Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00105
[8C_579/2010]
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UV.2009.00105
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___ war für die Firma Y.___ GmbH tätig und deshalb bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am frühen Morgen des 10. Juli 2004 erlitt er im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung ein Schädelhirntrauma mit schwerer Schädigung im Bereich des Mittelhirns, einhergehend mit einer vorübergehenden Lähmung der Arme und Beine sowie einen Bluterguss am rechten Ohr (Urk. 13/1, Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie des Beschwerdeführers und weiterer Geschädigter gegen Z.___ und A.___ vom 10. Juli 2008 [Beilage zu Urk. 13/427]). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Am 13. Mai 2008 verfügte sie eine Kürzung der Geldleistungen um 50 %, da sich der Versicherte an einer Rauferei beteiligt habe (Urk. 13/404).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juni 2008 Einsprache (Urk. 13/408). Nach Vorliegen des schriftlich ausgefertigten Berufungsurteils im Strafverfahren gegen die Täterschaft ergänzte der Versicherte die Begründung der Einsprache mit Eingabe vom 17. November 2008 (Urk. 13/427). Mit Entscheid vom 12. Februar 2009 wies die SUVA die Einsprache ab; es sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte an einer Rauferei beteiligt gewesen sei, zu deren Entstehung und Eskalation er massgeblich beigetragen habe (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2009 Beschwerde (Urk. 1). Er lässt folgende Anträge stellen:
"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien alle bisherigen sowie zukünftigen Geldleistungen in ungekürzter Höhe auszurichten.
3. Insbesondere seien die ab 13. Juli 2004 bis heute zurückbehaltenen halben UVG-Taggelder in der Höhe von Fr. 38.30 je Kalendertag nachzuzahlen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2009 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 24. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 25), ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 21. Oktober 2009 (Urk. 28).
Mit Verfügung vom 18. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 17. März 2009 in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 32), nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2010 die Verfügung vom 17. Juni 2009 aufgehoben hatte, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen worden war (Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Verwaltung vorgenommene Kürzung der Geldleistungen um 50 % aus dem versicherten Unfallereignis vom 10. Juli 2004 wegen Vorliegens einer aussergewöhnlichen Gefahr rechtmässig ist.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 49 und 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. In diesen beiden Artikeln werden die Verweigerung und Kürzung von Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle geregelt, die sich bei aussergewöhnlichen Gefahren ereignen (Art. 49 UVV) oder auf Wagnisse zurückgehen (Art. 50 UVV). Damit wird bezweckt, die finanziellen Folgen von Nichtberufsunfällen, die darauf zurückzuführen sind, dass sich ein Versicherter aussergewöhnlichen Risiken aussetzt, nicht oder zumindest nicht vollständig vom Versichertenkollektiv tragen zu lassen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 501; vgl. auch BGE 99 V 11, EVGE 1964 S. 73).
Nach diesen Bestimmungen werden die Geldleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, um mindestens die Hälfte gekürzt, falls der Versicherte nicht als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden ist (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV). Gleich zu verfahren ist im Falle von Nichtberufsunfällen, die sich aufgrund einer Reaktion ereignen, welche durch eine starke Provokation des Versicherten hervorgerufen wurde (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV).
1.2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben, sondern liegt vielmehr schon dann vor, wenn sich jemand auf einen vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der das Risiko in sich birgt, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Eine Beteiligung ist somit jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebensowenig ist vorausgesetzt, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder hätte erkennen müssen (RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 360/04], 1991 Nr. U 120 S. 89 Erw. 3b mit Hinweisen). Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 Erw. 3c mit Hinweis; vgl. auch BGE 107 V 235 Erw. 2a). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die Beurteilung des Strafrichters nicht gebunden. Hingegen weicht es von dessen tatbeständlichen Feststellungen nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 Erw. 3c, BGE 111 V 177 Erw. 5a mit Hinweisen).
Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem Verhalten, welches als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizieren ist, und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 Erw. 2d mit Hinweisen). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhang hat retrospektiv zu erfolgen. Ausgehend vom eingetretenen Erfolg ist rückblickend zu entscheiden, ob und inwiefern das Verhalten des Versicherten als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die spezifischen Gefahren des zu beurteilenden Verhaltens beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 Erw. 6a).
Dies gilt auch, wenn die Handlung oder das Verhalten, welches zu einer Kürzung oder Verweigerung der Leistungen führt, bloss eine Teilursache des Unfalles ist (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 89), insbesondere wenn die versicherte Person im Zeitpunkt der objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu subsumierenden Handlung unter Alkoholeinfluss stand. Diesbezüglich gilt, dass eine alkoholbedingt verminderte Zurechnungsfähigkeit oder gar eine Zurechnungsunfähigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Eine wegen Alkoholkonsum verminderte Zurechnungsfähigkeit schliesst ausserdem die Anwendung des grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipierten Tatbestandes der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien nicht aus. Sie kann nur - aber immerhin - bei der Bemessung der Kürzung, welche mindestens 50 % zu betragen hat, berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2006 in Sachen J. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, U 325/05, Erw. 1.3).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wohnt schliesslich jeder tätlichen Auseinandersetzung das Risiko inne, verletzt zu werden. In diesem Zusammenhang kann daher nicht gesagt werden, es entspreche nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein bereits verletzter oder sogar wehrloser Beteiligter weiter geschlagen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2006, a.a.O.).
1.2.3 Eine starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Dabei muss die Provokation als adäquat kausal für die hervorgerufene Reaktion bezeichnet werden können. Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich sodann nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Provozierten (SVR 1997 UV Nr. 82 Erw. 1b). Wer sich in einem Wirtshaus in ein von fremden Gästen geführtes Gespräch einmischt und, obwohl ihm die Unerwünschtheit seiner Einmischung eindeutig zu verstehen gegeben worden ist, ein zweites und drittes Mal an jenen Tisch zurückkehrt und die Gäste mit seinen Diskussionen belästigt, begeht eine starke Provokation (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 226 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aufgrund der Akten stehe in tatsächlicher Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte die beiden späteren Täter provoziert habe und hernach mit diesen in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten somit zwei Kürzungstatbestände erfüllt, welche je einzeln die verfügte Kürzung um 50 % rechtfertigen würden. Die reduzierte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums sei bereits berücksichtigt worden, da die verfügende Instanz bei der Kürzung mit 50 % an der untersten Grenze geblieben sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er die Schlägerei nicht begonnen habe und er als blosses Opfer zu betrachten sei. Auch davon, dass er die nachmaligen Täter zuvor provoziert habe, könne keine Rede sein. Selbst wenn dies so sein sollte, hätte er die Folgen seines Verhaltens wegen seiner Blutalkoholkonzentration von 2,5 o/oo nicht abschätzen können; überdies könnten Tritte gegen den Kopf eines Wehrlosen nicht als adäquate Folge einer Provokation oder einer Beteiligung an einer Rauferei qualifiziert werden (Urk. 1 und 25).
3.
3.1 Gemäss dem Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2008 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Zunächst wurde im Berufungsurteil festgehalten, es sei zutreffend, dass die Zeugen B.___, C.___, D.___ und E.___ geschildert hätten, wie der Geschädigte (i.e. der Beschwerdeführer) die beiden Angeklagten provoziert, angepöbelt und damit den eigentlichen Auslöser für die spätere Auseinandersetzung geliefert habe. Die Auffassung der Erstinstanz, dass die Aggressionen zu diesem Zeitpunkt allein vom Geschädigten ausgegangen seien, relativierte das Obergericht und erwog, mit den daraufhin getätigten unbedarften Äusserungen hätten die Angeklagten nicht nur auf die Belästigungen des sichtlich angetrunkenen Geschädigten reagiert, sondern mit ihren Bemerkungen zur späteren Eskalation des zu diesem Zeitpunkt noch völlig harmlosen Geplänkels beigetragen. Weiter wurde erwogen, es sei erstellt, dass der Angeklagte Z.___ vom Geschädigten mit Sauce bekleckert worden sei, indem er die Sauce mit Absicht in Richtung von Z.___ geworfen habe. Wenn die Anklage weiter festhalte, der Geschädigte habe A.___ einen Stoss versetzt, worauf dieser aufgestanden sei, sei dies insoweit zu präzisieren, dass sich die beiden bloss gegenseitig mit den Händen getatscht beziehungsweise geschubst hätten (Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2008, S. 19 - 22, Urk. 13/427). Zur zweiten Phase des Geschehens führte das Obergericht aus, der Schluss der Erstinstanz, der Geschädigte habe massiv auf A.___ eingeschlagen, lasse sich nicht erstellen. Vielmehr hätten alle Zeugen geschildert, dass es zu Beginn zwischen A.___ und dem Geschädigten zu einem harmlosen Gerangel, einem Herumstossen, Herumschubsen, Rempeln, Anpöbeln und gegenseitigem Anstossen gekommen sei, wobei auch diskutiert und geredet worden sei. In der Folge habe sich auch Z.___ erhoben und habe seine Jacke ausgezogen. Diesbezüglich dränge sich der Schluss auf, dass sich Z.___ damit bewusst auf einen Kampf gegen den Geschädigten vorbereitet habe, um beweglicher zu sein und durch die Jacke nicht übermässig behindert zu werden. Das Herumschubsen, Gerangel und Herumstossen sei nun zwischen allen drei Beteiligten weitergegangen. Danach habe der Angeklagte Z.___ seine Kappe vom Kopf genommen und auf einem Stuhlstapel deponiert; das Herumstossen sei nach der Deponierung der Kappe ohne Unterbruch weitergegangen, bis der Geschädigte dann plötzlich schnell auf A.___ zugestürzt sei und die dritte Phase ihren Anfang genommen habe (Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2008, S. 32 - 35, Urk. 13/427). Zur dritten Phase hielt das Obergericht folgendes fest: Vor allem aus den Videosequenzen, aber auch aus den Aussagen der beiden Angeklagten und der Zeugen ergebe sich, dass der Sturz des Geschädigten Folge mehrerer Ursachen gewesen sei. Nach dem Angriff des Geschädigten auf A.___ habe Z.___ den Geschädigten von hinten angesprungen und ihm gleichzeitig einen Schlag gegen den Kopf versetzt. Zweifellos bedingt durch seine schwere Angetrunkenheit, welche sein Gleichgewicht, seine Reaktionsfähigkeit und seine Körperbeherrschung erheblich beeinträchtigt habe, sei der Geschädigte durch den Sprung Z.___s und dessen Faustschlag ins Stolpern geraten und zu Boden gestürzt. Den Versuch des Geschädigten, sich vom Boden zu erheben, hätten die Angeklagten sofort im Keime erstickt, indem sie auf ihn einzutreten begonnen hätten. Daraufhin hätten die beiden Angeklagten dem wehrlos am Boden liegenden Geschädigten zahlreiche massive Fusstritte in den Kopf-, Brust- und Schulterbereich versetzt. Weiter sei auch erstellt, dass der Angeklagte Z.___ dem Geschädigten einmal auf den Kopf gesprungen sei, währenddem sich der entsprechende Anklagevorwurf gegenüber dem Angeklagten A.___ nicht erhärten lasse. Unbestritten und aufgrund des Beweisergebnisses erstellt sei sodann, dass die beiden Angeklagten vom Geschädigten abgelassen hätten, als sich dieser nicht mehr bewegt habe und sich A.___ entfernte, währenddem sich Z.___ zum Tisch begeben habe, um seinen Rucksack zu behändigen. Schliesslich bestehe auch kein Zweifel, dass sich Z.___, als er wieder am immer noch bewegungslos auf dem Boden liegenden Geschädigten vorbeigegangen sei, sich zu diesem gebückt habe, und ihm noch etwa zweimal mit voller Wucht in den Kopf getreten habe, wobei Z.___ gewusst habe, dass der Geschädigte bewusstlos gewesen sei (Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2008, S. 49 - 56).
3.2 Das Obergericht hat den Sachverhalt im Hinblick auf die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalles sorgfältig ermittelt. Für das Sozialversicherungsgericht besteht deshalb kein Anlass, von den überzeugenden Feststellungen des Strafgerichts abzuweichen.
Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in einer ersten Phase des Geschehens die nachmaligen Täter verbal belästigt, angepöbelt und geschubst hat; einen hat er ausserdem mit Sauce bekleckert, indem er die Sauce absichtlich in dessen Richtung geworfen hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann ein solches Verhalten nicht anders als starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV gewertet werden. Selbst wenn angenommen werden müsste, dass die verbalen Belästigungen und die Anpöbeleien den erforderlichen Schweregrad noch nicht erreicht haben, kann selbiges für das absichtliche Werfen der Sauce nicht mehr gesagt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass auch die nachmaligen Täter mit ihren Bemerkungen zur Eskalation beigetragen haben und die Aggressionen gemäss den Erwägungen des Obergerichts nicht allein vom Geschädigten ausgegangen sind. Die Rechtsprechung hat bereits das mehrmalige unerwünschte sich Einmischen in ein fremdes Gespräch in einem Wirtshaus als starke Provokation betrachtet (SUVA-Jahresbericht 1949 Nr. 3b S. 19 f., zitiert nach Rumo-Jungo, a.a.O., S. 227). Dies gilt umso mehr für ein absichtliches Werfen von Sauce in Richtung einer Person, welche an einem Tisch vor einem Schnellimbissrestaurant Speisen verzehrt.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist aufgrund der Feststellungen des Obergerichts sodann erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an einer Rauferei oder einer Schlägerei beteiligt hat. Es mag zwar zutreffen, dass es sich in der ersten und zweiten Phase des Geschehens um eine (noch) harmlose Auseinandersetzung handelte, welche aus strafrechtlicher Sicht irrelevant gewesen ist; indes geht aus den Erwägungen des Obergerichts klar hervor, dass der Beschwerdeführer mit einem tätlichen Angriff auf A.___ die dritte Phase, die eigentliche Schlägerei, auslöste. Damit ist der Versicherte aber als Beteiligter im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu betrachten. Zwischen seiner Beteiligung und den erlittenen Verletzungen besteht auch ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang: Wer einen ihm zuvor Unbekannten tätlich angeht, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass er den Kürzeren zieht und erhebliche Verletzungen erleidet; nach der Rechtsprechung entspricht es schliesslich dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass auch von einem bereits wehrlosen Beteiligten nicht abgelassen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2006 in Sachen J., U 325/05, Erw. 1.3).
Dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt erheblich angetrunken war, steht ausser Frage. Während die Verwaltung im angefochtenen Entscheid von einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 o/oo ausgeht, wird in der Beschwerde geltend gemacht, es habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 o/oo festgestellt werden können. In der Tat trifft es zu, dass Dr. med. F.___, Facharzt für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin der Universität G.___, zum Schluss kam, im Blut des Beschwerdeführers habe sich eine Alkoholkonzentration in der Grössenordnung von 2,5 o/oo befunden (Gutachten vom 18. Januar 2006 sowie Ergänzungsgutachten vom 12. September 2006, Urk. 13/289). Eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen führt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu einer Zurechnungsunfähigkeit, sondern bloss zu einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (BGE 122 IV 49). Bei einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sind weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit aufgehoben; angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer regelmässig alkoholische Getränke in recht erheblichen Mengen konsumierte (vgl. die Aussagen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, H.___, gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2004, S. 2, des Kollegen I.___ anlässlich der Einvernahme vom 28. Juli 2004, S. 2, des Kollegen J.___ anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2004, S. 2, des Kollegen K.___ anlässlich der Einvernahme vom 1. September 2005, S. 2, Urk. 13/289) und er um ca. 4 Uhr am Tatmorgen nicht als betrunken beschrieben wurde (vgl. die Aussagen der Kollegin L.___ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2004, S. 2, Urk. 13/289), kann nicht gesagt werden, dass er wegen seines Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Konsequenzen seines Verhaltens abzuschätzen und sich danach zu richten. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums schliesst sodann die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht aus; vorliegend wurde dieser Umstand - wie von der einschlägigen Rechtsprechung verlangt - bei der Bemessung der Kürzung berücksichtigt, indem bloss eine Kürzung um den Mindestansatz von 50 % erfolgte.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Kürzung der Geldleistungen aus dem Unfallereignis vom 10. Juli 2004 um 50 % nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Die mit Verfügung vom 18. März 2010 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, macht mit ihrer Honorarnote vom 11. Mai 2010 (Urk. 35) einen Aufwand von 17 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 85.10 geltend, wofür ihr eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'857.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 3'857.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).