UV.2009.00115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1956, war bei der Unfallversicherung Stadt Zürich versichert. Am 20. August 2002 stürzte sie bei einem Selbstunfall mit dem Fahrrad (Unfallmeldung UVG vom 29. August 2002, Urk. 11/G1), und bei der Erstbehandlung im Spital A.___ wurden eine Commotio cerebri, eine Kontusion der rechten Gesichtshälfte mit oberflächlichen Abschürfungen und eine Kontusion der Halswirbelsäule und der rechten Schulter diagnostiziert (Austrittsbericht vom 27. August 2002, Urk. 11/M1).
         In den Jahren 2002 bis 2005 stand die Versicherte in Abklärung und Behandlung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie (vgl. die Berichte dieses Zeitraums in Urk. 11/M3, Urk. 11/M5, Urk. 11/M6, Urk. 11/M14 und Urk. 11/M15); des Weiteren unterzog sie sich ab Mai 2003 einer psychotherapeutischen Behandlung durch lic. phil. C.___ (Berichte vom 19. Januar und vom 26. August 2004, Urk. 11/M9 und Urk. 11/M12, sowie vom 21. August 2006, Urk. 11/M17; Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2003, Urk. 11/M4). Daneben wurde ab November 2004 bei Dr. phil. E.___ eine neuropsychologische Therapie durchgeführt (Berichte vom 24. Oktober 2005, vom 19. Oktober 2006 und vom 27. Februar 2007, Urk. 11/M16, Urk. 11/M18 und Urk. 11/M20), nachdem eine neuropsychologische Abklärung vom November 2004 eine entsprechende Indikation ergeben hatte (Bericht von Dr. phil. F.___ vom 17. Januar 2005, Urk. 11/M13).
         Nachdem die Versicherte im Mai 2003 und im November 2005 im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung durch Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vertrauensärztlich untersucht worden war (Berichte vom 21. Juli 2003 und vom 29. November 2005, Urk. 11/M7 und Urk. 11/G27), liess die Unfallversicherung Stadt Zürich durch PD Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 17. August 2007 erstellen (Urk. 11/M21).
1.2     Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 teilte die Unfallversicherung Stadt Zürich der Versicherten mit, dass sie die Leistungen per 1. Januar 2008 einstelle. Dabei hielt sie fest, dass sie das Gutachten von PD Dr. H.___ wegen verschiedener Widersprüche und mangelhaft nachvollziehbarer Begründungen nicht als taugliche Entscheidungsgrundlage betrachte, dass die Frage nach noch vorhandenen Unfallfolgen aber offen bleiben könne, da es bereits an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs fehle (Urk. 11/G41). Die Versicherte liess mit den Eingaben vom 22. Februar und vom 17. März 2008 Einsprache erheben und geltend machen, es sei auf das Gutachten von PD Dr. H.___ abzustellen, eventuell seien weitere neurologische und neuropsychologische Abklärungen zu treffen (Urk. 11/G48 und Urk. 11/G58). Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 gelangte die Unfallversicherung Stadt Zürich daraufhin an Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit dem Ersuchen, unter Einbezug der vorhandenen Akten im Rahmen eines Konsiliums darzutun, ob er die Diagnose eines postcommotionellen Syndroms (organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma) bestätigen könne (Urk. 11/M24). Mit zusätzlicher Eingabe vom 14. Juli 2008 (Urk. 11/G60) liess die Versicherte der Unfallversicherung Stadt Zürich sodann eine selber in Auftrag gegebene neuropsychologische Beurteilung von Dr. med. L.___, Spezialärztin für Neurologie, speziell Verhaltensneurologie und Neuropsychologie, vom 30. Juni 2008 nachreichen (Anhang zu Urk. 11/G60).
         In der Folge liess die Versicherte am 6. Januar 2009 ein Schreiben an die Unfallversicherung Stadt Zürich richten und den Erlass des Einspracheentscheids innert 30 Tagen anbegehren, ansonsten die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht gezogen werde (Urk. 11/G61). Mit Brief vom folgenden Tag beschied ihr die Unfallversicherung Stadt Zürich, dass sie im Rahmen ihrer Abklärungspflicht noch tätig sei und die beantragte Frist daher nicht einhalten könne (Urk. 11/G62).

2.       X.___ liess daraufhin durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz in Substitution von Rechtsanwalt Hans Schmidt mit Eingabe vom 26. März 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Unfallversicherung Stadt Zürich sei zu verpflichten, sofort über die Einsprache vom 17. März 2008 zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 24. April 2009 (Urk. 7) wies das Gericht ein Gesuch der Unfallversicherung Stadt Zürich um Abnahme beziehungsweise Erstreckung der Frist zur Beantwortung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (Eingabe vom 7. April 2009, Urk. 6) ab, worauf die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Eingabe vom 29. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 9). Die Versicherte liess am 11. Mai 2009 zur Beschwerdeantwort Stellung nehmen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 (Urk. 17) reichte die Unfallversicherung Stadt Zürich ein E-Mail an Dr. J.___ vom 27. April 2009 nach, mit dem sie Zusatzfragen zur Unfallkausalität an den Psychiater gestellt hatte (Urk. 18). Nachdem die Parteien je von den Eingaben der Gegenseite in Kenntnis gesetzt worden waren (Mitteilung vom 20. Mai 2009, Urk. 19), liess die Unfallversicherung Stadt Zürich dem Gericht mit Eingabe vom 26. Mai 2009 (Urk. 20) die unterdessen eingetroffene Aktenbeurteilung von Dr. J.___ vom 12. Mai 2009 zukommen (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, und gegen Einspracheentscheide (Art. 52 Abs. 2 ATSG) ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 57 ATSG) das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben. Beschwerde kann nach Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 Erw. 4.2 mit Hinweisen)
         Im Gesetz ist nicht festgelegt, innerhalb welcher Frist der Versicherungsträger nach eingegangener Einspracheschrift den Einspracheentscheid zu fällen hat. Rechtsprechungsgemäss richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie auch nach dem Verhalten der versicherten Person, falls dieses die Möglichkeit beeinflusst, einen Entscheid zu fällen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Juli 2004, K 52/04, Erw. 3.2).

2.
2.1     Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung sein sollte (vgl. Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 15), die Beschwerdegegnerin sei gänzlich untätig geblieben, seit sie mit den Eingaben vom 22. Februar und vom 17. März 2008 Einsprache erhoben und im Nachgang dazu mit Eingabe vom 14. Juli 2008 die neuropsychologische Beurteilung von Dr. L.___ eingereicht hatte, so war dies gemäss den eingereichten Akten nicht der Fall. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben an Dr. J.___ vom 3. Juli 2008 (Urk. 11/M24) eine konsiliarische Beurteilung in die Wege geleitet, weshalb der Hinweis im Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2009, es seien noch Abklärungen im Gang (Urk. 11/G62), an sich zutrifft. Dass die Beurteilung von Dr. J.___ zur Zeit der Anfrage der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2009 (Urk. 11/G61) und der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. März 2009 noch nicht vorlag, mag daher tatsächlich, wie dies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vermutete (Urk. 9 S. 3), mit den generell langen Wartezeiten für Begutachtungen zusammenhängen. Insoweit könnte der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden.
2.2     Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung allerdings auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden, und die Rechtsprechung nennt hier unter anderem den Fall einer Verfahrensverlängerung durch unnötige Beweismassnahmen. Hier ist eine Beschwerde rechtsprechungsgemäss bereits im Zeitpunkt der Anordnung der entsprechenden unnötigen Vorkehrung zugelassen (BGE 131 V 410 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Dabei kann die Rechtsverzögerungsbeschwerde dem Betroffenen nicht dazu dienen, jede Abklärungsmassnahme des Versicherungsträgers bereits während des noch laufenden Verfahrens auf ihre Zweckmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Eine solche Handhabung der Rechtsverzögerungsbeschwerde würde ihrerseits zu ungerechtfertigten Verzögerungen führen. Als unnötige Beweismassnahmen, die eine Rechtsverzögerung bewirken, sind vielmehr nur solche Massnahmen zu betrachten, welche nach der Aktenlage, wie sie im Zeitpunkt der Anordnung besteht, offenkundig nichts Weiteres zur Entscheidfindung beizutragen vermögen.
         Um eine solche Anordnung handelt es sich jedoch beim Auftrag an Dr. J.___ für eine konsiliarische Fallbeurteilung. Denn die Beschwerdeführerin hat nach der einhelligen Beurteilung der erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___, des nachbehandelnden Spezialisten Dr. B.___ und des Vertrauensarztes Dr. G.___ ein Schädel-Hirn-Trauma in Form einer Commotio cerebri mit gewissen sichtbaren Verletzungen am Gesichtsschädel erlitten (Urk. 11/M1, Urk. 11/M3 S. 3, Urk. 11/M7 S. 9), und im Zuge der nachfolgenden neurolgischen und neuropsychologischen Untersuchungen und Behandlungen wurden durch Dr. B.___, Dr. phil. F.___, Dr. phil. E.___ und Dr. L.___ - ebenfalls einhellig - kognitive Defizite festgestellt (Urk. 11/M8 S. 1, Urk. 11/M13 S. 9 f., Urk. 11/M16 und Urk. 11/G60 Anhang). Des Weiteren erkannten Dr. D.___ und PD Dr. H.___ bei ihren Untersuchungen eine psychische Problematik, die sie übereinstimmend als postcommotionelles Syndrom interpretierten (Urk. 11/M4 S. 2 und Urk. 11/M21 S. 12 f.).
        
         Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Aktenlage die Zuverlässigkeit der erhobenen Diagnosen und Befunde sowie die Beurteilung ihrer Unfallkausalität und ihrer Auswirkungen anzweifelte, so konnte ein isoliertes Konsilium durch einen weiteren Facharzt der Psychiatrie von vornherein kein geeignetes Instrument zur Klärung bilden. Vielmehr könnte hier nur noch eine interdisziplinäre Abklärung weiterhelfen, bei der die Ärzte der verschiedenen medizinischen Disziplinen zusammenwirken und eine Gesamtwürdigung des Beschwerdebildes vornehmen. Eine solche interdisziplinäre Abklärung entspricht denn auch dem Beurteilungsstandard, wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung für komplexere Fälle von Schädel-Hirn-Traumen und Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule in der Regel als notwendig erachtet (vgl. BGE 134 V 124 ff. Erw. 9.3-9.5). Ob sie auch im vorliegenden Fall angezeigt ist, kann im Rahmen der zur Diskussion stehenden Rechtsverzögerungsbeschwerde, in der es nur um die Notwendigkeit des Konsiliums durch Dr. J.___ geht, nicht beurteilt werden.
2.3     Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, innert kurzer Zeit entweder den Einspracheentscheid zu erlassen oder die allenfalls noch notwendigen Abklärungen in die Wege zu leiten.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, innert kurzer Zeit entweder den Entscheid betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Januar 2008 zu erlassen oder die allenfalls noch notwendigen Abklärungen in die Wege zu leiten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).