UV.2009.00074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 9. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnetzler
Haymann & Baldi Rechtsanwälte
Zeltweg 44, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1979, zog sich am 9. September 2000 als Tänzerin bei einer Aufführung Verletzungen zu (Urk. 8/Z1 Ziff. 6), in deren Folge die „Zürich“ Versicherung Leistungen erbrachte, bis sie im Rahmen einer Besprechung am 6. August 2002 den Fall abschloss (Urk. 8/Z43).
          Am 15. Juni 2007 füllte die Versicherte einen Rückfallfragebogen aus (Urk. 8/Z48).
          Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 hielt die „Zürich“ die Einstellung ihrer Leistungen per 1. September 2002 fest (Urk. 8/Z57).
          Die dagegen vom zuständigen Krankenversicherer am 22. Mai 2008 erhobene Einsprache (Urk. 8/Z58) wurde am 27. Mai 2008 wieder zurückgezogen (Urk. 8/Z60).
          Die Versicherte erhob am 18. Juni 2008 Einsprache (Urk. 8/Z63). Diese wies die „Zürich“ mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 ab (Urk. 8/Z68 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und „die Therapiekosten für Unfallverarbeitung bei der Y.___ AG“ seien als Heilbehandlungskosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2); eventuell sei die Sache zu weiterer Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
          Die „Zürich“ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Versicherten eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
          Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4     Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).



2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, spätestens im August 2002 sei der mit dem Unfall vom 9. September 2000 zusammenhängende Beschwerdekomplex abgeschlossen gewesen, sonst wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, bereits im Februar 2001 ihre körperlich äussert anspruchsvolle Tätigkeit als Tänzerin wieder aufzunehmen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 5).
          Zwischen dem Behandlungsabschluss im August 2002 und dem Wiederauftreten von Beschwerden im September 2006 lägen mehr als 4 Jahre, in denen zudem keine Brückensymptome aufgetreten seien (Urk. 2 S. 4 Ziff. 6).
          Auch die einspracheweise geltend gemachten psychischen Beschwerden könnten nicht als unfallkausal betrachtet werden (Urk. 2 S 4 f. Ziff. 7).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die im Januar 2008 vorgenommene Kausalitätsbeurteilung sei hauptsächlich gestützt auf ein 2002 erstattetes Gutachten erfolgt (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 14 f.). Die Würdigung der vorangegangenen Berichte und Diagnosen führe jedoch zum Schluss, dass der Unfall vom 9. September 2000 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für die wieder aufgetretenen neuen Beschwerden gewesen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19).
          Ferner habe sie ihre Tanzausbildung nicht abschliessen können, sondern nach mehreren Wechseln abbrechen müssen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 20).
          In den vier von der Beschwerdegegnerin genannten Jahren sei sie zudem nicht völlig beschwerdefrei gewesen, es seien lediglich die Symptome weniger ausgeprägt gewesen und sie habe sich damit arrangieren müssen (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 21).
          Die im Februar 2007 aufgetretenen Beschwerden seien von gleicher Art gewesen wie die 2000 aufgetretenen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 22).
2.3     Strittig ist, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für Folgen des Unfalls vom 9. September 2000 über den Zeitpunkt der von ihr vorgenommenen Leistungseinstellung (August 2002) hinaus besteht, namentlich für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Therapiekosten.
          Zu prüfen ist demnach, ob die erfolgte Leistungseinstellung richtig ist und gegebenenfalls, ob ein Rückfall vorliegt.



3.
3.1     Gemäss dem Bericht von Dr. med. Z.___ vom 10. November 2000 (Urk. 8/Z1 = Urk. 3/2) fiel die Beschwerdeführerin am 9. September 2000 während einer Theateraufführung mit dem Hinterkopf gegen eine Wand und schlug anschliessend den Kopf auf dem Boden noch einmal an (Ziff. 2). Fünf Tage später, am 14. September 2000, fand die Erstbehandlung statt (Ziff. 1). Dr. Z.___ nannte als Diagnosen eine Contusio cerebri und ein HWS-Schleudertrauma (Ziff. 5).
3.2     Am 27. November 2000 fand bei Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, eine Akupunktursitzung statt, über welche dieser am 18. Mai 2001 berichtete (Urk. 8/ZM11). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 7. November 2000 behandle (Ziff. 1). Als damals vorliegende Beschwerden führte er Müdigkeit, Kopfschmerzen, Herzschmerzen, Schlafstörungen und Nervosität an (Ziff. 3). Nach dem Termin vom 27. November 2000 habe er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen (Ziff. 5).
3.3     Am 27. November 2000 berichtete Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, über ihre Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/ZM6). Anamnestisch hielt sie „kein Bewusstseinsverlust, kein Erbrechen“ fest; erst 2 Tage später seien zunehmend - einzeln genannte - Beschwerden aufgetreten (S. 1 Mitte). Sie habe versucht, die Beschwerdeführerin zu beruhigen, dass keine schwere Krankheit vorliege und nichts gegen eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer körperlichen Tätigkeit spreche (S. 2 Mitte).
          In ihrem Zeugnis vom 10. Januar 2001 (Urk. 8/ZM4 = Urk. 3/4) nannte sie als Diagnose einen Status nach Contusio capitis und Beschleunigungstrauma an der HWS (Ziff. 2).
3.4     Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte am 23. Januar 2001 (vgl. Urk. 8/ZM8) ein Schlusszeugnis aus (Urk. 8/ZM7 = Urk. 3/5). Als Diagnosen nannte sie ein Schleudertrauma der HWS und eine commotio cerebri (Ziff. 1). Ab 10. Januar 2001 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % (Ziff. 4). Der Aufenthalt im „D.___“ (nachstehend Erw. 3.4) sei für die Beschwerdeführerin genau richtig gewesen (Ziff. 7).
          Vom 10. bis 31. Dezember 2000 und vom 4. bis 6. Februar 2001 weilte die Beschwerdeführerin im Zentrum „D.___“, worüber Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, am 15. Februar 2001 berichtete (Urk. 8/ZM9). Als Diagnose / Eintrittsgrund nannte er ein Schleudertrauma nach Unfall vom 9. September 2000, einen anhaltenden Schmerzzustand im Kopf-Nacken-Schulterbereich sowie physische und psychische Erschöpfung (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe das Haus zuversichtlich mit einer stabilisierten Gesamtbefindlichkeit verlassen (S. 2 Mitte).
3.5     Dr. Z.___ berichtete am 28. April 2001 (Urk. 8/ZM10 = Urk. 3/3), nach dem Kuraufenthalt habe sich das reaktiv depressive Beschwerdebild deutlich aufgehellt und der Allgemeinzustand sei besser (Ziff. 3). Ab 10. Januar 2001 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % (Ziff. 4).
          Aktenkundig sind ferner Berichte einer Gesundheitsberaterin, undatiert (Urk. 8/ZM12), und einer Atemtherapeutin vom 14. Mai 2001 (Urk. 8/ZM13).
3.6     Am 3. August 2001 (Urk. 8/ZM15; vgl. Urk. 3/6) berichtete Dr. C.___, nach dem Kuraufenthalt sei die Beschwerdeführerin weitgehend beschwerdefrei gewesen; bei der Wiederaufnahme der Arbeit und Ausbildung seien aber - einzeln genannte (Ziff. 2) - Beschwerden aufgetreten (Ziff. 3). Betreffend Arbeitsunfähigkeit verwies sie auf ein separates - soweit ersichtlich nicht aktenkundiges - Blatt der Beschwerdeführerin (Ziff. 4).
3.7     Im Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Universitätsspital K.___, vom 6. Februar 2002 über eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 8/ZM17 = Urk. 3/8) wurde ausgeführt, bei sonst unauffälligen kognitiven Leistungen fänden sich leichte Unsicherheiten in der geteilten und gerichteten Aufmerksamkeit, was in der Ausbildung zur Tänzerin kaum ein Problem darstellen dürfte. Beachtung finde jedoch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin, besonders betreffend psychischer Unfallverarbeitung und Karrierefolgen als Tänzerin; es werde eine psychotraumatologische Betreuung empfohlen (S. 2 oben).
3.8     Am 18. April 2002 erstatteten Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Oberarzt, Neurologische Klinik, Kantonsspital H.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/ZM18 = Urk. 3/9).
          Als Diagnose nannten sie (S. 8 oben):
- Status nach Kontusion von Kopf, Nacken und Schulter am 9. September 2000 mit
- leichter Distorsion der HWS
- episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
          Die zur Zeit noch vorhandenen Beschwerden und Befunde seien überwiegend wahrscheinlich auf den genannten Unfall zurückzuführen; dieser könne aber nur als Teilursache für die prolongierten Beschwerden gewichtet werden (S. 8 Ziff. 5.1). Für den ungewöhnlich protrahierten Heilungsverlauf dürften unfallfremde Faktoren verantwortlich sein, nämlich insbesondere die - näher umschriebene - besondere biographische Situation der Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt (S. 8 f. Ziff. 5.2).
          Spätestens 2 Jahre nach dem Unfallereignis sollten die Unfallfolgen vollständig abgeheilt sein; danach seien allenfalls verbleibende gesundheitliche Störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallfremd zu werten (S. 9 Ziff. 5.2.2).
3.9     Am 6. August 2002 fand eine Besprechung der Beschwerdeführerin und der zuständigen Person bei der Beschwerdegegnerin statt, welche Folgendes festhielt: Die Beschwerdeführerin sei sehr zufrieden und fühle sich gesund. Sie habe nach eigenen Aussagen wieder Kraft gefunden; mit Schmerzen könne sie nun umgehen. Sie könne wieder tanzen und problemlos alles machen, trainiere täglich 5 Stunden und arbeite nebenbei; finanziell habe sie Engpässe. Sie sei mit einem Abschluss einverstanden. Das vorliegende Gutachten finde sie objektiv und habe nichts dagegen einzuwenden (Urk. 8/Z43).
          Am 30. September 2002 sandte die Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäss noch einige Unterlagen ein und führte im Begleitschreiben unter anderem aus, sie bedanke sich für das Gespräch vom 6. August 2002 und sei sehr froh über den Ausgang des ganzen Falles (Urk. 8/Z44 S. 2).

4.
4.1     Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, nannte in ihrem Überweisungsschreiben vom 21. September 2006 als Diagnosen „Lumbalgien, respektive Lumboischialgien links“ und führte aus, 2003 habe die Beschwerdeführerin einen Sohn geboren. Bis zur Schwangerschaft sei sie sportlich sehr aktiv gewesen. Während der Schwangerschaft habe sie erstmalig ein blockiertes Ileosakralgelenk (ISG) links sowie Lumboischialgien bemerkt. Nach der Geburt hätten die Beschwerden nicht vollständig gebessert, zur Zeit imponierten tiefsitzende linksbetonte Lumbalgien (Urk. 8/ZM20/2).
4.2     Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, berichtete am 2. Dezember 2006 über seine Untersuchung vom 21. November 2006 (Urk. 8/ZM20/3 = Urk. 3/10).
          Er führte aus, aufgrund der Anamnese und der Klinik dürfte ein primäres myofasziales Schmerzsyndrom vorliegen bei wahrscheinlich rezidivierender Blockierung des ISG während der Schwangerschaft vor drei Jahren. Differentialdiagnostisch müsse auch an ein lumbospondylogenes Syndrom gedacht werden (S. 2 Mitte).
4.3     Am 2. März 2007 wandte sich Dr. J.___ an die Beschwerdegegnerin und führte aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit November 2006 wegen eines lumbospondylogenen Syndroms links. Seit Anfang Februar 2007 sei eine Verschlimmerung im Schulter-/Nackenbereich mit Erbrechen und Übelkeit aufgetreten wie damals nach dem HWS-Beschleunigungstrauma. Die Beschwerdeführerin wünsche nun eine Therapie (Neurophysiologie bei Y.___) aufzunehmen und er, Dr. J.___, bitte um wohlwollende Prüfung der Kostenübernahme über sechs Monate (Urk. 8/ZM19 = Urk. 3/11).
4.4     Auf ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreitete Fragen (Urk. 8/Z46) antwortete Dr. J.___ am 10. Juli 2007 (Urk. 8/ZM20/1 = Urk. 3/14) und führte unter anderem aus, er behandle die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. I.___ seit dem 21. November 2006 (S. 1 Ziff. 1).
          Als Diagnose nannte er ein myofasziales Schmerzsyndrom gluteal und ischiokrural links wahrscheinlich im Rahmen eines lumbospondylogenen Syndroms (S. 1 Ziff. 2).
          Er habe die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2007 zum zweiten Mal gesehen. Am 2. Februar 2007 habe sie angerufen und eine Verschlimmerung der Situation angegeben. Am 16. Februar 2007 habe er sie nachkontrolliert und zum letzten Mal gesehen. Die Schmerzen seien vor allem im Beckenbereich lokalisiert gewesen (S. 2 Ziff. 3).
          Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt, da die Beschwerden vorwiegend myofaszialen Ursprungs seien; er habe in der Untersuchung nie Hinweise für eine bedeutsame strukturelle Läsion gefunden (S. 2 Ziff. 7).
          Die Prognose sei insgesamt gut, die Beschwerden seien wechselhaft. Da keine strukturelle Läsion vorliege, würde er von einer (wahrscheinlich) guten Prognose ausgehen (S. 2 Ziff. 10).
         
5.
5.1     Die Beschwerdeführerin hat gemäss den medizinischen Unterlagen am 9. September 2000 eine HWS-Distorsionsverletzung erlitten. Ob allfällige Gesundheitsbeeinträchtigungen im August 2002 noch in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall standen, hängt davon ab, ob die entsprechend BGE 134 V 109 zu prüfende Adäquanz (vorstehend Erw. 1.3) gegeben ist oder nicht.
5.2     Der erlittene Unfall ist als Ereignis der mittleren Kategorie einzuordnen. Die Beschwerdeführerin wurde von einer Kollegin an der Schulter gepackt und geschüttelt, wobei  ihr Kopf gegen die Wand und nach erfolgtem Sturz auf dem Boden aufschlug (Urk. 3/18 S. 2 oben). Dieser Geschehensablauf ist deutlich weniger energieintensiv als derjenige bei HWS-Distorsionsverletzungen im Zusammenhang mit Auffahrunfällen, die praxisgemäss an der Grenze zu einem leichten Ereignis eingestuft werden, wenn eines der beteiligten Fahrzeuge stillstand (vgl. RKUV 2003 U 489 357 Erw. 4.2, S. 360). Damit rechtfertigt es sich, auch das vorliegende Ereignis im Grenzbereich zu einem leichten einzustufen, womit die Adäquanz dann zu bejahen ist, wenn die entsprechenden Kriterien besonders ausgeprägt oder gehäuft erfüllt sind.
5.3     Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls liegen nicht vor.
          Die erlittenen Verletzungen, nebst der HWS-Distorsion eine Schädelkontusion, sind nicht von besonderer Schwere oder Art.
          Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung hat nicht stattgefunden; die Beschwerdeführerin hat zwei kürzere Rehabilitationsaufenthalte absolviert und daran anschliessend noch einige Therapien eigener Wahl.
          Erhebliche Beschwerden in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Lebensgestaltung entsprechend eingeschränkt gewesen wäre, sind nicht dokumentiert.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt nicht vor, ebenso wenig ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Zwar wurde im April 2002 der Heilungsverlauf als protrahiert bezeichnet, dies jedoch aus aussermedizinischen, biographischen Gründen.
Im Januar 2001 (vorstehend Erw. 3.4) und im April 2001 (vorstehend Erw. 3.5) wurde von ärztlicher Seite übereinstimmend eine volle Arbeitsfähigkeit ab 10. Januar 2001 attestiert. Damit ist das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit klar nicht erfüllt.
5.4     Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keines der massgeblichen Kriterien erfüllt ist. Damit standen im August 2002 allfällig noch vorhandene Beschwerden mangels Adäquanz nicht mehr in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom September 2000.
          Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht ab September 2002 somit grundsätzlich zu Recht verneint.
5.5     Zu prüfen bleibt, ob es 2007 zu einem Rückfall gekommen ist.
          Dr. J.___ diagnostizierte im Juli 2007 ein myofasziales Schmerzsyndrom wahrscheinlich im Rahmen eines lumbospondylogenen Syndroms (vorstehend Erw. 4.4). Dass diese lumbale Rückenproblematik etwas mit der im Jahr 2000 erlittenen HWS-Verletzung zu tun haben sollte, behauptete nicht einmal die Beschwerdeführerin und es ist klarerweise auszuschliessen.
          Die Beschwerdeführerin machte vielmehr geltend, es sei im Februar/März 2007 zu den gleichen Beschwerden gekommen wie nach dem Unfall im Jahr 2000. Dafür gibt es jedoch, ausser der Darstellung und Interpretation der Beschwerdeführerin selber, keinerlei Anhaltspunkte. Dr. J.___ diagnostizierte noch im Dezember 2006 ein myofasziales Syndrom und berichtete später, die Beschwerdeführerin habe ihn am 2. Februar 2007 telefonisch über eine Verschlimmerung in Kenntnis gesetzt; bei der Nachkontrolle am 16. Februar 2007 seien die Schmerzen vor allem im Beckenbereich lokalisiert gewesen.
          Auch in seinem Schreiben vom 2. März 2007 an die Beschwerdegegnerin hat er keine selber erhobenen Befunde angeführt, sondern lediglich mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe ihm von einer Verschlimmerung im Schulter-/Nackenbereich mit Erbrechen und Übelkeit wie nach dem Unfall von 2000 berichtet (vorstehend Erw. 4.3).
Dass er dies mit der Bitte an die Beschwerdegegnerin verbunden hat, eine Kostenübernahme für die von der Beschwerdeführerin gewünschte Therapie bei Y.___ wohlwollend zu prüfen, ist zwar entgegenkommend, macht die von der Beschwerdeführerin berichteten und entsprechend interpretierten Beschwerden im Februar 2007 aber nicht zu einem Rückfall bezogen auf den im September 2000 erlittenen und leistungsmässig zu Recht Ende 2002 abgeschlossenen Unfall. Dass die Therapie bei Y.___ nach Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgreich gewesen ist, ist erfreulich, und dass sie selber dabei einen Zusammenhang mit dem Unfall von 2000 angenommen hat, ist zur Kenntnis zu nehmen. Um einen Rückfall handelt es sich trotz alledem nicht.
5.6     Somit bleibt festzuhalten, dass es keinerlei ärztlich bestätigte medizinische Anhaltspunkte dafür gibt, dass im Jahr 2007 ein Rückfall zum Unfall von 2000 eingetreten wäre. Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde, die sich an der Grenze der mutwilligen Prozessführung bewegt, erweisen sich als gänzlich unbegründet.
          Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Simon Schnetzler
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).