UV.2009.00124
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 25. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sylvia Nafz
Frick Nafz & Partner
Seestrasse 17, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ arbeitete als medizinische Laborantin bei der E.___ und war bei den Winterthur-Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG [AXA]) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie der AXA melden liess, es sei am 22. November 2001 ein anderes Auto in ihr Auto gefahren und habe sie dabei in ein weiteres Auto geschoben (Unfallmeldung UVG vom 29. November 2001, Urk. 10/1). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin am 23. November 2001 behandelte, diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis UVG vom 16. Dezember 2001, Urk. 11/1). Die AXA kam in der Folge für Heilungskosten auf und erbrachte Taggelder. Dr. Y.___ attestierte ab 3. Januar 2002 wieder eine 50%ige und ab 11. März 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 14. Dezember 2002, Urk. 11/8, und Unfallschein, Urk. 11/7). Die Versicherte klagte jedoch weiterhin über Beschwerden, die sich zum Teil bis in den Arm links, seltener auch rechts, und in die Interscapularregion links betont ausdehnten (Bericht von Dr. med. Z.___, Vertrauensarzt der AXA, über das Ergebnis der Untersuchung der Versicherten vom 5. Dezember 2003, Urk. 11/13). Die AXA liess schliesslich am 7. April 2006 ein unfallanalytisches Gutachten erstellen (Urk. 10/54). Mit Verfügung vom 10. August 2006 stellte die AXA ihre Leistungen per 30. September 2004 ein (Urk. 10/63). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (Einsprache vom 13. September 2006, Urk. 10/67, und Ergänzung der Einsprache vom 26. Oktober 2006, Urk. 10/70) und liess von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, das Gutachten vom 16. Mai 2007 erstellen (Urk. 11/24). Die AXA wies mit Entscheid vom 27. Februar 2009 die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 1. April 2009 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab 30. September 2004 weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sylvia Nafz, ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin nach dem 30. September 2004 noch geklagten Beschwerden durch den Unfall vom 22. November 2001 begründet sind und die Beschwerdegegnerin demzufolge hiefür leistungspflichtig ist.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.
2.1 Dr. Y.___ diagnostizierte mit Bericht vom 27. März 2003 an die AXA eine Nackendistorsion nach Auffahrunfall und eine Skoliose der Wirbelsäule mit Haltungsinsuffizienz. Anlässlich der letzten Konsultation vom 28. Februar 2003 habe die Beschwerdeführerin immer noch ein persistierendes Druckgefühl, weniger tagsüber, jedoch ausgeprägter am Abend nach der Arbeit als Laborantin bei häufig vornübergeneigter Arbeit, angegeben. Im BWS-Bereich bestünden nur noch leichtere Beschwerden bei längerem Sitzen. Objektiv fänden sich diffuse Myogelosen im Schultergürtel beidseits. Es zeigten sich Druckdolenzen über den Dornfortsätzen C2-C5. Die HWS sei allseits frei beweglich mit Endphasenschmerz für Reklination. Es fänden sich wenig Myogelosen entlang der BWS beidseits. Eine Funktionsstörung liege nicht vor. Insgesamt bestehe eine langsame, aber progrediente Besserung der Schmerzsymptomatik. Die Physiotherapie werde noch höchstens alle zwei Wochen durchgeführt, und die Beschwerdeführerin versuche, zunehmend im Fitnessstudio ihr eigenes Fitnesstraining aufzunehmen, gänzlich habe die Physiotherapie aber bis anhin nicht sistiert werden können (Urk. 11/9). Mit Bericht vom 14. Juli 2003 teilte Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Physiotherapie sei vor drei Wochen sistiert worden. Seither habe die Beschwerdeführerin aber eher wieder mehr Beschwerden im Nacken und thorakal. Insgesamt liege keine wesentliche Änderung im Vergleich zum Bericht vom 27. März 2003 vor (Urk. 11/11).
2.2 Dr. med. B.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt mit Bericht vom 8. August 2003 fest, die Beschwerdeführerin sei anderthalb Jahre nach dem Unfall vom 22. November 2001 immer noch nicht beschwerdefrei. Vorbestehend sei jedoch ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Haltungsinsuffizienz, geringer thorakolumbaler Skoliose und allgemeiner Bandlaxität. Dies habe eine rheumatologische Abklärung im September 1999 durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheuma-Erkrankungen, ergeben. Ein regelmässig sportliches sowie kräftigendes Training sei somit aus konstitutionellen Gründen zwingend, eine Übernahme durch den Unfallversicherer scheine ihm daher nicht zwingend. Die Beschwerdeführerin könne dieses selber durchführen. Die noch geltend gemachten Beschwerden ständen nur noch möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. November 2001. Er denke, dass der Status quo sine mittlerweile erreicht sei (Urk. 11/12).
2.3 Dr. Z.___ diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2003 persistierende mässiggradige myofasziale Veränderungen ohne Hinweis für eine strukturelle oder segmentale Störung an der HWS, jedoch mit anhaltender Fehlhaltung mit konsekutiver Überlastung des cervico-thorakalen und suboccipitalen Übergangs. Der Status quo sine sei noch nicht erreicht. Die bisherige Therapie sei nicht genügend suffizient. Es sei ein Wechsel in der Physiotherapie empfohlen, zu einem Therapeuten, bei dem nebst einer hohen Qualität der Physiotherapie auch eine professionell geleitete medizinische Trainingstherapie angeboten werden könne. Nach drei bis vier Monaten solcher Therapie könne das Therapiepotential als ausgeschöpft erachtet werden. Dann könne der Status quo sine als erreicht begründet werden respektive ab diesem Zeitpunkt sei die Unfallkausalität noch als möglich begründbar, da die unfallfremden Faktoren relevant mitwirkten und eine richtungsgebende Veränderung fehle (Urk. 11/13).
2.4 Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 26. Mai 2004 fest, die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit wie vorgeschlagen ein Krafttraining mit Hanteln etc. begonnen und fühle sich jetzt auch deutlich stärker. Die Behandlung sei nun seit vier Monaten im Gang. Der Vorzustand vor dem Unfall sei aber nicht erreicht. Die Therapie werde weitergeführt. Aus seiner Sicht bestünden noch Restbeschwerden beim bekannten Status nach dem Unfall und der Wirbelsäulenfehlform mit muskulärer Insuffizienz. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe in diesem Zustand nicht, auch werde in Zukunft mit regelmässigem Muskeltraining die bisherige Arbeitsleistung möglich sein. Aus seiner Sicht sei Physiotherapie/Krafttraining noch weiterzuführen, anfänglich noch zu Lasten der Versicherung (Urk. 11/15). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärte Dr. C.___ am 16. Juli 2004, die Beschwerdeführerin habe seit Januar 2004 die vorgeschlagene Kräftigungsbehandlung, spezifisch mit Hantelübungen durchgeführt. Sie habe sich jetzt im Mai 2004 subjektiv auch besser gefühlt. Sie gebe aber klar zu Protokoll, dass der Vorzustand nicht erreicht sei. Wann der Endzustand erreicht sei, sei diskutabel (Urk. 11/17).
2.5 Mit Stellungnahme vom 6. August 2004 hielt Dr. Z.___ fest, er erachte den Status quo sine als bis Ende September 2004 erreicht. Er habe dies mit Dr. C.___ so besprochen, welcher dem grundsätzlich nichts entgegenzuhalten habe. Da die Beschwerdeführerin offenbar motiviert sei, noch etwas weiter zu trainieren, schlage er vor, den Status quo sine grosszügigerweise maximal per Ende September festzulegen. Danach beurteile er die Unfallkausalität aber höchstens als möglich ausgewiesen (Urk. 11/18).
2.6 Am 27. September 2004 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 7. September 2004 gesehen. Die Beschwerdeführerin müsse jetzt wegen einer beruflichen Ausbildung mehr sitzen. Kürzlich sei es von den Schultern ausgehend zu einem Migräneschmerz gekommen. Die Physiotherapie sei Ende August 2004 gestoppt worden. Die Beschwerdeführerin mache jetzt ein eigenes Training. Klinisch bestünden Schmerzen und Verspannungen im Schulter-Nackenbereich rechts mehr als links. Die Sitzergonomie sei besprochen worden. Weitere Konsultationen seien nicht vereinbart worden, die Beschwerdeführerin werde sich je nach Verlauf melden. Insgesamt blieben die bekannten Weichteil- und myofaszialen Beschwerden bei muskulärer Insuffizienz. Die durchgeführte Kräftigungstherapie habe zur Stabilisation beigetragen. Restbeschwerden würden belastungsabhängig auftreten. Insgesamt seien die von der Beschwerdegegnerin gewährten Massnahmen umgesetzt. Ein Abschluss sei vertretbar (Urk. 11/19).
2.7 Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 16. Mai 2007 zu Händen von Rechtsanwalt Chopard als Diagnosen einen Status nach zweizeitiger Kollision (primär Auffahrkollision, dann in das vordere Auto geschoben) am 22. November 2001 mit HWS-Distorsion und muskulo-skelettaler Symptomatik, aktuell rechtsdominant, ohne Commotio cerebri, ohne neurologische Ausfälle fest. Ein thorakovertebrales Syndrom mit Rundrücken und Skoliose sei vorbestehend. Es liege eine sichere Unfallkausalität für die HWS-Distorsion und die anhaltende assoziierte Symptomatik vor. Möglicherweise sei es zu einer vorübergehenden Akzentuierung der thorakolumbalen leichten Symptomatik gekommen. Als Cheflaborantin bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Für die Tätigkeit in der Forschung (Labor) sei die Beschwerdeführerin nicht einsetzbar. Im Haushalt bestehe eine 30%ige Einschränkung. Falls man den Fall abschliessen wolle, gehe er von einer Integritätsentschädigung von 15 % aus (Urk. 11/24).
2.8 Am 6. August 2007 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung. Dr. D.___ verneinte auf Frage der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der gemäss CT vom 25. Januar 2007 festgestellten „ausgeprägten rotatorischen Fehlstellung von C2 nach C3“ um einen unfallkausalen, organisch objektivierbaren und pathologischen Befund handle. Die Validität der Untersuchungsmethode von Dr. A.___ sei nicht allgemein anerkannt. Der erwähnte Befund gemäss CT vom 25. Januar 2007 sei wahrscheinlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache der geklagten Beschwerden. Viel wahrscheinlicher erscheine ihm aufgrund seiner klinischen Erfahrung eine weichteilbedingte Schmerzsymptomatik, wie dies auch vom behandelnden und erfahrenen Rheumatologen Dr. C.___ bereits früher diskutiert worden sei. Es lägen keine organisch objektivierbaren unfallkausalen Befunde vor. Der Status quo sine sei seines Erachtens aufgrund der Akten erreicht. Der Status quo ante dürfte sowohl bei der Hyperlaxität der Beschwerdeführerin, der Fehlhaltung und den zunehmenden psychogenen Schmerzverarbeitungsfaktoren nicht erreicht werden. Der Fallabschluss sei sicherlich vertretbar gewesen. Er werte die unfallkausale Behandlung als abgeschlossen. Von der von Dr. A.___ vorgeschlagenen Behandlung (Kräftigungstherapie, Dehnübungen, Muskel-Salben usw., s. Urk. 11/24 S. 10 unten) erwarte er keine „namhafte Besserung des Gesundheitszustandes“. Damit sei nicht gesagt, dass die von Dr. A.___ vorgeschlagene Therapie falsch wäre, viel mehr erfolge sie seines Erachtens alleine krankheitsbedingt. Die von Dr. A.___ vorgeschlagenen Behandlungen seien nicht allgemein anerkannt, doch habe er wiederholt deutliche Besserungen darunter gesehen, wobei die Behandlungen krankheitshalber wahrscheinlich ohnehin günstig seien und durch die Stärkung der Nackenmuskulatur auch eine Reduktion der Schmerzen bewirken könnten. Eine dauernde Schädigung der körperlichen Integrität könne er eigentlich nicht sehen. Diskutabel sei höchstens, dass sie einen Teil der Schmerzen als unfallkausal erachten würden, womit eine kleine Integritätsentschädigung von maximal 5 % (Osteochondrosen ohne Frakturen) zu rechtfertigen wäre (Urk. 11/25).
2.9 Dr. A.___ liess sich am 11. September 2007 zu den Ausführungen von Dr. D.___ vernehmen. Seine Untersuchungsmethode umfasse einen ersten Teil ohne Rotation, das heisse, die übliche CT-Untersuchung, wo es nichts zu validieren gebe, zweitens sei der Befund wohl organisch und wohl objektivierbar, weil jeder das sehen könne. Insgesamt lasse sich der Stellungnahme von Dr. D.___ keine Begründung für eine Revision seiner Beurteilung ableiten. Man müsse auch bedenken, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls erst 21-jährig gewesen sei. Sie habe im Alter von 10 Jahren beim Ballettunterricht etwas thorakale und lumbale Beschwerden gehabt. Diese seien nach dem Unfall nie im Vordergrund gestanden, bis heute seien die Beschwerden durch die nach dem Unfall entstandene cervicale Symptomatik dominiert. Die HWS zeige keine degenerativen Veränderungen, was angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin nicht erstaune. Auch eine „Schicksalhaftigkeit“ bezüglich des Cervicalsyndroms sei nirgends zu erkennen oder begründet, sicherlich nicht per September 2004 (Urk. 11/26).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. September 2004 hauptsächlich auf die Einschätzung der Dres. Z.___ und D.___. Beide sind beratende Ärzte der Beschwerdegegnerin. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt jedoch ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
3.2 Dr. Z.___ legt in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2003 dar (vgl. Erw. 2.3), dass Brückensymptome bestünden, wobei die Beschwerdeführerin vor dem Unfall bezüglich HWS beschwerdefrei gewesen sei. Strukturelle Schäden seien keine nachgewiesen. Die Untersuchung habe keine Hinweise für eine segmentale Dysfunktion respektive Instabilität ergeben. Die Restbefunde würden ausschliesslich den Weichteilmantel bei anhaltender muskulärer Insuffizienz, Fehlhaltung und entsprechender Fehlbelastung der HWS mit konstitutioneller Tendenz zu einer Hypermobilität artikulär betreffen. Hierbei handle es sich um unfallfremde Faktoren, die bei der Beurteilung der Unfallkausalität zu berücksichtigen seien. Er gehe davon aus, dass die Restbeschwerden vor allem auf die reversible muskuläre Insuffizienz und Fehlhaltung zurückzuführen seien. Dr. Z.___ erachtete am 5. Dezember 2003 den status quo sine noch nicht als gegeben, dieser werde jedoch erreicht, wenn die Beschwerdeführerin 3-4 Monate eine Physiotherapie und eine professionell geleitete medizinische Trainingstherapie besuche (Urk. 11/13). Nachdem die Beschwerdeführerin ab Januar 2004 die vorgeschlagene Therapie besucht hatte, erachtete Dr. Z.___ am 6. August 2004 den Status quo sine als per 30. September 2004 erreicht (Erw. 2.5). Die Einschätzung von Dr. Z.___ ist nachvollziehbar, legt er doch in verständlicher Weise dar, dass die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden nicht unfallbedingt sind. Aus der Tatsache, dass Dr. Z.___ den Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine in die Zukunft gelegt hatte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. Z.___ verfasste seine Beurteilung nämlich am 6. August 2004 und hielt dabei fest, dass der Status quo grosszügigerweise per Ende September 2004 festzulegen sei. Hieraus kann geschlossen werden, dass seines Erachtens der status quo sine bereits früher - also im Untersuchungszeitpunkt oder unmittelbar danach - als erreicht erachtet werden könne. Dr. Z.___ hielt zudem auch im November 2005 an seiner Einschätzung fest (Stellungnahme vom 4. November 2005, Urk. 11/23). Die Beschwerdeführerin stellte denn auch die Physiotherapie per Ende August 2004 ein (Urk. 11/19).
3.3 Dr. D.___ schloss sich in seiner Stellungnahme vom 6. August 2007 der Einschätzung von Dr. Z.___ an. Er hält dabei fest, dass er zwar den Status quo sine, nicht aber den Status quo ante als erreicht erachte (Erw. 2.8).
3.4 Die Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin per 30. September 2004 den status quo sine erreicht hat, stimmt mit derjenigen von Dr. C.___ überein, welcher am 27. September 2004 festhielt, ein Abschluss der Massnahmen sei vertretbar (Erw. 2.6). Bei der Aussage von Dr. C.___, dass noch belastungsabhängig Restbeschwerden auftreten würden, gilt es zu beachten, dass die Unfallversicherung die Heilbehandlung nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Das heisst, selbst wenn durch eine Heilbehandlung noch ein minimaler Fortschritt erzielt werden könnte, so wäre die Beschwerdegegnerin unabhängig davon, ob diese Beschwerden unfallkausal sind oder nicht, hierfür nicht mehr leistungspflichtig.
3.5 Abweichend von den übrigen Ärzten erachtet Dr. A.___ den status quo sine als noch nicht erreicht. Er hält dabei in seiner Beurteilung fest: „So wird durch den Unfall ein neues Symptombild definiert, welches vor dem Unfall nicht bestanden hat, und heute noch, trotz Besserung gegenüber dem Initialzustand nach Physiotherapie, vorhanden und nachweisbar ist. Weder Status quo sine, noch quo ante, noch eine richtunggebende Verschlechterung liegen bezüglich der seit dem Unfall vorhandenen cervicalen Symptomatik vor. Thorakolumbale Beschwerden sind hingegen schon früh beschrieben worden, z.B. beim Ballettunterricht in der Schule mit Behandlung 1990 und Besserung, mit Rezidiv 1994, sowie 1999 (Bericht von Dr. C.___ vom 13.09.1999). Jedoch führten diese Beschwerden zu keiner Arbeitsunfähigkeit, bzw. hinderten die Patientin nicht daran, ihre berufliche Karriere zu realisieren oder ihren Hobbies nachzugehen, bzw. wurde der Lebensgenuss nicht beeinträchtigt. Auch standen die thorakolumbalen Beschwerden weder früh noch spät nach dem Unfall dominant im Vordergrund. Deshalb ist es wesentlich hinsichtlich Unfallkausalität zwischen den cervicalen und thorakolumbalen Beschwerden zu unterscheiden. Nämlich ist die Auswirkung der zermürbenden cervicalen Beschwerden viel weitreichender, so z.B. mit Einfluss auf berufliche Karriere (Patientin könne den Gang in die Forschung nicht realisieren, wegen der Notwendigkeit des häufigen Pipettierens mit Belastung von Arm und Nacken) und auf Privatleben, inkl. Haushalt. Es deutet aus der Anamnese und aus den Akten nichts darauf hin, dass die thorakolumbalen Beschwerden aus eigener Dynamik heraus zum gleichen Beschwerdebild wie nach dem Unfall entstanden ist, zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Art und Weise quantitativ und qualitativ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geführt hätten. Mit anderen Worten ist der Unfall nicht wegzudenken“ (Urk. 24 S. 9-10). Bei diesen Ausführungen von Dr. A.___ handelt es sich im Wesentlichen um nichts anderes als eine Argumentation mit der Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“. Dr. A.___ schliesst nämlich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 22. November 2001 lediglich über thorakolumbale Beschwerden geklagt habe und nun die cervicalen Beschwerden im Vordergrund stünden, dass diese unfallbedingt seien. Rechtsprechungsgemäss genügt diese Beweisführung den verlangten Beweisanforderungen nicht.
3.6 Insgesamt legen Dr. Z.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass die von der Beschwerdegegnerin zu tragenden unfallkausalen Folgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 30. September 2004 abgeheilt waren. Das Gutachten von Dr. A.___ und seine Stellungnahme vom 11. September 2007 vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Beschränkt sich die Argumentation von Dr. A.___ doch im Wesentlichen auf die Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“.
4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. September 2004 einstellte, da spätestens in jenem Zeitpunkt der status quo sine erreicht und damit jedwelche Unfallkausalität entfallen war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwältin Sylvia Nafz
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).