Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 30. Oktober 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Anwaltsbüro Delphinstrasse
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1945, arbeitete seit 1994 als Werkmeister für die B.___ AG in Zürich und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 2. Mai 2001 bei einem Treppensturz eine Distorsion am linken Knie zuzog (Urk. 6/1-2). Die Verletzung musste operativ versorgt werden (Urk. 6/4).
In der Folge litt der Versicherte an persistierenden, belastungsabhängigen Beschwerden am linken Kniegelenk. Diese verunmöglichten die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit (Urk. 6/14, Urk. 50). Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 6/53). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 12. Mai 2004 erliess die SUVA eine weitere Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % eine Invalidenrente zusprach (Urk. 6/100). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. Mai 2004 Einsprache (Urk. 6/101). Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2004 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 6/106). Dagegen erhob der Versicherte am 15. November 2004 Beschwerde (Urk. 6/111), auf welche das hiesige Gericht mit Beschluss vom 28. September 2005 nicht eintrat (Urk. 6/116). Der Einspracheentscheid vom 9. August 2004 erwuchs dadurch in Rechtskraft.
Am 24. Juni 2005 meldete der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 2. Mai 2001 (Urk. 6/117). Dies führte zur Neubeurteilung der finanziellen Leistungen (Urk. 6/125). Am 10. Februar 2007 sprach die SUVA dem Versicherten auf der Basis einer Integritätseinbusse von nunmehr 25 % eine Integritätsentschädigung zu. Den Anspruch auf eine höhere Rente verneinte die SUVA (Urk. 6/158). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. März 2007 Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung und einer höheren Rente (Urk. 6/159). Am 9. Februar 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 8/180 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. März 2009 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien die Rente und die Integritätsentschädigung je angemessen zu erhöhen (Urk. 1). Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 27. Mai 2009 erhielt der Versicherte die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die im Zusammenhang mit der Zusprechung und späteren Anpassung von Renten und Integritätsentschädigungen anwendbaren Gesetzesbestimmungen und massgebenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 1.a-b, Ziff. 2.a-d, Ziff. 4.a u. Ziff. 5.b). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Zu ergänzen ist das Folgende: Fehlen die in Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
Wird die ursprüngliche Verfügung durch die Revisionsverfügung dispositivmässig nicht modifiziert, so darf der Richter sie nicht mit der Begründung der Wiedererwägung verändern. Andernfalls würde er den Grundsatz der fakultativen und im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegenden Wiedererwägung verletzen. Dies darf der Verwaltung nicht aufgezwungen werden (ZAK 1985 58). Aus demselben Grund darf das Gericht die Sache auch nicht zu ergänzenden Abklärungen bezüglich der Wiedererwägungsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückweisen (ZAK 1986 597).
2.
2.1 Zum Rentenanspruch führte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid aus, gemäss der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 12. Januar 2006 (vgl. Urk. 6/124) bestehe im linken Knie nach wie vor eine Pangonarthrose mit bildgebend nachgewiesener Verkalkung und arthrotischen Veränderungen. Die Gonarthrose bewirke eine Bewegungseinschränkung mit Belastungsintoleranz und belastungsabhängigen Schmerzen. Der Rückfall vom Juni 2005 habe vorübergehend zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt. Ab November 2005 habe wieder eine Einsatzfähigkeit bestanden, allerdings mit geändertem Zumutbarkeitsprofil. Zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten, verbunden mit vereinzelt zumutbaren Zusatzbelastungen von 10 bis 15 kg in stehender Haltung und bis 10 kg bei kurzen Gehstrecken zwischen 20 und 50 m, sodann stehende Tätigkeiten ohne ausschliesslich axiale Belastung des linken Beins sowie vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit freier Arbeitsposition und verbunden mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen. Zwangshaltungen für das linke Bein seien nicht zumutbar, ebenso wenig kraftvolle repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kniende und kauernde Bodenarbeiten, das Arbeiten auf Leitern, das Treppensteigen, Gerüstarbeiten und das Gehen auf unebenem Gelände. Ein Kniegelenksersatz, wozu sich der Beschwerdeführer bis anhin nicht habe entschliessen können, würde das Zumutbarkeits- und Belastungsprofil nur unwesentlich verändern (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3.a).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift geltend, das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil von 2006 enthalte im Vergleich zu demjenigen von 2001 etliche zusätzliche Beeinträchtigungen, weshalb es nicht mehr vorstellbar sei, welche konkreten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Limiten in Frage kämen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, konkrete Stellenprofile aufzuzeigen. Die Beschwerdegegnerin habe ebenfalls nicht berücksichtigt, dass er für den Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benützen müsse. Dies könne er jedoch nicht ausschliesslich sitzend tun, sondern dies sei mit nicht zumutbaren funktionellen Belastungen verbunden. Eine vollzeitliche Beschäftigung sei somit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht möglich.
Rechtsprechungsgemäss sei es zwar zulässig, für die Festlegung des Invali-deneinkommens auf Tabellenlöhne zurückzugreifen. Vorliegend müsse vom Anforderungsniveau 3 anstatt 4 (richtig wohl: 4 statt 3) ausgegangen werden. Zwar habe er ursprünglich eine Berufslehre absolviert, doch habe er über Jahre im Strassenbau gearbeitet. Werkmeister sei er nur aus formalen Gründen gewesen. Ein Wechsel ins Büro, in die Arbeitsvorbereitung oder in ein ähnliches Umfeld mit nur geringen Belastungen sei nicht möglich. Es mangle ihm an kaufmännischem und computertechnischem Wissen. Die Arbeitswelt habe sich seit seinem Berufsschulabschluss zu stark verändert. Ohne vorherige Umschulung sei ein beruflicher Umstieg nicht möglich (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 3).
2.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnete in der Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer sei zu Recht auf dem Anforderungsniveau 3 eingestuft worden. Er sei gelernter Schlosser und vor dem Unfall sei er als Betriebsmechaniker respektive Werkmeister tätig gewesen. Dies habe ein hohes Mass an Berufs- und Fachkenntnissen erfordert. Das Valideneinkommen sei dementsprechend hoch. Unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils sei der Beschwerdeführer nach wie vor in seinem Berufsumfeld einsetzbar (Urk. 5 S. 2 f. Ziff. III.5).
3.
3.1 Diagnostisch hat sich seit der letzten rechtskräftigen Leistungsbeurteilung mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 (Urk. 6/53) respektive mit Einspracheentscheid vom 9. August 2004 (Urk. 6/106), die auf der kreisärztlichen Beurteilung vom 3. Oktober 2002 beruhte (Urk. 6/49-50), nichts geändert. Die damals diagnostizierte linksseitige Pangonarthrose (Urk. 6/49 S. 1) hat sich gemäss den Feststellungen von Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, inzwischen aber akzentuiert, wodurch insbesondere die Belastungsintoleranz zugenommen hat (Urk. 6/124 S. 4). Dies ist unbestritten.
3.2 2002 hatte Dr. C.___ wechselbelastende Tätigkeiten auf ebener Fläche ohne Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne belastende Arbeiten auf den Knien und mit nicht repetitiver maximaler Belastung von 15 kg und unter Einschluss einzelner kurzer Einsätze in kauernder Stellung als vollschichtig zumutbar erachtet (Urk. 6/50 S. 3).
2006 umschrieb er eine zumutbare Tätigkeit wie folgt (Urk. 6/124 S. 5): Wechselbelastende Tätigkeiten, Zusatzbelastungen stehend vereinzelt 10 bis 15 kg, kurzstreckig gehend 10 kg, Gehstrecke mehrere Male pro Arbeitszeit 20 bis 50 Meter, stehend ohne ausschliessliche axiale Belastung des linken Beins, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen. Freie Arbeitsposition.
Als nicht zumutbar bezeichnete Dr. C.___ insbesondere Zwangshaltungen des linken Beins, repetitive kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kniende und kauernde Tätigkeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, das Gehen auf unebenem Gelände und generell schwere Arbeiten (Urk. 6/124 S. 5).
3.3 Unverändert ist, dass nur leichte und wechselbelastende Tätigkeiten in Frage kommen. Die Gewichtslimite liegt noch immer bei 15 kg, wobei diese nur noch vereinzelt und nicht mehr, wie zuvor, nicht repetitiv vorkommen darf. Gar nicht mehr zumutbar sind Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung. 2002 waren solche Arbeiten noch vereinzelt und kurzzeitig möglich. Unverändert ungeeignet sind das Treppensteigen, das Gehen auf unebenem Gelände und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten.
Im Vergleich ergibt sich bezüglich der früher formulierten Limiten ein eingeschränkteres, ansonsten jedoch gleichartiges Zumutbarkeitsprofil. Der Beschwerdeführer erhob dagegen zu Recht keine Einwände. Sowohl die Beurteilung von 2002 als auch diejenige von 2006 gründete Dr. C.___ auf eine sorgfältige Analyse der selbst und mittels bildgebender Verfahren erhobenen Befunde, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und Limiten. Die Beurteilungen sind objektiv nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, ausgehend vom gegebenen Zumutbar-keitsprofil sei eine effektive Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht realistisch. Die Beschwerdegegnerin habe es nicht vermocht, tatsächliche Einsatzmöglichkeiten aufzuzeigen. Bereits die Zurücklegung des Arbeitswegs mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei angesichts der bestehenden Beeinträchtigungen kaum zumutbar.
4.2 Es ist durch nichts belegt, dass ein potentieller Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der funktionellen Beeinträchtigungen im linken Bein nicht überwindbar wäre. Öffentliche Verkehrsmittel bieten sowohl Sitz- als auch Stehgelegenheiten. Es steht keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln übermässig viele Treppen überwinden und in überfüllten Bussen oder Zügen vorwiegend mit Belastung des linken Beins stehen müsste. Dem pauschal gehaltenen Einwand ist nicht zu folgen.
4.3 Die Evaluation konkreter Arbeitsplätze, insbesondere gestützt auf die Dokumen-tation über Arbeitsplätze (DAP), ist eine zulässige Methode zur Bestimmung des Invalideneinkommens (BGE 129 V 472). Zwingend ist dies jedoch nicht. Ebenso zulässig ist es, auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zurückzugreifen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, BGE 129 V 475 f. Erw. 4.2.1), wie dies die Beschwerdegegnerin vorliegend tat.
4.4 Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass der für die Invaliditätsbemessung mass-gebende ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend geeignete Stellen bereit hält, die ohne Umschulungsmassnahmen ausgeübt werden können.
Der Beschwerdeführer ist gelernter Schlosser und verfügt damit über eine Berufsausbildung (vgl. Urk. 6/50 S. 1). Ab Beginn der Siebziger- bis in die Neunzigerjahre arbeitete er in der Metall- und Metallbaubranche. Daneben war er auch selbständig im Metallbereich erwerbstätig (vgl. Urk. 6/8/2 ff., Urk. 6/87). Ab 1994 arbeitete er für die B.___ AG (Urk. 6/8/4), seit mindestens 1997 in der Funktion als Werkmeister (vgl. Urk. 6/13/3), mit entsprechend hohem Einkommen.
2001 verdiente er monatlich Fr. 4'920.-- brutto bei einem Pensum von 80 % (Urk. 6/77/4 ff.). Mit einem Vollpensum hätte der Beschwerdeführer Fr. 6'150.-- verdient (Fr. 4'920.-- : 0.8). Gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE), herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, betrug 2008 der durchschnittliche Lohn (Median) für Männer im Baugewerbe monatlich Fr. 6'381.-- pro Monat auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und bei vollem Pensum (40 Wochenstunden; vgl. LSE 2008 Tabelle A1 Ziff. 45).
Bereits ohne Anpassung des Tabellenlohns an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden und ohne Anpassung des seinerzeitigen Lohns des Beschwerdeführers an die Nominallohnentwicklung zeigt sich, dass er effektiv ein dem Niveau 3 der Tabellenlöhne entsprechendes Einkommen erzielte und ohne Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich auch weiterhin erzielt hätte.
4.5 Unfallbedingt kann der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten und Kenntnisse sowohl im erlernten Beruf als Schlosser als auch im Baugewerbe nicht mehr einsetzen und ökonomisch entsprechend verwerten. Offen stehen ihm nunmehr in erster Linie Hilfstätigkeiten im verarbeitenden Gewerbe oder im Dienstleistungsbereich, die vom funktionellen Anforderungsprofil auf die bestehenden Beeinträchtigungen zugeschnitten sind. Solche Tätigkeiten hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt offen und im Hinblick auf die Ausübung solcher Tätigkeiten bedarf es auch keiner Umschulungsmassnahmen.
Das dem Beschwerdeführer offen stehende Tätigkeitsfeld führt dazu, dass er, anders als bei seiner bisherigen Tätigkeit als Werkmeister, mit Lohnansätzen rechnen muss, die dem Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der LSE entsprechen. Die Löhne des Niveaus 3 setzen berufs- oder branchenspezifische Fachkenntnisse voraus. Über solche verfügt der Beschwerdeführer in den für ihn noch in Frage kommenden Bereichen nicht. Massgebend sind somit die Lohnansätze des Anforderungsniveaus 4 (vgl. RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 8. Mai 2006, I 586/05, Erw. 2.2).
4.6 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 3 ab. Bereits bei der Zusprechung der Rente am 12. Mai 2004 legte sie der Bemessung des Invalideneinkommens diesen Massstab zu Grunde (Urk. 6/100 S. 2). Im Revisionsverfahren bestätigte sie ihren Rechtsstandpunkt. Sowohl im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 7 lit. b u. c) als auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 3 Ziff. 5.2) erwähnte sie dies ausdrücklich. Gemäss dem in vorstehender Erwägung 4.5 Ausgeführten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin aber als zweifellos unrichtig. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist von den Lohnansätzen des Anforderungsniveaus 4 der Tabellenlöhne auszugehen.
4.7 Eine Korrektur, die voraussichtlich anspruchsbeeinflussend sein dürfte und daher von erheblicher Bedeutung wäre, ist im Beschwerdeverfahren indes ausgeschlossen. Die mit Verfügung vom 12. Mai 2004 erfolgte und mit Einspracheentscheid vom 9. August 2004 bestätigte Rentenzusprechung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % erwuchs in Rechtskraft. Das mit der Rückfallmeldung vom 24. Juni 2005 (Urk. 6/117) ausgelöste Revisionsverfahren führte zu keiner Anpassung der Leistung. Revisionsgründe liegen nicht vor und eine wiedererwägungsweise Anpassung prüfte die Beschwerdegegnerin nicht. Vielmehr stellte die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe unverändert Anspruch auf die zugesprochene Invalidenrente (Urk. 2 S. 7 lit. d). Unter den vorliegend gegebenen rechtlichen Schranken hat es hiermit sein Bewenden.
5.
5.1 Mit Bezug auf die Integritätsentschädigung machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss der konsultierten UVG-Tabelle 5 zur Feststellung des Integritätsschadens bei Arthrosen werde unterschieden zwischen leichten Pangonarthrosen, die zu keiner Entschädigung führten, mässigen Pangonarthrosen, die zu einer Entschädigung zwischen 10 und 30 % führten, und schweren Pangonarthrosen, die zu einer Entschädigung zwischen 30 und 40 % führten. Im Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin festgehalten, es liege eine mässige bis schwere Gonarthrose vor. Diese Qualifikation sei im Hinblick auf die Quantifizierung des Integritätsschadens nicht nachvollziehbar. Es müsse eindeutig differenziert werden, ob eine mässige oder eine schwere Gonarthrose vorliege. Je nach Einstufung sei die Integritätsentschädigung innerhalb eines anderen Prozentbereichs festzulegen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4).
5.2 Der Einwand des Beschwerdeführers beruht auf einem Interpretationsfehler. Die Beschwerdegegnerin verwies im Einspracheentscheid auf die Ausführungen von Dr. C.___ vom 12. Januar 2006 (Urk. 6/125). Dieser führte unter dem Titel Schätzung der Integritätsentschädigung aus, gemäss Tabelle 5 führe eine Pangonarthrose mässig bis schwer zu einer Integritätseinbusse zwischen 10 und 40 % (Urk. 6/125 S. 1). Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Mässige und/oder schwere Pangonarthrosen führen gemäss der erwähnten Tabelle 5 zu einer Integritätseinbusse von mindestens 10 % bei mässigen und maximal 40 % bei schweren Gonarthrosen.
5.3 Innerhalb der erwähnten Bandbreite nahm Dr. C.___ dann die konkrete Bemessung des Integritätsschadens vor. Aufgrund der strukturellen Befunde und der funktionellen Einschränkungen bezifferte er die Integritätseinbusse mit 25 %. Der Befund sei erheblich, dauernd, nachvollziehbar und reproduzierbar. Eine Prothesen-Implantation habe keinen Einfluss auf diese Beurteilung (Urk. 6/125 S. 1).
5.4 Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bemängelte sie auch nicht konkret. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 25 %. Zum Quantitativ erhob der Beschwerdeführer ebenfalls und zu Recht keine Rügen, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin auch in diesem Punkt rechtens ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde sowohl in Bezug auf den Rentenanspruch als auch mit Bezug auf die Integritätsentschädigung abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Schiller
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).