Befangenheitsgrund darstellt (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111 Erw. 6.2 und SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69 Erw. 2.4), so dass sich eine Wiederholung der Begutachtung allein wegen der ungenügenden Beachtung von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht rechtfertigt.
2.3.3   Im Gutachten sind soweit ersichtlich sämtliche Vorakten aufgelistet und teilweise in Auszügen wiedergegeben (S. 4-8). Deren Vollständigkeit zweifelt auch die Beschwerdeführerin nicht an. Weiter folgen die Anamnese- und Befunderhebungen der einzelnen Fachexperten sowie deren fachspezifische Beurteilung. In der abschliessenden Gesamtbeurteilung, welche im Rahmen der mulitdisziplinären Konsensbesprechung aller beteiligten Gutachter (vgl. S. 1) erarbeitet wurde, erfolgte auch die Beantwortung des umfassenden Fragenkatalogs (S. 20-28). Aus der Gesamtbeurteilung ergibt sich zusammenfassend Folgendes: Die Experten hielten fest, für die Beschwerdeführerin stehe die Beschwerdesituation im Vordergrund, welche einem zervikozephalen Symptomenkomplex zugeordnet werden könne. Allerdings hätten die detaillierten Untersuchungen nur geringe objektive Befunde mit erheblichen Inkonsistenzen ergeben. Nachvollziehbar seien einzig deutlich druckempfindliche kraniale Ansätze der Nackenmuskulatur. Ein eigentliches Zervikalsyndrom könne nicht mehr festgestellt werden, zudem seien die bildgebenden Verfahren immer unauffällig gewesen. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde, die die grundsätzlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten weiter limitierten (S. 21).
         Aus psychiatrischer Sicht könne eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt werden. Dadurch sei die Beschwerdeführerin leicht vermindert belastbar, zeige einen sozialen Rückzug, könne sich nicht mehr richtig freuen und beklage einen gewissen Lebensverleider, ohne aber suizidal zu sein. Diese Einschränkungen rechtfertigten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (S. 15 und S. 22 oben). Zur psychischen Entwicklung führte der psychiatrische Experte weiter aus, die chronischen Beschwerden und die Schwierigkeit, ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu akzeptieren, hätten bei der stark leistungsorientierten Beschwerdeführerin primär zu einer Anpassungsstörung, dann zu einer depressiven Entwicklung geführt, welche sich zwischenzeitlich verselbständigt habe (S. 26 Ziff. 7.2.4).
         Schliesslich befassten sich die Gutachter auch mit den früheren ärztlichen Einschätzungen, namentlich derjenigen des Psychiatriezentrums F.___. Dabei stellten sie fest, dass sich ihr Befund (leichte depressive Episode) mit demjenigen der behandelnden Psychiaterin deckt, allerdings erachteten sie die von dieser veranschlagte Teilarbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden pro Tag im Vergleich mit der Diagnose als deutlich zu niedrig (S. 23 Ziff. 6.7).
2.3.4   Was die Beschwerdeführerin demgegenüber vorbringt, vermag die relevanten gutachtlichen Erkenntnisse nicht zu erschüttern. Aus welchem Grund zusätzlich eine orthopädische und rheumatologische Begutachtung erfolgen sollte, ist angesichts fehlender objektivierbarer organischer Befunde nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht fundiert begründet. Eine weitere neuropsychologische Abklärung (nach derjenigen in der Klinik E.___) könnte allenfalls zur präziseren Erfassung der angesichts der chronischen Schmerzproblematik verminderten Leistungsfähigkeit beitragen. Weil ohnehin keine Kausalität mehr gegeben ist (dazu Erw. 2.3.1), spielt auch der Grad der Arbeitsfähigkeit vorliegend keine Rolle, und auf weitere Abklärungen in dieser Hinsicht kann verzichtet werden. Was die Dauer der Abklärungen anbelangt, welche die Beschwerdeführerin als zu kurz erachtet und zum Vergleich auf den siebenwöchigen Aufenthalt in der Klinik E.___ verweist (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13d), so missversteht sie wohl die Aufgabe des Gutachters, der als neutraler Experte offene medizinische Fragen zu klären hat. Die Rolle des behandelnden Arztes ist eine andere, steht dieser doch in einem Vetrauensverhältnis zu seinem Patienten und ist daher in der Beurteilung seiner eigenen Behandlungsergebnisse oft nicht ganz unbefangen. Im Übrigen ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf lediglich oberflächliche Untersuchungen, haben doch alle drei Experten eine ausführliche Anamnese und eigene Befunde erhoben. Auch mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheid des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 drängt sich keine andere Betrachtungsweise auf, dauerten die einzelnen Abklärungen nach Angaben der Beschwerdeführerin wenigstens eine Stunde, was sicher nicht aussergewöhnlich kurz war.
2.3.5   Das interdisziplinäre Gutachten des G.___ erfüllt somit die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Expertisen geltenden Anforderungen (vgl. Erw. 1.3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es ist umfassend, beruht auf einer polydisziplinären Untersuchung inklusive psychiatrischer Begutachtung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten, insbesondere auch der von der Beschwerdeführerin angeführten Berichte des Psychiatriezentrums F.___ und der Klinik E.___ (vgl. Urk. 1 S. 4), abgegeben worden, stellt die medizinischen Zusammenhänge dar und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Die vorhandene Dokumentation der erhobenen Befunde und die dazu ärztlicherseits abgegebenen Stellungnahmen ermöglichen eine zuverlässige Beurteilung der gesundheitlichen Situation. Mit der Beschwerdegegnerin ist darauf abzustellen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Unfallkausalität, wie von Seiten der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2 und S. 15), sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).

3.         Zusammenfassend kann gestützt auf das Gutachten des G.___ davon ausgegangen werden, dass spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31.  Juli 2008 zwischen dem Unfall vom 9. Mai 2004 und dem aktuellen Beschwerdebild (unspezifisches chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom mit rezidivierender leichtgradiger depressiver Störung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr besteht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Adäquanzfrage.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).