Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Thomas Hess-Wolf
Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses vom 30. Oktober 1991 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Invalidenrente der Unfallversicherung unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrads von 75 %, basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 82'824.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 20'404.80, zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. März 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrads von 82 %, basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 111'648.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von (Fr. 20'404.80 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2009 (Urk. 7),
unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2007 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. UV.2005.00402), mit welchem die Beschwerdegegnerin aufgrund von neuen, für die Festsetzung des Invalideneinkommens erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Revision ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 31. März 2004 über den Rentenanspruch verpflichtet worden war,
sowie unter Hinweis auf den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2008 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Prozess Nr. IV.2007.00558), mit welchem das Gericht auf das Rechtsbegehren, den invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 111'648.-- festzusetzen, nicht eingetreten war,
in Erwägung,
dass einzig die Höhe des für die Ermittlung des Invaliditätsgrads massgeblichen mutmasslichen Valideneinkommens im Zeitpunkt des Rentenbeginns strittig ist,
dass der Beschwerdeführer als kaufmännischer Lehrling in der öffentlichen Verwaltung verunfallte und die Beschwerdegegnerin ihrer Ermittlung des Valideneinkommens im Zeitpunkt des Rentenbeginns die Hypothese zugrundelegte, der Beschwerdeführer hätte als Gesunder diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und würde als kaufmännischer Angestellter in der Verwaltung einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn von rund Fr. 6'900.-- (inkl. 13. Monatslohn) erzielen (Urk. 2 und Urk. 7),
dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, aufgrund seiner Weiterbildungsbemühungen als Invalider und in Anbetracht der beruflichen Karrieren in seinem familiären Umfeld sei von der Hypothese auszugehen, er würde als Gesunder eine Kaderstelle besetzen oder höchst anspruchsvolle Arbeiten verrichten und mit einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn von rund Fr. 9300.-- (inkl. 13. Monatslohn) entlöhnt (Urk. 1),
dass gemäss Art. 16 ATSG für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre,
dass dabei zwar eine mutmassliche berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist und unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden dürfen, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre (insbesondere dann, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann), aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich aber nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 U 554, U 340/04),
dass der Bundesrat gestützt auf seine Kompetenz zur - gegebenenfalls von Art. 16 ATSG abweichenden - Regelung der Bemessung des Invaliditätsgrads in Sonderfällen (Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) bestimmt hat, wenn der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen konnte, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend sei, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV),
dass, da der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich übereinstimmt und die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum gleichen Ergebnis zu führen hat (dazu ausführlich IV.2007.00558 Erw. 3.2), zur Ermittlung des Sinngehalts von Art. 28 Abs. 1 UVV auch die - etwas deutlicher formulierte - analoge Sonderbestimmung von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) heranzuziehen ist,
dass gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV das Erwerbseinkommen, das ein Versicherter als Nichtinvalider erzielen könnte, wenn er wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung begonnen wurde,
dass im Lichte dieser gesetzlichen Vorschriften über die Bestimmung des Valideneinkommens bei Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens vor Abschluss einer beruflichen Ausbildung grundsätzlich von einer durchschnittlichen Berufskarriere auszugehen ist und eine über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sowie eine vollschichtige Ausübung des erlernten Berufs mit einer durchschnittlichen Berufskarriere hinausgehende berufliche Entwicklung nicht leichthin angenommen werden darf,
dass dies insbesondere für sehr junge Versicherte in erstmaliger beruflicher Ausbildung zu gelten hat, da ihr kurzer bisheriger Werdegang bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens und ihre - vorwiegend schulischen - Leistungsausweise noch zu wenig aussagekräftige Indizien für eine überwiegend wahrscheinliche hypothetische berufliche Entwicklung ohne den Gesundheitsschaden liefern können,
dass es zur Bestimmung des Valideneinkommens bei Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens vor Abschluss einer beruflichen Ausbildung auch nicht angängig ist, aus der beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung ohne Gesundheitsschaden zu ziehen, da die Möglichkeiten, sich nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zu qualifizieren, stark von der Art des Gesundheitsschadens abhängt und daher nicht allen Invaliden gleichermassen offen steht, weshalb die Berücksichtigung solcher Qualifikationen zur Begründung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer überdurchschnittlichen Berufskarriere ohne Gesundheitsschaden dem gesetzgeberischen Anliegen von Art. 28 Abs. 1 UVV und Art. 26 Abs. 2 IVV, durch das Abstellen auf berufsübliche Durchschnittslöhne die Gleichbehandlung aller Versicherten in vergleichbarer Situation sicherzustellen, zuwiderlaufen würde,
dass die Beschwerdegegnerin mit der hälftigen Berücksichtigung des höchsten Anforderungsniveaus der verwendeten LSE-Tabelle einer durchschnittlichen beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers durchaus Rechnung getragen hat,
dass deshalb das Begehren des Beschwerdeführers, seinen Invaliditätsgrad unter Zugrundelegung eines hypothetischen Valideneinkommens festzulegen, welches das Durchschnittseinkommen eines kaufmännischen Angestellten in der Verwaltung weit übersteigt, abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt und Notar Thomas Hess-Wolf
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).