UV.2009.00121
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete seit 1975 bei der heutigen Y.___, zuletzt vollzeitlich in der Funktion als Polier, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 20. Januar 2006 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass X.___ sich am 28. Oktober 2005 beim Fussballspiel das Knie verdreht und den Nacken geprellt habe, als ein Gegenspieler bei einem Sturz auf ihn gefallen sei (Urk. 3/2). Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin/Rheumatologie, den der Versicherte erstmals am 12. Januar 2006 aufsuchte (vgl. das spätere Arztzeugnis UVG vom 11. Juni 2007, Urk. 9/2), verordnete Physiotherapien (vgl. die Verordnungen vom 12. Januar und vom 9. Februar 2006, Urk. 8/B2 und Urk. 8/B3), für welche die SUVA aufkam (vgl. Urk. 2 S. 2).
1.2 Am 23. Mai 2007 wurde der SUVA eine Rückfallmeldung erstattet mit der Angabe, der Versicherte sei seit Ende April wieder in einer Therapie betreffend den Nacken (Urk. 9/1). Die SUVA holte bei Dr. A.___ das Arztzeugnis UVG vom 11. Juni 2007 ein (Urk. 9/2) und anerkannte aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 20. Juni 2007 (Urk. 9/3) ihre Leistungspflicht. Mit Bericht vom 17. August 2007 teilte Dr. med. C.___ als Praxisvertreter von Dr. A.___ der SUVA mit, dass die Behandlung abgeschlossen und der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/4).
1.3 Am 12. November 2008 erfolgte eine weitere Rückfallmeldung an die SUVA (Urk. 9/5). Die SUVA holte bei Dr. med. D.___, Spezialärztin für Innere Medizin, die Berichte vom 24. November und vom 5. Dezember 2008 ein, wo die Ärztin dokumentierte, dass sie den Versicherten am 13. Oktober 2008 zum ersten Mal behandelt habe und dass die Behandlung am 29. Oktober 2008 abgeschlossen gewesen sei (Urk. 9/7 und Urk. 9/8). Danach liess die SUVA durch den Kreisarzt Dr. med. E.___ die Beurteilung vom 15. Dezember 2008 vornehmen (Urk. 9/9) und die Begründung dazu vom 22. Dezember 2008 erstellen (Urk. 9/11). Gestützt darauf eröffnete sie dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Dezember 2008, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Oktober 2005 und den gemeldeten Nackenbeschwerden bestehe und sie deshalb keine Versicherungsleistungen erbringe (Urk. 9/12). Nachdem der Versicherte der SUVA am 12. Januar 2009 per E-Mail eine Sachverhaltsdarstellung hatte zukommen lassen (Urk. 9/13), bestätigte die SUVA ihre Leistungsablehnung mit Verfügung vom 14. Januar 2009 (Urk. 9/15). X.___ erhob mit Schreiben vom 25. Januar 2009 Einsprache (Urk. 9/18). Mit Entscheid vom 2. März 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/20).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2009 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, mit Eingabe vom 31. März 2009 Beschwerde erheben und geltend machen, die SUVA habe ab dem 13. Oktober 2008 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe gleichen Datums (Urk. 10) liess der Versicherte einen selber eingeholten Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 27. April 2009 einreichen (Urk. 11/1). Das Gericht ordnete daraufhin einen zweiten Schriftenwechsel an (Verfügung vom 20. Mai 2009, Urk. 13A); die Parteien blieben in der Replik vom 24. September 2009 (Urk. 17) und in der Duplik vom 6. Oktober 2009 (Urk. 20) bei ihren Standpunkten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss praxisgemäss nicht durch den Nachweis unfallfremder Gründe erbracht werden, sondern entscheidend ist ausschliesslich, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen sind. Umgekehrt genügt eine Vielzahl möglicher Ursachen für einen Gesundheitsschaden für sich allein nicht, damit dem Unfall jegliche kausale Bedeutung für nachfolgend aufgetretene Beschwerden abgesprochen werden kann. Im Falle ätiologisch unspezifischer Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz kann jedoch aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, unter Umständen auf den Wegfall der natürlichen Kausalität geschlossen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Das Gericht darf daher erst dann Beweislosigkeit annehmen, wenn alle Beweisvorkehrungen, die der Untersuchungsgrundsatz - unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht und allfälliger Säumnisfolgen bei deren Verletzung - gebietet, getroffen worden sind und dennoch kein Sachverhalt ermittelt werden konnte, der als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 115 V 142 Erw. 8a)
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 13. Oktober 2008, dem Tag, als sich der Beschwerdeführer in die Behandlung von Dr. D.___ begab (vgl. Urk. 9/7).
Die Beschwerdegegnerin berief sich bei der Verneinung der Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 14. Januar 2009 auf die Beurteilung von Dr. E.___ (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 9/15), der am 22. Dezember 2008 ausführte, er könne keinen Zusammenhang zwischen der Nackenprellung vom 28. Oktober 2005 und den im Sommer 2007 und im Herbst 2008 behandelten unspezifischen Beschwerden erkennen (Urk. 9/11). Gestützt darauf stellte sie sich auf den Standpunkt, ein solcher Zusammenhang sei für die strittige Zeit höchstens möglich, aber auf keinen Fall entsprechend dem erforderlichen Beweisgrad überwiegend wahrscheinlich (Urk. 2 S. 4, Urk. 9/15).
Dieser Betrachtungsweise hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegen, bei den Beschwerden, die in den Jahren 2007 und 2008 zu einem Behandlungsbedarf geführt hätten, stünden nicht Rückfälle oder Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV zur Diskussion, sondern es lägen seit dem Unfall anhaltende Beschwerden vor. Demgemäss sei nicht die Unfallkausalität zu beweisen, sondern das Wegfallen der Unfallkausalität, wofür die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin liege (Urk. 1 S. 6).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 12. Januar 2009 (Urk. 9/13) zusammengefasst aus, er habe seit dem Unfall vom Oktober 2005 permanente Nackenschmerzen, die einmal stärker und einmal weniger stark seien. Er habe in der ersten Zeit nach dem Unfall zuerst gehofft, die Schmerzen besserten auch ohne Arztbesuch, und habe deshalb erst im Januar 2006 schliesslich einen Arzt aufgesucht und Physiotherapien (bei G.___; vgl. die Verordnungen in Urk. 8/B2 und Urk. 8/B3) durchgeführt. Nach einer Zeitspanne mit einigermassen erträglichen Schmerzen sei er nochmals physiotherapeutisch behandelt worden. Danach habe er mit den verbliebenen Schmerzen leben können, bis er im Herbst 2008 mitten in der Nacht wegen noch nie gekannter permanenter Schmerzen, die sich vom Nacken bis in die Fingerspitzen der rechten Hand erstreckt hätten, aufgewacht sei. Nachdem er am nächsten Tag notfallmässig Dr. D.___ aufgesucht habe, sei eine Therapie mit Akupunktur aufgenommen worden, welche die Lage verbessert habe.
2.2.2 Diese Schilderung ist eingehend und detailliert und gibt keinen Anlass zu Zweifeln. Sie zeigt, dass die Symptomatik, wie sie sich im vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitpunkt des 13. Oktober 2008 präsentierte, sowohl Komponenten des Grundfalls als auch solche eines Rückfalls umfasste.
Zum einen waren gewisse Restsymptome des gewohnten Beschwerdebildes vorhanden, wie es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom Oktober 2005 nie ganz verschwunden war. Insoweit geht es - wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerken lässt (Urk. 1 S. 6) - immer noch um allfällige Auswirkungen des Grundfalles, und es stellt sich die Frage nach dem Wegfallen der Unfallkausalität, für deren Bejahung die Beschwerdegegnerin beweisbelastet ist.
Zum andern traten am 13. Oktober 2008 aber auch Beschwerden auf, die nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers einen andersartigen Charakter hatten als die bekannte Symptomatik. Insbesondere sind die Schmerzausstrahlungen in die rechte Hand in den früheren medizinischen Berichten nicht dokumentiert. Vielmehr ist im ersten vorhandenen Arztbericht, dem Arztzeugnis UVG von Dr. A.___ vom 11. Juni 2007 (Urk. 9/2), lediglich von starken Nacken- und Kopfschmerzen die Rede, die nach der Angabe des Beschwerdeführers am Tag nach dem Unfall aufgetreten seien; neurologische Auffälligkeiten wurden von Dr. A.___ für die Zeit um die Erstkonsultation hingegen ausdrücklich verneint, und für die Zeit der Wiederaufnahme der Behandlungen im Mai 2007 sprach Dr. A.___ nur von leichtgradigen Nackenschmerzen und ausgeprägten druckdolenten Verspannungen. Desgleichen hielt Dr. C.___ im Bericht vom 17. August 2007, den er anhand der Krankengeschichte von Dr. A.___ verfasste, nur fest, dass wegen Myogelosen in der Halswirbelsäule und im Schultergürtel eine Physiotherapie etabliert worden sei und dass sich am 12. Juni 2007 im Vergleich zu den Angaben vom 3. Mai 2007 eine 90%ige Besserung eingestellt habe (Urk. 9/4); Ausstrahlungen bis in die rechte Hand sind hingegen auch hier nicht erwähnt. Schliesslich sprach der Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.___ zwar von Schmerzen im rechten Arm seit März 2006 (Urk. 11/1 S. 3); die Ausstrahlungen bis in die Fingerspitzen, wie sie im Oktober 2008 auftraten, waren jedoch gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12. Januar 2009 (Urk. 9/13) von einer Art, wie er sie noch nie gekannt hatte. Diese letztere Symptomatik, die den Beschwerdeführer im Oktober 2008 zu neuen Arztkonsultationen und Behandlungen veranlasste, fällt somit als Spätfolge des Unfalls vom Oktober 2005 in Betracht. Hier ist somit - entsprechend der insoweit zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 6) - die Unfallkausalität neu zu beweisen, und es ist der Beschwerdeführer, der dafür die Beweislast trägt.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift zu Recht bemerken lassen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.), dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nur spärliche medizinische Angaben zum Beschwerdebild vorlagen, wie es sich im Anschluss an den Unfall vom Oktober 2005 entwickelte. Insbesondere war anlässlich der ersten Meldung vom 20. Januar 2006 (Urk. 3/2) offenbar kein Arztzeugnis eingeholt worden (vgl. dazu auch die Telefonnotizen des Gerichts vom 18. und vom 20. Mai 2009, Urk. 12 und Urk. 13), sondern Dr. A.___ erstellte das Arztzeugnis UVG vom 11. Juni 2007 (Urk. 9/2) erst anlässlich der erneuten Meldung vom 23. Mai 2007 (Urk. 9/1). Des Weiteren standen der Beschwerdegegnerin für ihre Beurteilung keine Bildaufnahmen zur Verfügung, und Dr. D.___ äusserte in ihrem Arztzeugnis UVG vom 24. November 2008 zwar den Verdacht auf ein zervikoradikuläres Syndrom im Bereich der Halswirbel C6/7 rechts (Urk. 9/7), sah jedoch offenbar ebenso wenig wie Dr. B.___ einen Anlass für eine nähere neurologische Abklärung, nachdem die Behandlung bei ihr bereits am 29. Oktober 2008 wieder abgeschlossen war (vgl. Urk. 9/7 und Urk. 9/8). Mit dem Bericht von Dr. F.___ vom 27. April 2009 (Urk. 11/1) liegen nun aber ausreichende medizinische Grundlagen für den Entscheid über die strittigen Kausalitätsfragen vor.
2.3.2 Dr. F.___ hatte am 23. April 2009 eine High-Resolution-Computertomographie der Halswirbelsäule erstellt. Als Hauptbefund resultierte daraus eine Osteochondrose und Spondylose auf der Höhe C5/6 mit Foramenstenose auf der rechten Seite und kleiner medianer Protrusion (Urk. 11/1 S. 4). Der Neurologe hielt dazu unter dem Titel "Beurteilung und Procedere" zunächst fest, es bestehe ein Status nach wahrscheinlicher Abknickverletzung im Bereich der Halswirbelsäule. Sodann führte er aus, es sei anzunehmen, dass in irgendeiner Art eine Osteochondrose im Bereich C5/6 bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei, es könne jedoch nicht entschieden werden, ob eine Beschleunigung des Prozesses durch das Trauma stattgefunden habe. Die Ausstrahlungen in den rechten Arm und in die rechte Hand mit Parästhesien seit Oktober 2008 seien wahrscheinlich auf Reizungen im Bereich der Halswirbelsäule und Verlauf des Plexus brachialis zurückzuführen, wobei bei der aktuellen Untersuchung keine sensomotorischen Ausfälle hätten festgestellt werden können. Somit handle es sich diesbezüglich um eine begrenzte Auswirkung der degenerativen Veränderung, vor allem im Bereich der Foramenstenose C5/6 rechts. Sollte diese Veränderung vor dem Unfall vorhanden gewesen sein, dann habe sie sicherlich keine Symptome verursacht und sei beim Unfall traumatisiert worden (Urk. 11/1 S. 4).
Diesen zuletzt zitierten Satz interpretiert der Beschwerdeführer als Aussage, dass die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden über die gesamte Zeit hinweg mindestens teilursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind (vgl. Urk. 10, Urk. 17 S. 5). Dr. F.___ hielt jedoch an keiner Stelle fest, der Unfall habe die degenerativen Veränderungen in einer richtunggebenden, dauerhaften Weise traumatisiert. Darin ist der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin in der Duplik zuzustimmen (vgl. Urk. 20 S. 3). Vielmehr gab der Arzt gerade an, es könne nicht entschieden werden, ob das Trauma den Degenerationsprozess beschleunigt habe. Und wenn er als weitere Möglichkeit in Betracht zog, dass die Traumatisierung eine leichte Instabilität der betroffenen Etage hervorgerufen habe, so relativierte er diese Vermutung sogleich mit der Aussage, dass die gute Ansprechbarkeit auf die Behandlung und die langen Therapiepausen, ohne Inanspruchnahme des Arztes, auf eine muskuloskelettale Symptomatik hindeuteten (Urk. 11/1 S. 4 f.).
In diesem Kontext lässt es die Beurteilung von Dr. F.___ nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die im Oktober 2008 neu aufgetretene, unter dem Titel einer Spätfolge abzuhandelnde Symptomatik auf den Unfall vom Oktober 2005 zurückzuführen ist. Denn Dr. F.___ bezeichnete diese Symptomatik explizit als begrenzte Auswirkung der degenerativen Veränderung der Foramenstenose, zu deren Beeinflussung durch den Unfall er keine Angaben machen konnte. Die Beschwerdegegnerin ist somit für die Arztkonsultationen im Anschluss an diesen Vorfall und für die daraufhin aufgenommenen Therapien (vgl. dazu auch die Rechnung von H.___, Praxis für Traditionelle Chinesische Medizin, vom 29. Dezember 2008, Urk. 3/5) nicht leistungspflichtig. Leistungen für die zeitweiligen leichten Beschwerden, wie sie nach den vorstehenden Ausführungen noch als Auswirkungen des Grundfalles in Frage kommen, stehen an sich nicht zur Diskussion. In Anbetracht der vorbestandenen unfallfremden degenerativen Veränderungen sowie des Umstandes, dass Dr. F.___ keine unfallkausale Instabilität nachweisen konnte und zudem wie schon Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 (Urk. 9/11) auf die langen Therapiepausen hinwies, erscheint es aber als überwiegend wahrscheinlich, dass im Oktober 2008 hinsichtlich der Grundbeschwerden der sogenannte status quo sine, der Zustand, wie er sich angesichts der Vorschädigung der Halswirbelsäule unterdessen auch ohne Unfall präsentiert hätte, erreicht war.
2.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
3. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, ihm sei bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Einsicht in sämtliche Akten gewährt worden, weshalb er selbst im Falle eines Unterliegens Anspruch auf eine Prozessentschädigung habe (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 17 S. 2). Auf die Aufforderung zur Replik hin, in deren Rahmen ihm sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (vgl. Urk. 13A), liess der Beschwerdeführer indessen an der Beschwerde festhalten. Dies deutet darauf hin, dass er auch dann Beschwerde erhoben hätte, wenn ihm rechtzeitig vollständige Akteneinsicht eingeräumt worden wäre. Unter diesen Umständen ist eine Prozessentschädigung nicht gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Sanitas Krankenversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).