Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00110
UV.2009.00110

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 27. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1976 geborene X.___ war als Angestellter der Y.___ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert, als er der Zürich am 22. Oktober 2008 eine am 4. Oktober 2008 “beim Verladen der Fahrräder" erlittene Luxation der linken Schulter melden liess (Urk. 6/Z1). In der Folge holte die Zürich von X.___ eine Schilderung des Ereignisses vom 4. Oktober 2008 ein (Urk. 6/Z5). Mit Verfügung vom 26. November 2008 verneinte die Zürich eine Leistungspflicht für die gemeldete Schulterluxation, da es sich beim Ereignis vom 4. Oktober 2008 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle und eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zwar diagnostiziert worden sei, jedoch die gemäss Rechtsprechung verlangte schädigende äussere Einwirkung im Sinne eines Auslösungsfaktors fehle (Urk. 6/Z11). Die vom Versicherten am 2. Dezember 2008 erhobene Einsprache (Urk. 6/Z14) wies die Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2009 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 21. März 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu den gesetzlichen Leistungen zu verpflichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 11. Juni 2009 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des PD Dr. med. Z.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 9) ein, der am 16. Juni 2009 (Urk 10) der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2008 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat, beziehungsweise ob es sich beim Ereignis vom 4. Oktober 2008 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte und der Beschwerdeführer demzufolge Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2     Der Beschwerdeführer liess in der Unfallmeldung zum Ereignis vom 4. Oktober 2008 als Sachverhalt anführen: Schulterluxation der linken Schulter beim „Verladen“ der Fahrräder (Urk. 6/Z1). Der erstmals am 15. Oktober 2008 aufgesuchte Arzt Dr. A.___ hielt im UVG-Zeugnis vom 3. November 2008 als Ereignis fest: "Beim Anheben des Fahrrades schmerzhafte Luxation li Schulter" (Urk. 6/ZM1). Am 31. Oktober 2008 führte der Beschwerdeführer im Fragebogen "Hergangs-Schilderung" auf die Frage, wie sich das Ereignis abgespielt habe, aus: „unglückliche Bewegung beim Veloverladen auf Wohnwagen-Deichseln.“ Das Eintreten von etwas Ungewöhnlichem im Bewegungsablauf verneinte er. Es habe sich um einen alltäglichen bzw. normalen Bewegungsablauf gehandelt (Urk. 6/Z5). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 7. November 2008 mitgeteilt hatte, dass es sich beim geschilderten Ereignis nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handle und mangels schädigender äusserer Einwirkung auch im Rahmen einer unfallähnlichen Körperschädigung kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 6/Z9), teilte ihr der Beschwerdeführer am 12. November 2008 mit, die Schulterluxation sei beim Verladen von zwei Fahrrädern aufgetreten, wobei die Last eines kippenden Rades gegen seinen gestreckten linken Arm gedrückt habe (Urk. 6/Z10). Schliesslich beschrieb PD Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 4. Juni 2009 das fragliche Ereignis wie folgt (Urk. 9 S. 1): "Im Herbst 2008 habe er ein Velo auf einen Wohnwagenständer angehoben. Das Velo sei relativ schwer, ca. 15 kg gewesen. Das Velo sei auf dem Anhänger gestanden, er habe sich vor dem Velo gebückt. Das Velo sei plötzlich über ihn gefallen. Er habe mit aussenrotiertem-abduziertem Arm das Velo aufgefangen. Dabei sei die Schulter wieder luxiert.“
1.3         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Wie in Erw. 1.2 hiervor aufgezeigt, werden die Schilderungen nach der formlosen Eröffnung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2008, dass keine Leistungspflicht bestehe, zusehends "dramatischer", weshalb der Beschwerdeführer auf seine ersten Aussagen zu behaften ist, wonach beim Verladen der Fahrräder nichts Aussergewöhnliches geschehen ist, also namentlich auch keines der Fahrräder gekippt ist.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.         Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind;
b.         Verrenkungen von Gelenken;         c.         Meniskusrisse;d.         Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f.         Sehnenrisse;g.         Bandläsionen;h.         Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). Bei der vom Beschwerdeführer erlittenen Schulterluxation handelt es sich um eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV.
2.2     Zur Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). Besondere Bedeutung kommt bei der unfallähnlichen Körperschädigung der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen D., U 90/03, Erw. 2.1).

3.       Das Anheben eines Fahrrades zwecks Verladens war für den Beschwerdeführer alltäglich und stellt - selbst bei einem Gewicht von 15 kg - keine aussergewöhnliche äussere Einwirkung auf den Körper dar (die Rechtsprechung hat eine solche beim Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg bejaht, vgl. BGE 116 V 149 Erw. 4). Da sich auch nichts Ungewöhnliches im Bewegungsablauf ereignet hat, fehlt es an der Einwirkung eines sinnfälligen Faktors auf den Körper des Beschwerdeführers, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen weder für ein Unfallereignis noch für eine unfallähnliche Körperverletzung erfüllt sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 12. November 2009 i.S. "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, 8C_696/2009).

4.         Gestützt auf diese Erwägung ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).