Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00112
UV.2009.00112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 22. September 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

diese substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, arbeitete ab dem 1. Januar 1996 als Detailhandelsverkäufer bei der Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
1.2     Am 9. Mai 2007 schlug dem Versicherten ein Mitarbeiter bei einer Auseinandersetzung einen Harass, der einige Säcke mit Orangen enthielt, an den Kopf (Unfallmeldung UVG vom 16. Mai 2007, Urk. 11/1; Angaben des Versicherten vom 30. Mai 2007, Urk. 11/2; Polizeiunterlagen in Urk. 11/28). Im Spital A.___, wo gleichentags die Erstbehandlung stattfand, wurde der Befund einer Rissquetschwunde parietal links erhoben und es wurde eine Commotio cerebri diagnostiziert und deswegen eine 24stündige Überwachung durchgeführt (Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 5. Juni 2007, Urk. 11/5; Bericht des Spitals A.___ vom 10. Mai 2007, Urk. 11/10). In der Folge klagte der Versicherte über Kopf-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Schwindel, und der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, ordnete Physiotherapie an (Bericht der Physiotherapeutin C.___ vom 2. Juli 2007, Urk. 11/8). Nachdem der Versicherte die Arbeit am 14. Mai 2007 nicht, wie vom Spital A.___ vorgesehen, wieder aufgenommen hatte (vgl. die Notizen der SUVA vom Juni 2007, Urk. 11/6), liess die SUVA, die ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 9. Mai 2007 anerkannte, am 2. Juli 2007 eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, durchführen (Urk. 11/11).
         Danach hielt sich der Versicherte vom 9. August bis zum 24. Oktober 2007 in der Rehaklinik E.___ auf (Kurzbericht vom 24. Oktober 2007, Urk. 11/51; Austrittsbericht vom 31. Oktober 2007, Urk. 11/55). Während dieses Aufenthaltes fanden am 14. August und am 2. Oktober 2007 Besprechungen zwischen dem Versicherten, der zuständigen Assistenzärztin Dr. med. F.___ und dem zuständigen Verantwortlichen für die berufsorientierte Therapie sowie der SUVA-internen Case-Managerin statt (vgl. die Protokolle in Urk. 11/22 und Urk. 11/37), und die Klinik veranlasste eine neurootologische Untersuchung, welche am 23. Oktober 2007 durch den SUVA-Arzt Dr. med. G.___, Spezialarzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, vorgenommen wurde (Bericht vom 23. Oktober 2007, Urk. 11/49; Zuweisungsschreiben der Rehaklinik E.___ vom 3. Oktober 2007, Urk. 11/41). Ausserdem wurden Ende August 2007 im Spital H.___ eine Magnetresonanztomographie des Schädels sowie radiologische Aufnahmen der Halswirbelsäule, des Thorax und des Abdomens erstellt (vgl. Urk. 11/55 S. 7 und Urk. 11/111). Vor dem Aufenthalt in E.___ war der Versicherte besuchshalber (Heirat der Tochter; vgl. Urk. 11/11 S. 4) in Z.___ gewesen, wo er sich wegen seiner Beschwerden ebenfalls in ärztliche Behandlung begeben hatte (vgl. die Berichte in Urk. 11/36).
         Im November 2007 unternahm der Versicherte einen Arbeitsversuch in einer anderen Filiale der Y.___ (vgl. die Telefonnotizen der SUVA vom 13. und vom 14. November 2007, Urk. 11/54A+B und Urk. 11/57+58), der indessen scheiterte (Telefonnotizen vom 21. November 2007 sowie Einsatzprotokoll der Y.___, Urk. 11/61-63). Die SUVA holte daraufhin einen Bericht der psychiatrischen Klinik J.___ vom 7. November 2007 ein, wo der Versicherte ab dem 15. Mai 2007 im Kriseninterventionszentrum ambulant behandelt wurde (Urk. 11/64; vgl. auch den Bericht der psychiatrischen Klinik J.___ zuhanden der Krankenkasse K.___ vom 17. Dezember 2007, Urk. 11/88), und der Versicherte brachte einen Bericht von Prof. Dr. med. L.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Dezember 2007 bei (Urk. 11/81), wohin er sich am 21. November 2007 aus eigener Initiative in die Konsultation begeben hatte (vgl. die Telefonnotiz der SUVA vom 27. November 2007, Urk. 11/65) und wo ihm weitere Physiotherapien verordnet worden waren (Verordnung vom 21. November 2007, Urk. 11/102A). Im Februar 2008 fand sodann eine multidisziplinäre Abklärung und Begutachtung des Versicherten in der Rehaklinik E.___ statt (Bericht von Dr. med. M.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und von Prof. Dr. med. N.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 4. Februar 2008 über die neurologische Untersuchung sowie Gesamtbeurteilung, Urk. 11/97; Bericht von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Februar 2008 über die psychiatrische Abklärung, Urk. 11/96; Bericht von Dr. phil. P.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 4. Februar 2008 über die neuropsychologische Untersuchung, Urk. 11/95). Im April 2008 brachte die Osteopathin Q.___ ihre Behandlungen mangels Erfolgs ab (Schreiben von Q.___ an die SUVA vom 14. April 2008, Urk. 11/105).
1.3     Anfang Juni 2008 nahm der Versicherte eine Arbeit bei der Firma R.___, Organisation für Arbeitsintegration, auf (vgl. die Unterlagen dazu in Urk. 11/119-134); die Y.___ hatte das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende 2008 aufgelöst (vgl. Urk. 15/11 S. 2). Sodann suchte der Versicherte Mitte Juni 2008 erstmals den neuen Hausarzt Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, auf. Dieser überwies ihn zur kardiologischen Abklärung an das Spital A.___, wo eine signifikante Hauptstammstenose diagnostiziert und daraufhin ein Stent angebracht wurde (Berichte des Spitals A.___ vom 13., vom 19. und vom 21. August 2008, Urk. 11/140, Urk. 11/139 und Urk. 11/138; Zuweisungsschreiben von Dr. S.___ vom 27. Juni 2008, Urk. 11/135A; Berichte von Dr. S.___ an die SUVA vom 29. Juli und vom 22. August 2008, Urk. 11/135B und Urk. 11/142).
1.4     Der Versicherte hatte sich am 31. Dezember 2007 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 15/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte nach dem Beizug der Akten der SUVA die MEDAS mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten beauftragt. Diese hatte in der Folge im Juni 2008 stattgefunden; das entsprechende Gutachten (Gesamtgutachten von Dr. med. T.___ und Dr. med. U.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 3. September 2008, Urk. 11/145A; neurologisches Teilgutachten von Dr. med. V.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 23. Juni 2008, Urk. 11/145B; psychiatrisches Konsiliargutachten von Dr. med. W.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2008, Urk. 11/144; rheumatologischer Konsiliarbericht von Dr. med. AA.___, Spezialarzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. August 2008, Urk. 11/143) wurde der SUVA zur Kenntnis gebracht. Die SUVA holte ferner einen Bericht der psychiatrischen Klinik J.___ vom 9. Mai 2008 über den Fortgang der ambulanten Behandlungen ein (Urk. 11/152), nahm Kenntnis davon, dass Prof. Dr. L.___ im Juli 2008 weitere Physiotherapien verordnet hatte (Urk. 11/153), und liess sich von der Firma R.___ den Abschlussbericht vom 20. November 2008 erstatten (Urk. 11/156).
         Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 eröffnete die SUVA dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, dass sie ihre Leistungen per Ende Dezember 2008 einstelle, da ab dann allfällige Unfallfolgen nicht mehr in einem rechtserheblichen, adäquaten Zusammenhang zum Ereignis vom 9. Mai 2007 stünden (Urk. 11/160). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (Urk. 11/169) Einsprache erheben und beantragen, ihm seien unter Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 2008 weiterhin Taggelder und Heilungskosten zu erbringen und es sei ihm nach Erreichen des medizinischen Endzustandes eine Rente auszurichten; ausserdem sei ein verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen, und gestützt darauf sei ihm gegebenenfalls eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 11/169 S. 1 f.). Nachdem Prof. Dr. L.___, bei dem der Versicherte nach wie vor in Behandlung stand, der SUVA einen Bericht vom 3. Februar 2009 hatte zukommen lassen (Urk. 11/175), wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 17. Februar 2009 ab (Urk. 2 = Urk. 11/176).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2009 liess X.___ durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes mit Eingabe vom 23. März 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und liess die Anträge in der Einspracheschrift wiederholen (Urk. 1 S. 2). Als neues Beweismittel liess er eine Stellungnahme von Prof. Dr. L.___ vom 16. März 2009 zum Gutachten der MEDAS einreichen (Urk. 3/5). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi in Substitution von Rechtsanwältin Barbara Klett, liess in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 12) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 15/1-67). Die IV-Stelle hatte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Januar 2009 für die Zeit ab dem 1. Mai 2008 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53 % in Aussicht gestellt (Urk. 15/44). Der Versicherte liess in der Replik vom 29. Oktober 2009 (Urk. 21) an der Beschwerde festhalten und unter anderem eine Darstellung von Prof. Dr. L.___ vom 29. September 2009 im Hinblick auf eine mögliche weitere Begutachtung (Urk. 22/1) und einen Bericht des Dermatologischen Ambulatoriums des Spitals A.___ vom 23. Januar 2009 nachreichen, wo er seit Dezember 2008 wegen eines Hand- und Fussekzems in Behandlung stand (Urk. 22/2). Ausserdem liess der Versicherte die Verfügung des kantonalen Strassenverkehrsamtes vom 12. Juni 2009 einreichen, mit der ihm wegen einer verkehrsrelevanten Gesundheitsproblematik für unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 22/3). Die SUVA liess in der Duplik vom 4. Dezember 2009 an ihrem Standpunkt festhalten (Urk. 25), wovon der Versicherte am 8. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 26).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.5   Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 3, und in Sachen K. vom 14. Oktober 2004, U 151/01, Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
         Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 7. Juni 2006, U 495/05, Erw. 3.1, in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4, und in Sachen A. vom 30. August 2004, U 331/03, Erw. 3.1.2, je mit Hinweisen).
1.4     Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über Ende Dezember 2008 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
2.2     Fest steht, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 9. Mai 2007 eine Rissquetschwunde am Kopf und eine Commotio cerebri erlitten hat. Die Wunde war offensichtlich, und die Diagnose einer Commotio cerebri leuchtet angesichts des erlittenen Schlages auf den Kopf ohne Weiteres ein, zumal die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ den Beschwerdeführer bei der Einlieferung als zeitlich, örtlich und situativ nicht orientiert beschrieben hatten (Urk. 11/10). Dementsprechend bezeichnete auch der Kreisarzt Dr. D.___ die Diagnose einer Commotio cerebri beziehungsweise einer Milden Traumatischen Hirnverletzung (MTBI; Mild Traumatic Brain Injury) in seinem Bericht vom 2. Juli 2007 als gesichert (Urk. 11/11 S. 3), und die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ teilten diese Auffassung in der Gesamtbeurteilung vom 4. Februar 2008, wobei sie auch die anterograde Amnesie für die Zeit nach dem Unfallereignis bis zur Behandlung im Spital A.___ als glaubhaft erachteten (Urk. 11/97 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht für die erste Zeit nach dem Unfall zu Recht anerkannt.
         Zur Diskussion steht hingegen, wie lange die Beschwerdegegnerin für den Symptomenkomplex, der sich in der Folgezeit entwickelte und fortbestand, leistungspflichtig ist.
2.3     Dieser Symptomenkomplex umfasste gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers in den verschiedenen Abklärungs- und Behandlungsberichten neben Kopfschmerzen und Schwindel Schmerzen, die sich über den gesamten Körper ausbreiteten. Im Bericht von Dr. D.___ ist von Schmerzen im Bereich des Nackens und des Thorax die Rede (Urk. 11/11 S. 3), während des ersten Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ klagte der Beschwerdeführer ausserdem über Ausstrahlungen in die Lendenwirbelsäule und in beide Beine (Urk. 11/55 S. 4, Urk. 11/22 S. 2), und auch im weiteren Abklärungs- und Behandlungszeitraum erwähnte der Beschwerdeführer die Schmerzen im ganzen Körper immer wieder, so namentlich während der Begutachtung in der Rehaklinik E.___ vom Februar 2008 (Urk. 11/97 S. 2), wiederum im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS vom Juli 2008 (Urk. 11/145A S. 10 f., Urk. 11/143 S. 1) und des Weiteren gegenüber Prof. Dr. L.___ (Urk. 11/81 S. 3 f., Urk. 11/175). Neben Schmerzen waren vielfältige psychische Symptome sowie Auffälligkeiten in der Wahrnehmung Gegenstand von Behandlungen und Untersuchungen. Die psychiatrische Klinik J.___ berichtete im Winter 2007 und im Frühjahr 2008 über ein depressives Zustandsbild (Urk. 11/64, Urk. 11/88 und Urk. 11/152), anlässlich eines psychsomatischen Konsiliums durch Dr. phil. P.___ während der stationären Behandlung in der Rehaklinik E.___ waren heftige Gefühle von Ärger, Ohnmacht und Trauer sowie Reizbarkeit, eine depressive Stimmung, Zukunftssorgen und Schlafstörungen Gegenstand der Erhebungen (Urk. 11/55 S. 6), und die psychiatrische Abklärung durch Dr. O.___ sowie die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. P.___ vom Februar 2008 ergaben ebenfalls eine depressive Symptomatik und schwere Einschränkungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit (Urk. 11/96 S. 9 f., Urk. 11/95 S. 2 f.). Schliesslich wurde im Sommer 2008 im Spital A.___ ein Herzleiden festgestellt und behandelt (Urk. 11/138-140), und ab Dezember 2008 stand der Beschwerdeführer wegen Ekzemen an den Händen und Füssen in Behandlung (Urk. 22/2).
2.4     Fest steht zunächst, dass die Herzprobleme und die Ekzeme in keinem wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Mai 2007 stehen. Etwas Gegenteiliges lässt sich den einschlägigen medizinischen Berichten nicht entnehmen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
         Was den restlichen Beschwerdekomplex betrifft, so führte Prof. Dr. L.___ in seiner aktuellsten Stellungnahme vom 29. September 2009 aus, im Vergleich zur festgestellten generalisierten Weichteilsymptomatik seien die Befunde innerhalb der Halswirbelsäule einschliesslich des zervikothorakalen Überganges für einen posttraumatischen Zustand ausgesprochen spezifisch (Urk. 22/1 S. 2). In dieser Ausdrücklichkeit hatte sich Prof. Dr. L.___ allerdings in seiner ersten Beurteilung vom 5. Dezember 2007 nicht für eine Unfallkausalität ausgesprochen, sondern seine Formulierung hatte dort auf ein posttraumatisch aufgetretenes Befund- und Beschwerdebild gelautet, was die Kausalitätsfrage an sich offen liess (Urk. 11/81 S. 10). Immerhin gingen Dr. M.___ und Prof. Dr. N.___ bei der neurologischen Untersuchung in der Rehaklinik E.___ vom Februar 2008 ebenfalls davon aus, dass gewisse Anteile des Beschwerdebildes nach wie vor mit dem Unfall zusammenhingen, wenn sie auch ausführten, die übrigen (von der Kopfschmerzsymptomatik zu unterscheidenden) muskuloskelettalen Befunde seien sicherlich multifaktoriell bedingt und nicht allein durch den Schlag mit der Gemüsekiste auf den Kopf zu erklären (Urk. 11/97 S. 6). Den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 9 f.) ist zuzustimmen.
         Damit ist zumindest möglich, dass gewisse Komponenten des geklagten Beschwerdebildes im weiteren Zeitverlauf nach wie vor mit dem Unfall zusammenhingen. Es ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass zur Zeit der Leistungseinstellung per Ende Dezember 2008 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem geklagten Beschwerdebild und dem Ereignis vom 9. Mai 2007 gänzlich weggefallen war.
2.5
2.5.1   Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Beschwerden, die mit dem Unfall und der dabei erlittenen Verletzung zusammenhängen, ist indessen zusätzlich davon abhängig, dass neben dem natürlichen Kausalzusammenhang auch die Unfalladäquanz zu bejahen ist.
2.5.2   Den Akten ist vorab, entsprechend der zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 13 S. 6 f.), zu entnehmen, dass die zahlreichen medizinischen Untersuchungen, abgesehen von der abgeheilten Rissquetschwunde, keine organisch nachweisbaren Befunde zu Tage brachten.
         Gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 10. Mai 2007 über die Erstbehandlung zeigte die damals angefertigte Computertomographie des Schädels weder eine Fraktur noch intrakranielle Blutungen (Urk. 11/10 S. 1), und die Magnetresonanztomographie des Schädels von August 2007 ergab gemäss der Beschreibung im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 31. Oktober 2007 zwar diskrete mikroangiopathische Veränderungen, aber keine Raumforderungen oder posttraumatischen Läsionen (Urk. 11/55 S. 7). Dementsprechend hielt Dr. phil. P.___ eine durch die erlittene Hirnverletzung bedingte organische Mitbeteiligung an der festgestellten kognitiven Problematik lediglich für möglich und präzisierte zudem, dass eine solche Mitbeteiligung, wenn überhaupt gegeben, mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hintergrund stünde (Urk. 11/95 S. 3). In neurologischer Hinsicht zeigte sich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Rehaklinik E.___ im Jahr 2007 nichts Auffälliges (vgl. Urk. 11/55 S. 5 f.); insbesondere konnte im Rahmen der zusätzlichen neurootologischen Untersuchung eine relevante Störung des Gleichgewichtssystems ausgeschlossen werden (Urk. 11/49 S. 3). Die Ergebnisse der detaillierteren neurologischen Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2008 fielen ebenfalls unauffällig aus (Urk. 11/97 S. 3 f.), und desgleichen hielt Dr. V.___ im neurologischen Teilgutachten der MEDAS fest, es hätten sich keine objektivierbaren neurologischen Auffälligkeiten fassen lassen (Urk. 11/145B S. 4).
         Was schliesslich das rheumatologische Fachgebiet betrifft, so wurden im Jahr 2007 in der Rehaklinik E.___ lediglich Druckdolenzen in den paravertebralen Weichteilen, eine schmerzhafte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und leichte Verspannungen der Schultermuskulatur bemerkt (Urk. 11/55 S. 6). Prof. Dr. L.___ beschrieb in seinem Bericht vom 5. Dezember 2007 dann eingehend, dass im Bereich der Halswirbelsäule Segmentbewegungsstörungen mit ausgeprägten myotendinotischen und myofaszialen Befunden im Schulterbereich bestünden und dass auch die geklagten Kopfschmerzen in einem Zusammenhang mit den Nackenschmerzen zu sehen seien (Urk. 11/81 S. 1 und S. 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk 1 S. 9, Urk. 21 S. 4) handelt es sich indessen bei myofaszialen Beschwerden nicht um einen organisch nachweisbaren Befund im Sinne der Rechtsprechung zur Kausalitätsbeurteilung bei Halswirbelsäulendistorsionsverletzungen und Schädel-Hirn-Traumen. Vielmehr steht dieser Begriff für Muskelverspannungen, denen kein oder nur ein sehr unspezifisches pathologisch-anatomisches Substrat zugrunde liegt (vgl. Ettlin/Kaeser, Muskelverspannungen, Ätiologie, Diagnostik und Therapie, Stuttgart/New York 1998, S. 13 und S. 21). Im weiteren Bericht vom 3. Februar 2009 sprach denn Prof. Dr. L.___ auch explizit von weichteilrheumatischen Befunden und Beschwerden im gesamten Nacken-Schultergürtelbereich (Urk. 11/175 S. 1). Auch wenn er später, wie schon dargelegt, die Symptomatik im Bereich der Halswirbelsäule von der übrigen Weichteilsymptomatik abgrenzte (vgl. Urk. 22/1 S. 2), so beschrieb er im entsprechenden Bericht vom 29. September 2009 keine Schädigungen struktureller Art, die er für die Kopf- und Nackenschmerzen verantwortlich machte. In Übereinstimmung damit zeigten radiologische Aufnahmen der Halswirbelsäule vom März 2008 gemäss den Ausführungen im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. AA.___ vom 4. August 2008 nur leichte degenerative Veränderungen (Urk. 11/143 S. 4), und des Weiteren konnte Dr. AA.___ die von Prof. Dr. L.___ geschilderten segmentalen Pathologien nicht mehr reproduzieren (Urk. 11/143 S. 6), sondern beobachtete eine funktionell unauffällige Halswirbelsäulenbeweglichkeit ausserhalb der Untersuchungssituation (Urk. 11/143 S. 5). Im Übrigen legte Dr. AA.___ in einer Stellungnahme vom 7. Mai 2009, welche die IV-Stelle zu den Berichten von Prof. Dr. L.___ vom 3. Februar und vom 16. März 2009 einholte (Urk. 15/64 S. 1-4), einleuchtend dar, dass er und Prof. Dr. L.___ mit unterschiedlicher Nomenklatur ein ähnliches Krankheitsbild umschrieben (Urk. 15/64 S. 3). Unter diesen Umständen erscheint die vom Beschwerdeführer beantragte weitere polydisziplinäre Begutachtung in Bezug auf die organische Situation nicht als angezeigt; es sind unter den verschiedenen medizinischen Fachpersonen der somatischen Ausrichtung keine relevanten Diskrepanzen auszumachen.
2.5.3   Damit kann die Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien heranzuziehen, wie sie die Rechtsprechung für die Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule oder Schädel-Hirn-Traumen ohne organisch nachweisbare Befunde aufgestellt hat. Ob die Kriterien massgebend sind, welche die Rechtsprechung eigens für die Adäquanzbeurteilung diesen Verletzungen entwickelt hat, oder - entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 10 S. 8 ff., Urk. 25 S. 3) - die allgemeinen Kriterien für die Adäquanzbeurteilung von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall, hängt nach den vorstehenden Ausführungen vom Stellenwert der psychischen Problematik im Krankheitsverlauf und im Rahmen der Gesamtheit der Beschwerden ab.
2.6     Tatsächlich enthalten die medizinischen Unterlagen verschiedenste Anhaltspunkte dafür, dass eine psychische Komponente des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas schon bald nach dem Unfall eine auffallend ausgeprägte Stellung im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes einnahm und zudem den Charakter einer selbständigen psychischen Störung zeigte.
         So nahm der Beschwerdeführer bereits Mitte Mai 2007, also eine Woche nach dem Unfall, eine ambulante Behandlung im Kriseninterventionszentrum der psychiatrischen Klinik J.___ auf, und die medizinischen Fachpersonen stellten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (Code F32.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und schilderten den Verlauf in den Berichten vom 7. November und vom 17. Dezember 2007 sowie vom 9. Mai 2008 dahingehend, dass im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung Schlafstörungen, eine innere Unruhe, Ängste, den Arbeitsplatz zu verlieren, Verzweiflung sowie Hoffnungs- und Perspektivelosigkeit aufgetreten seien (Urk. 11/64, Urk. 11/88 und Urk. 11/152). In Übereinstimmung damit gab der Beschwerdeführer im Juli 2007 gegenüber Dr. D.___ selber an, die Depression habe sich als Folge der drohenden Entlassung durch die Y.___ entwickelt (Urk. 11/11 S. 2), und Dr. D.___ sah das Hauptproblem demzufolge plausiblerweise in der psychosozialen Situation (vgl. Urk. 11/11 S. 3). Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklinik E.___ vom September 2007 ordnete dann Dr. phil. P.___ der beobachteten, mit den Feststellungen der psychiatrischen Klinik J.___ vergleichbaren Symptomatik die Diagnose einer Anpassungsstörung zu (ICD-10 Code F43.21; Urk. 11/55 S. 6).
         In der Folge vermochte Dr. O.___ anlässlich der psychiatrischen Abklärung vom Februar 2008 die depressive Entwicklung zu bestätigen, wobei er eine erhebliche und gut fassbare Verstärkung der Depression seit der Untersuchung vom Sommer 2007 konstatierte. Er legte auch einleuchtend dar, dass die vielfältige Symptomatik samt den funktionellen Symptomen Ausdruck dieser Depression sei und dass das bestehende Schmerzleiden durch die Depression verstärkt wahrgenommen werde, insbesondere erscheine die Kopfschmerzsymptomatik ganz klar als beeinflusst und gesteuert durch das Ausmass von innerer negativer Gedankendynamik, missmutiger Erregung und innerlicher Anspannung (Urk. 11/96 S. 9). Wegen der sozialen Belastungsfaktoren enthielt die psychische Störung für Dr. O.___ nach wie vor Elemente einer Anpassungsstörung, und er befürchtete die Entwicklung einer Chronifizierung (Urk. 11/96 S. 11). Dr. phil. P.___ sodann schrieb die neuropsychologische Problematik in Form von erheblichen kognitiven Schwierigkeiten der Depression, der erschwerten Unfallverarbeitung und den Schmerzen zu (Urk. 11/95 S. 2 f.); damit erklärte auch die Neuropsychologin die festgestellten Beeinträchtigungen vor allem mit der psychischen Situation. Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so hielt Dr. O.___ diese aus psychiatrischer Sicht für eingeschränkt und ging von der Zumutbarkeit eines Halbtagespensums in einer körperlichen leichten Arbeit aus (Urk. 11/96 S. 10), was Dr. M.___ und Prof. Dr. N.___ in der Gesamtbeurteilung übernahmen, ohne aus somatischer Sicht zusätzliche Einschränkungen zu attestieren (vgl. Urk. 11/97 S. 5).
         Die Gutachter der MEDAS schliesslich attestierten dem Beschwerdeführer im Sommer 2008 von der körperlichen Seite her ebenfalls keine wesentlichen Einschränkungen selbständiger Natur. Vielmehr gelangten sowohl die Neurologin Dr. V.___ als auch der Rheumatologe Dr. AA.___ in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern zum Schluss, von ihren Fachgebieten her sei der Beschwerdeführer nicht beziehungsweise höchstens ganz leicht beeinträchtigt in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/145B S. 4, Urk. 11/143 S. 6); die massgebliche Beeinträchtigung - wiederum als etwa 50%ige Einschränkung unter Vermeidung körperlich schwerer Tätigkeiten bemessen - resultierte auch hier aus der psychischen Störung, wie dies im Gesamtgutachten (Urk. 11/145A S. 18) aufgrund der Beurteilung durch Dr. W.___ (Urk. 11/144 S. 25 und S. 27) festgehalten wurde. Dass Dr. W.___ in der Diagnostik von seinen Vorgutachtern und auch von der behandelnden psychiatrischen Klinik J.___ abwich und annahm, nach der ursprünglichen Anpassungsstörung sei es zur Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 Code F68.0) mit einer aggravatorischen Komponente gekommen und eine Depression sei lediglich möglich, nicht aber wahrscheinlich (Urk. 11/144 S. 17 ff.), ändert nichts daran, dass auch die MEDAS-Gutachter nicht eine körperliche, sondern eine psychische Problematik im Vordergrund sahen. Anlass zu weiteren psychiatrischen Abklärungen besteht unter diesen Umständen zumindest aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht.
2.7
2.7.1   Damit hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanzbeurteilung richtigerweise nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall und nicht nach den spezifischen Kriterien vorgenommen, wie sie die Rechtsprechung für die Folgen von Halswirbelsäulendistorsionsverletzungen und Schädel-Hirn-Traumen aufgestellt hat.
2.7.2   Das Ereignis vom 9. Mai 2007 ist gemäss der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 10, Urk. 10 S. 9) als mittelschwer einzustufen; es ist aber angesichts dessen, dass der Harass den Beschwerdeführer sehr unglücklich am Kopf traf, nicht gerade an der Grenze zu den leichten Fällen anzusiedeln. Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, wobei lediglich die körperlich begründeten Beeinträchtigungen massgebend sind.
2.7.3   Die tätliche Auseinandersetzung, bei welcher der Gegner den Beschwerdeführer mit einem sperrigen Gegenstand am Kopf getroffen hat, ist ein Ereignis, das unter emotional belastenden Umständen geschah. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 14). Dennoch kann noch nicht von einer besonderen Eindrücklichkeit oder gar Dramatik im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums gesprochen werden.
         Was das Kriterium des Charakters der erlittenen Verletzung betrifft, so war der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 10. Mai 2007 zunächst nicht voll orientiert (Urk. 11/10 S. 1) und wies zumindest für eine gewisse Zeit nach dem Unfallereignis eine Amnesie auf (vgl. Urk 11/97 S. 4). Dies lässt die erlittene Verletzung, zusammen mit der entstandenen Wunde, nicht als leicht erscheinen. Die Neuropsychologin Dr. phil. P.___ erachtete allerdings nicht die erlittene Verletzung als solche für ausschlaggebend für die Entwicklung der kognitiven Problematik, sondern machte die Schmerzen und die erschwerte Unfallverarbeitung dafür verantwortlich (Urk. 11/95 S. 3). Die Schmerzen wiederum sind gemäss den vorstehenden Darlegungen massgebend durch die psychische Problematik beeinflusst. Es kann daher umgekehrt nicht gesagt werden, die erlittene Verletzung als solche sei besonders geeignet gewesen, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Ferner steht damit auch fest, dass die vorhandenen Dauerschmerzen nicht vorwiegend körperlicher Art waren, sodass auch dieses Kriterium höchstens in untergeordnetem Mass erfüllt ist. Von einer ungewöhnlich lange Dauer, während der die körperlich bedingten Beschwerden behandelt worden sind, kann ebenfalls nicht gesprochen werden; gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 31. Oktober 2007 lag schon während des damaligen Aufenthaltes einer der Rehabilitationsschwerpunkte bei der emotionalen Stabilisierung, der Tagesstrukturierung und der Erarbeitung von beruflichen Perspektiven (Urk. 11/55 S. 3), also bei Massnahmen psychotherapeutischer und psychosozialer Natur. Ein schwieriger körperlicher Heilungsverlauf und Komplikationen von Seiten der körperlichen Verletzung liegen damit gleichermassen nicht vor, und Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung sind nicht gegeben. Was schliesslich den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so attestierten die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Austritt wohl eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Verkäufer, muteten ihm aber leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zu (Urk. 11/55 S. 2). Die 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Begutachtungen durch die Rehaklinik E.___ vom Februar 2008 und durch die MEDAS vom Sommer 2008 schliesslich lag, wie bereits dargelegt (vgl. Erw. 2.6), fast ausschliesslich in der psychischen Problematik begründet.
2.7.4   Damit ist höchstens das Kriterium der Dauerschmerzen und zudem nur in leichter Ausprägung erfüllt. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 9. Mai 2007 und den nach Ende Dezember 2008 noch fortbestehenden Beschwerden zu Recht verneint.

3.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).