Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 7. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 1. Juli 2007 als Fahrzeug-reiniger bei der Y.___ AG, Z.___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. Juli 2007 erlitt er einen Unfall, als er stolperte und sich den rechten Fuss anschlug sowie die Schulter verletzte (Urk. 12/1 und Urk. 12/3). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Am 10. September 2007 nahm der Versicherte die Arbeit zu 50 % und ab 17. September 2007 wieder zu 100 % auf (Urk. 12/17, Urk. 12/19 unten, vgl. auch Urk. 12/4 Ziff. 8-9). Am 28. November 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsver-hältnis mit dem Versicherten per Ende Dezember 2007 (Urk. 12/25). Am 29. No-vember 2007 wurde dem Versicherten erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/17 unten, Urk. 12/19 unten).
1.2 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 (Urk. 12/60) schloss die SUVA den Fall per 31. Dezember 2008 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ein. Die von der Krankenkasse des Versicherten gegen diese Verfügung am 9. Januar 2009 erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 12/65) zog diese am 4. Februar 2009 zurück und teilte mit, ab 1. Januar 2009 für die Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) aufzukommen (Urk. 12/68).
Die vom Versicherten am 7. Januar 2009 erhobene Einsprache (Urk. 12/63) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. März 2009 (Urk. 12/73 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. April 2009 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 17. Juli 2007 auch nach dem 31. Dezember 2008 auszurichten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin eine versicherungsmedizinische Beurteilung (Urk. 11) eingeholt hatte, schloss sie mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2009 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde.
2.2 Am 8. September 2009 (Urk. 13) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Nach zweimaliger Fristerstreckung bis zum 11. Dezember 2009 (Urk. 15, Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 (Urk. 18) lediglich einen aktuellen Unfallschein (Urk. 19) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2009 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 17. Dezember 2009 (Urk. 21) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Urk. 22) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2009 (Urk. 23) mitgeteilt wurde.
Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine versicherungsmedizinische Stellungnahme (Urk. 27), welche sie am 4. Februar 2010 (Urk. 26) zu den Akten reichte. Am 16. Februar 2010 (Urk. 28) wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt.
3. Mit heutigem Urteil wurde im Prozess-Nr. IV.2010.00251 die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. März 2010 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid zurückgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3
1.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen - knapp eineinhalb Jahre nach dem Unfall - noch geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Schulterkontusion rechts beziehungsweise die Distorsion des oberen rechten Sprunggelenks begründet (S. 5 oben).
Vernehmlassungsweise (Urk. 10) hielt sie an dieser Argumentation fest (S. 4 Ziff. 3.3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er insbesondere weiterhin an unfallbedingten Schulterbe-schwerden rechts leide (S. 3 Ziff. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vom Beschwerdeführer über den 31. De-zember 2008 hinaus geklagten Schulterbeschwerden in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Juli 2007 stehen und er somit Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
Dass er nach wie vor an unfallbedingten Fussbeschwerden leidet, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Insbesondere reichte er als Beweismittel lediglich noch die Schulterproblematik betreffende Arztberichte zu den Akten (Urk. 3, Urk. 22). Vor diesem Hintergrund hat die Fussproblematik als nicht mehr strittig zu gelten.
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals A.___ (A.___), Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, welche den Beschwerdeführer an dem auf den Unfall folgenden Tag untersucht hatten, stellten in ihrem ambulanten Bericht vom 18. Juli 2007 (Urk. 12/3) folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- Synkope unklarer Genese am 17. Juli 2007 mit/bei
- Commotio cerebri
- Schulterkontusion rechts
- Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts
Betreffend die rechte Schulter des Beschwerdeführers berichteten sie, im Rahmen der Befunderhebung hätten Schmerzen bei einer Elevation über 90° festgestellt werden können. Die Innenrotation sei knapp bis zum Iliosakralgelenk (ISG) schmerzhaft, die Aussenrotation indes uneingeschränkt und die Anteversion und Retroversion schmerzfrei gewesen. Auch nicht bestanden hätten eine Druckdolenz über dem Akromioklavikulargelenk (ACG) sowie ein Schulterkompressionsschmerz. Ein Hämatom oder eine Schwellung seien ebenfalls nicht auszumachen gewesen (S. 1 Mitte). Die Bildgebung habe keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen ergeben. Eine Fehlstellung bestehe nicht (S. 1 unten).
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 18. bis 25. Juli 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.2 SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, welcher den Beschwerdeführer am 4. März 2008 untersucht hatte, berichtete am selben Tag (Urk. 12/22). Bezüglich der Schulterproblematik führte er aus, im klinischen Untersuch habe sich eine seitengleiche Schultertrophik gezeigt. Ein subakromiales Reiben liege nicht vor und die AC-Gelenke seien indolent. Die klinischen Tests würden eine Rotatorenmanschettenläsion ausschliessen. Konklusive Hinweise für eine eindeutige Instabilität finde er nicht. Bei einer Flexion von 145° und einer Abduktion von 130° bestehe eine mässige Funktionseinschränkung. Verantwortlich dafür könnte eine Impingementsymptomatik sein (S. 4 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe vom 17. September bis 28. November 2007 seine Arbeit als Fahrzeugreiniger von reparierten Fahrzeugen im üblichen Rahmen fortgesetzt. Weshalb der Beschwerdeführer ab dem 29. November 2007 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis und sei für ihn nur schwer nachvollziehbar (S. 4 unten).
3.3 Mit Bericht vom 7. November 2008 (Urk. 12/53) nannten die Ärzte der Uniklinik C.___, wo der Beschwerdeführer vom 5. bis 6. November 2008 zwecks Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik und eventuell hinterer Stabilisierung der rechten Schulter hospitalisiert war, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- subacromiales Impingement rechts
- leicht dorsale Subluxation glenohumeral bei Status nach Schulterkontusion rechts (Status nach Arbeitsunfall am 17. Juli 2007)
Sie führten aus, nach nochmaliger klinischer Untersuchung mit ihrer physio-therapeutischen Abteilung zum Ergebnis gekommen zu sein, dass unter an-derem eine Skapuladyskinesie und muskuläre Dysbalance für die Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich seien und eine Verbesserung durch gezielte Physiotherapie erreicht werden könne. Deshalb hätten sie eine operative Therapie nun nicht mehr als indiziert erachtet und den Beschwerdeführer nach Hause entlassen (S. 1 unten).
3.4 In seinem vom 18. Dezember 2008 datierenden Nachtrag (Urk. 12/59) zur Kreisarztuntersuchung vom 4. März 2008 (vgl. Erw. 3.2) führte SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ aus, das von seinem Kollegen der Uniklinik C.___ im Juli 2008 diagnostizierte subacromiale Impingement (vgl. Urk. 12/37) könne auch auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sein. Ebenso könnten die in der Arthro-Magnetresonanztomographie (vgl. Urk. 12/15) beschriebenen Unregelmässigkeiten am hinteren Labrum durchaus degenerativ verursacht sein (Urk. 12/59 Mitte). Die im Bericht der Ärzte der Uniklinik C.___ vom November 2008 (vgl. Erw. 3.3) genannte muskuläre Dysbalance und Skapuladyskinesie schliesslich stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 17. Juli 2007 (Urk. 12/59 unten).
3.5 Am 28. Januar 2009 erstattete PD Dr. med. D.___, Teamleiter Schulter/Ellbogen, Uniklinik C.___, Orthopädie, einen Bericht (Urk. 12/67) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Scapuladyskinesie, muskelo-dysbalance Schulter mit subacromialem Impingement rechts bei
- Status nach Schulterkontusion rechts (Arbeitsunfall am 17. Juli 2007)
Er führte aus, initial habe durch die Physiotherapie etwas Besserung erreicht werden können, in der letzten Zeit hätten jedoch die Schmerzen wieder zugenommen. Die Scapuladyskinesie sei deutlich weniger ausgeprägt als noch vor ein paar Monaten (S. 1 unten). Konservativ scheine keine Verbesserung mehr möglich zu sein. Aufgrund der langen Leidensgeschichte und dem kurzzeitig sehr guten Ansprechen auf die subacromiale Infiltration würde er nun erneut die Schulterarthroskopie durchführen.
Er denke weiterhin, dass die Problematik auf den Unfall vom 17. Juli 2007 zurückzuführen sei, zumal der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei (S. 1 unten, S. 2).
3.6 Am 11. Mai 2009 erstatteten die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH speziell Allgemeinchirurgie, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 11). Sie führten aus, die etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis bildgebend nachgewiesene (vgl. Urk. 12/15) Veränderung am Oberarmkopf (reversed Hill-Sachs-Läsion) des Beschwerdeführers sei als gewichtiges Indiz für eine irgendwann zuvor existente hintere Verrenkung oder zumindest Teilverrenkung des Schultergelenks zu werten. Das Alter der knöchernen Veränderung könne indes in diesem Fall nicht bestimmt werden. Festgehalten werden könne, dass beim Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit irgendwann einmal zumindest eine Teilverrenkung des rechten Oberarmkopfes nach hinten bestanden habe. Dass diese Schulter(teil)verrenkung im Zeitpunkt der Erstbehandlung im A.___ am 18. Juli 2007 bestanden habe, sei in Anbetracht der echtzeitlich dokumentierten sorgfältigen und vollständigen klinischen sowie radiologischen Untersuchung an diesem Tag weitgehendst ausgeschlossen. Gesetzt den Fall, die hintere Schultergelenksverrenkung hätte 24 Stunden zuvor bestanden, hätten Residuen dieser Verletzung am 18. Juli 2007 zu einem klinisch eindrücklicheren Befund als dem beschriebenen (vgl. Erw. 3.1) geführt (S. 5 oben).
Die im weiteren Verlauf gestellten Diagnosen eines Impingementsyndroms und einer Scapuladyskinesie könnten nicht ursächlich auf das Ereignis vom 17. Juli 2007 zurückgeführt werden. Es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Schulterblattdyskinesie eine Folge des Impingementsyndroms sei. Das Impingementsyndrom sei eine Erkrankung des coracoacromialen Bogens. Die Impingementsymptomatik könne durch Veränderungen der anatomischen Strukturen oder durch Veränderung der Mechanik bedingt werden oder aus einer Kombination von beiden (S. 5 unten, S. 6 oben).
3.7 Nachdem er den Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 im Rahmen einer Schulter-/Ellbogensprechstunde erneut untersucht hatte, erstattete Dr. D.___, Uniklinik C.___, am 14. Dezember 2009 einen weiteren Bericht (Urk. 22). In Bezug auf die Schulterproblematik führte er aus, heute seien die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht ganz klar zuordenbar, ein subacromiales Impingement habe sich mit heutigen Tests nicht typisch gefunden, die Scapuladyskinesie sei nicht sehr ausgeprägt gewesen und die posteriore Subluxation habe keine relevante Instabilität gezeigt. Der Beschwerdeführer habe aber immer noch Schmerzen (S. 2 unten).
Der Bericht der SUVA-Versicherungsmediziner vom 11. Mai 2009 sei sehr minutiös abgefasst und formal sowie wissenschaftlich korrekt. Er habe aber dennoch weiterhin Zweifel, ob die aktuellen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers als Unfallfolgen einfach so abgelehnt werden könnten (S. 1 unten, S. 2 oben). Zum einen sei der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen und habe nie Schulterprobleme gehabt. Die Beschwerden bestünden seit der Schulterkontusion vom 17. Juli 2007 (S. 2 Ziff. 1). Zum andern seien die SUVA-Versicherungsmediziner in ihrem Bericht vom 11. Mai 2009 vor allem auf die posteriore Schulterluxation eingegangen, obwohl nie jemand behauptet habe, dass eine akut traumatische posteriore Schulterluxation stattgefunden habe. Die radiologisch erhobenen Befunde an sich seien für ihn nicht traumatisch, sondern degenerativer Natur. Dementsprechend werde dies wohl ein Vorzustand gewesen sein, welcher allerdings asymptomatisch gewesen sei. Er glaube, durch die Schulterkontusion habe sich eine richtungsgebende Verschlechterung eingestellt, und die bis anhin asymptomatische posteriore Subluxation sei symptomatisch geworden (S. 2 Ziff. 2). Schliesslich zeige die Tatsache, dass die Ärzte des A.___ am 18. Juli 2007 das rechte Schultergelenk untersucht hätten, dass der Beschwerdeführer mit Schulterschmerzen in die Notfallstation gekommen sei. Andere Gelenke seien zum Beispiel überhaupt nicht untersucht worden. Zudem seien in der Schulteruntersuchung zum Beispiel keine spezifischen Instabilitätstests aufgeführt (S. 2 Ziff. 3).
Insgesamt befand Dr. D.___, die aktuellen Beschwerden seien weiterhin auf den Unfall vom 17. Juli 2007 zurückzuführen (S. 2 unten).
3.8 Unter Würdigung des Berichts von Dr. D.___ vom Dezember 2009 (vgl. Erw. 3.7) nahm SUVA-Versicherungsmediziner Dr. E.___ am 27. Januar 2010 erneut Stel-lung (Urk. 27). Er führte aus, die versicherungsmedizinisch zu klärende Frage sei, ob eine Verschlimmerung des bildgebend festgestellten Vorzustandes rich-tungsgebend oder bloss vorübergehend gewesen sei. Damit eine Verschlimmerung als richtungsgebend klassifiziert werden könne, werde gefordert, dass ein bildgebend objektivierbarer und für mehrere Untersucher nachvollziehbarer Beleg hierfür beigebracht werde (S. 2 oben).
Vergleiche man die Röntgenaufnahmen, welche am 18. Juli 2007, unmittelbar nach dem Unfall, gemacht worden seien, mit den Röntgenaufnahmen, welche am 14. Mai 2008, zehn Monate nach dem Unfallereignis, angefertigt worden seien, so seien keine wesentlichen Arthrosezeichen des rechten Schultergelenks im Sinne einer beschleunigten Arthroseentwicklung zu finden. Auch auf den Magnetresonanztomogrammen, welche sechseinhalb Monate nach dem Unfallereignis angefertigt worden seien, seien keine arthrotischen Veränderungen beschrieben (S. 3 Mitte). In Anbetracht dieser Bildgebung gehe er davon aus, dass die Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes am rechten Schultergelenk doch nur vorübergehend und nicht richtungsgebend gewesen sei und ein status quo sine wieder habe erreicht werden können. In der Annahme einer Kontusion des rechten Schultergelenks und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Monate nach dem Unfallereignis wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, wobei gemäss den Aussagen des Arbeitgebers keine Einschränkungen beim Einsatz des rechten Armes erkennbar gewesen seien (vgl. Urk. 12/17 unten), könne nach seiner Einschätzung vom Erreichen des status quo sine ab dieser Zeit der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit wieder ausgegangen werden (S. 3 unten).
4.
4.1 Nachdem die Befunderhebung nicht sehr eindrücklich ausgefallen war und sich bildgebend keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen finden liessen, diagnostizierten die nach dem Unfallereignis vom Juli 2007 erstbehandelnden Ärzte des A.___ eine Kontusion der rechten Schulter des Beschwerdeführers (Erw. 3.1). Im März 2008 konnte SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ bei sonst unauffälligen Befunden eine mässige Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers feststellen, wobei er der Ansicht war, dass diese möglicherweise von einer Impingementsymptomatik herrühre (Erw. 3.2). In ihrem Bericht vom November 2008 (Erw. 3.3) bestätigten die Ärzte der Uniklinik C.___ das Vorliegen eines subacromialen Impingements rechts und diagnostizierten zudem eine leicht dorsale Subluxation glenohumeral. Für die Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich machten sie unter anderem eine Skapuladyskinesie und eine muskuläre Dysbalance, welche physiotherapeutisch anzugehen seien.
4.2 Die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. E.___ und Dr. F.___ gelangten in ihrem Bericht vom Mai 2009 (Erw. 3.6) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich irgendwann einmal die rechte Schulter zumindest teilweise nach hinten verrenkt hatte, es aber weitgehendst ausgeschlossen sei, dass dies am Tag des Unfalles passiert sei. Sie führten weiter aus, dass auch das diagnostizierte Impingementsyndrom und die Scapuladyskinesie nicht ursächlich auf den Unfall vom Juli 2007 zurückgeführt werden könnten. Es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Schulterblattdyskinesie eine Folge des Impingementsyndroms sei. Nachdem bereits SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ im Dezember 2008 berichtet hatte, das diagnostizierte subacromiale Impingement könne auch auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sein (Erw. 3.4), führten nun auch die SUVA-Versicherungsmediziner aus, die Impingementsymptomatik könne durch Veränderungen der anatomischen Strukturen oder durch Veränderungen der Mechanik oder aus einer Kombination von beiden bedingt sein.
Der Bericht der SUVA-Versicherungsmediziner genügt den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (Erw. 1.3.1-2) vollumfänglich. So ist er für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt sämtliche medizinischen Vorakten, insbesondere auch die bildgebenden (Urk. 11 S. 1-3) und erläutert die medizinischen Zusammenhänge. Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Er ist zudem in sich widerspruchsfrei und es bestehen auch keine Indizien, die gegen seine Zuverlässigkeit sprechen würden. Somit ist es gestützt darauf nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte leicht dorsale Subluxation glenohumeral, die Impingementsymptomatik und die Scapuladyskinesie auf das Unfallereignis vom Juli 2007 zurückzuführen sind.
4.3 In Übereinstimmung mit den Versicherungsmedizinern Dr. E.___ und Dr. F.___ ging auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom Dezember 2009 (Erw. 3.7) davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom Juli 2007 keine akut traumatische posteriore Schulterluxation erlitten hatte. Allerdings vertrat dieser sowohl in seinem Bericht vom Januar 2009 (Erw. 3.5) als auch in seinem Bericht vom Dezember 2009 (Erw. 3.7) die Auffassung, die vom Beschwerdeführer nach wie vor geklagten Schulterbeschwerden seien auf das Unfallereignis zurückzuführen.
Dies begründete er zum einen damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei (Erw. 3.5 und 3.7). In diesem Zusammenhang gilt es jedoch festzuhalten, dass es das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung abgelehnt hat, eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht zu erachten, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Gestützt auf diese Begründung von Dr. D.___ kann deshalb die Unfallkausalität nicht bejaht werden.
Zum andern argumentierte Dr. D.___, der Beschwerdeführer habe im Bereich der Schulter an vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Sinne einer bis anhin asymptomatischen posterioren Subluxation gelitten und er glaube, dieser Vorzustand habe sich durch die Schulterkontusion richtungsgebend verschlechtert (Erw. 3.7). Zu dieser Argumentationsweise nahm SUVA-Versicherungsmediziner Dr. E.___ im Januar 2009 ausführlich Stellung (Erw. 3.8). Er bestätigte, dass der Beschwerdeführer an einem bildgebend festgestellten Vorzustand im Beriech des rechten Schultergelenks litt, gelangte aber zum Schluss, dass die anlässlich des Unfallereignisses im Juli 2007 erlittene Schulterkontusion nur zu einer vorübergehenden und nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung dieses Vorzustands geführt habe. Er führte aus, angesichts der erlittenen Verletzung (lediglich eine Kontusion des rechten Schultergelenks) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Monate nach dem Unfallereignis seine Arbeit in vollem Umfang und offenbar ohne jegliche Einschränkungen wieder aufgenommen habe, könne ab diesem Zeitpunkt vom Erreichen des status quo sine ausgegangen werden.
Im Gegensatz zu Dr. D.___, welcher eine richtungsgebende Verschlechterung des degenerativen Vorzustands durch das Unfallereignis vom Juli 2007 lediglich vermutungsweise und ohne nähere Begründung geltend machte, stützte Dr. E.___ seine Beurteilung auf die Ergebnisse eines Vergleichs diverser seit dem Unfallzeitpunkt angefertigter bildgebender Belege. Er legte nachvollziehbar begründet dar, was aus medizinischer Sicht gegen eine richtungsgebende Verschlechterung des degenerativen Vorzustands spricht, weshalb seine Schlussfolgerung, das Unfallereignis vom Juli 2007 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des degenerativen Vorzustands geführt, überzeugt.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mit der notwendigen überwie-genden Wahrscheinlichkeit weder dargetan ist, dass die diagnostizierte leicht dorsale Subluxation glenohumeral, die Impingementsymptomatik und die Scapuladyskinesie auf das Unfallereignis vom Juli 2007 zurückzuführen sind, noch dass jenes zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands im Bereich des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers geführt hat. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ hat der status quo sine zwei Monate nach dem Unfallereignis als eingetreten zu gelten, weshalb die Beschwerdeführerin den Fall zu Recht per Ende Dezember 2008 abschloss und die Versicherungsleistungen einstellte.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).