UV.2009.00123
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 10. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war seit September 2006 bei der Y.___ in der Reinigung tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 2. März 2007 beim Fensterputzen in Serbien an der linken Hand verletzte (Urk. 8/1). Am 22. März 2007 diagnostizierten die Ärzte des Spitals Z.___ einen Status nach Schnittverletzung dorsal des Metacarpophalangeal-Gelenks II links mit Durchtrennung der Strecksehnen, Zone V, und führten an der linken Hand eine operative Revision und sekundäre Strecksehnennaht Dig. II durch (Urk. 8/2-3). Am 24. November 2007 erlitt die Versicherte eine Quetschung der bereits verletzten bzw. operierten linken Hand, als sie diese mit der Bodenschleifmaschine an der Wand anschlug (Urk. 8/9). Die in der Folge diagnostizierten persistierenden Schmerzen bei einem Status nach sekundärer Revision einer Strecksehnenverletzung (Urk. 8/11, Urk. 8/14, Urk. 8/18) anerkannte die SUVA am 25. Februar 2008 als Rückfall (Urk. 8/15-16).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 stellte die SUVA die von ihr erbrachten Leistungen (Taggeld, Heilkosten) ein (Urk. 8/37). Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2008 Einsprache (Urk. 8/38). Am 20. Januar 2009 erhob auch die Helsana Versicherungen AG vorsorglich Einsprache, welche sie am 30. Januar 2009 wieder zurückzog (Urk. 8/49, Urk. 8/51). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2009 wies die SUVA die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 8/53 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. März 2009 Einsprache und beantragte sinngemäss, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2009 beantragte die SUVA die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, dass sie nach wie vor an unfallkausalen Beschwerden leide, was auch aus den Berichten von Dr. med. A.___, FMH Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, über die Untersuchungen vom 28. Januar und vom 10. März 2009 und über ihre Operation vom 27. März 2009 (Urk. 8/54 = Urk. 3/1-2) hervorgehe (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. B.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 30. Mai 2008 (Urk. 8/28) und dessen Stellungnahme vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/46) zunächst die Auffassung, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt seien (Urk. 2).
Mit Beschwerdeantwort beantragte sie jedoch die Gutheissung der Beschwerde und führte aus, dass sie bereit sei, in Aufhebung des Einspracheentscheides die Sache zurück ins Verwaltungsverfahren zurückzunehmen und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zukommen zu lassen (Urk. 7 S. 2 Ziff. II.3). Aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten von Dr. A.___ gehe hervor, dass die Verwachsungen des Streckapparates über dem Metacarpale II links unfallbedingt seien. Entsprechend müsse die Tenolyse von der Beschwerdegegnerin übernommen werden und sei die verfügte Terminierung per 14. Januar 2009 versicherungsmedizinisch zu früh erfolgt, selbst wenn schon zu diesem Zeitpunkt eine gewisse psychosomatische Ausweitung vorgelegen habe (Urk. 7 S. 3 Ziff. III.9).
3. Aufgrund der Aktenlage (Urk. 3/1-2) ist die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausgewiesen und in Übereinstimmung mit den Parteiausführungen (Urk. 1, Urk. 7 S. 3 Ziff. III.9) zu bejahen. Damit hat die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 2. März 2007 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Deren Umfang steht indessen - da die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen als Ganzes verfügte - noch nicht fest.
Die Beschwerde ist daher in Übereinstimmung mit den Parteianträgen (Urk. 1, Urk. 7 S. 2 Ziff. I und S. 3) gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2009 (Urk. 2) aufzuheben. Zur Festlegung des Umfangs und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspra-cheentscheid vom 6. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).