Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Neuwiesenstrasse 37, 8401 Winterthur
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, arbeitete ab Dezember 2007 bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend "Zürich") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 12. Januar 2008 fuhr sie am Steuer ihres Wagens rückwärts aus einem Parkplatz und prallte dabei einem herbeifahrenden Auto mit dem Heck in die vordere Seitentüre (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 18. Januar 2008, Urk. 8/Z1). Sie suchte daraufhin am 17. Januar 2008 die Ärztin Dr. med. A.___ von der Klinik B.___ auf und berichtete, sie habe am Tag nach dem Unfall die Halswirbelsäule nicht mehr bewegen können. Die Ärztin diagnostizierte ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule und überwies X.___ zur Weiterbehandlung an ihre Klinik-Kollegin Dr. med. C.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie eidg. dipl. Physiotherapeutin und Sportmedizinerin SGSM (vgl. die Eintragungen der Klinik B.___ in die Krankengeschichte, Urk. 8/ZM1-3 und Urk. 8/ZM5).
Die "Zürich" befragte die Versicherte zum Sachverhalt (Erhebungsbogen vom 23. Januar 2008, Urk. 8/Z3, und Fragebogen vom 12. Februar 2008, Urk. 8/Z8), zog von der Klinik B.___ die Krankengeschichte bei, wo seit Anfang März 2008 auch lumbale Beschwerden als Gegenstand von Behandlungen eingetragen waren (Urk. 8/ZM1-3), informierte sich bei der Krankenkasse über die Behandlungen der Versicherten vor dem Unfall (vgl. die Unterlagen in Urk. 8/Z17) und erbrachte zunächst die Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 12. Januar 2008. Am 16. Juni 2008 besuchte die "Zürich" die Versicherte an ihrem Arbeitsplatz (Bericht vom 17. Juni 2008, Urk. 8/Z26) und holte danach die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 18. Juli 2008 ein (Urk. 8/ZM4), die sie der Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 25. Juli 2008 (Urk. 8/Z34) zur Kenntnis brachte. Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler, liess dazu mit Eingabe vom 15. September 2008 Stellung nehmen und geltend machen, die "Zürich" habe weiterhin Leistungen zu erbringen, wobei ein interdisziplinäres Fachgutachten zu den unfallkausalen Folgen einzuholen sei (Urk. 8/Z43). Als neue Beweismittel liess sie die weitergeführte, aktualisierte Krankengeschichte der Klinik B.___ (Urk. 8/ZM5) sowie einen Bericht von Dr. C.___ vom 4. September 2008 (Urk. 8/ZM6) einreichen. Die "Zürich" erstellte hausintern die Unfallanalyse vom 7. Oktober 2008 (Urk. 8/Za1; Auftragsschreiben vom 30. September 2008, Urk. 8/Z48) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 9. Oktober 2008, dass sie spätestens ab dem 13. April 2008 keine weiteren Leistungen mehr für die von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden erbringe, da diese ab dann in keinem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Januar 2008 stünden, und dass sie für die geklagten lumbalen Beschwerden überhaupt nicht leistungspflichtig sei (Urk. 8/Z53).
X.___ liess mit Eingabe vom 4. November 2008 Einsprache erheben (Urk. 8/Z56) und die Anträge in der Eingabe vom 15. September 2008 wiederholen. Die zuständige Krankenkasse zog ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 17. Oktober 2008 (Urk. 8/Z54) mit Eingabe vom 5. November 2008 zurück (Urk. 8/Z59). Mit Entscheid vom 13. März 2009 wies die "Zürich" die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/Z63).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2009 liess die Versicherte mit Eingabe vom 9. April 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die "Zürich" sei dazu zu verpflichten, über den 12. April 2008 hinaus Leistungen für die Nackenbeschwerden und ab dem Unfalltag Leistungen für die Rückenbeschwerden zu erbringen, eventuell sei ein neutrales interdisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Ihre Anträge liess sie durch die neuesten Eintragungen der Klinik B.___ in die Krankengeschichte (Urk. 3/3) sowie durch verschiedene Sachverhaltsschilderungen per E-Mail zuhanden ihres Rechtsvertreters (Urk. 3/4-6) belegen. Die "Zürich" schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Stellungnahme vom 29. Juni 2009 (Urk. 13) liess die Versicherte an ihren Standpunkten festhalten und liess einen selber eingeholten Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 26. Juni 2009 einreichen (Urk. 14/2). Die "Zürich" blieb in der Stellungnahme vom 18. August 2009 (Urk. 17) ebenfalls bei ihren Auffassungen, wovon die Versicherte am 20. August 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls,
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung,
- erhebliche Beschwerden,
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert,
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen,
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 13. April 2008 weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin zweifelte zu Recht nicht an, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 12. Januar 2008 ein Schleudertrauma beziehungsweise eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule erlitten hatte. Sowohl die erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ als auch Dr. C.___ stellten diese Diagnose in ihren Krankengeschichte-Einträgen vom 17. beziehungsweise vom 28. Januar 2008 (Urk. 8/ZM1 S. 1), Dr. D.___ ging in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2008 ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Heckkollision von einer (leichten) Distorsion der Halswirbelsäule betroffen gewesen sei (Urk. 8/ZM4 S. 2), und schliesslich sprach auch Dr. E.___ im Bericht vom 26. Juni 2009 von einem Status nach einem Reklinationstrauma (Urk. 14/2 S. 1).
Dementsprechend erachtete sich die Beschwerdegegnerin in der ersten Zeit nach dem Unfall zu Recht als leistungspflichtig. Sie stellte sich aber im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 9. Oktober 2008, namentlich gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 18. Juli 2008 (Urk. 8/ZM4), auf den Standpunkt, die Folgen der Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule seien Mitte April 2008 abgeheilt gewesen und die im März 2008 neu aufgetretenen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule hätten von vornherein in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom Januar 2008 gestanden (Urk. 2 S. 3 ff. Urk. 8/Z53 S. 2 f.). Zusätzlich vertrat sie die Auffassung, falls entgegen ihrer Annahme ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den fortbestehenden, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und dem Unfall weiterhin gegeben sei, fehle es auf jeden Fall an dessen rechtlich relevanter Adäquanz (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 8/Z53 S. 3).
2.3 Was zunächst die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule betrifft, so sind diese erstmals im Krankengeschichte-Eintrag vom 3. März 2008 dokumentiert (Urk. 8/ZM5 S. 2). Sie fallen daher als Spätfolge des Unfalls vom 12. Januar 2008 in Betracht, und es ist aufgrund der vorstehenden rechtlichen Ausführungen die Beschwerdeführerin, die für die Unfallkausalität die Beweislast trägt.
Dr. D.___ tat am 18. Juli 2008 dar, die lumbalen Beschwerden hingen mit Sicherheit nicht mit dem besagten Unfall zusammen, da initial keine solchen Beschwerden geklagt worden seien (Urk. 8/ZM4 S. 3). Demgegenüber vertrat Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 4. September 2008 die Auffassung, die sogenannte ISG-Problematik, also die Beschwerden im Bereich des Iliosakralgelenks im Becken, sei sekundär auf den Unfall zurückzuführen, und zwar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin körperlich sehr aktiv gewesen sei und immer noch sei, wegen der starken Nackenbeschwerden jedoch Trainingseinheiten habe aufgeben müssen, was sich sicherlich ungünstig auf den unteren Rücken ausgewirkt habe (Urk. 8/ZM6). Dr. C.___ machte in diesem Zusammenhang allerdings auch auf die nachteiligen Auswirkungen der sitzenden Tätigkeit auf den Rücken aufmerksam, und in der Krankengeschichte findet sich verschiedentlich der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bis zu zwölf Stunden im Tag arbeite und die Ärztin ihr zu vermehrten Pausen geraten habe, damit die Schmerzen reduziert werden könnten (Eintragungen vom 7. Juli, vom 29. August und vom 5. September 2008, Urk. 8/ZM5 S. 4 und S. 6). Des Weiteren machte Dr. C.___ auch eine Beinlängendifferenz für die Irritationen im Iliosakralgelenk verantwortlich (Eintragungen vom 3. März und vom 22. Mai 2008, Urk. 8/ZM5 S. 2 und S. 3).
Damit kommt der Unfall vom 12. Januar 2008 zwar als mittelbare Teilursache der wiederkehrenden Beschwerden in der Lendenwirbelsäule in Frage. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine mögliche und nicht um eine im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Anforderung überwiegend wahrscheinliche Teilursache. Denn die Beschwerdeführerin stellte zwar einerseits entsprechend den zutreffenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5) zeitweise den Laufsport ein (Eintragungen in der Krankengeschichte vom 7. April und vom 7. Mai 2008, Urk. 8/ZM5 S. 3), nahm aber anderseits verschiedenste Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung weiterhin wahr, wie beispielsweise Radfahren, Pilates-Training und Hantelheben, und diese Sportarten wurden ihr von der behandelnden Ärztin auch ausdrücklich bewilligt beziehungsweise sogar empfohlen (Eintragungen vom 7. Juli, vom 4. August und vom 21. Oktober 2008 sowie vom 13. Februar und vom 10. März 2009, Urk. 8/ZM5 S. 4 f. und Urk. 3/3 S. 2 f.). Der Verdacht von Dr. C.___, die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule hingen mit der Aufgabe von Trainingseinheiten zusammen, hat somit nur den Charakter einer Vermutung. Dabei ist nicht ersichtlich, was die im Eventualbegehren beantragte Begutachtung zur Erhärtung dieser Vermutung beitragen könnte, zumal eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 23. Juni 2009, die Dr. E.___ hatte anfertigen lassen (Anhang zu Urk. 14/2), ein altersentsprechendes, nicht pathologisches Bild ergeben hatte.
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule zu Recht verneint.
2.4
2.4.1 Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule ist im Gegensatz zur lumbalen Problematik das Wegfallen des Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 12. Januar 2008 zu beweisen, und hierfür trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast.
2.4.2 Dr. D.___ tat in der Stellungnahme vom 18. Juli 2008 dar, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Januar 2008 und den kurz darauf aufgetretenen zervikalen Beschwerden sei initial gegeben gewesen (Urk. 8/ZM4 S. 2), die Behandlungen zur Stabilisierung der Haltung, die über ein Vierteljahr nach dem Unfall noch notwendig seien, stünden aber höchstens noch möglicherweise mit dem Unfallereignis im Zusammenhang (Urk. 8/ZM4 S. 3). Angesichts dieses Hinweises auf einen immerhin noch möglichen Kausalzusammenhang kann dessen Wegfallen nicht ohne Weiteres als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als bewiesen gelten.
Dort, wo eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle diagnostiziert ist, sind allerdings die nach dem Ablauf einer gewissen Zeit weiterbestehenden Beschwerden in Anwendung der dargelegten, in BGE 134 V 109 ff. präzisierten Kriterien auf ihre Unfalladäquanz hin zu überprüfen. Ist diese Unfalladäquanz zu verneinen, so hat die Leistungseinstellung ungeachtet dessen zu erfolgen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den persistierenden Beschwerden und dem Unfall weiterhin gegeben ist. Bei der vorliegenden Distorsionsverletzung handelt es sich zweifellos um eine solche ohne organische, strukturelle Ausfälle; die Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule, die am 3. Juni 2009 ebenfalls Dr. E.___ anfertigen liess (Anhang zu Urk. 14/2), ergab unauffällige Verhältnisse. Damit ist die adäquate Unfallkausalität der fortbestehenden Halswirbelsäule-Beschwerden nicht ohne Weiteres deckungsgleich mit deren natürlicher Unfallkausalität, sondern die Adäquanzprüfung hat nach den von der Rechtsprechung entwickelten besonderen Kriterien zu erfolgen.
2.4.3 Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Wendung der "gewissen Zeit nach dem Unfall", nach der sich bei einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle die Frage der Adäquanz stellt, dahingehend präzisiert, dass die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen sei (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen B. vom 29. März 2010, 8C_799/2009, Erw. 5 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 134 V 109).
Dieser Zeitpunkt war entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 13 S. 3 f.) am 12. April 2008 erreicht. Auch wenn danach gemäss dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) immer noch Physiotherapien zur Behandlung der Nackenbeschwerden durchgeführt wurden (vgl. dazu die verschiedenen Verordnungen in Urk. 8/Z50), so hielt Dr. C.___ im Bericht vom 4. September 2008 (Urk. 8/ZM6) doch fest, dass die Schmerzen nach initial sehr guter Schmerzlinderung und zeitgerechtem Verlauf im Juni 2008 exazerbiert seien. Dies weist auf die Auffassung der Ärztin hin, dass die Beschwerden bei normalem Verlauf schon früher hätten abgeheilt sein sollen. Die Adäquanzprüfung per 12. April 2008 ist somit nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den entsprechenden Krankengeschichte-Eintragungen Anfang April lediglich noch über Schmerzen zwischen den Schulterblättern, nicht aber über Nackenbeschwerden geklagt hatte und Anfang Mai 2008 nur bei Durchzug, Kälte und längerem Bergauffahren mit dem Fahrrad Nackenbeschwerden geschildert hatte, die indessen gut kontrollierbar gewesen seien (Urk. 8/ZM5 S. 3). Diese Sachverhaltsschilderung stimmt übrigens im Wesentlichen überein mit derjenigen der Beschwerdeführerin anlässlich des Patientenbesuchs durch die Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2008 (Urk. 8/Z26 S. 2 f.). Dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) im Januar 2009 zusätzlich in psychotherapeutische Behandlung begab, vermag den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung schliesslich ebenfalls nicht weiter hinauszuschieben, da die behandelnde Ärztin der Klinik B.___ diese Behandlung im Zusammenhang mit den von ihr veranlassten Behandlungen nicht erwähnte (vgl. Urk. 3/3 S. 2 f.). Ein Zusammenhang zwischen dieser Behandlung und dem Unfall ist somit nicht ersichtlich.
2.4.4 Was die Unfallschwere betrifft, so stuft die höchstrichterliche Rechtsprechung Auffahrunfälle in stehenden Kolonnen regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. Januar 2004, U 41/03, Erw. 4.1 mit Hinweis). Der vorliegend zur Diskussion stehende Unfall, bei dem die Beschwerdeführerin rückwärts in die Seite eines anderen Wagens fuhr, ist nicht augenfällig leichter als ein Auffahrunfall der geschilderten Art. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 8/Z53 S. 3, Urk. 7 S. 4 f., Urk. 17 S. 2) ist somit nicht von einem leichten oder gar banalen Unfall auszugehen, bei dem die Unfalladäquanz ohne nähere Prüfung zu verneinen wäre. Vielmehr sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen
Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Ein-drücklichkeit des Unfalls kann zweifellos nicht gesprochen werden. Sodann stuft die höchstrichterliche Rechtsprechung die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule für sich allein noch nicht als Verletzung besonderer Art im Sinne des entsprechenden weiteren Adäquanzkriteriums ein, sondern es bedarf hierfür besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können, wie sie etwa im Falle einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung angenommen werden (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 und RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 je mit Hinweisen; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 28. Dezember 2007 in Sachen F., 8C_491/2007, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Eine dergestalt aussergewöhnliche Körperhaltung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht schon darin erblickt, dass die versicherte Person beim Heckaufprall nach oben zum Schiebedach des Wagens hinausgeschaut hatte (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Eine vergleichbare Aussergewöhnlichkeit bestand vorliegendenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin gab zwar anlässlich des Patientenbesuchs an, sie habe Körper und Kopf beim Rückwärtsfahren nach links abgedreht (vgl. Urk. 8/Z26 S. 1); diese Abweichung ist jedoch nicht von einer Ausprägung, die zur Bejahung des entsprechenden Adäquanzkriteriums führen würde, zumal die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Aufprall gemäss der Unfallanalyse mit 2-5 km/h sehr gering war (vgl. Urk. 8/Za1 S. 7).
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist ohne Zweifel ebenfalls nicht erfüllt angesichts dessen, dass nur Medikamente verabreicht sowie Physiotherapien und Trainingsmassnahmen durchgeführt wurden. Erst recht liegt keine ärztliche Fehlbehandlung vor, und von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin mit Trainingsmassnahmen und schonendem Arbeitsverhalten Verbesserungen zu erzielen vermochte. Auch eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit war nicht gegeben; die Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitraum bis zum 12. April 2008 nicht arbeitsunfähig geschrieben. Schliesslich gingen die anfänglich geklagten Beschwerden, die von einer gewissen Erheblichkeit waren, unter der durchgeführten Behandlung zurück, sodass auch dieses letzte Kriterium nicht erfüllt ist.
2.4.5 Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden per 12. April 2008 zu Recht eingestellt.
2.5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).