UV.2009.00122 vereinigt mit UV.2009.00181

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 20. September 2010
in Sachen
1.   SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

2.   X.___
 

Beschwerdeführerinnen

Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.       Die 1959 geborene X.___ war seit dem 16. Februar 1998 beim Bezirksspital Y.___ als Ausbildungsverantwortliche in der Pflege angestellt und damit bei der ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft ("Zürich") im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 9/1).
         Mit Unfallmeldung UVG vom 10. April 2001 (Urk. 9/1) liess sie der Zürich mitteilen, dass sie am 27. September 2000 während einer Operation, der sie sich im Spital D.___ unterzogen habe, infolge Abrutschens eines Bohrers am zwischen L5 und S1 liegenden Nerv verletzt worden sei. Nachdem die Zürich im Zusammenhang mit diesem Ereignis bis am 12. Juni 2008 Taggelder ausgerichtet und die Heilbehandlungskosten übernommen hatte (Urk. 9/200 S. 2), verneinte sie mit Verfügung vom 8. Juli 2008 (Urk. 9/200) - unter Hinweis darauf, dass der Vorfall vom 27. September 2000 mangels einer groben Ungeschicklichkeit des operierenden Arztes nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren sei - ihre Leistungspflicht für das fragliche Geschehnis und entzog einer allfälligen Einsprache gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhoben sowohl die Versicherte (Urk. 9/206) als auch die SWICA Krankenversicherung AG (SWICA) als deren Krankenversicherer (Urk. 9/203) Einsprache. Die dabei von Ersterer in prozessualer Hinsicht beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache (Urk. 9/206 S. 1, S. 2) verweigerte die Zürich in der Folge mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 9/215). X.___s hiegegen im Prozess Nr. UV.2008.00405 erhobene Beschwerde (Anhang zu Urk. 9/224) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2009 (Urk. 9/240) ab, soweit es auf sie eintrat.
         Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2009 (Urk. 2) hielt die "Zürich" an der Leistungseinstellung per 12. Juni 2008 fest.

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die SWICA am 1. April 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die "Zürich" sei - unter Kostenfolge - zu verpflichten, weiterhin für die Folgen des am 27. September 2000 erlittenen Unfalls aufzukommen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Am 8. Mai 2009 liess - im Prozess Nr. UV.2009.00181 - mit folgenden Anträgen auch X.___ Beschwerde gegen den fraglichen Einspracheentscheid (Urk. 2) erheben (Urk. 10/1 S. 2):
             "1.  Der Einspracheentscheid vom 24. März 2009 sei aufzuheben;
              2.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.
              3.  Eventualiter sei eine angemessene Übergangsfrist bis zur Aufhebung der                   Leistungen zu gewähren;
              4.  Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Leistungen bis zur Mitteilung der Verfügung vom 8. Juli 2008 beziehungsweise bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 8. Juli 2008 zu erbringen;
              5.  Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
              Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die "Zürich" am 8. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerden geschlossen und um Vereinigung der beiden Verfahren ersucht hatte (vgl. Beschwerdeantworten, Urk. 7 und Urk. 10/6), wurde der Prozess Nr. UV.2009.00181 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2009.00122 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt; erstgenanntes Verfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. Verfügungen vom 17. Juni 2009, Urk. 10/7 und Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Da sich der als Anspruchsgrundlage angerufene Sachverhalt am 27. September 2000, mithin vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003, verwirklicht hat, ist der Unfallbegriff nach der in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) normierten Definition anwendbar, wobei auch nach In-Kraft-Treten des ATSG die bisherige Rechtsprechung zum gesetzlichen Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) und den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen weiterhin Geltung behält (vgl. hiezu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. September 2004, U 234/04, Erw. 1.2 mit Hinweis).
1.2     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3     Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.4     Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2003, U 56/01, Erw. 2.3 mit Hinweis). Der Indikation zum Eingriff kommt dabei keine Rechtserheblichkeit zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 8C_526/2007, Erw. 1 in fine, mit Hinweisen). Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der Arzt oder die Ärztin einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2003, U 56/01, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die "Zürich" verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. September 2000 im Wesentlichen - unter Hinweis einerseits auf das Gutachten der Universitätsklinik Z.___ vom 6. Juni 2008 (Urk. 8/39) beziehungsweise vom 27. November 2008 (Urk. 8/40) und andererseits auf die Expertise der Orthopädischen Universitätsklinik W.___ vom 5. November 2002 (Urk. 8/17) - mit der Begründung, das Abrutschen des Hohlbohrers bei der medizinisch klar indizierten und sorgfältig ausgeführten Operation habe sich nicht vermeiden lassen. Demnach könne das der Nervenwurzelverletzung zugrunde liegende Geschehnis nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 7 S. 3 f.). Aus dem Umstand, dass bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen im Juni 2008 - aus Kulanz - Taggelder ausgerichtet worden seien, könne die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten; Anlass dazu, bei der (ex nunc und pro futuro verfügten) Leistungseinstellung eine Übergangs- respektive Anpassungsfrist zu gewähren, habe nicht bestanden (Urk. 2 S. 8).
2.2
2.2.1   Die SWICA stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, mit dem unerwarteten heftigen Abrutschen des Bohrers sei es im Rahmen des operativen Eingriffs zu einer Programmwidrigkeit gekommen, die als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren sei. Der fragliche Behandlungsfehler stelle demnach - unabhängig vom Verschulden des zuständigen Chirurgen - durchaus einen Unfall im Rechtssinne dar (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2.2   Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, die "Zürich" habe ursprünglich - auch noch nach Kenntnisnahme der Beurteilung von Dr. med. A.___ vom 5. September 2001 (Urk. 8/7 S. 1) - wiederholt anerkannt, dass es sich beim Abrutschen des Bohrers anlässlich der Operation vom 27. September 2000 um einen Unfall und damit ein versichertes Ereignis handle und entsprechend während rund acht Jahren vorbehaltlos (Dauer-)Leistungen erbracht (Urk. 10/1 S. 3 ff.). Nachdem keine neuen Tatsachen vorlägen und sich die Leistungszusprache auch nicht als zweifellos unrichtig erwiesen habe, habe kein Anlass bestanden, auf den - eine vertrauensrechtliche Grundlage bildenden - Leistungsentscheid zurückzukommen (Urk. 10/1 S. 6 f.). Der operierende Arzt habe nicht nur die Aufklärungspflicht verletzt (Urk. 10/1 S. 6), sondern sich beim fraglichen Eingriff auch insofern ausserordentlich unsorgfältig verhalten, als er es einerseits unterlassen habe, die Nervenwurzel im Bereich des Operationsgebiets zu schützen, und andererseits einen motorisierten Bohrer statt einer - ein geringeres Risiko darstellenden - manuellen Fräse verwendet habe (Urk. 10/1 S. 7 ff.). Aufgrund des insgesamt erheblich vom medizinisch Üblichen abweichenden Vorgehens des Operateurs sei das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt. Das Ereignis vom 27. September 2000 stelle demnach einen - Anspruch auf weitere Leistungen begründenden - Unfall dar (Urk. 10/1 S. 9). Gelange man zum gegenteiligen Schluss, so bestehe über den 12. Juni 2008 hinaus mindestens noch für eine Übergangsfrist von fünf Monaten beziehungsweise bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist betreffend die Verfügung vom 8. Juli 2008 ein Leistungsanspruch (Urk. 10/1 S. 10).

3.
3.1     Die am 27. September 2000 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und von PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, im Spital D.___, Chirurgische Klinik, durchgeführte Operation basierte auf folgenden Diagnosen (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/2 S. 1):
- Spondylodese mit Instabilität/Foramenkompression L5/S1 beidseits
- Status nach Spondylodese L3-L5 transpedikulär, L4/L5 interkorporell (8. April 1997)
- L3/4 und L4/5 intraoperativ stabil
- Überlastungsinstabilität bei Spondylolyse L5/S1 bilateral symptomatisch
- Überlastungshypermobilität L2/3, wohl asymptomatisch
- Schraubenbrüche L4 und L5 links, L5 rechts
- Schwere Adipositas
         Der operative Eingriff umfasste nachstehende Massnahmen (Urk. 8/2 S. 1):
- Mikrochirurgische Fensterung/Arthrektomie L5/S1 beidseits (Neurolyse L5, EMG-Monitoring)
- Entfernung der Platten/Schrauben (ausser L5 intrapedikulär rechts)
- Spondylodese transpedikulär L3-S1, interkorporell L5/S1 beidseits (Click-X, Cage)
         Präoperativ sei die Patientin - durch die beiden Operateure gesondert - über die Operationsindikation, die zur Anwendung gelangende Technik sowie die Erfolgsaussichten des Eingriffs und die damit verbundenen Risiken informiert worden (Urk. 8/2 S. 1). Bei der Entfernung des Endstücks der (abgebrochenen) Schraube L5 rechts sei es - beim Versuch, mit dem gezackten Rundbohrer vorsichtig den Knochen um das Schraubenende herum wegzufräsen - zu einem unkontrollierten Abrutschen des Rundbohrers in Richtung der Wurzel gekommen, wobei die Wurzel oberflächlich mitgerissen worden sei. Dies habe zu einer oberflächlichen Verletzung der Wurzel L5 auf der rechten Seite geführt (Urk. 8/2 S. 2).
3.2     In seinem Schreiben vom 22. Dezember 2000 (Urk. 8/5) hielt Dr. B.___ hinsichtlich der allfälligen Geltendmachung haftpflichtrechtlicher Ansprüche seitens der Beschwerdeführerin 2 fest, bei einem unglücklichen Abrutschen mit der Fräse in der Nähe eines Nervs handle es sich natürlich um keinen eigentlichen Kunstfehler, sondern eher um einen Unglücksfall (Urk. 8/5 S. 1).
3.3     Die zuständige Mitarbeiterin der Abteilung Fachsupport Medizin der "Zürich" hielt im Memo vom 14. September 2001 (Urk. 8/7 S. 1) fest, PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, habe anlässlich der Besprechung vom 5. September 2001 angegeben, es sei durchaus üblich, für das Auslösen von Schrauben einen Rundbohrer zu verwenden. Dabei könne der Bohrer - selbst bei vorsichtigem Vorgehen - hängen bleiben und dezentrieren, was Verletzungen des umliegenden Gewebes zeitigen könne und in casu in einer Wurzelverletzung resultiert habe. PD Dr. A.___, dem Dr. B.___ als erfahrener und sorgfältiger Wirbelsäulenchirurg bekannt sei, habe die zum Abrutschen des Bohrers führenden Umstände zuerst als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Urk. 8/7 S. 1). Nachdem ihm der konkrete Sachverhalt (von der Mitarbeiterin der "Zürich") geschildert worden sei, sei er zum Schluss gelangt, dass das Abrutschen des Rundbohrers als grobe und ausserordentliche Ungeschicklichkeit im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren sei.
3.4     Nachdem sie die Beschwerdeführerin 2 am 19. September 2002 untersucht und am 30. September 2002 telefonisch Rücksprache mit Dr. B.___ genommen hatten, hielten die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik W.___ in ihrem Gutachten vom 5. November 2002 (Urk. 8/17) im Wesentlichen fest, anlässlich der ersten Operation vom 7. April 1997 seien die Schrauben richtig platziert worden (Urk. 8/17 S. 5). Aufgrund der Ergebnisse der vorgängig sorgfältig durchgeführten entsprechenden Abklärungen sei die Reoperation im Jahr 2000 indiziert gewesen; auch die präoperative Betreuung sei korrekt verlaufen (Urk. 8/17 S. 5 f.). Was die präoperative Aufklärung anbelange, habe Dr. B.___ die Beschwerdenführerin 2 vor der ersten Operation im Jahr 1997 genau über die damit verbundenen Risiken orientiert. Dass er sie vor dem Eingriff vom 27. September 2000 nicht mehr in derselben Art und Weise informiert habe, sei insofern verständlich, als der genannte Arzt davon habe ausgehen können, dass der Patienten die Risiken von der ersten Operation her bekannt seien. Die Gefahr des Abrutschens des Hohlbohrers sei im Übrigen ohnehin zu gering, um im Rahmen der vorgängigen Aufklärung erwähnt werden zu müssen (Urk. 8/17 S. 6).
         Beim fraglichen Eingriff selbst sei - trotz aller Sorgfalt - der Bohrer abgerutscht. Die daraus resultierende Läsion (Schädigung der Nervenwurzel L5, deretwegen nun eine invalidisierende Ischialgie rechts sowie diskrete neurologische Ausfälle bestünden [Urk. 8/17 S. 7]), müsse als schicksalhaft angesehen werden. So habe der Operateur die richtige Technik zur Entfernung der Schraube gewählt. Dabei bringe man einen Hohlbohrer entlang der abgebrochenen Schraube nach vorne, indem man den Knochen um die Schraube herum wegfräse. Wenn genügend Platz geschaffen sei, könne die Schraube mit einem kleinen Griff gefasst und herausgeschraubt beziehungsweise gezogen oder durch gegenläufige Rotation des Hohlbohrers herausgedreht werden. Statt eines Bohrers könne an sich auch eine Fräse verwendet werden; indes bestehe auch diesfalls das Risiko einer Nervenverletzung infolge Abrutschens des Werkzeugs. Mittlerweile stehe noch eine weitere Technik zur Verfügung, die im Zeitpunkt der Operation im September 2000 indes noch nicht bekannt gewesen sei (Urk. 8/17 S. 6). Der Entscheid der - zum fraglichen Eingriff sicher befähigten - beiden Ärzte, die fragliche Schraube zu entfernen, sei richtig gewesen und der Zeitpunkt der Operation gut gewählt. Die Wurzelläsion sei intraoperativ mikroskopisch inspiziert und die Verletzung der Dura schliesslich auch kunstgerecht versorgt worden (Urk. 8/17 S. 6 f).
3.5     In ihrem auf den Akten sowie auf den Ergebnissen der Befragung der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 8/39 S. 13 f.) und Dr. B.___s (Urk. 8/39 S. 14) beruhendem Gutachten vom 6. Juni 2008 (Urk. 8/39) beziehungsweise der am 27. November 2008 verfassten Ergänzung (Urk. 8/41) dazu hielten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, fest, die Verletzung einer Nervenwurzel bei der operativen Entfernung des im Rahmen einer Spondylodese angebrachten Osteosynthesematerials stelle eine bekannte, aber sehr seltene Komplikation dar. Von einem eigentlichen Behandlungsfehler oder einer Sorgfaltspflichtverletzung könne dabei nicht gesprochen werden. Den Vorwurf der Beschwerdeführerin 2, nicht über mögliche Komplikationen einer Nervenwurzelverletzung [richtig wohl: eines operativen Eingriffs an der Wirbelsäule] aufgeklärt worden zu sein, vermöge Dr. B.___ nicht mit einer schriftlichen Operationsbewilligung zu widerlegen (Urk. 8/39 S. 15).
         Wohl gehörten Nervenwurzelverletzungen zu den häufigsten relevanten postoperativen Komplikationen nach Eingriffen an der Wirbelsäule, sie träten aber lediglich in etwa 1 % der Fälle auf und seien damit eher selten (Urk. 8/39 S. 16, Urk. 8/41 S. 3). Die Reoperation vom 27. September 2000 sei - auch retrospektiv - klar indiziert gewesen, und Dr. B.___ sei aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung zweifellos fähig gewesen, die Operationsrisiken korrekt einzuschätzen und den Eingriff vorzunehmen (Urk. 8/39 S. 16). Generell seien - soweit technisch machbar - beim Bohren im Bereich der Wirbelkörper aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse Massnahmen zum Schutz der neurogenen Strukturen zu treffen (Urk. 8/39 S. 17). Ob und gegebenenfalls welche entsprechende Vorkehren bei der Beschwerdeführerin 2 getätigt worden seien, lasse sich nach Lage der Akten nicht konklusiv beurteilen (Urk. 8/41 S. 2). Angesichts des vom operierenden Arzt als heftig geschilderten unerwarteten Abrutschens des Bohrers hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ein Nervenwurzelretraktor die Wurzel nicht zu schützen vermocht (Urk. 8/39 S. 20, Urk. 8/41 S. 2). Ob sich die Nervenwurzelverletzung im konkreten Fall bei Verwendung einer manuell bedienten Fräse statt des Bohrers hätte vermeiden lassen, sei nicht sicher (Urk. 8/39 S. 18 und S. 20). Der Einsatz einer motorisierten Fräse (Rundbohrer) stelle ein erhöhtes, aber vertretbares Risiko dar (Urk. 8/39 S. 19). Grundsätzlich müsse - wenn auch in geringerem Ausmass - nicht nur bei einer Operation mit Instrumentation der Wirbelsäule, sondern auch bei einer Metallentfernung mit einer Nervenwurzelverletzung infolge Abrutschens des Rundbohrers gerechnet werden (Urk. 8/39 S. 21).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der operative Eingriff vom 27. September 2000 einen Unfall im Sinne von Art. 9 UVV darstellt und dabei namentlich, ob das zum Unfallbegriff gehörende Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt ist. Unbestritten ist das Vorliegen der übrigen vier Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs, nämlich der Körperverletzung, der äusseren Einwirkung, der Plötzlichkeit und der fehlenden Absicht.
4.2     Aus dem Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik W.___ vom 5. November 2002 (Urk. 8/17), der Expertise der Universitätsklinik Z.___ vom 6. Juni 2008 (Urk. 8/39) beziehungsweise vom 27. November 2008 (Urk. 8/41) und der Beurteilung PD Dr. A.___s vom 5. September 2001 (Urk. 8/7 S. 1) geht übereinstimmend hervor, dass Dr. B.___, dessen Fachkompetenz ausser Frage steht und der die Beschwerdeführerin 2 bereits am 7. April 1997 am Rücken operiert hatte, den operativen Eingriff vom 27. September 2000 - nach sorgfältigen Vorabklärungen - grundsätzlich fachgerecht durchgeführt hat.
         Zwar befanden sämtliche beurteilenden Ärzte, dass eine Nervenwurzelverletzung infolge Abrutschens des Bohrers eine seltene Komplikation im Rahmen derartiger Behandlungsmassnahmen darstelle (Urk. 8/39 S. 15 und S. 16, Urk. 8/41 S. 3, Urk. 8/17 S. 6 f.). Dass es sich beim relevanten Vorfall um einen krassen Verstoss gegen eine ärztliche Sorgfaltspflicht respektive eine grobe oder ausserordentliche Ungeschicklichkeit oder gar eine absichtliche Schädigung, mit der niemand rechnete beziehungsweise zu rechnen brauchte (vgl. hiezu Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2003, U 56/01, Erw. 3.2 in fine, und vom 15. September 2004, U 234/04, Erw. 2.3, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 8C_526/2007, Erw. 3), gehandelt hätte, kann indes nach Lage der Akten nicht gesagt werden. So geht aus den medizinischen Berichten einhellig hervor, dass Nervenläsionen infolge Abrutschens des Bohrers im Rahmen operativer Eingriffe an der Wirbelsäule - auch bei erfahrenen Chirurgen - eine durchaus bekannte Komplikation darstellen, die sich - gerade angesichts der engen räumlichen Verhältnisse (vgl. hiezu auch BGE 121 V 35 Erw. 2b) - auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht gänzlich vermeiden lassen (Urk. 8/7 S. 1, Urk. 8/17 S. 7, Urk. 8/39 S. 15). Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang auch, dass es sich beim fraglichen Eingriff nicht etwa um eine alltägliche medizinische Massnahme, sondern um eine schwierige Operation handelte (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 8C_526/2007, Erw. 4.2, und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2006, U 135/06, Erw. 4.2 mit Hinweis, BGE 121 V 35 Erw. 2b). Auch der Umstand, dass es gemäss den Ärzten der Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, bei (immerhin) rund 1 % der operativen Eingriffe an der Wirbelsäule zu Nervenwurzelverletzungen kommt (vgl. Gutachten vom 6. Juni 2008, Urk. 8/39 S. 16), spricht - anders etwa als eine bei 1:25'000 liegende Häufigkeit der konkreten Komplikation (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 8C_526/2007, Erw. 4.1) - gegen einen Fehler, der derart vom medizinisch Üblichen abwiche, dass der Unfallbegriff erfüllt wäre (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2006, U 135/06, Erw. 3.4.3).
         Ob Dr. B.___ im Rahmen der Operation vom 27. September 2000 sämtliche möglichen Schutzmassnahmen getroffen hat (Urk. 10/1 S. 7 und S. 11 ff., Urk. 8/41 S. 2), braucht insofern nicht abschliessend geprüft zu werden, als sich die Frage der Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors erst stellt, wenn und soweit die betreffende ärztliche Vorkehr zumindest teilursächlich für den eingetretenen Schaden ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Dezember 2006, U 157/06, Erw. 5.2 mit Hinweis). Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen der Orthopäden der Universitätsklinik Z.___ ist indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aufgrund der Heftigkeit des Abrutschens des Bohrers auch ein Nervenwurzelretraktor keinen Schutz vor der konkreten Läsion geboten hätte (vgl. Gutachten vom 6. Juni und vom 27. November 2008, Urk. 8/39 S. 20 und Urk. 8/41 S. 2). Dass gerade diese Heftigkeit die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors begründete (Urk. 1 S. 4), kann insofern nicht gesagt werden, als der Operateur beim Abfräsen des Knochens (Urk. 8/17 S. 6) wohl einen gewissen Druck auf den Bohrer ausüben musste, was die Heftigkeit der Abrutschbewegung ohne Weiteres erklärt und ein ausserordentlich ungeschicktes Vorgehen ausschliesst. Was sodann die Frage, ob Dr. B.___ nicht besser eine manuell bediente statt der motorisierten Fräse verwendet hätte (Urk. 10/1 S. 9), anbelangt, war es nach Lage der Akten, wenn nicht gar geboten, so zumindest vertretbar, den Eingriff mit dem eingesetzten Instrument durchzuführen (Urk. 8/7 S. 1, Urk. 8/17 S. 6, Urk. 8/39 S. 19), weshalb auch diesbezüglich von einer groben Ungeschicklichkeit keine Rede sein kann (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2009, 8C_234/2008, Erw. 7.2 in fine, sowie BGE 121 V 35 Erw. 2a).
         Daran vermag auch die - in Unkenntnis der medizinischen Berichte ergangene, sich einzig auf die (nicht aktenkundige) Sachverhaltschilderung einer Mitarbeiterin der "Zürich" stützende und in sich widersprüchliche - Beurteilung PD Dr. A.___s vom 5. September 2001 nichts zu ändern. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der genannte Arzt einerseits darlegte, dass es selbst bei vorsichtigem Vorgehen durchaus zu einem Abrutschen des Bohrers kommen könne, andererseits aber - ohne jegliche Begründung - ebendiesen Vorgang als "grobe und ausserordentliche Ungeschicklichkeit im Sinne der Rechtssprechung" bezeichnete (Urk. 8/7 S. 1).
4.3     Nach dem Gesagten erfüllt die am 27. September 2000 getroffene medizinische Vorkehr das zum Unfallbegriff gehörende Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht. Ob Dr. B.___ überhaupt einen Behandlungsfehler begangen hat, kann vorliegend offen bleiben, läge ein solcher doch von vornherein unterhalb der (hohen) Schwelle des Unfallbegriffs (vgl. hiezu auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2006, U 135/06, Erw. 5). Nicht weiter erörtert zu werden braucht auch, ob der Operateur die Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der mit dem Eingriff vom 27. September 2000 verbundenen Risiken genügend aufgeklärt hat (Urk. 10/1 S. 6), käme einer allfälligen Verletzung der Aufklärungspflicht doch jedenfalls hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Frage des Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors beziehungsweise eines Unfalls keine Bedeutung zu.
4.4     Nicht nur hat die Zürich den Anspruch auf (weitere) Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. September 2000 zu Recht verneint, auch dass sie die Leistungseinstellung - ohne Gewährung einer Übergangsfrist (Urk. 10/1 S. 10) - rückwirkend verfügt hat (Urk. 2), ist nicht zu beanstanden, gehören Heilbehandlung und Taggeld der Unfallversicherung doch nicht zu den Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, sondern zu den - auch rückwirkend anpassbaren - vorübergehenden Leistungen. Soweit sich die Beschwerdeführerin 2 schliesslich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft (Urk. 10/1 S. 5 und S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass dieser höchstens im Rahmen einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen zum Tragen käme (vgl. hiezu BGE 133 V 57), vorliegend indes nicht bedeutsam ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).