UV.2009.00077
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war seit dem 1. April 2002 bei Y.___ als Haushälterin im Umfang von 22.5 Stunden pro Woche beschäftigt und damit bei der „Zürich“ unfallversichert, als sie am 8. Januar 2003 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Urk. 12/Z5 Ziff. 1-6), bei welcher sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 12/ZM4 Mitte, Urk. 12/ZM3 Ziff. 1a).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 (Urk. 12/Z171) verneinte die Zürich die Adäquanz zwischen noch vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall (S. 12 unten) und stellte die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 30. Juni 2008 ein (S. 12 Ziff. 3.1).
Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juli 2008 Einsprache (Urk. 12/Z177 = Urk. 9/19). Diese wies die Zürich am 27. Januar 2009 ab (Urk. 12/ZM188 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Februar 2009 (Urk. 1) und 5. März 2009 (Urk. 7) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 1). Eventuell sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung zurückzuweisen, eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 1 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2009 (Urk. 11) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde.
Am 11. Mai 2009 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 18) und am 20. Mai 2009 die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 24), die der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2006 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und insbesondere das Erfordernis des rechtsgenüglichen - natürlichen und adäquaten - Kausalzusammenhanges, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 lit. B.2a, S. 6 ff. lit. B.3). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass keine organisch nachgewiesenen Unfallfolgen bestünden (Urk. 2 S. 7 lit. B.3b/bb), und dass die nach Massgabe von BGE 134 V 109 zu prüfende Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 2 S. 8 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide weiterhin an multiplen Beschwerden und von medizinischer Seite würden therapeutische Massnahmen vorgeschlagen (Urk. 1 S. 2); ferner äusserte sie sich zum Unfallhergang (Urk. 7 S. 3) und zum von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten (Urk. 7 S. 3 f. Ziff. 2), zum Fehlen eines Vorzustandes (Urk. 7 S. 4 f. Ziff. 3) und zur Frage der Unfallschwere (Urk. 7 S. 5 Mitte).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, welche Schlussfolgerungen sich aus den vorhandenen ärztlichen Beurteilungen ergeben und wie es sich mit der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen im strittigen Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und dem erlittenen Unfall verhält.
3.
3.1 Laut Polizeirapport (Urk. 12/6) sass die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2003 als Beifahrerin in einem vor einer Ampel wartenden Auto, als das hinter ihr anfahrende Auto auf dieses auffuhr und es in das davor befindliche Auto schob (S. 2 Mitte).
Laut Unfallanalyse vom 3. Juli 2003 betrug die Geschwindigkeitsänderung durch den Heckanstoss 11-17 km/h, diejenige durch den nachfolgenden Frontanstoss 6-10 km/h (Urk. 12/2 S. 1 Mitte).
Die Beschwerdeführerin wurde (gemäss Polizeirapport mit der Rega; Urk. 12/6 S. 2 unten) ins Universitätsspital Z.___ (Z.___) überführt, von wo sie gemäss Austrittsbericht vom 13. Januar 2003 am 10. Januar 2003 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen wurde. Diagnostiziert wurde eine HWS-Distorsion. Ein MRI der HWS zeigte eine kleine umschriebene intraforaminale Diskushernie HWK 5/6 und Einengung des Neuroforamens C6 ohne Kompression der Nervenwurzel C6 rechts (Urk. 12/ZM4).
Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, attestierte der Beschwer-deführerin am 12. Februar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. Ja-nuar 2003 bis auf weiteres (Urk. 12/ZM2 Ziff. 8).
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 13. März 2003 über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/ZM6). Als Diagnose nannte er einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 8. Januar 2003 (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin dürfte noch einige Wochen zu 100 % arbeitsunfähig sein (S. 3 Mitte).
3.2 Am 18. Juni 2003 berichtete Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, über seine vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/ZM8 = Urk. 9/9). Seit dem 4. März 2003 sei vom Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 25 % attestiert; dabei erledige die Beschwerdeführerin leichtere Arbeiten (S. 2 Mitte). Nach dem Unfall habe sich eine komplexe post-distorsionelle Symptomatik entwickelt, die leider bis heute chronifiziere und, bedingt durch eine zunehmende depressive Entwicklung, zusätzlich ungünstig beeinflusst werde (S. 3 Mitte).
Am 5. November 2003 berichtete Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, über ihre Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/ZM11). Sie führte aus, sie habe diese seit dem 15. Juli 2003 insgesamt fünfmal gesehen, und nannte als Diagnose einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 8. Januar 2003 (S. 1). Sie empfahl einen stationären Rehabilitationsaufenthalt (S. 2).
3.3 Vom 17. März bis 13. April 2004 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik E.___, worüber am 4. Mai 2004 berichtet wurde (Urk. 12/ZM19). Dabei wurde folgende Diagnose gestellt (S. 1):
- Status nach Heckkollision am 8. Januar 2003 mit/bei
- zervikovertebralem Syndrom
- MRI HWS vom 9. Januar 2003: kleine intraforaminale Diskushernie C5/6, keine Nervenwurzelkompression
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass der Arbeitsversuch mit einem Pensum von 25 % misslungen sei; ihre Stelle sei zwischenzeitlich besetzt (S. 2 unten).
Ab 19. April 2004 bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, jedoch sollte die Arbeitsaufnahme schrittweise erfolgen, beispielsweise 1 Woche zu 30 %, dann weitere 2 Wochen zu 50 % (S. 3 Mitte).
3.4 Dr. B.___ führte am 12. Oktober 2004 aus, er sei ebenfalls der Meinung, dass in absehbarer Zeit eine Teilarbeitsfähigkeit realisierbar sein sollte. Seit der Rückkehr aus der stationären Behandlung in E.___ werde die Beschwerdeführerin regelmässig physiotherapeutisch behandelt, ohne dass damit Fortschritte erzielt werden könnten (Urk. 12/ZM21 S. 1).
Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 30. November 2004 (Urk. 12/ZM22) als Diagnose ein chronisches, posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom mit Zeichen eines Torticollis (fixierte Schiefhals-Stellung) bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 8. Januar 2003 (S. 1). Trotz Intensivierung der Physiotherapie und der medikamentösen Behandlung habe bis heute keine Besserung erreicht werden können; es sei deshalb vorgesehen, die Beschwerdeführerin einem Rheumatologen vorzustellen (S. 2 unten). Neurologische Ausfälle hätten sich nach wie vor keine gefunden und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien normal, so dass eine Verletzung oder Erkrankung am Nervensystem nicht eruierbar sei (S. 3 oben).
Am 28. Dezember 2004 berichtete med. pract. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, über seine seit Mai 2003 erfolgende Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/ZM23).
3.5 Am 3. Mai 2005 berichtete Prof. Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, über seine am 26. April 2005 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/ZM25 = Urk. 9/10).
Unter dem Titel „Physikalische Diagnosen und Probleme“ nannte er im Wesentlichen einen Irritationszustand der Hals- und Schulterpartie, ein thoracic outlet Syndrom beidseits, mässiggradige neuropsychologische Störungen und eine generalisierte Myotendinose (S. 1 f.).
Er formulierte therapeutische Empfehlungen (S. 7 f.) und bezeichnete es als evident, dass die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin derzeit eingeschränkt sei und dass an eine berufliche Belastung nicht gedacht werden könne (S. 9 unten).
3.6 Am 24. Juni 2005 diagnostizierte Dr. med. H.___, FMH ORL, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, einen pulsierenden Tinnitus rechts sowie Schwindel nach HWS-Distorsionstrauma im Januar 2003 (Urk. 9/11 S. 1 Mitte).
Am 21. Februar 2006 berichtete PD Dr. med. I.___, Spezialarzt für Neurologie, an den Neurologen Dr. B.___ (Urk. 12/ZM27). Infolge der therapeutisch doch recht unbefriedigenden Situation habe er einen - näher beschriebenen - Behandlungsversuch unternommen (S. 2 oben).
3.7 Vom 6. bis 24. Juni 2005 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik, J.___, worauf Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie, Leitender Arzt Klinik J.___, am 13. Juli 2006 ein Gutachten erstattete (Urk. 12/ZM29). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. VI):
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
differentialdiagnostisch: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) mit/bei
Status nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma bei Autounfall (Heck- und Frontaufprall am 8. Januar 2003) mit/bei
- Torticollis nach links
- funktionelle Einhändigkeit durch Nichtgebrauch des rechten Armes
unfallunabhängig:
- intraforaminaler Bandscheibenvorfall in Höhe HWK 5/6 mit Einengung des Neuroforamens C6 ohne Kompression der Nervenwurzel C6 rechts (MRI der HWS vom 9. Januar 2003)
- Lumbago
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, er sei nicht der Meinung, dass die anhaltend demonstrierte Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt sei und er sei auch - trotz ungünstiger Prognose - nicht der Meinung, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben müsse (S. 23 oben).
3.8 Am 17. Juli 2006 gab Prof. Dr. G.___ weitere therapeutische Empfehlungen ab (Urk. 9/12), am 24. Mai 2007 erstattete er einen Zwischenbericht (Urk. 12/ZM32 = Urk. 9/6).
Am 20. Juni 2007 berichtete Dr. B.___ über eine weiterhin blockierte Beweglichkeit der HWS bei gleichzeitiger Schiefhaltung, sowie eine verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur (Urk. 12/ZM31 = Urk. 9/15).
Am 15. Oktober 2007 erstattete med. pract. F.___ einen Zwischenbericht, in welchem er unter anderem ein chronisches mittelgradiges depressives Syndrom diagnostizierte (Urk. 12/ZM34 = Urk. 9/8).
3.9 Am 3. März 2008 erstatteten Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Fallführung, Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. N.___, FMH Neurologie, und Dr. med. O.___, FMH Innere Medizin, Begutachtungsinstitut P.___ (P.___), ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 12/ZM35 = Urk. 9/4).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die von ihnen am 30. Oktober 2007 durchgeführten Untersuchungen (vgl. S. 1) und die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 11 ff.).
Im Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-fähigkeit gestellt (S. 30 Ziff. 5.1):
- chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- funktionelle Schiefhaltung des Kopfes nach links ohne objektivierbare strukturelle Ursache
- leichte depressive Episode
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem chronische posttraumatische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) genannt (S. 30 Ziff. 5.2).
Die im Gutachten der Klinik J.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne streng genommen nicht bestätigt werden; diagnostisch handle es sich - aus näher dargelegten Gründen - um eine Schmerzverarbeitungsstörung (S. 17 f. Ziff. 4.1.7).
Zur Beurteilung durch Prof. Dr. G.___ wurde ausgeführt, er erwähne bei seinen Erläuterungen im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden, die sich aber offenbar auch anlässlich seiner Untersuchungen höchstens zu einem geringen Teil durch objektivierbare Faktoren hätten erhärten lassen (S. 23 Ziff. 4.2.6).
Aus neurologischer Sicht wurde darauf hingewiesen, eine aufgrund der von Dr. B.___ im Mai 2007 genannten Befunde denkbare Bandläsion habe im Dezember 2007 mittels MR- und CT-Untersuchungen des kraniozervikalen Übergangs ausgeschlossen werden können (S. 30 Ziff. 4.3.6).
In der angestammten Tätigkeit als Haushälterin bestehe aus neurologisch-orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 % und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 80 %. Die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammengefasst bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von gut 70 %, indem einerseits 10 % der anfallenden Arbeiten aus somatischen Gründen nicht mehr möglich seien und zusätzlich noch eine Leistungseinbusse von 20 % aus psychiatrischen Gründen hinzugerechnet werden müsse. Mögliche schmerzbedingte kognitive Einschränkungen seien dabei bereits einbezogen (S. 31 unten).
Für körperlich leichte bis mittelschwere - näher umschriebene - Tätigkeiten bestehe aus neurologisch-orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 80 %. Aus internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Zusammengefasst bestehe für entsprechende Tätigkeiten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägiger Präsenz mit um 20 % verminderter Leistung (S. 32 Ziff. 6.4).
Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die sich aus somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit erachte, stehe dazu in deutlichem Gegensatz. Dies ergebe sich vor allem dadurch, dass sie wohl davon ausgehe, sich körperlich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können (S. 32 Ziff. 6.b).
Am 5. März 2008 beantworteten die Gutachterin und die Gutachter die ihnen von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen (Urk. 12/36). Dabei stellten sie die bereits genannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 4). Die auf der Ebene des Bewegungsapparates noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden nur in einem möglichen - nicht einem überwiegend wahrscheinlichen (vgl. Ziff. 5) - Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Januar 2003. Gleiches gelte - aus näher dargelegten Gründen - für die psychiatrische Diagnose einer leichten depressiven Episode (S. 2 f. Ziff. 5.1). Es bestehe eine ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung, für welche der Unfall teilweise als auslösendes Ereignis gesehen werden könne, bei der jedoch wesentliche unfallfremde Anteile vorherrschten (S. 3 Ziff. 5.2). Die erfolgten Therapievorschläge bezögen sich auf Beschwerden, die nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolgen anzusehen seien (S. 3 Ziff. 6.1).
3.10 Dr. med. Q.___, Innere Medizin / Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2008 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/37) aus, er habe die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2008 untersucht, und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- ausgeprägtes cervicocephales und cervicobrachiales Syndrom rechts mit/bei
- HWS-Distorsionstrauma am 8. Januar 2008
- degenerativen Veränderungen der HWS
- hypomobilen, sich blockierenden cervicalen Gelenken sowie Rippen-blockierungen
- posttraumatischer chronischer cervikaler Dystonie im Sinne eines Torticollis nach links
- Sensibilitätsstörung der rechten Hand, Extensionsdefizit der Finger rechts
- chronisches lumbovertebrales Syndrom beidseits
- chronische mittelgradige Depression
- latenter Diabetes mellitus
- Adipositas
Im Unterschied zu den P.___-Gutachtern glaube er - aus näher dargelegten Gründen - nicht, dass der Schiefhals (Torticollis) nur aus einer initialen Schonhaltung hervorgegangen sei (S. 3 Mitte). Ferner hätten die P.___-Gutachter die von ihnen beobachtete verminderte Extension der Finger weder diskutiert noch in die Arbeitsfähigkeit-Beurteilung einbezogen (S. 3). Aus rheumatologischer Sicht sei nur eine maximal 30%ige leichte angepasste Tätigkeit noch möglich (S. 3 unten).
3.11 Am 15. Mai 2008 verfasste Prof. Dr. G.___ handschriftliche und stichwortartige Bemerkungen zum P.___-Gutachten (Urk. 12/ZM38), die von der Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2008 (Urk. 9/5) in Reinschrift gebracht wurden und unter anderem Bezug nahmen auf im Gutachten beschriebene, aber seines Erachtens nicht korrekt diskutierte Befunde, auf im Gutachten fehlende, aber notwendige Untersuchungen und auf „nicht erfragte, beobachtete Symptome, die aber wichtig für die Interpretation“ seien.
3.12 Auf Zuweisung von Dr. Q.___ wurde die Beschwerdeführerin am 21. August 2008 in der Abteilung Neurologie der R.___ Klinik untersucht, worüber gleichentags berichtet wurde (Urk. 12/ZM39 = Urk. 9/16). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):
- chronisches zervikovertebrales bis zervikookzipitales und brachiales Syndrom rechtsbetont mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 8. Januar 2003
- posttraumatischer chronischer zervikaler Dystonie im Sinne eines Torticollis nach links und Blick nach rechts, DD haltungsbedingt
- Bradydiadochokinese beidseits
- CT-tomographisch kein Hinweis auf Luxation im oberen HWS-Bereich
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
- chronische mittelgradige Depression
- latenter Diabetes mellitus
- Adipositas
In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf ein sensibles oder motorisches Ausfallsyndrom bei jedoch fehlender Überprüfbarkeit des Bewegungsausmasses der HWS bei deutlicher Schmerzangabe und fixiertem Zustand ergeben (S. 2 Mitte).
Empfohlen wurde - wie sodann auch im Bericht vom 20. November 2008 (Urk. 12/ZM41 = Urk. 9/17) - eine Prüfung des Bewegungsumfangs der HWS in Narkose (S. 2 unten).
Diese fand am 9. Februar 2009 statt, worüber gleichentags berichtet wurde, und zeigte ein freies Bewegungsausmass der HWS bei Muskelrelaxation und keinen Hinweis auf eine Luxation oder Subluxation; somit sei primär von einer extrem hohen myofaszialen Komponente bis hin zu psychoreaktiven Komponenten auszugehen (Urk. 9/18 S. 2 oben).
4.
4.1 Ob die im strittigen Zeitpunkt (Juni 2008) noch bestehenden Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem im Januar 2003 erlittenen Unfall stehen, ist entsprechend der Praxis nach stattgehabter HWS-Distorsion (BGE 134 V 109) zu prüfen. Dies ist die für die Beschwerdeführerin günstigere Betrachtungsweise, da dabei auf das Erfordernis eines von medizinischer Seite bestätigten natürlichen Kausalzusammenhangs - woran vorliegend gestützt auf die im P.___-Gutachten gemachten medizinischen Feststellungen erheblichste Zweifel bestehen würden - verzichtet und lediglich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs geprüft wird.
4.2 Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal werden praxisgemäss regelmässig als mittelschweres, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegendes - und unter Umständen als leichtes - Ereignis qualifiziert (SVR 2010 UV Nr. 10 Erw. 4.2.2).
Dies gilt auch vorliegend. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Formulierung in einem Arztbericht (Urk. 7 S. 5 Mitte) vermag daran nichts zu ändern.
4.3 Hinweise auf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
Dass die Beschwerdeführerin vom Unfallgeschehen überrascht war (vgl. Urk. 7 S. 5 Mitte), genügt ebenso wenig wie der Umstand, dass sie eine HWS-Distorsion erlitten hat, um das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen zu erfüllen (vgl. SVR 2010 UV Nr. 10 Erw. 4.3).
Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin in einigermassen kontinuierlicher Behandlung ist (Urk. 7 S. 5). Es sind jedoch keine Hinweise auf eine erhebliche, sich allein aus dem Umstand der ärztlichen Massnahmen ergebende zusätzliche Mehrbelastung (SVR 2010 UV Nr. 10 Erw. 4.3) ersichtlich, wie sie erforderlich wäre, um das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung zu bejahen.
Ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als erheblich gelten können, hängt davon ab, welche Beeinträchtigung sie durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.4). Diesbezüglich sind die aktenkundigen Hinweise spärlich, weshalb zu ihren Gunsten angenommen werden kann, das Kriterium sei erfüllt.
Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gibt es nicht. Zwar ist bemerkenswert, dass der behandelnde Neurologe keine neurologischen Ausfälle zu finden vermochte und wiederholt, wenn auch erfolglos, Physiotherapie verordnete, jedoch erst fast zwei Jahre nach dem Unfall die Überweisung an einen Rheumatologen veranlasste (vorstehend Erw. 3.4). Eine eigentliche Fehlbehandlung kann darin aber nicht erblickt werden.
Trotz entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 5) kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen im Sinne des entsprechenden Kriteriums gesprochen werden.
Schliesslich fehlt es auch am Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Dies deshalb, weil der einmalige Arbeitsversuch im Jahr 2004 (vorstehend Erw. 3.3) zur Annahme ausgewiesener Anstrengungen nicht ausreicht, und insbesondere, weil die im P.___-Gutachten dargelegte Auffassung der Beschwerdeführerin, zuerst beschwerdefrei sein zu müssen, das Gegenteil dessen darstellt, was erforderlich wäre, um das Kriterium bejahen zu können.
4.4 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass - wenn überhaupt - ein einziges der massgebenden Kriterien als erfüllt erachtet werden kann.
Damit sind die Kriterien nicht in der bei der gegebenen Unfallschwere (vorstehend Erw. 4.2) erforderlichen Anzahl oder Intensität erfüllt. Dementsprechend ist die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zu verneinen, womit feststeht, dass im strittigen Zeitpunkt kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom Januar 2003 mehr bestanden hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).