Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die 1973 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) versicherte A.___ am 30. Dezember 2006 als Lenkerin eines Personenwagens im Bereich einer Baustelle frontal mit einem in die Gegenrichtung fahrenden Wagen kollidiert war (Urk. 8/1),
nachdem bei der als Crewbusfahrerin für die Firma B.___ AG tätigen Versicherten (vgl. Urk. 8/30/1) unmittelbar nach dem Unfall - nach anfänglicher kurzer Bewusstlosigkeit - Nackenschmerzen und Schwindel und in der Folge auch Übelkeit und Kopfschmerzen aufgetreten waren, worauf im Spital C.___, in das sie eingeliefert worden war, eine Commotio cerebri (mit subcutanem Hämatom frontal rechts, einer Unterkieferkontusion rechts und einer Distorsion der Halswirbelsäule [HWS]), eine Sternumkontusion, eine Kontusion Digitus V der rechten Hand, eine Kniekontusion rechts sowie seit Monaten bestehende Rückenschmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) beim Heben diagnostiziert worden waren (Urk. 8/6/2),
nachdem sich die Versicherte bei verzögertem Heilungsverlauf vom 25. April bis 4. Juli 2007 zwecks allgemeiner Vorbereitung auf eine berufliche Reintegration in der Klinik D.___ aufgehalten (Urk. 8/23) und ab August 2007 stundenweise eine leichte Tätigkeit (unter anderem Kopfhörer sortieren) im angestammten Betrieb, danach ab März 2008 wieder die ursprüngliche Tätigkeit als Crewbusfahrerin ausgeübt hatte, wobei sie das Pensum ab 1. August 2008 von 50 % auf 75 % hatte steigern können (Urk. 8/29/3; 8/99 S. 3),
und nachdem die SUVA, die ihre Leistungspflicht anerkannt und Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlung) erbracht hatte, ihre Leistungen nach der Einholung von zahlreichen Arztberichten und der mehrfachen Untersuchung der Versicherten durch den Kreisarzt mit Verfügung vom 24. September 2008 (Urk. 8/101) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. März 2009 (Urk. 2) - per 30. September 2008 eingestellt hatte,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 14. April 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen auch über den 30. September 2008 hinaus und die Prüfung eines Rentenanspruchs sowie eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA vom 25. Mai 2009 (Urk. 7), in die Replik vom 29. Juni 2009 (Urk. 10), mit der die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen festhielt, sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 30. Dezember 2006 über den 30. September 2008 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung und Taggeld, eventuell Invalidenrente und Integritätsentschädigung) besteht,
dass die SUVA die Bestimmungen über den Leistungsanspruch und die Rechtsprechung über die hiefür erforderlichen kausalen Zusammenhänge zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden mit den jeweils zu beachtenden Beweisregeln zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 und 3.2 S. 181), wobei im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen); es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden anders verhält, da hier bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen ist, und je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen sind; diese Adäquanzkriterien nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sogenannten Psycho-Praxis unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft werden (BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109 Erw. 2.1 S. 112 mit Hinweisen),
in weiterer Erwägung,
dass es nach den zutreffenden Erwägungen der SUVA, auf die verwiesen wird, gestützt auf die medizinischen Akten an einer organisch objektiv nachweisbaren Unfallfolge, welche die noch bestehenden Beschwerden zu erklären vermöchte, fehlt (vgl. Urk. 8/69, 8/88, 8/99), weshalb die Adäquanzfrage zu beurteilen ist,
dass dabei die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 30. September 2008 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu bejahen ist, nicht abschliessend beantwortet werden muss und auch dahingestellt bleiben kann, ob - angesichts der vorhandenen psychischen Problematik - die Adäquanzprüfung nach Massgabe der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 vorzunehmen ist, da der adäquate Kausalzusammenhang auf jeden Fall zu verneinen ist, auch wenn er nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren Schleudertraumapraxis zu prüfen wäre, wie die folgenden Ausführungen zeigen,
dass den Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung das (objektiv erfassbare) Unfallereignis bildet, wobei abhängig von der Unfallschwere, für die der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften massgebend ist, je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen sind (BGE 134 V 109 Erw. 10.1 S. 126),
dass es sich bei der Frontalkollision vom 30. Dezember 2006 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs - wie die SUVA zutreffend ausgeführt hat - um einen Unfall im mittleren Bereich handelt, zumal die Beschwerdeführerin im Kollisionszeitpunkt gemäss eigenen Angaben beinahe stillstand, die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt war (vgl. Rapport der Kantonspolizei "___" vom 31. Dezember 2006 [Urk. 8/8 S. 6 ff.]) und bei Frontalkollisionen die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden bei einem Delta-v-Wert von 20-30 km/h und demnach deutlich höher als bei den klassischen Heckauffahrunfällen liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. Januar 2010, 8C_786/2009, Erw. 4.6.1 und vom 29. April 2008, 8C_582/2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen),
dass von den weiteren massgeblichen Kriterien (gemäss BGE 134 V 109 Erw. 10.3 S. 130: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) bei der gegebenen Unfallschwere für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein müssten (BGE 134 V 109 Erw. 10.1 S. 126 f. mit Hinweis),
dass die SUVA zum Ergebnis gelangt ist, es sei keines der massgeblichen Kriterien gegeben; dies in der Beschwerde zwar in Frage gestellt wird, jedoch ohne dass die Beschwerdeführerin genau begründete, welche Kriterien denn in welcher Form erfüllt sein sollten (Urk. 1 S. 2 f.),
dass sich der Unfall vom 30. Dezember 2006 nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignete und er auch nicht von besonderer Eindrücklichkeit war; sich in den Akten zudem keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung finden, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte; ebenso wenig von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden kann, zumal sich ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen nicht mit einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lassen; diese drei Kriterien somit klarerweise nicht erfüllt sind,
dass das Bundesgericht im erwähnten BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2 S. 127 seine Rechtsprechung bestätigt hat, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt; es hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände bedarf, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 6. März 2007, U 339/06, Erw. 5.3; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen); die besonderen Umstände beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen können (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 6. März 2007, U 339/06, Erw. 5.3; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Juni 2003, U 193/01, Erw. 4.3 mit Hinweisen),
dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass beim Unfall vom 30. Dezember 2006 besonderen Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können, vorlagen; soweit ein für ein Schleudertrauma typisches Beschwerdebild gegeben ist, dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in besonderer Schwere vorliegt, weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist,
dass das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung - auch unter Berücksichtigung des stationären Aufenthalts in der Klinik D.___, der lediglich zu einer leichten Besserung des Zustands führte (Urk. 6/23/2 oben) - nicht als erfüllt gelten kann, zumal sich die angewandte Heilbehandlung im Übrigen auf die Einnahme von Schmerzmitteln, physikalische Therapie, hausärztliche Gespräche (vgl. Urk. 8/6, 8/6/2, 8/7, 8/9) und die Durchführung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung beschränkte (Urk. 8/53.3),
dass mit Blick auf die verschiedenen Intervalle mit geringer Beschwerdeintensität und die mehr oder weniger beschwerdefreien Momente (vgl. Urk. 8/99 S. 3) auch das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht als erfüllt betrachtet werden kann,
dass zu Recht nicht geltend gemacht wird, das verbleibende Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Bemühungen sei in besonders ausgeprägter Weise gegeben; daher offen gelassen werden kann, ob das Kriterium überhaupt in der einfachen Form als erfüllt zu betrachten wäre, da dies auch in diesem Fall nicht genügte, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können,
dass die SUVA nach dem Gesagten den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Dezember 2006 und den noch über den 30. September 2008 hinaus bestehenden Beschwerden, und damit ihre Leistungspflicht hiefür, zu Recht verneint hat;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).