UV.2009.00097
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 1. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war seit September 2001 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in L.___ tätig und damit bei der «Winterthur», Schweizerische Versicherungsgesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) obligatorisch unfallversichert. Am 28. März 2002 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall: Als sich eine Kolonne bildete und die Versicherte anhielt, konnte das nachfolgende Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr in das Heck des Wagens der Versicherten hinein (Unfallmeldung vom 17. April 2002, Urk. 8/1; vgl. auch Unfallanalytisches Gutachten vom 22. Januar 2003, Urk. 8/6). In der Folge litt die Versicherte sofort unter Kopfschmerzen, Benommenheit und Nackenschmerzen. Die erstbehandelnde Ärztin, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; erstes Arztzeugnis vom 2. Mai 2002, Urk. 8/M2; vgl. auch Fragebogen bei HWS-Verletzungen vom 2. Mai 2002, Urk. 8/M1). Die AXA Versicherungen AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Ab dem 10. Mai 2002 arbeitete die Versicherte bereits wieder mit einem Pensum von 100 % (vgl. Urk. 8/M4). Im November 2002 kam es zu einer massiven Schmerzexazerbation mit heftigen Kopfschmerzen (Urk. 8/M9). Ausserdem machte eine depressive Verstimmung eine Psychotherapie notwendig, welche indessen im Mai 2003 in stabilisiertem Zustand abgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 8/M11; Urk. 8/M27). Im weiteren Verlauf ging es der Versicherten erheblich besser (vgl. Urk. 8/M23). Trotzdem kam es immer wieder zu einer akuten Exazerbation des Leidens mit Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und heftigen Verspannungen (vgl. Urk. 8/M30; Urk. 8/M32; Urk. 8/M35-36). Per Ende November 2007 kündigte die Versicherte ihre Arbeitsstelle wegen chronischen Beschwerden. Seit dem 19. Februar 2008 verrichtet sie eine Teilzeitarbeit mit einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 8/M36).
1.3 Mit Verfügung vom 15. August 2008 teilte die AXA Versicherungen AG mit, dass zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 28. März 2002 kein natürlicher und auch kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, weshalb sämtliche Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 31. Dezember 2007 eingestellt würden (Urk. 8/47).
Hiergegen erhob die SWICA Gesundheitsorganisaton als zuständige Krankenversicherung am 26. August 2008 Einsprache (Urk. 8/50), zog diese indessen am 4. September 2008 zurück (Urk. 8/55). Mit Eingabe vom 16. September 2008 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 8/56), welche mit Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 6. Februar 2009 abgewiesen wurde (Urk. 8/58 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen zuzusprechen (S. 2 oben). Die AXA Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde (S. 2 oben). Diese Eingabe wurde der Versicherten am 16. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung (31. Dezember 2007) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. März 2002.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass es sowohl an einem natürlichen als auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis fehle. Die bei der Beschwerdeführerin initial festgestellten osteochondrotischen Veränderungen der HWS seien klar degenerativer Art und vorbestehend (S. 5). Vorliegend habe kein unfallbedingtes, organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung objektiviert werden können (S. 8 unten). Zudem betrachtete die Beschwerdegegnerin keines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien als erfüllt (vgl. S. 6 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf die Aktenkonsilien von Dr. H.___, Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ könne nicht abgestellt werden (S. 4 ff.). Zur Adäquanz hielt sie fest, dass es keine Harmlosigkeitsgrenze gebe, folglich auch keine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, bei der eine HWS-Verletzung auszuschliessen sei (S. 10 oben). Sie sei in besonderem Masse mit dem Risiko einer HWS-Verletzung behaftet gewesen, da sie eine degenerative Veränderung an der HWS aufweise. Die Kriterien der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen seien vorliegend erfüllt, letzteres in besonders ausgeprägtem Masse (S. 11).
3.
3.1 Die erstbehandelnde Ärztin Dr. Z.___, welche die Versicherte noch am Unfalltag behandelte, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 2. Mai 2002 (Urk. 8/M2) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine HWS-Distorsion. Auf dem Fragebogen bei HWS-Verletzungen vom 2. Mai 2002 (Urk. 8/M1) gab Dr. Z.___ als Beschwerden Benommenheit, Verwirrtheit, Übelkeit, Spontanschmerzen im Kopf und im Nacken sowie eine Bewegungseinschränkung der HWS an.
3.2 Noch am Unfalltag wurden im Spital A.___ Röntgenaufnahmen der HWS erstellt (Bericht vom 28. März 2002, Urk. 8/M3 = Urk. 8/M10). Diese zeigten eine deutliche Streckhaltung der HWS sowie eine diskrete Höhenminderung der Bandscheibe C5/C6 und weniger ausgeprägt auch C4/C5. Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, es handle sich am ehesten um eine posttraumatisch/reflektorisch/schmerzbedingte relative Streckhaltung der HWS. Zudem liege eine diskrete Chondrose im Bereich C4-C6 vor. Es seien keine abgrenzbaren traumatischen oder anderweitigen pathologischen Veränderungen ersichtlich.
3.3 Im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2002 (Urk. 8/M5) führte Dr. Z.___ aus, es sei eine deutliche Besserung der Beschwerden erfolgt. Die Beschwerdeführerin leide nach einigen Stunden Arbeit unter leichten Schmerzen im HWS-Bereich und Kopfschmerzen. Seit einer Woche habe sie zunehmende Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung in die Beine.
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 21. August 2002 (Urk. 8/M7) zuhanden der Beschwerdegegnerin ein Zervikalsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 28. März 2002 sowie ein reaktives lumbales Schmerzsyndrom.
Am 25. Oktober 2002 führte Dr. B.___ aus, die Beschwerden hätten durch die medizinische Kräftigungstherapie verringert werden können. Es sei aber noch keine genügende Stabilisation erreicht worden (Urk. 8/M8).
Am 8. Januar 2003 berichtete Dr. B.___, dass es im November 2002 zu einer massiven Schmerzexazerbation mit heftigen Kopfschmerzen, welche permanent angedauert hätten, gekommen sei. Dabei habe auch eine massive psychische Schmerzbelastung bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin zu viel Medikamente eingenommen habe und hospitalisiert worden sei (Urk. 8/M9).
3.5 Am 22. Januar 2003 erstellte C.___, Ing. HTL, Unfallanalytiker der Beschwerdegegnerin, ein unfallanalytisches Gutachten (Urk. 8/6) und errechnete eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin zwischen 7.6 und 14.3 km/h. Da weder Bilder noch eine Reparaturrechnung des auffahrenden Fiat vorgelegen seien, habe bei der Berechnung eine grössere Toleranz berücksichtigt werden müssen (S. 7 Ziff. 9).
3.6 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 24. Februar 2003 (Urk. 8/M11) aus, die zuvor lebenslustige und aktive Beschwerdeführerin habe sich zunehmend von ihrem Freundeskreis zurückgezogen. Es habe sich eine Spirale von Schmerz, zunehmendem sozialem Rückzug und depressiver Verstimmung entwickelt, die schliesslich zu einer Hospitalisation im Spital A.___ geführt habe. Im Verlaufe der schwerpunktmässig kognitiv-verhaltensorientierten Psychotherapie (seit dem 14. Dezember 2002) gelinge es der Beschwerdeführerin zunehmend, konstruktive Bewältigungsstrategien einzusetzen und den Kreis von Schmerzen, Verspannung und Rückzug zu durchbrechen.
3.7 Im Bericht der Ärzte des Spitals A.___ vom 5. März 2003 (Urk. 8/M12) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 18. bis 25. November 2002 wurde ausgeführt, dass durch die Behandlung mit Medikamenten und detonisierender Physiotherapie eine Verbesserung der Myalgie erfolgt sei (Ziff. 1). Die Befunde wurden als ausgeprägtes, vorwiegend myofasziales, zerviko-spondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsions-Trauma beurteilt (Ziff. 3; vgl. auch Bericht Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. November 2002, Anhang zu Urk. 8/M31). Der zugezogene Psychiater stellte eine gemischt ängstlich-depressive Anpassungsstörung bei anhaltenden Kopfschmerzen nach Schleudertrauma fest (Ziff. 5).
3.8 Dr. B.___ berichtete am 19. März 2003 (Urk. 8/M14), die Beschwerden seien seines Erachtens klar auf das HWS-Distorsionstrauma vom 28. März 2002 zurückzuführen. Einerseits handle es sich um ganz typische Beschwerden nach einem solchen Trauma und andererseits gebe es keine Anhaltspunkte für eine andere Ursache. Bis zum Unfall sei die Beschwerdeführerin bezüglich HWS und Nacken beschwerdefrei gewesen. Psychisch sei die Beschwerdeführerin nie besonders aufgefallen. Im November 2002 hätten die massiven Kopf- und Nackenschmerzen einzig dazu geführt, dass sie deutlich deprimierter geworden sei (S. 2).
3.9 Am 27. März 2003 erfolgte am Neuroradiologischen und Radiologischen Institut der F.___ Klinik eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels. Im Bericht vom 28. März 2003 (Urk. 8/M19) wurde angegeben, es bestehe eine beginnende Osteochondrose C5/C6 mit breitbasiger linksseitiger Diskushernie bei C5/C6, die von subartikulär über intra- bis extraforaminär reiche und foraminär die linke C6-Wurzel komprimiere. Aufgrund des MRI könne nicht eingeschätzt werden, ob die Veränderungen rein unfallbedingt oder vorbestehend gewesen seien und durch den Unfall eventuell zugenommen hätten.
3.10 PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Bericht vom 15. April 2003 (Urk. 8/M22/1 = Urk. 8/ M21/1) aus, die Beschwerdeführerin leide an einem zervikoradikulären Syndrom links bei nachgewiesener Diskushernie foraminär. Sie habe vor dem Unfall keine Probleme von Seiten der HWS und des linken Armes gehabt. Ob der Unfall die alleinige Ursache für die zervikale Diskushernie sei, könne wie immer nicht zu 100 % gesagt werden, aber es habe eine wesentliche richtungsgebende Verschlimmerung stattgefunden, die zu einem klinisch manifesten Krankheitsbild geführt habe (S. 2 Mitte).
3.11 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, erstellte am 27. Mai 2003 ein Gutachten (Urk. 8/M23), welches auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin, den vorhandenen Akten sowie telefonischen Auskünften des behandelnden Arztes Dr. B.___ basierte (S. 1). Er nannte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 4):
- Status nach heftigem Auffahrunfall vom 28. März 2002 mit Distorsion der HWS
- Restbeschwerden in Form eines Zervikalsyndroms bei Diskopathie C4-C6 und massiv eingeschränkter Inklinationsmöglichkeit mit Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen nach Anstrengung
- Status nach neuropsychologischen Störungen mit Ermüdbarkeit, Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit und Depressionen, jetzt in völliger Remission
Dr. H.___ gab an, dass es der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit zwei Monaten erheblich besser gehe (S. 6 unten). Sie leide aber immer noch unter anstrengungsabhängigen Nacken- und Kopfbeschwerden. Sie schlafe jetzt gut, habe keine Depressionen mehr und nehme zur Zeit gar keine Medikamente (S. 12 unten). Bei der Untersuchung falle vor allem eine massive und schmerzhafte Einschränkung der Inklination der HWS auf, daneben sei auch die eingeschränkte Seitneigung nach rechts mit linkszervikalen Beschwerden auffallend. Im Übrigen bestünden diffuse und stark druckdolente Triggerpunkte und Myotendinosen zervikal beidseits und am oberen Trapeziusrand besonders links. Die vorhandenen Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. März 2002. Die röntgenologisch sichtbaren Osteochondrosen von C4-C6 seien als minimaler Vorzustand zu werten, hätten aber vorher nie zu Beschwerden Anlass gegeben. Momentan benötige die Beschwerdeführerin noch regelmässige ärztliche Kontrollen mit manueller Therapie und manueller Extension der HWS sowie einmal pro Woche Therapie am MedX-Gerät. Daneben sei auch ein Ausdauertraining im Fitnesscenter vorgesehen. Per Ende 2003 könne voraussichtlich angenommen werden, dass der Status quo sine erreicht werde (S. 13). Die Prognose könne bei der sportlichen und positiv eingestellten Beschwerdeführerin als gut beurteilt werden. Es sei allerdings daran zu denken, dass der doppelte Bandscheibenschaden mit der vorübergehenden Diskushernie C5/6 später wieder zu Schmerzschüben führen könnte (S. 16 Ziff. 9).
3.12 Dr. B.___ berichtete am 16. Juli 2003 (Urk. 8/M24), dass noch gelegentlich heftige Kopfschmerzen und Verspannungen auftreten würden, welche aber unter sofortiger Manualtherapie schnell regredient seien.
Am 29. September 2003 (Urk. 8/M28) führte er aus, dass es anfangs September 2003 zu einer heftigen Exazerbation des Leidens gekommen sei. Ansonsten gehe es der Beschwerdeführerin recht gut.
Dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 16. Dezember 2003 (Urk. 8/M29) ist zu entnehmen, dass es Anfang Dezember 2003 zu einem heftigen Rückfall gekommen ist. Die Beschwerdeführerin klage über zervikobrachiale Beschwerden links, Schmerzen im Bereich der HWS und Verspannungen sowie selten Kopfschmerzen.
Im Bericht vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/M30) hielt Dr. B.___ fest, dadurch, dass die Beschwerdeführerin 100 % arbeite, komme es leider immer wieder zu Exazerbationen des Leidens. Da diese durch die Kraniosakraltherapie und die selbständige Kräftigungstherapie in Grenzen gehalten werden könnten, werde es bei der 100%igen Arbeitsfähigkeit bleiben. Bei diesem langjährigen Verlauf sei nicht mit einer wesentlichen Veränderung zu rechnen (S. 2).
Am 20. April 2005 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/M32), dass durch medizinische Massagen eine massive Verbesserung habe erzielt werden können. Vor einer Woche sei es jedoch, unter anderem wegen den langen Arbeitstagen, zu einer akuten Exazerbation des Leidens mit Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und heftigen Verspannungen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei gezwungen, wieder Antirheumatika und Muskelrelaxantien einzunehmen (S. 1).
3.13 Dr. Z.___ gab im Verlaufsbericht vom 23. August 2007 (Urk. 8/M35) an, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall häufig unter Migräne leide. Gegen Mittag habe sie täglich Nackenschmerzen und gegen Abend massive Kopfschmerzen. Sie nehme täglich Antirheumatika.
Am 15. März 2008 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 8/M36), es komme trotz regelmässiger Therapie immer wieder zu einer akuten Exazerbation der Beschwerden. Es sei mit einem chronischen Verlauf zu rechnen. Die Beschwerdeführerin habe ihre letzte Arbeitsstelle per Ende November 2007 wegen chronischen Beschwerden gekündigt. Seit dem 19. Februar 2008 verrichte sie eine Teilzeitarbeit mit einem Pensum von 50 %, wobei sie maximal 7 Stunden pro Tag arbeite. Sie sei seit dem Unfall viel weniger belastbar, reagiere extrem auf Stress mit Kopfschmerzen und ihre Konzentrationsfähigkeit sei vermindert.
3.14 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, vom Medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin, verfasste am 22. Mai 2008 eine Stellungnahme aufgrund der Akten (Urk. 8/M37). Er führte aus, dass er eine Untersuchung der Kopfschmerzen empfehle, um ausschliessen zu können, dass es sich um medikamenteninduzierte Kopfschmerzen handle. Die Reduktion des Arbeitspensums sei nicht als unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu sehen, seines Erachtens sei der Status quo sine schon längst erreicht. Die neuropsychologische Situation sei stark durch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin beeinflusst. Inwieweit die intra- bis extraforaminale Diskushernie C5/C6 als Unfallfolge zu betrachten sei, sei nie geklärt worden. Insbesondere habe kein Fortschreiten der degenerativen Veränderungen im Segment C5/C6 links nach dem Unfall dokumentiert werden können. Vermutlich handle es sich um eine reine Koinzidenz, der Unfall habe diesbezüglich seines Erachtens höchstens zu einer vorübergehenden Beschwerdeverschlechterung geführt, nicht jedoch zu einer richtungsgebenden. Dass die Diskushernie C5/C6 links Beschwerden verursache, sei für ihn nachvollziehbar, er führe diese jedoch ausschliesslich auf unfallfremde Faktoren zurück (S. 4 f.). Die Annahme von Dr. H.___, wonach der Status quo sine Ende 2003 als erreicht gewertet werden dürfe, erscheine vernünftig (S. 5 Ziff. 1.2). Für den (rein unfallbedingten) Endzustand sei ebenfalls vom Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine auszugehen (S. 6 Ziff. 3.2).
3.15 Dr. med. J.___ vom Medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin nahm am 10. Juli 2008 Stellung (Urk. 8/M38). Er führte aus, seit der Begutachtung durch Dr. H.___ habe keine fachärztliche Untersuchung und Beurteilung mehr stattgefunden. Das Ereignis als solches sowie die vorbestehenden degenerativen Veränderungen alleine würden einen solchen Heilungsverlauf in keiner Art und Weise erklären. Die täglich auftretenden Kopfschmerzen und wahrscheinlich auch Migräne seien möglicherweise medikamenteninduziert bei täglicher Einnahme eines nichtsteroidalen Antirheumatikums. Generell gehe er davon aus, dass der Status quo sine, wie damals von Dr. H.___ prognostiziert, seit langem erreicht sei. Aus rheumatologischer Sicht lägen nur unspezifische Befunde vor, die kaum dem rubrizierten Ereignis mehr angelastet werden könnten. Die Reduktion des Arbeitspensums dürfe nicht als unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gewertet werden. Eine Osteochondrose sei ein radiologischer Befund, der für eine degenerative Veränderung einer Bandscheibe spreche (S. 1 f.).
3.16 Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte am 2. Februar 2009 (Urk. 8/M39) aus, die noch am Unfalltag nachweisbare Osteochondrose C4 bis C6 stelle ganz klar einen vorbestehenden degenerativen Zustand dar. Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Diskushernie vorbestehend gewesen sei und der Unfall lediglich als auslösendes Moment für eine Schmerzsymptomatik zu werten sei. Auch ohne Vorzustand wäre davon auszugehen, dass leichte muskuläre Überdehnungen resultiert hätten, die eine Spastizität der Muskulatur mit entsprechendem zervikalen Schmerzzustand für einige Monate bis hin zu einem Jahr erklärbar machten. Ungewöhnlich und unfallkausal nicht nachvollziehbar sei die nachfolgende phasenweise Verschlimmerung des Schmerzzustandes, insbesondere auch die depressive Entwicklung. Ab diesem Moment gewinne man den Eindruck, dass eine psychische Überlagerung stattfinde oder dass die primär unfallkausal nicht ausgewiesene Diskushernie zu den schubweisen und je länger je mehr chronifizierten Schmerzzuständen führe. Zusammengefasst gehe er davon aus, dass das Bandscheibenleiden zwischenzeitlich die eigentlichen, als leicht einzustufenden primären Unfallfolgen längst überholt habe und, möglicherweise zusammen mit einer psychischen Überlagerung und einem langdauernden Schmerzmittelabusus, für die heutige Situation hauptverantwortlich sei (S. 1 f. Ziff. 1). Dr. K.___ gab weiter an, er könne sowohl dem Gutachten von Dr. H.___ als auch den beratenden Ärzten beipflichten, dass ein Status quo sine per Ende 2003 anzunehmen sei und die weitergehende Behandlung zu Lasten des Vorzustandes gehe. Unfallkausale, strukturelle Schädigungen seien nicht nachweisbar. Es könne im vorliegenden Fall nicht von einer richtungsgebenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Die seit Dezember 2003 erneut aufgetretenen Rückfälle und Beschwerden seien verursacht durch die unfallkausal klar nicht ausgewiesene Diskushernie C5/C6, die zumindest im März 2003 eine eindeutige Wurzelkompression verursacht habe (S. 2 Ziff. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2009 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden (Urk. 2 S. 5).
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS festgestellt wird und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei genügt es nach neuerer Rechtsprechung, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des EVG in Sachen S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
4.3 Vorliegend traten bei der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall Benommenheit, Verwirrtheit, Übelkeit, Spontanschmerzen im Kopf und im Nacken sowie eine Bewegungseinschränkung der HWS auf (vgl. Fragebogen bei HWS-Verletzungen vom 2. Mai 2002, Urk. 8/M1). Gleichentags wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 8/M2). Im Verlauf nach dem Unfall kam es immer wieder zu massiven Schmerzexazerbationen mit heftigen Kopfschmerzen. Zudem wurde über depressive Verstimmungen sowie eine verringerte Belastbarkeit und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit berichtet (vgl. Urk. 8/M11; Urk. 8/M36).
4.4 Demnach ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin innerhalb der gemäss Rechtsprechung geforderten Zeit Kopf- und Nackenschmerzen aufgetreten sind und sie später auch weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Auch wenn diese nicht objektivierbar waren, ist doch zumindest eine Teilkausalität anzunehmen. So gab auch Dr. B.___ an, dass es sich um ganz typische Beschwerden nach einem solchen Trauma handle und es keine Anhaltspunkte für eine andere Ursache gebe (Urk. 8/M14 S. 2). Desgleichen ging Dr. H.___ davon aus, dass die vorhandenen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. März 2002 stehen (Urk. 8/M23 S. 13).
5.
5.1
5.1.1 Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorab festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind.
So ergaben die am Unfalltag erstellten Röntgenaufnahmen von HWS und Dens eine deutliche Streckhaltung der HWS sowie eine diskrete Höhenminderung der Bandscheibe C5/C6 und weniger ausgeprägt auch C4/C5, jedoch keine abgrenzbaren traumatischen oder anderweitigen pathologischen Veränderungen (Urk. 8/M3). Erst das MRI des Schädels vom März 2003 zeigte neben der beginnenden Osteochondrose C5/C6 eine breitbasige linksseitige Diskushernie bei C5/C6, die von subartikulär über intra- bis extraforaminär reicht und foraminär die linke C6-Wurzel komprimiert (Urk. 8/M19).
5.1.2 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind. Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 4. Juli 2007, U 446/06, mit weiteren Hinweisen).
5.1.3 So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin litt unmittelbar nach dem Unfall vom 28. März 2002 an den Folgen einer Distorsion der Halswirbelsäule respektive einem Zervikalsyndrom (vgl. Urk. 8/M1-9). Symptome einer Diskushernie, beispielsweise Sensibilitätsstörungen, wurden weder von der erstbehandelnden Ärztin Dr. Z.___ (Urk. 8/M1-2) noch von Dr. B.___ (Urk. 8/M6-9) festgestellt. Dies ist angesichts des eher leichten Unfalls nicht erstaunlich. Auch wurde von einem erfreulichen Heilungsverlauf bis zu einer Schmerzexazerbation im November 2003 berichtet (vgl. Urk. 8/M9). Anlässlich der MRI-Untersuchung des Schädels vom März 2003 wurde eine breitbasige linksseitige Diskushernie bei C5/C6 festgestellt. Dr. G.___ diagnostizierte im April 2003 ein zervikoradikuläres Syndrom links bei nachgewiesener Diskushernie foraminär. Er gab unter dem Titel „jetzige Einschränkung“ an, dass die Beschwerdeführerin wegen der auftretenden Nacken- und Armschmerzen nicht mehr Sport treiben könne. Ein Versuch habe zu einer deutlichen Verstärkung der Beschwerden geführt, zudem sei ein Kribbeln im linken Arm aufgetreten. Zum Status des Bewegungsapparates hielt er fest, dass im linken Arm im Oberarm und im Vorderarm auf der Aussenseite und dorsal auf der Hand eine Hypästhesie bestehe (Urk. 8/M22/1).
5.1.4 Somit sind nicht unmittelbar, sondern erst rund ein Jahr nach dem Unfall Symptome einer Diskushernie aufgetreten. Eine Arbeitsunfähigkeit ist weder sofort nach dem Unfall noch später eingetreten. Schliesslich kann der Unfall sicherlich nicht als schwer bezeichnet werden. Demnach können die durch die Diskushernie verursachten Beschwerden nicht dem Unfall vom 28. März 2002 zugerechnet werden.
Auch im Übrigen finden sich - abgesehen von einer massiven und schmerzhaften Bewegungseinschränkung der HWS sowie diffusen und stark druckdolenten Triggerpunkten und Myotendinosen (vgl. insbesondere Urk. 8/M23 S. 13) - keine unfallrelevanten objektivierbaren pathologischen Befunde.
5.2
5.2.1 Angesichts des Ereignisablaufs und der Angaben in der Unfallanalyse (Urk. 8/6) hat die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis zurecht als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft (vgl. Urk. 2 S. 7). Die Qualifikation des Unfalls wurde denn auch durch die Beschwerdeführerin nicht beanstandet, vielmehr ging sie selbst von einem mittelschweren Unfall aus (Urk. 1 S. 11 oben).
Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind.
5.2.2 Der Auffahrunfall vom 28. März 2002 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonders eindrücklich. Es ergab sich kein aussergewöhnlicher Sachschaden und die Beschwerdeführerin fuhr mit ihrem Fahrzeug nach der Kollision offenbar selbständig zur Arbeitsstelle (vgl. Urk. 2 S. 7 unten).
Des Weiteren erlitt die Beschwerdeführerin auch keine Verletzungen von nennenswerter Schwere oder besonderer Art. Die Diagnose einer HWS-Distorsion vermag dies nicht zu begründen. Auf den Röntgen- und MRI-Bildern zeigten sich - mit Ausnahme der nicht unfallbedingten Diskushernie - keine Läsionen und die organischen Beschwerden beschränkten sich auf eine Bewegungseinschränkung der HWS, Triggerpunkte und Muskelhartspann.
Zur ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin vom 18. bis 25. November 2002 im Spital A.___ befand. Im Übrigen bestand die Behandlung in ambulanter Physio-/Kraniosakraltherapie, Medizinischer Trainingstherapie, Medikamenteneinnahme und Psychotherapie. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Das entsprechende Kriterium ist somit nicht erfüllt. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen lagen nicht vor, ebenso wenig eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.
Die Beschwerdeführerin arbeitete ab dem 10. Mai 2002 wieder zu 100 %. Erst per Ende November 2007, und damit mehr als 5 ½ Jahre nach dem Unfall, kündigte sie ihre Vollzeitstelle zugunsten einer Teilzeitbeschäftigung. Diese Reduktion des Arbeitspensums ist indessen nicht als medizinisch bedingt zu werten, zumal auch keine ärztlichen Atteste einer Arbeitsunfähigkeit vorliegen.
Zum Kriterium „erhebliche Beschwerden“ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar noch immer an typischen Beschwerden einer HWS-Distorsion leidet, insbesondere an Nacken- und Kopfschmerzen (vgl. Urk. 8/M35-M36). Zumindest teilweise sind diese Beschwerden jedoch der nicht unfallbedingten Diskushernie zuzuschreiben.
5.2.3 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien nur das der erheblichen Beschwerden als erfüllt gelten könnte, dies jedoch sicher nicht in der erforderlichen Ausprägung. Folglich sind die bei der Beschwerdeführerin nach Ende Dezember 2007 noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr adäquat kausal zum Unfallereignis vom 28. März 2002.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht ihre Leistungen per 31. Dezember 2007 eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).