Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 24. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1945, ist seit 1986 als Asylkoordinatorin bei der Gemeinde Y.___ angestellt (Urk. 8/Z1 Ziff. 1 und 3) und über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. Mai 2008 zog sich die Versicherte eine Verletzung am linken Knie zu, als sie sich in ihrem Wohnzimmer unter das Sofa bückte (Urk. 8/Z1 Ziff. 4 und 6). Die Versicherte wurde am 2. Juni 2008 im Spital Z.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/Zm/3/1-2).
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 lehnte die Zürich die Übernahme von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für das Ereignis vom 10. Mai 2008 ab (Urk. 8/Z13/1-3). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Juli 2008 Einsprache (Urk. 8/Z16), die die Zürich mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009 abwies (Urk. 8/Z22 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. März 2009 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2009 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 8. Mai 2009 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Unfallversicherung grundsätzlich Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Entscheid BGE 129 V 466 vom 20. August 2003 seine Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall vorausgesetzt wird. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutige krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 Erw. 2.2 S. 467 mit Hinweisen, vgl. auch das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft gegen Progrès Versicherungen AG vom 17. Oktober 2006, U 137/06, Erw. 2; und das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft gegen CSS Kranken-Versicherung AG vom 4. Juli 2007, U 362/06, Erw. 3).
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschädigung typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.1 S. 469 f.).
1.4 Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann.
Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2-4.2.3 S. 470). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2 S. 470).
1.5 Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 Erw. 4.3 S. 471). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 21. Dezember 2005, U 368/05, Erw. 2; und in Sachen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG vom 27. Oktober 2005, U 223/05, Erw. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 116 V 145 Erw. 2 c S. 148). Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Verrichtungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, Erw. 3.4.2).
1.6 Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als ausserhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnliche Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1999 Nr. U 112 S. 375 Erw. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 Erw. 4), in der Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267) oder in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332; vgl. auch die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen A. vom 21. Juni 2010, UV.2010.00110, Erw. 2.7 zitierten Beispiele).
Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor etwa bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 30. August 2001, U 198/00), wie auch beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (Beispiele erwähnt in BGE 129 V 466 Erw. 4.3 S. 471).
1.7 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei dem Ereignis vom 10. Mai 2008 um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV handelt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009 zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Hergangsschilderung vom 6. Juni 2008 an, aus den Ausführungen gehe in keiner Weise hervor, dass sich beim Bücken unter das Sofa etwas Sinnfälliges ereignet habe, das als Auslöser einer unfallähnlichen Körperschädigung gewertet werden könne. Es habe weder eine gesteigerte Gefahrenlage noch eine Änderung der Körperlage vorgelegen, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führe. Eine sinnfällige Körperbewegung würde selbst dann nicht resultieren, wenn sich die Beschwerdeführerin plötzlich gebückt hätte. Dieser Bewegungsablauf sei absolut gewöhnlich, zumal keine Anomalie im Bewegungsablauf geltend gemacht werde. Hinzu komme, dass nicht bereits aufgrund der Art beziehungsweise der Schwere der Verletzungen auf eine unfallähnliche Körperschädigung geschlossen werden könne. Das Bücken bei Reinigungsarbeiten sei eine in jeder Beziehung alltägliche Verrichtung und in keiner Art aussergewöhnlich (Urk. 2 S. 4 Erw. 3c).
Die Beschwerdegegnerin sei von der ursprünglichen Hergangsschilderung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2008 ausgegangen, zumal bei nachfolgenden Darstellungen nicht auszuschliessen sei, dass diese bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (Urk. 7 S. 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin verwies in der Beschwerde auf die Schilderungen der Arbeitgeberin und ihre eigenen vom 18. und vom 27. Juli 2008 (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. II.1-3). Den Ausführungen sei zu entnehmen, dass das Knie nach ruckartiger Bewegung, zu ruckartig beziehungsweise zur rasch und zu ruckartig bewegt worden sei. Bei ihrer zweiten Schilderung vom 27. Juli 2008 komme zum Vorschein, dass sie den Salontisch vor dem Sofa nicht weggeräumt habe, weshalb offenbar wenig Platz zum Bücken vorhanden gewesen sei. Nebst dem, dass sie sich zu schnell und zu ruckartig gebückt habe, habe sie sich offenbar seitwärts verrenkt, um zwischen Salontischkante und Sofa auf den Boden zu gelangen (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.1-2). Die Beschwerdegegnerin werde den Sachverhaltsschilderungen nicht gerecht, wenn sie den Vorgang mit dem alltäglichen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum oder Handreichungen gleichsetze. Der Vorgang sei viel eher mit dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, einer heftigen und/oder belastenden Bewegung zu vergleichen. Es handle sich nicht um eine alltägliche Bewegung. Nach ihrer Aussage, die sie auf dem Einspracheentscheid angebracht habe, werde die Arbeit nur drei bis vier mal pro Jahr verrichtet (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.3). Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid angegebenen Sachverhaltsdarstellungen seien etwas weniger detailliert (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt bei dem Ereignis vom 10. Mai 2008 eine mediale Meniskusläsion am linken Knie (vgl. den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 27. Mai 2008, Urk. 8/Zm2). Gemäss Dr. A.___ sei auf den Röntgenbildern zudem eine beginnende medial betonte Gonarthrose am linken Kniegelenk festzustellen (Urk. 8/Zm2 unten).
Am 2. Juni 2008 wurde durch Dr. A.___ im Spital Z.___ eine diagnostische Arthroskopie und eine partielle bis subtotale Hinterhornresektion medial, eine partielle Korpusresektion medial sowie eine Glättung des lateralen Meniskus vorgenommen (Urk. 8/Zm4).
3.2
3.2.1 Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die Gemeinde Y.___, beschrieb das Ereignis vom 10. Mai 2008 in der Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2008 wie folgt (Urk. 8/Z20/3 = Urk. 8/Z1 = Urk. 3/3 Ziff. 6):
Beim Reinigen des Fussbodens unter dem Sofa, nach ruckartiger Bewegung das Knie verrenkt mit sofortigem Auftreten von starkem Schmerz.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits beschrieb das Ereignis am 6. Juni 2008 (Hergangs-Schilderung) zuhanden der Beschwerdegegnerin dahingehend (Urk. 8/Z6/1 Ziff. 2):
Nach Umbau im Haus, grosse Reinigungsarbeiten. Bei rasantem Bücken unters Sofa gab es einen Knacks im linken Knie, fühlte, dass etwas gerissen war.
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich in dem Bewegungsablauf an-lässlich des Ereignisses vom 10. Mai 2008 etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, antwortete die Beschwerdeführerin (Urk. 8/Z6/1 Ziff. 2.1):
Nein, wahrscheinlich in der Eile, damit nach Verzögerung des Umbaues, auf Pfingsten alles fertig ist, zu hastig gebückt.
Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese oder eine ähnliche Tätigkeit schon früher verrichtet habe, antwortete diese (Urk. 8/Z6/1 Ziff. 2.3):
Reinigen muss ich wohl täglich, aber nicht unters Sofa kriechen!
Die Frage, wann sich die Beschwerden erstmals manifestiert hätten, beantwortete die Beschwerdeführerin mit (Urk. 8/Z6/2 Ziff. 4):
Sofort, wartete aber noch etwas ab, dann gab es am 20.5. einen zweiten Knacks und das Knie schwellte innert Sekunden an.
3.2.3 Auf der Unfallmeldung vom 18. Juli 2008 zuhanden der Helsana Versicherungen AG beschrieb die Beschwerdeführerin das Ereignis wie folgt (Urk. 8/Z20/4 = Urk. 3/4 Ziff. 5):
Nach grösserem Umbau, beim Aufräumen, zu ruckartig, am Schluss der Arbeiten wollte ich noch schnell unters Sofa kriechen, bückte mich zu rasch und zu ruckartig, es gab einen Knall und das Knie schwoll an. Ich spürte, dass etwas gerissen ist.
Die Beschwerdeführerin bestätigte auf der Unfallmeldung, dass der Schmerz durch eine unkontrollierte oder ruckartige Bewegung ausgelöst worden sei und die Beschwerden unmittelbar nach dem Ereignis aufgetreten seien (Urk. 8/Z20/4 Ziff. 7a-b).
3.2.4 In der Einsprache vom 27. Juli 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2008 (Urk. 8/Z20/2) Stellung. Dabei beschrieb sie das Ereignis wie folgt (Urk. 8/Z20/5 = Urk. 3/5 S. 2):
Ich hatte einen grösseren Umbau hinter mir. Ich wollte unter dem Sofa die Staubleisten noch reinigen und die Kabel in Ordnung bringen, da sich die Steckdose hinter dem Sofa befindet. Ich kam gar nicht mehr zu dieser Arbeit! Als ich mich zwischen Salontisch und Sofa bücken wollte, machte ich dies anscheinend zu schnell und zu brüsk. Ich verrenkte mich in der Tat, dass ich unters Sofa kommen sollte, hätte besser den Tisch weggeräumt, muss ich im Nachhinein zugeben. Als ich mich dann so querbeet bücken wollte, etwas ruckartig und schnell, krachte es im linken Knie und ein höllischer Schmerz erfasste mich. Ich konnte mich gar nicht mehr unters Sofa begeben.
Der Auslösungsfaktor ist mit dieser ruckartigen, zackigen Bewegung gegeben. Wäre ich ganz langsam und bedächtig vorgegangen, Tisch weggeräumt, wäre es nicht passiert.
3.3 Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich sagen, dass diese am 10. Mai 2008 im Begriff war, unter das Sofa in ihrem Wohnzimmer zu kriechen, um dort zu reinigen beziehungsweise Kabel in Ordnung zu bringen, die sich unter dem Sofa befanden. Dabei bückte sie sich zu rasch und zu ruckartig (Urk. 8/Z20/4 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin gab bereits in der ersten Schilderung vom 6. Juni 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass es sich nicht um eine tägliche Arbeit handelt (Urk. 8/Z6/1 Ziff. 2.3), so dass nicht unbesehen von einer alltäglichen Lebensverrichtung ausgegangen werden kann, wie dies etwa beim Putzen und Abstauben eines Zimmers der Fall ist.
Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte eine unfallähnliche Körperschädigung etwa im Falle einer Versicherten, die sich beim Kochen brüsk umgedreht hatte, um etwas aus dem Küchenschrank zu holen, und dabei einen Knacks im Knie und einen sofort einschiessenden Schmerz verspürt hatte (Urteil in Sachen B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02). Im gleichen Sinne entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht bei einer Versicherten, die einen schweren Wäschekorb mit dem linken Fuss verschieben wollte, dabei eine ruckartige Bewegung ausführte und das rechte Knie verdrehte (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267). Die erwähnten höchstrichterlichen Entscheide sind mit dem Ereignis vom 10. Mai 2008 zu vergleichen. Nachdem die heute bald 65jährige Beschwerdeführerin die fraglichen Reinigungsarbeiten unter dem Sofa offenbar eher selten ausführen muss, ist bei dem Ereignis (plötzliches Bücken unter das Sofa) durchaus von einem gesteigerten Schädigungspotential für eine Verletzung des Kniegelenkes auszugehen. Gemäss BGE 129 V 466 Erw. 4.1 und 4.2.3 S. 468 und 470 unter Hinweis auf BGE 116 V 145 Erw. 2c S. 148 ist namentlich beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke wie auch bei einer heftigen und/oder belastenden Bewegung und einer dadurch erfolgten Verletzung ein äusserer schädigender Faktor zu bejahen. Zwischen dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke und einem plötzlichen, ruckartigen Bücken unter ein Sofa besteht kein wesentlicher Unterschied. Auch wenn man von der späteren Darstellung der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 27. Juli 2008, wonach sie vor dem Bücken den vor dem Sofa stehenden Salontisch nicht weggeräumt habe (Urk. 8/Z20/5 S. 2 oben), absehen will, da in der Regel auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen ist, bleibt festzuhalten, dass in den Schilderungen der Beschwerdeführerin übereinstimmend von einer brüsken, ruckartigen Bewegung beim (ungewohnten) Bücken unter das Sofa die Rede ist. Da dem Ereignis vom 10. Mai 2008 ein gesteigertes Gefährdungspotential für eine Verletzung des Kniegelenkes zuzusprechen ist, liegt ein sinnfälliger und unfallähnlicher Vorfall vor. Die Plötzlichkeit des Ereignisses ist unbestritten.
3.4 Nach dem Gesagten liegt ein unmittelbares Geschehen vor, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles, der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung führte. Demzufolge handelt es sich beim Ereignis vom 10. Mai 2008 um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV, für deren Folgen im Grundsatz eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 9. Februar 2009 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2008 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat, und dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin für die Folgen dieses Ereignisses im Grundsatz leistungsberechtigt ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).