UV.2009.00107
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin
indemnis Rechtsanwälte
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, hatte ab dem 1. Juli 2005 bei der Y.___ eine 80 %-Stelle als Lagermitarbeiterin inne (Urk. 8/11, 8/8/2) und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Mit Schreiben vom 22. März 2007 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2007 auf (Urk. 8/8/7).
Am 2. Juni 2007 stand X.___ als Lenkerin ihres Personenwagens an der Ausfahrt eines Parkplatzes, als ein Wagen rückwärts aus einem Parkfeld fuhr und in die Türe ihres Fahrzeuges auf der Seite des Fahrersitzes prallte (Unfallmeldung UVG vom 22. Juni 2007, Urk. 8/1; Angaben der Versicherten vom 9. Juli 2007 mit Anhängen, Urk. 8/6). Wegen Nackenbeschwerden sowie Schmerzen im Thorax und in der linken Schulter suchte X.___ am 5. Juni 2007 den Hausarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, auf. Dieser liess Röntgenaufnahmen der linken Schulter und der Halswirbelsäule erstellen (Bericht des Spitals B.___ vom 6. Juni 2007, Urk. 8/14), diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion und eine Kontusion der linken Schulter und verordnete Schmerzmittel und Physiotherapie (Angaben von Dr. A.___ vom 5. Juni 2007 im "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma", Urk. 8/7; Arztzeugnis UVG vom 5. Juli 2007, Urk. 8/2). Nachdem die Versicherte bis zum 15. Juli 2007 arbeitsunfähig gewesen war (vgl. die Zeugnisse von Dr. A.___ in Urk. 8/4), nahm sie ihre Arbeit im bisherigen Umfang wieder auf (vgl. den Bericht der SUVA vom 16. August 2007 über eine Befragung der Versicherten in ihrem Heim, Urk. 8/11). Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich infolge des Unfalls bis Ende September 2007, wobei die Arbeitgeberin die Versicherte ab August 2007 freistellte (Schreiben der Y.___ vom 27. Juli 2007, Urk. 8/8/5).
1.2 Am 27. Januar 2008 berichtete Dr. A.___ der SUVA, dass die Beschwerden unter regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung bis Ende Dezember 2007 stetig zurückgegangen seien, dass die Versicherte ihn jedoch Anfang Januar 2008 wegen einer Beschwerdezunahme erneut aufgesucht habe und er die Weiterführung der Physiotherapie angeordnet habe (Urk. 8/17). Ausserdem erwähnte Dr. A.___ in einem Zwischenbericht an die SUVA vom 10. Februar 2008 Schmerzausstrahlungen in die Beine (Urk. 8/22). Am 14. Februar 2008 fand daraufhin eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.__ statt (Urk. 8/25), und auf dessen Anraten hin (Urk. 8/25 S. 5) wurde die Versicherte am 25. März 2008 zusätzlich durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie, untersucht (Bericht von Dr. D.___ vom 28. März 2008, Urk. 8/43).
Die Versicherte hatte inzwischen eine Stelle bei der Z.___ angetreten, die ihr indessen per Ende März 2008 wieder gekündigt worden war (Schreiben der Z.___ vom 11. Februar 2008, Urk. 8/24). In der Folge fand sie per 31. März 2008 eine Vollzeitstelle bei Q.___ (Notiz der SUVA über eine Telefongespräch mit Dr. A.___ vom 28. März 2008, Urk. 8/40).
Mit Schreiben vom 3. April 2008 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass ihr ab dem 30. beziehungsweise ab dem 31. März 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert sei, weshalb sie ab diesem Datum keinen Anspruch mehr auf Taggelder der Unfallversicherung habe (Urk. 8/48).
1.3 In der Folge liess die SUVA die biomechanische Kurzbeurteilung vom 18. April 2008 erstellen (Urk. 8/49) und nahm den Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 7. Mai 2008 entgegen (Urk. 8/54). Am 26. Mai 2008 teilte die Versicherte der SUVA telefonisch mit, dass die Arbeit bei Q.___ ihr keine Probleme bereitet habe, dass sie aber ab dem 19. Mai 2008 eine Temporärstelle bei einer Unternehmung in W.___ innehabe und seither vermehrt Beschwerden im Nacken, in den Schultern und im Kreuz verspüre (Telefonnotiz der SUVA in Urk. 8/55). Es wurden wieder Physiotherapien durchgeführt, und am 23. Juli 2008 wurde die Versicherte im Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Spitals E.___ untersucht (Neuro-Otologie-Bericht vom 13. August 2008, Urk. 8/67; Reintonaudiogramm vom 23. Juli 2008, Urk. 8/69). Zudem wurden am 20. Oktober 2008 eine Magnetresonanztomographie des Schädels und eine Magnetresonanz-Angiographie des Felsenbeins angefertigt (Bericht des medizinisch-radio-diagnostischen Instituts F.___ vom 28. Oktober 2008, Urk. 8/78).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/81) eröffnete die SUVA der Versicherten, dass die Versicherungsleistungen mit dem Verfügungsdatum eingestellt würden, da die noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr als unfalladäquat zu beurteilen seien; die Taggelder seien mangels Arbeitsunfähigkeit bereits per 31. März 2008 eingestellt worden. Die Versicherte, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, liess mit Eingabe vom 26. Januar 2009 Einsprache erheben und die Weiterausrichtung von Leistungen sowie die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beantragen. Eventuell liess sie um Sistierung des Einspracheverfahrens ersuchen, damit sie selber noch weitere Abklärungen in die Wege leiten könne (Urk. 8/84). Mit Entscheid vom 13. Februar 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/87).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2009 liess X.___ durch Advokat Nicolai Fullin mit Eingabe vom 19. März 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und ihre Anträge gemäss der Einsprache wiederholen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und forderte die Versicherte im Hinblick auf ihren Sistierungsantrag (vgl. Urk. 1 S. 2) dazu auf, die Ergebnisse der von ihr in Auftrag gegebenen medizinischen Abklärungen einzureichen oder bekannt zu geben, wann mit deren Vorliegen gerechnet werden könne (Urk. 10). Die Versicherte liess am 16. September 2009 die Replik erstatten (Urk. 14) und einen Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 27. März 2009 beibringen (Urk. 15). Die SUVA verfasste am 21. Oktober 2009 die Duplik und hielt an ihren Standpunkten fest (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist, und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls,
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung,
- erhebliche Beschwerden,
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert,
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen,
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 10. Dezember 2008 weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
2.2 Es steht nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2. Juni 2007 neben einer Kontusion der linken Schulter eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule erlitten hatte. Die entsprechende Symptomatik mit Beweglichkeitseinschränkung und Druckschmerzen im Nackenbereich sowie mit Kopfweh und Schwindel wurde von Dr. A.___ im spezifischen Fragebogen sorgfältig dokumentiert (Urk. 8/7), und seine Diagnose ist daher nicht anzuzweifeln. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht in der ersten Zeit nach dem Ereignis vom 2. Juni 2007 zu Recht anerkannt.
2.3 Hingegen fragt sich, ob und wie lange das Beschwerdebild, wie es im Zeitverlauf fortbestand und sich auf den ganzen Körper ausweitete, weiterhin auf den besagten Unfall zurückgeführt werden konnte.
Da die Bildaufnahme des linken Schultergelenks vom 6. Juni 2007 intakte, unauffällige Verhältnisse zeigte (vgl. Urk. 8/14), ist davon auszugehen, dass spätestens Ende 2007 keine Folgen der erlittenen Kontusion mehr vorlagen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdezunahme, von der Dr. A.___ am 27. Januar und am 10. Februar 2008 berichtete (Urk. 8/17 und Urk. 8/22), nunmehr beide Schultern betraf. Fraglich ist auch, ob das umfassende Beschwerdebild mit Schmerzen in den Extremitäten und im Bereich der gesamten Wirbelsäule, wie es die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2008 gegenüber dem Kreisarzt Dr. C.__ und am 25. März 2008 gegenüber Dr. D.___ schilderte (Urk. 8/25 S. 2 und S. 3, Urk. 8/43 S. 2), im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung noch in einem Zusammenhang zur anfänglich diagnostizierten Halswirbelsäulendistorsion stand. Denn wie das Bild der linken Schulter hatte auch die Aufnahme der Halswirbelsäule vom 6. Juni 2007 keinerlei Veränderungen oder Auffälligkeiten zu Tage gebracht (Urk. 8/14), und Dr. D.___ konnte bei der fachspezifischen Untersuchung keine neurologischen Befunde feststellen (Urk. 8/43 S. 4). Es leuchtet daher ein, dass sowohl Dr. C.__ als auch Dr. D.___ das Schmerzbild nunmehr vor allem auf eine Dekonditionierung mit zurückgebildeter Muskulatur und muskulärer Dysbalance zurückführten und den Unfall nicht mehr als wesentlich gewichteten (vgl. Urk. 8/25 S. 4, Urk. 8/43 S. 4). Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ersteller der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 18. April 2008 die geschilderten Beschwerden und Befunde als "im Normalfall nicht erklärbar" durch die Kollisionseinwirkung beurteilten (Urk. 8/49 S. 3). Ferner finden sich ein Schreiben der Y.___ vom 20. Oktober 2006 und eine ärztliche Bestätigung vom 6. Oktober 2006 in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin bereits damals - also vor dem besagten Unfall - an Rückenschmerzen gelitten hatte und in Bezug auf das Heben von Gewichten eingeschränkt gewesen war (Urk. 8/8/6 und Urk. 8/8/3).
Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den persistierenden Beschwerden im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung vom Dezember 2008 tatsächlich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weggefallen war, kann indessen offen bleiben. Denn wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz eines allfällig noch bestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs zu Recht verneint.
2.4
2.4.1 Bei einer Halswirbelsäulendistorsionsverletzung ohne organisch nachweisbare Befunde entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen nicht nur dann, wenn das Wegfallen der natürlichen Unfallkausalität nachgewiesen ist, sondern auch dann, wenn nach Ablauf einer gewissen Zeit Beschwerden fortbestehen, die wohl noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen mögen, sich in Anwendung der dargelegten Kriterien aber nicht mehr als unfalladäquat erweisen.
Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass unter organisch nachweisbaren Befunden im Sinne der besagten Rechtsprechung fassbare strukturelle Schädigungen zu verstehen sind. Es kann hierfür auf ihre eingehenden Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 4 f.). Derartige strukturelle Schädigungen konnten bei der Beschwerdeführerin nicht erhoben werden. Wie bereits dargestellt, blieben in dieser Hinsicht sowohl die bildgebenden Verfahren als auch die Untersuchungen durch Dr. C.__ und durch Dr. D.___ ohne Ergebnis. Sodann ergaben die neuro-otologischen Abklärungen im Spital E.___ vom Juli 2008 keine Hinweise auf eine vestibuläre Funktionsstörung (Urk. 8/67 S. 3), und die Magnetresonanzuntersuchungen des Schädels und des Felsenbeins vom Oktober 2008 zeigten ebenfalls normale Verhältnisse (Urk. 8/78). Schliesslich ist auch im Bericht von Dr. G.___ vom 27. März 2009, den die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einreichte, nichts zu finden, was auf strukturelle Veränderungen schliessen liesse. Vielmehr verneinte auch dieser Neurologe, wie in der Duplik zutreffend vorgebracht wird (Urk. 18 S. 1), das Vorliegen einer traumabedingten Läsion und wies wie schon Dr. C.__ und Dr. D.___ auf die geringe Muskelausbildung im Bereich der Wirbelsäule hin (Urk. 15 S. 2). Auch bei der weiter erwähnten orthostatischen Regulationsstörung (Urk. 15 S. 2) handelt es sich nicht um einen Befund, dem eine strukturelle Veränderung zugrunde liegt.
Damit hat die Adäquanzbeurteilung in Anwendung der spezifischen, in BGE 134 V 109 ff. präzisierten Kriterien zu erfolgen.
2.4.2 Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Wendung der "gewissen Zeit nach dem Unfall" dahingehend präzisiert, dass die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen sei (BGE 134 V 113 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Ob der Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses in diesem Sinne mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, oder ob dieser Abschluss unter Umständen bereits auf einen früheren Zeitpunkt fallen kann, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Zur Zeit der strittigen Leistungseinstellung per 10. Dezember 2008 war nämlich auch der (spätere) Zeitpunkt im Sinne der Definition in Art. 19 Abs. 1 UVG schon erreicht: Während die Beschwerdeführerin im März 2008 gegenüber Dr. D.___ noch ausgeführt hatte, sie stehe in physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 8/43 S. 2), gab sie bei der neuro-otologischen Untersuchung im Spital E.___ an, die bis Juni 2008 regelmässig durchgeführte Physiotherapie habe ihr nicht bleibend geholfen (Urk. 8/67 S. 1). Dr. G.___ sodann schlug wohl Medikamente zur Schmerzbehandlung vor, hielt aber vor allem fest, nur ein hoher körperlicher Aktivierungsgrad vermöge den Beschwerden längerfristig erfolgreich zu begegnen (Urk. 15 S. 2).
Mithin hat die Beschwerdegegnerin im Dezember 2008 zu Recht den Fallabschluss geprüft und in diesem Zusammenhang die Adäquanzbeurteilung vorgenommen.
2.5
2.5.1 Was die Unfallschwere betrifft, so ermittelten die Ersteller der biomechanischen Kurzbeurteilung eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, die unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze von 10-15 km/h lag, und sie führten dazu aus, bei seitlichen Kollisionen seien die wissenschaftlichen Grundlagen für die Relevanz von Halswirbelsäulenbeschwerden zwar weniger klar, es könne im Normalfall aber von analogen Werten ausgegangen werden (Urk. 8/49 S. 2). Die Einstufung des Unfalls vom 2. Juni 2007 als mittelschwer im unteren Bereich, wie sie die Beschwerdegegnerin vornahm (vgl. Urk. 2 S. 6), ist unter diesen Umständen angemessen. In die Adäquanzbeurteilung sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen.
2.5.2 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls lagen nicht vor. Namentlich sah die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vom 9. Juli 2007 (Urk. 8/6) das unfallverursachende Auto auf sich zukommen und wurde somit vom Aufprall nicht überrascht. Auch die Tatsache, dass ihr Wagen beim Aufprall angehoben wurde (vgl. Urk. 8/6), erscheint nicht als geeignet, einen besonderen Eindruck zu hinterlassen. Des Weiteren stuft die höchstrichterliche Rechtsprechung die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule für sich allein noch nicht als Verletzung besonderer Art im Sinne des entsprechenden weiteren Adäquanzkriteriums ein, sondern es bedarf hierfür besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 28. Dezember 2007 in Sachen F., 8C_491/2007, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Solche sind nicht ersichtlich in Anbetracht dessen, dass die Verfasser der biomechanischen Kurzbeurteilung die Beschwerden nicht ohne Weiteres mit der Kollisionseinwirkung erklären konnten (vgl. Urk. 8/49 S. 3).
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung kann ebenfalls verneint werden, denn es fanden lediglich medikamentöse und physiotherapeutische Behandlungen statt. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für ärztliche Fehlbehandlungen.
Fest steht hingegen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom Juni 2007 immer wieder über Schmerzen klagte. Diese waren allerdings nicht durchgehend gleich stark ausgeprägt, sondern variierten je nach körperlicher Belastung, wie der Notiz der Beschwerdegegnerin über ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/55) zu entnehmen ist. Dementsprechend mutete ihr Dr. A.___ in einem Zeugnis zuhanden der Arbeitslosenkasse vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/64/2) zwar körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zu; für angepasste leichtere Tätigkeiten attestierte er ihr hingegen nach dem 31. März 2008 keine Arbeitsunfähigkeit mehr (vgl. den Zwischenbericht vom 7. Mai 2008 in Urk. 8/54 und die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin über eine Auskunft von Dr. A.___ vom 26. Juni 2008, Urk. 8/63). Überdies war die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum von Mitte Juli 2007 bis Anfang Januar 2008 arbeitsfähig gewesen. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden zwar zu bejahen, wenn auch nur in leichterer Ausprägung, das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist demgegenüber nicht gegeben, und es kann auch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf oder von erheblichen Komplikationen gesprochen werden.
2.5.3 Damit ist nur eines der sieben Adäquanzkriterien erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 2. Juni 2007 und den Beschwerden, wie sie im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per 10. Dezember 2008 fortbestanden, zu Recht verneint.
2.6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Nicolai Fullin
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).