Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00084
UV.2009.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 11. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Bernhard
Anwaltskanzlei Bernhard
Untere Wallbrunnstrasse 9, D-79539 Lörrach

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1975 geborene X.___ war für die Y.___ AG als Informatiker tätig und deshalb bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1). Am 27. Juni 2007 wurde der Versicherte beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Fahrzeug erfasst und erlitt eine Fraktur des Lendenwirbelsäulenkörpers II, eine Risswunde am linken Ohr sowie Schürfungen und Prellungen. In der Folge wurde er mit der Ambulanz ins Spital Z.___ gebracht, wo die LWK-II-Fraktur osteosynthetisch mittels Fixateur interne versorgt wurde (Urk. 7/1, 7/10, 8/M1, 8/M3). Nach dem Austritt fand vom 12. Juli bis 2. August 2007 ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik A.___ statt (Urk. 8/M5). Anfang September 2007 nahm der Versicherte seine Arbeit mit einem Pensum von 50 % wieder auf und steigerte dieses schrittweise; ab Dezember 2007 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13 und 7/14). Am 7. März 2008 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 8/M8), worauf der Versicherte bis am 28. März 2008 arbeitsunfähig war (Urk. 7/18). Der Unfallversicherer übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete für den Erwerbsausfall Taggelder aus.
         Mit Verfügung vom 25. August 2008 sprach der Unfallversicherer dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- zu (Urk. 7/23).
         Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 8. September 2008 (Urk. 7/25) wurde mit Entscheid vom 10. Februar 2009 abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2009 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 20 % beruhende Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2009 beantragt der Unfallversicherer Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 8. Juni 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 13). Am 16. Juni 2009 wurde ein Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.2.2   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.2.3   Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.3
1.3.1   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die anlässlich des versicherten Unfalls am 27. Juni 2007 erlittene LWK2-Fraktur habe osteosynthetisch versorgt werden müssen. Die volle Arbeitsunfähigkeit habe bis am 2. September 2007 gedauert; danach sei die Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert worden, sodass die Arbeit am 3. Dezember 2007 wieder voll habe aufgenommen werden können. In der Zeit vom 7. bis 28. März 2008 habe wegen der am 7. März 2008 vorgenommenen Materialentfernung wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Eingriff sei ohne Komplikationen verlaufen und der postoperative Verlauf habe sich unauffällig gestaltet. Im April 2008 habe wieder Beschwerdefreiheit bestanden; die Behandlung habe abgeschlossen werden können und die volle Arbeitsfähigkeit sei wieder hergestellt gewesen. Zur Bemessung des Integritätsschadens seien die medizinischen Akten dem beratenden Arzt, Dr. med. B.___, übergeben worden. Dieser habe sich dabei auf die SUVA-Tabelle 7 gestützt. Er habe den durch mässige Belastungsbeschwerden ausgelösten Integritätsschaden auf 5-10 % geschätzt und dabei die voraussehbare künftige Verschlechterung angemessen berücksichtigt (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, Dr. B.___ habe den Integritätsschaden nicht korrekt bemessen. Er habe den Beschwerdeführer nie untersucht und könne sich deshalb auch kein Bild von seinem tatsächlichen Gesundheitszustand machen. Der behandelnde Unfallchirurg, Dr. med. C.___, könne die verbleibende Beeinträchtigung besser beurteilen; da dieser von einer verbleibenden dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgehe, sei von einem Integritätsschaden von 20 % auszugehen (Urk. 1 und 3/1).

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik A.___, führte in seinem Bericht vom 9. August 2007 aus, bei Entlassung aus der dreiwöchigen stationären Rehabilitation habe die Röntgenaufnahme einen reizlos einliegenden Sitz des Fixateur interne bei sichtbaren beginnenden Zeichen einer knöchernen Durchbauung der Kompressionsfraktur LWK2 gezeigt. Klinisch sei der Patient ohne Gehhilfen mobilisiert. Die Narbe sei reizlos ohne Entzündungszeichen mit leichter Klopfempfindlichkeit. Es bestehe noch eine eingeschränkte Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule, der Schober lumbalis betrage 10-12 cm und der Finger-Boden-Abstand bei Rumpfbeugung 50 cm. Weiter könne keine Einschränkung der Rotations- oder Seitneigefähigkeit festgestellt werden. Peripher neurologisch bestehe eine intakte Sensomotorik und keine Nervendehnungszeichen. Bei weiter günstigem Verlauf könne das einliegende Osteosynthese-Material an der Lendenwirbelsäule im Frühjahr 2008 entfernt werden. Dr. D.___ berichtete sodann, aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht werde eine unfallbedingte Funktionsminderung der Lendenwirbelsäule, nämlich eine verminderte Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule bei Rumpfbeuge- und Aufrichtbewegungen des Rumpfes, verbleiben. Möglicherweise werde ebenfalls eine eingeschränkte Sitzdauer verbleiben (Urk. 8/M5).
3.1.2   Dem Bericht des Spitals Z.___ vom 11. März 2008 über den stationären Aufenthalt vom 7. bis 10. März 2008 kann entnommen werden, dass am 7. März 2008 die Metallentfernung des Fixateur interne durchgeführt worden ist. Der postoperative Verlauf gestaltete sich unauffällig und die Drainagen konnten termingerecht entfernt werden. Die Mobilisation war ebenfalls problemlos möglich und die Röntgenkontrolle zeigte eine regelrechte Stellung ohne verbliebenes Implantatmaterial. Der Patient konnte am 10. März 2008 bei klinischer Beschwerdefreiheit und reizlosem Lokalbefund entlassen werden (Urk. 8/M8).
3.1.3   Die MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 23. April 2008 ergab einen erwartungsgemäss regelrechten postoperativen Befund hinsichtlich des mittlerweile konsolidierten LWK2 (Urk. 8/M7).
3.1.4   Gestützt auf die erwähnten medizinischen Unterlagen schätzte der beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, dass die mässigen Belastungsschmerzen eine Integritätsentschädigung von maximal 10 % rechtfertigen würden (Urk. 8/M9).
3.2
3.2.1   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zu, sofern - wie vorliegend - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2008 in Sachen G., 8C_540/2007, Erw. 3.2 und vom 2. April 2009 in Sachen S., 8C_826/2008, Erw. 5.2).
3.2.2   Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten wurde, leidet der Beschwerdeführer nur noch an geringen belastungsabhängigen Restbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht nicht mehr. Wenn Dr. med. C.___, Leitender Arzt der Abteilung Unfallchirurgie am Spital Z.___ in seinem Schreiben vom 21. August 2008 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführt, bei Wirbelsäulenfrakturen könne grundsätzlich eine Änderung der Konfiguration mit mechanischen Auswirkungen auftreten, welche sich bei der mitbeteiligten Bandscheibe eventuell erst im Laufe der Zeit bemerkbar mache, weshalb beim Beschwerdeführer die verbleibende dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit 20 % betragen könnte (Urk. 8/M10 [= 3/1]), übersieht er, dass der Beschwerdeführer seiner beruflichen Tätigkeit mit einem vollen Pensum nachgeht und gemäss den aktenkundigen Unterlagen nur an geringen belastungsabhängigen Restbeschwerden leidet. Blosse grundsätzliche Ausführungen über den möglichen Verlauf von Wirbelkörperfrakturen, welche sich nicht auf den konkreten Fall beziehen und darauf abgestützte Mutmassungen vermögen den sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderungen nicht zu genügen. Gemäss Anhang 3 zur UVV entspricht eine sehr starke und schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule einem Integritätsschaden von 50 %. Nach der massgebenden Tabelle 7 der SUVA betreffend Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen ist bei Frakturen der LWS (inklusive Spondylodese, Kyphose oder Skoliose bis zu 10°) bei mässigen Beanspruchungsschmerzen ein Integritätsschaden von 0-5 % gegeben; ein Integritätsschaden von 5-10 % besteht erst bei geringen Dauerschmerzen, welche auch in Ruhe andauern und bei Belastung verstärkt auftreten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schätzung des beratenden Arztes Dr. B.___, selbst unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung des Integritätsschadens (Art. 36 Abs. 4 UVV), aber als grosszügig.
3.3     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Zusprache einer Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 10 % geschützt wurde, nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürgen Bernhard
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).