UV.2009.00131

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 28. März 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Groupe Mutuel Assurances GMA SA
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, arbeitete ab 1. Juni 2000 als Pflegefachfrau Diplom Niveau (DN) II im Pflegezentrum Y.___ in U.___ und war damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 13. April 2005 erlitt sie bei einem Sturz aus dem Fenster Rückenverletzungen (Unfallmeldung vom 17. Mai 2005, Urk. 8/G1). Die Unfallversicherung Stadt Zürich trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 3/7). Ab 16. Dezember 2005 war die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/G3, Urk. 8/M4).
1.2     Mit Bagatellunfallmeldung vom 24. März 2006 teilte die Arbeitgeberin der Versicherten der Unfallversicherung Stadt Zürich mit, die Versicherte habe am 1. Februar 2006 im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung eine Verletzung im Rückenbereich erlitten (Urk. 3/3).
1.3     Am 30. März 2007 reichte die Arbeitgeberin der Versicherten bei der Unfallversicherung Stadt Zürich eine Rückfallmeldung zum Unfall vom 13. April 2005 ein (Urk. 8/G6).
Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/G9) verneinte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die nunmehr vorhandenen Beschwerden stünden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 13. April 2005. Mit Eingabe vom 5. September 2007 (Urk. 8/G11) respektive 2. Oktober 2007 (Urk. 8/G14) erhob die Versicherte dagegen Einsprache. Daraufhin holte die Unfallversicherung Stadt Zürich ein fachärztliches Gutachten bei Dr. med. Z.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 29. Februar 2008 ein (Urk. 8/M7). Am 23. Februar 2009 erliess die Unfallversicherung Stadt Zürich ihren Einspracheentscheid, in welchem sie ihre Leistungspflicht verneinte (Urk. 8/G24 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. April 2009 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 13. April 2005 auszurichten, eventualiter sei eine Gutachtensergänzung einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2009 (Urk. 7) beantragte die Unfallversicherung Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Oktober 2009 wurde unter Beilage einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2009 (Urk. 19/1) die Replik (Urk. 18) und am 9. November 2009 die Duplik (Urk. 22) erstattet. Die Duplik wurde der Versicherten am 11. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23).
Mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2010 (Urk. 24) wurde die Unfallversicherung Stadt Zürich aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung dem Krankenversicherer der Versicherten eröffnet worden sei und falls nicht, was sie unternommen habe, um diesen ausfindig zu machen.
Die Unfallversicherung Stadt Zürich teilte mit Eingabe vom 29. November 2010 (Urk. 26) mit, dass sie weder die Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/G9) noch den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) der zuständigen Krankenversicherung der Versicherten zugestellt habe. Anhand ihrer nunmehr getätigten Abklärungen habe sich ergeben, dass die Versicherte bei der Groupe Mutuel grundversichert sei.
Die Groupe Mutuel, welche am 13. Dezember 2010 zum Prozess beigeladen worden war (Urk. 28), stellte mit Eingabe vom 20. Januar 2011 (Urk. 30) die Anträge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die Unfallversicherung Stadt Zürich zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen durchführe. Gleichzeitig wies die Beigeladene darauf hin, dass die Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 bei ihr im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gegen Krankheit versichert gewesen sei und überdies erneut ab 1. Januar 2010 ein solches Versicherungsverhältnis bestehe. In der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 sei die Versicherte bei der EGK-Gesundheitskasse grundversichert gewesen (Urk. 30).
Die Stellungnahme der Beigeladenen wurde den Verfahrensbeteiligten am 26. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 32).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Schliesslich hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die heute geklagten und am 30. März 2007 als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden mindestens teilweise auf das Unfallereignis vom 13. April 2005 zurückzuführen sind.
2.2     Am 22. April 2005 (Urk. 8/M1a) wurde von Dr. med. A.___, FMH für Radiologie, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut, festgehalten, dass klinisch ein Verdacht auf eine Fraktur im thorakolumbalen Übergang bestehe.
Bildgebend habe sich im Bereich Th1 eine leichtgradige ventral betonte Höhenminderung, was allenfalls zu einer leichten traumatischen Kompressionsfraktur passe, darstellen lassen. Die posteriore Wirbelkörperkante sei erhalten, es bestehe keine wesentliche Knickbildung. Die übrigen Wirbelkörper seien unauffällig, wobei eine leichte S-förmige Skoliosierung von Brust- und Lendenwirbelsäule bestehe.
Dr. A.___ äusserte den Verdacht auf eine diskret ventral betonte Kompressionsfraktur von LWK 1, welche als stabil zu betrachten sei.
2.3     Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___ sel., Praktische Ärztin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Mai 2005 (Urk. 8/ M1) eine leichte Kompressionsfraktur L1 (Ziff. 4).
Alsdann hielt Dr. B.___ sel. fest, dass eine Druckdolenz und ein Hartspann entlang der paravertebralen Muskulatur, vor allem im Bereich der unteren Brustwirbelsäule, sowie eine Druckdolenz über den Dornfortsätzen Th11 bis L1 bestehe (Ziff. 4).
2.4     In einem weiteren Bericht vom 10. März 2007 (Urk. 8/M5) hielt Dr. B.___ sel. fest, dass die Beschwerdeführerin anfangs Januar 2007 ein akutes Schmerzrezidiv erlitten habe.
Ferner hielt Dr. B.___ sel. fest, dass eine Druckdolenz, ein Hartspann und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule bestehe.
2.5     Dr. med. Z.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, erstattete am 29. Februar 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin ein fachärztliches Gutachten (Urk. 8/M7). Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4):
- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Status nach Sturz auf Rücken und Gesäss am 13. April 2005
- Kompressionsfraktur von Brustwirbelkörper 12 (Röntgenbild vom 27. Februar 2008)
- unklarer Knieschmerz rechts im Dezember 2007 bei
- magnetresonanztomographisch dokumentierter Signalalteration im medialen Femurkondylus
Dr. Z.___ schilderte ferner, dass die Beschwerdeführerin über ein Schweregefühl und über Kreuzschmerzen geklagt habe (S. 3 Ziff. 2).
Zum rheumatologischen Status führte Dr. Z.___ aus, dass über den Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule, im Bereich des thorakolumbalen Überganges sowie entlang des Beckenkammes beidseits Schmerzen bestünden (S. 4 Ziff. 3.2).
Sodann führte Dr. Z.___ aus, dass die unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 13. April 2005 beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit diesem zusammenhängen würden. Hingegen stünden die Rezidive im Dezember 2006 sowie im Dezember 2007 nur möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. April 2005 (S. 5 Ziff. 5.1).
Das Unfallereignis vom 13. April 2005 habe zu einer wesentlichen und richtunggebenden Verschlimmerung eines möglichen Vorzustandes geführt, da auf dem im Jahre 2001 erstellten Röntgenbild keine Höhenminderung des ersten Lendenwirbelkörpers ersichtlich sei (S. 5 Ziff. 5.3).
Ferner hielt Dr. Z.___ fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ohne das Unfallereignis vom 13. April 2005 der schicksalsmässige Verlauf eines möglichen Vorzustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum heutigen Beschwerdebild geführt hätte. Ein status quo sine könne nicht mehr erreicht werden, da durch die Wirbelfraktur ein bleibender Schaden entstanden sei (S. 5 Ziff. 5.5).
In einem ergänzenden Bericht vom 19. Oktober 2009 (Urk. 19/1) führte Dr. Z.___ aus, dass das Unfallereignis vom 13. April 2005 mindestens vorübergehend zu einer richtungweisenden Verschlechterung geführt habe. Die Frage, inwieweit die protrahierten Beschwerden auf eine mögliche vorbestehende Erkrankung zurückzuführen oder doch als Spätfolgen des Unfallereignisses zu interpretieren seien, könne nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden (S. 2).
2.6     In seinem ärztlichen Konsilium vom 4. November 2008 (Urk. 8/M10) führte Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, aus, dass er die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2008 untersucht habe (S. 1).
Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen (S. 4):
- belastungsabhängige und chronifizierte Schmerzen im Bereich interspinal L4 bis S1 und der Facettengelenke L5/S1 beidseits bei
- beginnender Chondrose L5/S1, steilem Kreuzbeinbasiswinkel ohne Hinweise für ein radikuläres Syndrom respektive signifikante Diskopathie, bei ungenügender muskulärer Konditionierung und Streckhaltung der Brustwirbelsäule
Ferner hielt Dr. C.___ fest, dass eine Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers aufgrund des konventionellen Röntgenbildes vom 22. April 2005 nicht mit Sicherheit diagnostizierbar sei. Es bestehe beim zwölften Brustwirbelkörper eine diskret angedeutete ventrale Höhenminderung ohne Stufenbildung und ohne Kontinuitätsunterbruch der Deckplatte respektive Randleiste respektive Grenzlamelle. Der LWK1 sei unauffällig. Anhand des Röntgenbildes lasse sich ein steiler Kreuzbeinbasiswinkel mit beginnender Chondrose L5/S1 sowie eine Spondylarthrose L5/S1 mit konsekutiver Überlastung des lumbosakralen Überganges erkennen (S. 4).
Dr. C.___ schilderte des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen im Bereich des vierten Lendenwirbelkörpers geklagt habe. Diese Schmerzen würden sich bei rückenbelastenden Tätigkeiten verstärken (S. 3).
Sodann führte Dr. C.___ aus, dass das Unfallereignis vom 13. April 2005 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe. Beim radiologischen Vorzustand handle es sich um eine beginnende Chondrose L5/S1 und um einen steilen Kreuzbeinbasiswinkel. Es bestehe kein sicherer Nachweis einer Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers (S. 5). Der status quo sine sei spätestens im Begutachtungszeitpunkt erreicht (S. 6 unten).
Die nunmehr bestehenden Beschwerden erachte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als krankheitsbedingt (S. 6).

3.
3.1     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.2     Die geschilderte Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung der vorliegend relevanten Rechtsfragen nicht zu.
Die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. Z.___ sind nicht nachvollziehbar. Einerseits führt Dr. Z.___ aus, dass das Unfallereignis vom 13. April 2005 zu einer wesentlichen und richtunggebenden Verschlimmerung eines möglichen Vorzustandes geführt habe, wobei nicht davon ausgegangen werden könne, dass der schicksalsmässige Verlauf eines möglichen Vorzustandes ohne das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum heutigen Beschwerdebild geführt hätte (Urk. 8/M7 S. 5 Ziff. 5.3 und Ziff. 5.5). Gleichzeitig führt Dr. Z.___ ergänzend aus, dass das Unfallereignis mindestens vorübergehend zu einer richtungweisenden Verschlechterung geführt habe und nicht mit Sicherheit beantwortet werden könne, inwieweit die Beschwerden auf eine mögliche vorbestehende Erkrankung zurückzuführen seien oder doch als Spätfolgen des Unfalles zu interpretieren seien (Urk. 19/1).
Der Bericht von Dr. C.___ ist zwar für die streitigen Belange umfassend, beruht auf persönlichen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden, aber es ist nicht ersichtlich, welche Vorakten Dr. C.___ zur Verfügung standen. In seinem Bericht wird hierzu einzig ausgeführt, dass er „sämtliche Akten“ am 24. Oktober 2008 gesichtet habe (vgl. Urk. 8/M10 S. 1 oben). Zum Gutachten von Dr. Z.___ nimmt Dr. C.___ mit keinem Wort Stellung - trotz entgegenstehenden Expertenmeinungen. Dies mutet insbesondere auch daher seltsam an, als Dr. Z.___ eine Kompressionsfraktur des BWK12 anhand eines aktuellen Röntgenbildes vom 27. Februar 2008 diagnostizierte, während Dr. C.___ eine solche Diagnose verneinte. Daraus ist zu schliessen, dass Dr. C.___ die aktuellen Röntgenbilder fehlten. Auf den Bericht von Dr. C.___ kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3a, 122 V 157 Erw. 1c).
Angesicht der dargelegten unschlüssigen Expertenmeinungen ist das Gericht nicht in der Lage abzuschätzen, welche gutachterlichen Schlussfolgerungen zutreffen.
3.3         Demgemäss ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein schlüssiges Gutachten einholt, welches in Kenntnis der vollständigen Akten ergeht. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung) neu zu verfügen.
         Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Frage, ob ein Rückfall vorliegt oder Brückensymptome gegeben sind, nicht von entscheidender Bedeutung ist. Denn die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Kausalität hat sich vorliegend an objektiven Kriterien zu orientieren. Dabei hat das Vorliegen eines Wirbelbruches natürlich eine ausschlaggebende Bedeutung, wogegen Schmerzklagen ausschliesslich an einer anderen Stelle des Rückens einer entsprechenden Einschätzung entgegen stehen.
         Jedenfalls wird sich das Gutachten - bei Bejahung der Kausalität, wofür aufgrund der Aktenlage (Wirbelbruch) erhebliche Indizien sprechen - über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und den Integritätsschaden auszusprechen haben.
         Sodann wird Art. 49 Abs. 4 ATSG zu beachten sein.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird  ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist vorliegend auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Groupe Mutuel Assurances GMA SA
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).