UV.2009.00095

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Mai 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1942, arbeitete von 1982 bis 1986 bei der Y.___ und danach bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2008 bei der Z.___ als Galvaniseur und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie für Berufskrankheiten versichert. Am 17. Juli 2008 meldete sich X.___ für einen Kostenbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an ein Hörgerät an (Urk. 8/1/2-5). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Abklärungen gelangte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Schreiben vom 12. August 2008 an die SUVA mit dem Ersuchen um Prüfung, ob die Kosten für das Hörgerät vom Unfallversicherer zu übernehmen seien (Urk. 8/1/1; vgl. auch Urk. 8/1/5).
         Die SUVA holte vom Versicherten die Angaben vom 8. September 2008 ein (Urk. 8/3) und liess durch Dr. med. A.___, Spezialarzt für Ohren, Nasen- und Halskrankheiten, den Bericht vom 23. September 2008 erstellen (Urk. 8/4). Nachdem Dr. med. B.___, Spezialarzt für Ohren, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, am 10. November 2008 eine Aktenbeurteilung abgegeben (Urk. 8/7) und sich dabei auf eine Beurteilung der beruflichen Verhältnisse durch die Sektion Physik der Abteilung Arbeitssicherheit vom 17. Oktober 2008 bezogen hatte, teilte die SUVA dem Versicherten mit Brief vom 18. November 2008 mit, dass seine Hörschädigung gemäss ihren Abklärungen nicht vorwiegend berufsbedingt entstanden sei und sie somit keine Versicherungsleistungen dafür erbringen könne, sondern nur die bisher entstandenen Abklärungskosten übernehme (Urk. 8/8). Auf das Ersuchen des Versicherten hin erliess die SUVA in der Folge die Verfügung vom 12. Dezember 2008; darin hielt sie an ihrer Leistungsablehnung fest (Urk. 8/9).
         X.___ erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 20. Januar 2009 Einsprache (Urk. 8/13). Mit Entscheid vom 12. Februar 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/16).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2009 erhob X.___ mit Eingabe vom 10. März 2009 (Urk. 1) Beschwerde und machte geltend, seine Schwerhörigkeit sei auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Dabei beschwerte er sich auch darüber, dass er im Einspracheverfahren von der SUVA nicht angehört worden sei. Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2009, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Zusammen mit dem Dossier der früher erstellten Unterlagen (Urk. 8/1-18) reichte sie als neue Unterlagen eine "Technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung" von C.___, Sicherheitsingenieur und Arbeitshygieniker, vom 23. April 2009 und eine nochmalige Stellungnahme von Dr. B.___ vom 29. April 2009 ein (Urk. 7/1 und Urk. 7/2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
         In Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Liste der schädigenden Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen zu erstellen, was er im Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) getan hat. In Ziffer 2 des Anhanges sind als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem die Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen aufgeführt, worunter auch erhebliche Schädigungen des Gehörs durch Arbeiten im Lärm figurieren.
         Zu den Leistungen des Unfallversicherers für die Folgen von Berufskrankheiten gehören auch Hilfsmittel, darunter Hörapparate (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung [HVUV] mit Anhang).
1.3
1.3.1   Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
         Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
         Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21).
1.3.2   Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungsablehnung sowohl im Schreiben vom 18. November 2008 (Urk. 8/8) als auch in der Verfügung vom 12. Dezember 2008 (Urk. 8/9) nicht näher, sondern verwies lediglich in allgmeiner Form auf ihre Abklärungen, nach denen die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Erst im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnte die Beschwerdegegnerin dann die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 10. November 2008 und die Beurteilung der beruflichen Verhältnisse durch die Sektion Physik der Abteilung Arbeitssicherheit vom 17. Oktober 2008 und bezeichnete die entsprechenden Erhebungen als ihre massgeblichen Entscheidungsgrundlagen (Urk. 2 S. 3).
         Damit hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren denjenigen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, der die Begründung des Entscheids betrifft, zwar gewahrt. Hingegen hat sie dem Beschwerdeführer das Recht, sich an der Beweiserhebung zu beteiligen oder sich wenigstens zu den erhobenen Beweismitteln nachträglich zu äussern, in keinem Verfahrensstadium gewährt. So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die erwähnten Berichte vom 10. November 2008 und vom 17. Oktober 2008 im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids zur Kenntnis gebracht worden wären; einzig die SVA, IV-Stelle, hatte offenbar zusammen mit einer Kopie des Schreibens vom 18. November 2008 die Beurteilung von Dr. B.___ erhalten, wie einem Hinweis in der Verteilerliste ("Beilage: Ärztliche Beurteilung", Urk. 8/8/2) zu entnehmen ist. Vom zweitgenannten Bericht der Sektion Physik der Abteilung Arbeitssicherheit vom 17. Oktober 2008 befindet sich zudem auch im eingereichten Dossier der Beschwerdegegnerin nur ein EDV-Datenausdruck (Urk. 8/6; vgl. die Telefonnotiz des Gerichts vom 5./6. Mai 2009, Urk. 9, und das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2009, Urk. 12); der Bericht über die Messungen, die dieser Datenerfassung zugrunde liegen, fehlt hingegen. Naturgemäss hatte der Beschwerdeführer auch noch keine Gelegenheit, zu den Ergebnissen derjenigen Erhebungen Stellung zu nehmen, welche die Beschwerdegegnerin erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens vornahm und zu denen sie die Berichte vom 23. und vom 29. April 2009 einreichte (Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Erst recht konnte der Beschwerdeführer nicht bei der Beweiserhebung mitwirken, was insbesondere dort angezeigt gewesen wäre, wo Abklärungen an seinem ehemaligen Arbeitsplatz beziehungsweise Befragungen des ehemaligen Vorgesetzten durchgeführt worden waren.
2.2     Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form der mangelnden Gewährung der Äusserungs- und Mitwirkungsrechte ist einer Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. Dies gilt namentlich deshalb, weil die Beschwerdegegnerin zentrale Abklärungen, mit denen sie ihren Entscheid nachträglich in wesentlichem Mass begründete (vgl. Urk. 6), erst traf, nachdem die Beschwerde bereits rechtshängig war, und es zudem nicht Aufgabe des Gerichts ist, die dargelegten direkten Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers im Abklärungsverfahren zu wahren.
2.3     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2009 ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu befinde.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, den Beschwerdeführer vor Gericht persönlich anzuhören, wie dieser in der Beschwerdeschrift sinngemäss beantragt hat (vgl. Urk. 1 S. 2).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6, Urk. 7/1+2, Urk. 8/6+7, Urk. 9 und Urk. 12
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- SVA, Ausgleichskasse
- SWICA Gesundheitsorganisation
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).