Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00106
UV.2009.00106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 25. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, war als Maschinenmechaniker beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1), als er am 22. August 1987 beim Fussballspiel stürzte und sich eine Läsion des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie zuzog (Urk. 11/2). Nach multiplen Folgeoperationen (vgl. Urk. 10/68 S. 2) gewährte die Invalidenversicherung dem Versicherten vom 17. August 1998 bis zum 23. August 2000 berufliche Massnahmen (Umschulung im Sinne einer Bürolehre, Urk. 11/79). Nachdem X.___ - nach anfänglichem Misslingen (Urk. 11/85) - das Fähigkeitszeugnis als Büroangestellter im Juli 2001 erfolgreich erworben hatte (Urk. 11/101 und Urk. 11/104) und eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten war, stellte die SUVA mit Verfügung vom 3. Juli 2001 die Heilkostenleistungen per 3. Juli 2001 ein und sprach ihm bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'160.-- zu (Urk. 11/102). Ab dem 1. Oktober 2001 war X.___ bei der Y.___ AG als Reiseberater tätig (Urk. 11/114). Am 13. September 2002 sprach ihm die SUVA mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine Rente von 26 % und ab 1. September 2002 eine solche von 20 % zu (Urk. 11/133). Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruches (Urk. 11/145) stellte die SUVA im Januar 2008 fest, dass der Versicherte ab Juni 2005 bei der Z.___ AG ein viel höheres Einkommen als bei der Y.___ AG erzielt, diese Änderung jedoch nicht mitgeteilt hatte (Urk. 11/146). Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 (Urk. 11/161) reduzierte die SUVA die Rente per 1. Januar 2006 auf 12 % und machte eine Rückforderung von Fr. 7'732.95 geltend, welche sie mit den laufenden Rentenbetreffnissen verrechnete. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. März 2009 (Urk. 2) fest.

2.
2.1     Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 17. März 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 3. Juli 2008 und der Einspracheentscheid vom 2. März 2009 seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auf der Basis eines UVG-IV-Grades von mindestens 20 % auszurichten. Eventualiter sei auf die Rückforderung von Fr. 7'732.95 zufolge grosser Härte zu verzichten (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2009 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-191) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
2.3     Mit Replik vom 8. September 2009 (Urk. 14) beziehungsweise Duplik vom 16. November 2009 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte gestützt auf die Angaben der seinerzeitigen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der A.___ AG, das Valideneinkommen für das Jahr 2006 auf Fr. 68'900.-- (Fr. 5'300.-- x 13) beziffert und im Vergleich zum - nicht bestrittenen - Invalideneinkommen von Fr. 60'000.-- (Fr. 5'000.- x 12) einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelt. Dass das Reisebüro Z.___ AG seine Tätigkeit per Ende März 2009 eingestellt habe, erachtete die Beschwerdegegnerin als unerheblich, sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse doch möglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Einkommen in der bisherigen Höhe zu erzielen (Urk. 2 S. 4). In Bezug auf das Valideneinkommen brachte die Beschwerdegegnerin ergänzend vor, gemäss Unfallmeldung vom 26. August 1996 (Rückfall) habe das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 4'950.-- betragen (Urk. 10 S. 4). Angesichts der Einträge im individuellen Konto (IK-Auszug) sei ebenfalls von einem monatlichen Einkommen von weniger als Fr. 5'000.-- auszugehen, weshalb das Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 68'900.-- festgesetzt worden sei (Urk. 14 S. 5).
1.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 68'900.-- sei viel zu tief, habe sie es doch insbesondere unterlassen, das Valideneinkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen (Urk. 1 S. 5). Eine Lohnerhöhung innert 11 Jahren von bloss Fr. 50.-- pro Monat - ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'250.-- im Jahre 1997 (Urk. 1 S. 3) - sei, da weit unter der Teuerung liegend (Urk. 1 S. 7), sehr unwahrscheinlich (Urk. 1 S. 5). Gestützt auf den Lohnrechner Salaria wäre von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 6'540.-- auszugehen (Urk. 1 S. 7). Selbst bloss unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung würde das Valideneinkommen zumindest Fr. 6'062.35 pro Monat respektive Fr. 78'810.65 pro Jahr betragen, was zu einem Invaliditätsgrad von 24 % führte (Urk. 1 S. 8). Wäre dennoch eine Rentenkürzung rechtens, sei von einem gutgläubigen Rentenbezug auszugehen und wäre infolge grosser Härte auf eine Rückforderung zu verzichten (Urk. 1 S. 9-10). Replicando wandte der Beschwerdeführer ein, es sei sehr unwahrscheinlich, dass er keinen Stellenwechsel vorgenommen hätte, wäre der im Jahre 1997 erzielte monatliche Bruttolohn von Fr. 5'250.-- nicht zumindest der Nominallohnentwicklung angepasst worden. Ein solchermassen angepasstes Valideneinkommen ergäbe wenigstens Fr. 78'810.65 (Urk. 14 S. 5). Schliesslich scheiterte eine Verrechnung an Art. 64 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV (Urk. 14 S. 6).

2.      
2.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
2.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
         Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).

3.
3.1    
3.1.1   Strittig ist insbesondere das anlässlich des Revisionsverfahrens vom Herbst 2007 (Urk. 11/145) von der Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliditätsgrades festgelegte Valideneinkommen.
         Hierzu stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der A.___ AG, welche am 13. März 2008 für das Jahr 2006 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 5'300.-- pro Monat, beziehungsweise ein solches von Fr. 68'900.-- jährlich, angegeben (Urk. 11/153) und diesen Lohn auf Nachfrage verglichen mit den anderen Mitarbeitern als realistisch bezeichnet hatte (Urk. 11/158). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass von einem wesentlich höheren Valideneinkommen auszugehen wäre, liegen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Erw. 1.2) nicht vor. Zwar ist es - wie der Beschwerdeführer einwendete (Urk. 14 S. 4) - möglich, dass bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit die Eintragungen im IK-Auszug geringer ausfallen können, als wenn ein Versicherter ohne gesundheitliche Einschränkungen seiner Beschäftigung nachgeht. Wenngleich der Beschwerdeführer im Juli 1996 einen Rückfall erlitten hat und danach unfallbedingt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 11/41-49), ist dennoch nicht auf ein höheres Einkommen als von der Beschwerdegegnerin angenommen, zu schliessen. Einerseits nannte die Arbeitgeberin im Unfallschein vom 26. August 2006 ausdrücklich ein monatliches Gehalt von Fr. 4'950.-- (Urk. 11/41). Andererseits erzielte der Beschwerdeführer den Angaben im IK-Auszug zufolge auch im Jahre 1995 - Belege für unfallbedingte Absenzen finden sich nicht in den Akten - ein monatliches Einkommen von weniger als Fr. 5'000.-- bzw. ein solches von jährlich Fr. 64'691.-- (Urk. 11/151). Dass sich im IK-Auszug für die Monate November und Dezember 1994 ein Betrag von Fr. 10'500.-- findet, vermag daran nichts zu ändern, muss darin doch offenkundig ein Anteil des 13. Monatslohnes enthalten sein (vgl. Urk. 11/100, 11/149, 11/153, 11/158: Angabe eines 13. Monatslohn). Ebenso wenig kann auf die Lohnabrechnungen der Monate April und Mai 1997, welche ein Gehalt von Fr. 5'250.-- ausweisen (Urk. 11/167/1-2), abgestellt werden. Wurde in der April-Abrechnung einzig auf einem Betrag von Fr. 1'500.-- ein AHV-Abzug erhoben und war es für die Arbeitgeberin nicht mehr nachvollziehbar, weshalb im Mai 1997 ein Gehalt von Fr. 5'250.-- ausgewiesen ist, so vermögen diese Angaben - insbesondere auch mit Blick auf die offenbar unklare Lage betreffend die Taggeldzahlungen (vgl. Urk. 11/58) - kein höheres effektives Einkommen zu belegen. Dies umso weniger, als die Arbeitgeberin bereits im Jahre 2000 und 2001 einen den beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Lohn von Fr. 5'000.-- monatlich genannt hatte (Urk. 11/88a, 100). Von den Angaben der Arbeitgeberin abzuweichen besteht mithin kein Grund.
         Selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt und unter Berücksichtigung des von ihm zitierten Entscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil vom 2. November 2004 i.S. B., U 66/02, Erw. 4.1.1) spätestens nach fünf Jahren zumindest die ausgewiesene Nominallohnentwicklung berücksichtigt würde, führte dies bloss zu einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 5'200.-- und damit zu keinem anderen Resultat (Urk. 11/152: 1995: Fr. 64'691.--; Nominallohnindex für Männer: 1’789 Punkte [vgl. Website des Bundesamtes für Statistik, www.bfs.admin.ch, unter der Rubrik „Themen-03-Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Schweizerischer Lohnindex insgesamt]; 2000: Fr. 67'114.-- bei einem Nominallohnindex von 1'856 Punkten; dividiert durch 13 ergibt Fr. 5'162.60). Andere Hinweise, welche das Abstellen auf einen anderen als den zuletzt erzielten Lohn rechtfertigten (vgl. Erw. 2.3), liegen nicht vor.
         Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 68'900.-- (Fr. 5'300.-- x 13) ist damit nicht zu beanstanden.
3.1.2   Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 60'742.-- (IK-Auszug, Urk. 11/152) führt zu einem Invaliditätsgrad von 11.8 % bzw. gerundet von 12 %.
         Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass des Einspracheentscheides erstreckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2007 i.S. H., 9C_101/2007, Erw. 3.1). Zugunsten des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin die Einkommensentwicklung bis ins Jahr 2008 unberücksichtigt gelassen (Valideneinkommen: Fr. 5'500.-- x 13 = Fr. 71'500.--, Urk. 11/149; Invalideneinkommen Fr. 5'400.-- x 12 = Fr. 64'800.-- zuzüglich allfälliger Gratifikation, Urk. 11/162, 11/146; Invaliditätsgrad: 9.3 %). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit aufgegeben hat und nunmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt angewiesen ist, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht zu beanstanden.
3.2    
3.2.1   Die Frage der Rückforderung stellt sich dort nicht, wo die zurückzuerstattende Leistung mit einer auszurichtenden Leistung verrechnet werden kann. Ob dies zulässig ist, beurteilt sich nach den einzelgesetzlichen Bestimmungen, da das ATSG die Verrechnung nicht ordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008 i.S. D., U 11/07, Erw. 12.3.1).
3.2.2   Gemäss Art. 50 UVG können Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden, wobei der Versicherer darauf zu achten hat, dass dem Versicherten die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben (Art. 64 UVV). Einer Verrechnung der - masslich unbestrittenen - Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 7'732.95 (Urk. 11/161) steht somit nichts im Wege, sofern diese nicht zu einer Verletzung von Art. 64 UVV führt.
3.2.3   Der Beschwerdeführer machte replicando geltend, Art. 64 UVV stehe einer Verrechnung entgegen. Seine finanziellen Verhältnisse legte er jedoch nicht dar, sondern wies einzig darauf hin, er sei arbeitslos und beziehe Arbeitslosentaggelder, weshalb seine Familie in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen lebe (Urk. 14 S. 6). Gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse wird dem Beschwerdeführer ein Taggeld in Höhe von rund Fr. 190.-- ausgerichtet, was mit einer zusätzlichen Ausbildungszulage zu monatlichen Einnahmen von ungefähr Fr. 3'700.-- führt (Urk. 11/177). Von der Beschwerdegegnerin bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 560.70 (Urk. 11/161). Hinweise dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr mit einem Pensum von 70 % arbeitstätig ist (vgl. Urk. 11/146), finden sich nicht. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Unter diesen Umständen sowie mit Blick auf die Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG) des Beschwerdeführers, welchem oblag, den behaupteten Eingriff in seinen Notbedarf zu substantiieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung in den Notbedarf des Beschwerdeführers eingreift.
3.2.4   Die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Juli 2008 (Urk. 11/161) geltend gemachte Verrechnung ist damit zulässig.

4.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).