UV.2009.00091
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 23. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Oliver Krüger
Beer + Krüger Rechtsanwälte
Thunstrasse 24, Postfach 120, 3000 Bern 6
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war seit Januar 2008 als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt und bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Vaudoise) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtsberufsunfall versichert. Laut Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 15. Juli 2008 hatte sich die Versicherte am 9. Juni 2008 am Handgelenk verletzt, als sie beim Ziehen eines schweren Paletts in einen Schachtdeckel gefahren sei und beim Versuch, das Palett herauszuziehen, einen Schmerz im Handgelenk verspürt habe (Urk. 8/1). Die Diagnose im Arztzeugnis UVG vom 18. Juli 2008 des am 18. Juni 2008 aufgesuchten Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welche dieser unter anderem gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 8. Juli 2008 (Urk. 8/2) stellte, lautete auf einen Verdacht auf ein traumatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) links (Urk. 8/3). Die Vaudoise stellte der Versicherten am 3. November 2008 einen Fragebogen zum angezeigten Vorfall zu (Urk. 8/7). Nach Erhalt desselben (Urk. 8/8) verneinte sie mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 ihre Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Schädigung (Urk. 8/9). Die Krankenversicherung Helsana Versicherung AG zog ihre Einsprache vom 23. Dezember 2008 am 28. Januar 2009 zurück (Urk. 8/11 und 8/15). Die Einsprache der Versicherten vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/12) wies die Vaudoise mit Entscheid vom 5. Februar 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 9. März 2009 Beschwerde erheben und beantragen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass das Ereignis vom 9. Juni 2008 als Unfallereignis zu qualifizieren sei. Ausserdem liess sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs monieren (Urk. 1 S. 2 und 8). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).
Die Ungewöhnlichkeit kann - hauptsächlich - in einer Programmwidrigkeit bestehen (etwa Ausgleiten auf Glatteis) oder sich aus einem das Übliche überschreitenden Ausmass (etwa besonders hohes Gewicht, besonders starke Einwirkung) ergeben. Ungewöhnlich ist dabei nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst. Demgegenüber ist die Wirkung (das heisst, die Natur des Gesundheitsschadens) insoweit von Bedeutung, als sie gegebenenfalls im Einzelfall dazu beitragen kann, einen Rückschluss auf die Ungewöhnlichkeit zu ziehen (vgl. dazu BGE 134 V 80 ff.).
1.3 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Der Faktor der Ungewöhnlichkeit wird hier in der Regel nach dem Gewicht des betreffenden Gegenstands bestimmt, wobei bei manuell tätigen Versicherten das Verschieben von Lasten von weniger als 100 Kilogramm nicht als ungewöhnlich gilt. Abgelehnt wurde eine Überanstrengung etwa beim Transfer eines 100 bis 120 Kilogramm schweren Patienten (ATSG-Kommentar, Kieser, 2. Auflage, Art. 4 Rz 31). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig ist, ob das Ereignis vom 9. Juni 2008 einen Unfall darstellt; eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird von beiden Seiten zu Recht nicht diskutiert.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss ihre Leistungspflicht unter Verneinung des Kriteriums des äusseren Faktors wie auch der Ungewöhnlichkeit aus. Dieser Schlussfolgerung legte sie den in der Unfallmeldung dargelegten Sachverhalt (Urk. 8/1) zu Grunde und ging entsprechend davon aus, dass der Schmerz im Handgelenk beim Herausziehen des Trollis aus dem Schacht aufgetreten sei. Letztlich bestritt sie auch die natürliche Kausalität der Gesundheitsstörung zum strittigen Ereignis (Urk. 2, 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen ausführen, dass sich der Sachverhalt wie in der Einsprache vom 9. Januar 2009 dargelegt (Urk. 8/12), zugetragen habe: So habe sie mit einem Hubwagen ein Palett von zirka 650 Kilogramm Wassermelonen vom Lager in die Verkaufsfläche verschieben wollen. Zu diesem Zweck habe sie das Gebäude verlassen und mit dem Hubwagen um das Gebäude herum fahren müssen. Aufgrund des Zeitdruckes sei sie ungewöhnlich schnell gefahren. Dabei habe sie einen Schachtdeckel übersehen und ein Rad des Hubwagens habe sich auf dieser Bodenunebenheit verkeilt, so dass der Wagen abrupt stehen geblieben sei. Dieser unplanmässige Stillstand des schweren Gefährts habe zu einem heftigen Zerren an den Handgelenken und Armen geführt. Sie habe umgehend einen starken, stechenden Schmerz im linken Handgelenk gespürt. Obwohl das "Surren" im Handgelenk angehalten habe, habe sie nach einer kurzen Pause versucht, den Paletthubwagen aus dem Schacht zu zerren. Bei dieser Bewegung sei es geschehen; sie habe an der gleichen Stelle wie zuvor einen stechenden Schmerz verspürt, worauf ihr klar geworden sei, dass sie sich beim Missgeschick zuvor verletzt habe.
Das Verkeilen des Wagens im Schacht und die dadurch ausgelöste abrupte Bremsung sprenge klarerweise den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Üblichen oder Alltäglichen und unterscheide sich nicht von einem Sturz oder Schlag. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Medianus-Läsion erst beim Versuch, den Wagen aus dem Schacht zu ziehen, aufgetreten sei, liege ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, stelle doch der Versuch der fünfzigjährigen Beschwerdeführerin, den fast 700 Kilogramm schweren Paletthubwagen herauszuziehen, eine ausserordentliche Kraftanstrengung dar, welche nicht zum alltäglichen Tätigkeitsbereich einer Verkäuferin gehöre (Urk. 1).
3.
3.1 Angesichts der Parteivorbringen ist zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln. Dabei ist auf die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend dargelegten, rechtsprechungsgemässen Beweisgrundsätze, insbesondere denjenigen zu den "Aussagen der ersten Stunde" (Urk. 7 S. 2) zu verweisen.
3.2 In der Unfallmeldung vom 15. Juli 2008 lautete die Schilderung des Unfallhergangs wie folgt: "Beim Ziehen eines schweren Paletts fuhr ich in einen Schachtdeckel. Beim Versuch, es rauszuziehen, verspürte ich einen Schmerz im Handgelenk" (Urk. 8/1). Dr. A.___ notierte in seinem Bericht vom 8. Juli 2008 anamnestisch, dass bei der gewohnten Arbeit beim Anziehen eines ausserordentlich schweren Palettwagens (650 Kilogramm) aus dem Stand (dem Wagen zugerichtet stehend, mit beiden Händen am Griff, rückwärts gehend) ein (elektrisierender?) Schmerz ins linke Handgelenk eingeschossen sei (Urk. 8/2). Im Fragebogen "Unfallbegriff - mit AU" vom 6. November 2008 bestätigte die Beschwerdeführerin wiederum, dass es beim Herausziehen des Paletthubwagens geschehen sei (Urk. 8/8).
Erst in der Einsprache vom 9. Januar 2009 erklärte sie, dass bereits das abrupte Stoppen des Palettwagens beim Verkeilen im Schachtdeckel zu einem starken Zerren am Handgelenk geführt habe (Urk. 8/12).
3.3 Angesichts der sich deckenden ursprünglichen Schilderungen des Unfallhergangs der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung und im Fragebogen der Beschwerdegegnerin zum Unfallbegriff sowie der damit korrespondierenden anamnestischen Ausführungen im Bericht von Dr. A.___, welche im Übrigen durch die Angaben der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang im Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 18. Juli 2008 (Urk. 8/3) bekräftigt werden, ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) erstellt, dass der Schmerz im linken Handgelenk erst beim Herausziehen des Palettwagens aufgetreten ist.
Diese "Aussagen der ersten Stunde" werden durch die nachträgliche, erstmals in der Einsprache vorgebrachte Darstellung nicht in Zweifel gezogen, legt dieselbe doch angesichts der bestechenden Kongruenz der ursprünglichen Angaben die Vermutung nahe, dass sie durch versicherungsmässige Überlegungen beeinflusst wurde. Die beschwerdeweisen Einwände und Vorbringen hierzu (Urk. 1 S. 8 f.) vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin angesichts dieser Beweislage aufgrund der neuen Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens denn auch nicht verpflichtet war, ergänzende Beweismassnahmen in die Wege zu leiten. Sowohl der Vorwurf der Willkür als auch derjenige der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 8) erweisen sich als haltlos.
4.
4.1 Bei dieser Sachlage ist hinsichtlich des Unfallbegriffs festzuhalten, dass der dem Bericht von Dr. A.___ vom 8. Juli 2008 zu entnehmende, grundsätzlich natürliche Bewegungsablauf ("dem Wagen zugerichtet stehend, mit beiden Händen am Griff, rückwärts gehend") durch keine Programmwidrigkeit wie ein Ausgleiten, Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes gestört worden ist. Ein Unfall kann aber auch gegeben sein, ohne dass der Bewegungsablauf durch einen äusseren Faktor gestört wird, wenn nämlich der Faktor der Ungewöhnlichkeit durch eine unfallmässige Überanstrengung als erfüllt zu betrachten ist. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die Anstrengung im Hinblick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vgl. obige Erw. 3.1).
Der äussere Faktor erschöpft sich in einem solchen Fall darin, dass vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte wie eine mechanische oder elektrische Einwirkung vorliegen (vgl. auch ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 4 Rz 40).
4.2 Wie der Sozialanamnese im Bericht von Dr. A.___ vom 8. Juli 2008 zu entnehmen ist, stellte das Ziehen beziehungsweise Umschichten schwerer Gebinde eine häufige Tätigkeit der im Unfallzeitpunkt 49-jährigen Beschwerdeführerin dar. Demzufolge war das Ziehen des immerhin 650 Kilogramm schweren Palettwagens als solches offensichtlich eine berufsübliche Anstrengung der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen. Auch bedarf es keiner weitern Ausführungen zum Umstand, dass das Gewicht von 650 Kilogramm aufgrund des Rollmechanismus des Hubwagens im Regelfall nicht unmittelbar auf die Beschwerdeführerin einwirkte (vgl. dazu Urk. 7 S. 3).
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin jedoch insofern, als sie im Herausziehen des unbestrittenermassen mit einem Rad in einem Schachtdeckel verkeilten Palettwagens keine Besonderheit erkennt. Dass das Herausziehen eines derart hohen Gewichts - wenn auch auf Rollen - einen ausserordentlichen, im Vergleich zum gewöhnlichen Ziehen oder Stossen, erhöhten Kraftaufwand erfordert, erscheint augenfällig. Auch ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte gewichtsdämpfende Wirkung des Hub-Rollmechanismus (Urk. 7 S. 3) aufgrund des Einkeilens erheblich reduziert wurde und das sehr hohe Gewicht des Paletts deutlich stärker auf die Beschwerdeführerin eingewirkt haben muss, als bei einem gewöhnlichen Ins-Rollen-Bringen des Palettwagens auf ebenem Boden. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Vorgang handelt, der im Betrieb der Beschwerdeführerin in einer gewissen Häufigkeit und Regelmässigkeit vorkommt.
Damit aber ist das Kriterium der Ungewöhnlichkeit im Sinne einer unfallmässigen Überanstrengung zu bejahen. Das von der Beschwerdegegnerin ebenfalls in Frage gestellte Kriterium des äusseren Faktors erschöpft sich - wie unter Erw. 4.1 dargelegt - diesfalls in der auf die Beschwerdeführerin einwirkenden mechanischen Kraft des Palettwagens.
4.3 Zu Recht nicht bestritten wurden die Kriterien der Unfreiwilligkeit und der Plötzlichkeit. Damit ist das Ereignis vom 9. Juni 2008 als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zu definieren.
Ein als Unfallereignis zu definierender Sachverhalt stellt aber nur dann einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar, wenn eine bestimmte Folge (Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod) hinzutritt; nur diesfalls ist der Unfallbegriff erfüllt. Letzteres stellt eine Kausalitätsfrage dar (ATSG-Kommentar, a.a.O. Art. 4 Rz 11).
4.4 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist ein endgültiges Urteil über die Frage, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Vorfall vom 9. Juni 2008 nach sich gezogen hat, nicht möglich. Dr. A.___ konnte gestützt auf seine klinische und elektrodiagnostische Untersuchung vom 7. Juli 2008 nicht sicher beurteilen, ob die festgestellte Medianusläsion ausschliesslich oder überhaupt unfallkausal war. Grundsätzlich erachtete er die manuell stark belastende Arbeit der Beschwerdeführerin an sich als geeignet, eine Medianusläsion zu verursachen, äusserte sich aber nicht zu einer allfälligen Vorschädigung. Auch stellte er die Möglichkeit weiterer Nervenbeteiligungen und einer allfälligen Problematik im Bereich Bandapparat/Gelenkkapsel in den Raum, ohne abschliessend dazu Stellung zu nehmen (Urk. 8/2). Dr. Z.___ begnügte sich in seinem Arztzeugnis vom 18. Juli 2008 mit der Übernahme der Diagnose eines Verdachts auf ein traumatisches CTS links, äusserte sich aber ebenfalls nicht eingehender (Urk. 8/3). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 9. Januar 2009 hat sie sich zwischenzeitlich einer Karpaltunneloperation unterzogen, wobei festgestellt worden sei, dass sich neben narbenartigem Gewebe entlang der Muskelsehne ein "Überbein" gebildet habe (Urk. 8/12). Hierzu liegen überhaupt keine medizinischen Akten vor. Damit aber lässt sich gestützt auf die momentane Aktenlage weder abschliessend feststellen, an welchen gesundheitlichen Störungen die Beschwerdeführerin im Bereich linkes Handgelenk leidet beziehungsweise gelitten hat, noch kann beurteilt werden, ob diese in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum strittigen Ereignis stehen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen in die Wege leite, welche die Frage sowohl nach dem Gesundheitsschaden im linken Handgelenk als auch der natürlichen Kausalität beantworten. Die Beschwerde ist in diesem Sinne mit der Feststellung, dass das Ereignis vom 9. Juni 2008 als Unfallereignis zu qualifizieren ist, gutzuheissen.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.3 Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 aufgehoben mit der Feststellung, dass das Ereignis vom 9. Juni 2008 als Unfall zu qualifizieren ist, und die Sache wird an die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Oliver Krüger
- VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).