Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00081
UV.2009.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 26. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, war als Lastwagenchauffeur bei der Firma Y.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. Februar 2007 - gemäss eigenen Angaben vom 1. Februar 2008 gegenüber der Versicherung - beim Aussteigen aus der Führerkabine auf dem nassen unteren Trittbrett ausrutschte und rückwärts auf den Boden stürzte. Nach dem Aufstehen verspürte er ein Kribbeln in den Armen und bekam Kopfweh (Urk. 6/24). Noch am gleichen Tag suchte er seinen Hausarzt, Dr. med. A.___, "___", auf, der im Bericht vom 10. September 2007 (Urk. 6/2) als initialen Befund eine Dolenz im Nacken- und Schulterbereich festhielt. Die gleichentags durchgeführte röntgenologische Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) inkl. Dens im Spital Z.___ blieb ohne Befund (Urk. 6/5). Am 9. Februar 2007 vermerkte Dr. A.___ in der Krankengeschichte (KG), es gehe dem Versicherten wieder "ziemlich gut" und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Datum (vgl. KG-Auszug [Urk. 6/26] und Urk. 6/2).
         Am 22. August 2007 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall mit Arbeitsunfähigkeit ab 17. August 2007 (Urk. 6/3). Zwischenzeitliche Abklärungen hatten eine Diskushernie C3/C4 mit Kompression des Myelons ergeben. Nach dem erfolgreich verlaufenen mikrochirurgischen Eingriff vom 3. September 2007, bei welchem eine Diskusdekompression mit Spondylodese C3/C4 vorgenommen wurde (vgl. u.a. Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 21. August 2007 [Urk. 6/4] und vom 7. Dezember 2007 [Urk. 6/20]), arbeitet der Versicherte seit dem 13. November 2007 wieder in seinem bisherigen Beruf (Urk. 6/24 S. 2). Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 11. März 2008 (Urk. 6/28) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die erneut geltend gemachten Rückenbeschwerden mangels Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vom 2. Februar 2007 (Verfügung vom 17. März 2008, Urk. 6/29). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, eine ärztliche Beurteilung vor (Bericht vom 13. Januar 2009, Urk. 6/42), worauf die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 29. Januar 2009 abwies (Urk. 6/43 = Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Frank Goecke, Zürich, mit Eingabe vom 3. März 2009 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1). Der gleichzeitig gestellte Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachtens wies das Gericht mit Verfügung vom 4. Mai 2009 ab (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 4. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein (Urk. 10), wozu die Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2009 Stellung nahm (Urk. 15). Am 28. August 2009 äusserte sich Dr. E.___ nochmals persönlich zur Kritik der Beschwerdegegnerin an seinem Gutachten (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen BGE 122 V 161 Erw. 1c unten).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die ab ca. Mai/Juni 2007 auftretenden Nackenbeschwerden mit Parästhesien der Arme, welche schliesslich die Operation vom 3. September 2007 notwendig machten, auf das Unfallereignis vom 2. Februar 2007 zurückzuführen sind.
2.1     Nicht in Frage gestellt ist, dass die am 8. Juni 2007 kernspintomographisch erhobenen Diskushernien C3/C4 und (kleiner) C4/C5 (Urk. 6/11) bereits vor dem Ereignis vom 2. Februar 2007 bestanden (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 19). Allerdings war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Zeit vor dem Unfall immer beschwerdefrei (Urk. 6/24 am Schluss).
2.2
2.2.1   Die Beschwerdegegnerin hält eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes und damit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz auf den Rücken am 2. Februar 2007 und dem operativen Eingriff vom 3. September 2007 für nicht wahrscheinlich (vgl. Urk. 2). Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. D.___ vom 13. Januar 2009 (Urk. 6/42). Dieser kommt in einer Analyse der kernspintomographischen Aufnahmen vom 8. Juni und 30. August 2007 zum Schluss, dass die Diskushernien einerseits sehr alt (da verkalkt bzw. verknöchert) und klar degenerativ entstanden seien, andererseits traumatisch offensichtlich nicht verletzt wurden, und eine Verschlimmerung zumindest im radiologisch dokumentierten Zeitraum von drei Monaten nicht nachzuweisen sei. Unklar sei einzig die zeitliche Entstehung der streifenförmigen Veränderung im Myelon. Dieser Befund könnte älter, aber auch jünger sein, habe sich aber im zeitlichen Ablauf ebenfalls nicht verändert, insbesondere nicht vergrössert. Insgesamt spreche die Analyse der kernspintomographischen Befunde gegen eine traumatische Ursache und mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen eine richtunggebende Verschlimmerung. Dr. D.___ räumt indessen ein, die nicht unerhebliche Diskushernie, welche zu Recht operativ angegangen worden sei, könnte durch einen Sturz auf den Hinterkopf traumatisch verschlimmert werden und entsprechende unmittelbare posttraumatische Beschwerden auslösen. Diesfalls wären aber erhebliche neurologische Ausfälle zu erwarten, nicht nur in Form von Kribbelparästhesien. Solche seien beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall und dann erst später wieder zunehmend ab etwa Mai/Juni 2007 beim Bewegen des Kopfes aufgetreten. Weil zudem gemäss dem Radiologen bzw. Dr. B.___ die Kribbelparästhesien bei Reklination (Extension) des Kopfes aufträten, spreche auch der Unfallmechanismus (Flexion des Kopfes beim Aufschlag) deutlich gegen eine traumatische Verursachung.
         Als Ergebnis hielt Dr. D.___ Folgendes fest: "Zusammenfassend stellen die ab ca. Mai 2007 aufgetretenen HWS-Beschwerden mit extensionsprovokativen Kribbelparästhesien höchstens möglicherweise, jedoch nicht wahrscheinlich eine Unfallfolge dar, auf der Basis einer vorbestehenden, schon harten und radiologisch traumatisch nicht verletzten Diskushernie C3/4 (weniger C4/5) mit auf diesem Niveau deutlicher Einengung des medullären Raumes und leichter Kompression auf das Rückenmark. Der radiologisch unveränderte Befund in einem Zeitfenster von drei Monaten spricht auch gegen eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Trauma.". Ferner weist Dr. D.___ darauf hin, dass sich dieser Befund früher oder später bemerkbar gemacht und auch ohne Unfall eine operative Behandlung erfordert hätte.
2.2.2   Zum gleichen Schluss kam bereits Kreisarzt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. März 2008 (Urk. 6/28). Er begründete seine Auffassung, zwischen dem operativen Eingriff vom 3. September 2007 und dem Unfall vom 2. Februar 2007 bestehe kein wahrscheinlicher kausaler Zusammenhang, vor allem damit, dass die anfänglichen Missempfindungen in beiden Armen relativ rasch wieder weitgehend verschwanden und erst die ab Juni 2007 wieder auftretenden nuchalen Beschwerden mit Dysästhesien Anlass zu weiteren Abklärungen gaben (S. 3).
2.3     Der Bericht von Dr. D.___ berücksichtigt die gesamte medizinischen Aktenlage, insbesondere auch die bildgebende Diagnostik, und setzt sich eingehend damit auseinander. Die Schlussfolgerung, wonach die ca. vier Monate nach dem Unfall auftretenden Nackenbeschwerden mit Kribbelparästhesien höchstens möglicherweise durch eine unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden Diskushernie verursacht wurden, ist plausibel begründet und nachvollziehbar. Es kommt ihm deshalb voller Beweiswert zu (vgl. Erw. 1.5).
2.4     Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Schlussfolgerungen der Versicherungsmediziner nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe nach dem Unfall konstant und erheblich unter Kribbelparästhesien und Nackenbeschwerden gelitten (Urk. 1 S. 6), steht dem zunächst die eigene Aussage vom 1. Februar 2008 (Urk. 6/24) entgegen, wonach er beim Fahren immer wieder ein leichtes Kribbeln verspürt habe. Erst als Kopfschmerzen hinzukamen, suchte er anfangs Juni 2007 wieder den Hausarzt auf. Wären die Beschwerden, insbesondere Parästhesien der Arme, wie nunmehr angegeben, konstant und erheblich gewesen, hätte dies Dr. A.___ in der Krankengeschichte anlässlich der Konsultation vom 20. April 2007 sicherlich notiert. Stattdessen erwähnte er lediglich Schulterschmerzen links mit mässiger Dolenz. Dr. D.___ durfte somit aufgrund der dokumentierten medizinischen Aktenlage ohne Weiteres davon ausgehen, dass über einen Zeitraum von mehreren Monaten kaum eine neurologisch fassbare Symptomatik vorhanden war. Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf die Aussage von Dr. B.___ im Bericht vom 21. August 2007 (Urk. 6/4), wonach die Beschwerden gut zu vereinbaren seien mit einer traumatisierten Diskushernie mit Zeichen einer leichtgradigen Myelopathie (Urk. 1 S. 8). Der Arzt begründet diese Annahme indessen nicht weiter und lässt insbesondere ausser Acht, dass erst die Monate nach dem Unfall zunehmenden Beschwerden nähere Abklärungen bzw. eine Behandlung erforderlich machten. Aus der Beurteilung von Dr. B.___ kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
         Schliesslich bleibt das Gutachten von Dr. E.___, der zusammenfassend die Auffassung vertritt, beim Unfall vom 2. Februar 2007 sei es zu einer Myelonkontusion gekommen, was zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Diskushernie C3/C4 und letztlich zur Operation geführt habe. Allerdings kann auch er nicht vollständig ausschliessen, dass Beschwerden auch ohne Unfall hätten auftreten können, wenn auch möglicherweise in anderer Form und viel später (vgl. Urk. 10 S. 23). Dr. E.___ geht offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall an konstanten Beschwerden litt. Wie bereits erwähnt, findet diese Annahme in der von Dr. A.___ geführten Krankengeschichte keine Stütze (vgl. Erw. 2.4). Das von Dr. D.___ ins Feld geführte gewichtige Argument, für den Fall einer Myelonkontusion wäre initial eine erhebliche neurologische Ausfallsymptomatik zu erwarten, geht Dr. E.___ nicht näher ein bzw. vermag es mit seinen Ausführungen nicht zu entkräften. Daran ändert auch der von ihm hypothetisch angenommene Unfallmechanismus (beim Sturz habe die dorsale Vorwölbung gegen das Myelon geschlagen und dieses geschädigt, vgl. Urk. 10/S. 22) nichts. Soweit sich Dr. E.___ im Weiteren auf die Beschwerdefreiheit vor dem Unfall bezieht (vgl. Urk. 10 S. 22), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. Urk. 15), wonach diese Betrachtungsweise auf eine Argumentation "post hoc ergo propter hoc" hinausläuft, was zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

3.       Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von keiner richtungsweisenden Verschlimmerung der vorbestehenden Diskushernien durch den Unfall vom 2. Februar 2007 ausgegangen. Sie ist damit für die ab Juni 2007 auftretenden Beschwerden und deren Behandlung nicht leistungspflichtig. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 491 E. 1b). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).