Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00145
UV.2009.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1950 geborene X.___ erlitt am 16. November 2003 einen Schlaganfall mit sensiblem Hemisyndrom rechts (Urk. 9/3). Am 18. November 2006 rutschte er aus und stürzte (Urk. 9/1), wobei er sich mit der linken Hand abgestützt hatte (Urk. 9/3). Er war zu diesem Zeitpunkt bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) über seine Arbeitgeberin, der Y.___, obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
         Mit Bagatellunfallmeldung vom 3. April 2007 wurde der Unfall vom 18. November 2006 der Suva angezeigt (Urk. 9/1). Kurz zuvor, am 20. März 2007, hatte der Versicherte erstmals Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, aufgesucht, nachdem sich an der linken Hand nach dem Heben und Einwerfen eines schweren Abfallsackes anhaltende Beschwerden eingestellt hatten (Urk. 9/3, Urk. 9/19 S. 1, Urk. 9/27). Dr. Z.___ stellte die Diagnosen einer scapholunären Dissoziation links und eines sensiblen Hemisyndroms rechts und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % seit dem 14. Juni 2004 und von 100 % seit dem 18. Juni 2007 (Bericht vom 16. September 2007, Urk. 9/3).
         Am 8. und 14. Mai 2007 hatten Handsprechstunden im Spital A.___ stattgefunden, wo der leitende Arzt der Handchirurgie, Dr. med. B.___, eine scapholunäre Dissoziation links mit beginnender interkarpaler Arthrose lunokapital diagnostizierte (Urk. 9/13). Am 18. Juni 2007 wurden von Dr. B.___ beim rechtshändigen Versicherten am linken Handgelenk aufgrund der Diagnose einer SLAC wrist II links (SLAC = Scapholunate advanced Collaps = fortgeschrittener scapholunärer Kollaps; Ruptur des scapholunären Bandes) eine Handgelenksarthroskopie links und eine Handgelenksdenervation durchgeführt (Operationsbericht vom 20. Juni 2007, Urk. 9/12). Am 29. Juni 2007 wurde der Suva ein Rückfall betreffend das linke Handgelenk gemeldet (Urk. 9/4).
1.2     Der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bezweifelte in seinen Stellungnahmen vom 21. September und vom 6. Juli (richtig wohl: 6. November) 2007, dass sich der intraoperativ festgestellte Befund innerhalb eines Jahres entwickelt habe. Er hielt es für wahrscheinlicher, dass ein Handgelenkstrauma viele Jahre früher, zirka drei bis zehn Jahre zuvor erfolgt sei, weshalb eine Kausalität zum Unfall vom 18. November 2006 kaum herzustellen sei (Urk. 9/16, Urk. 9/29). Am 3. Oktober 2007 wurde der Versicherte von einem Mitarbeiter der Suva dazu und zum Unfall vom 18. November 2006 befragt. Der Versicherte gab zu Protokoll, dass er vor diesem Unfall am linken Handgelenk völlig beschwerdefrei gewesen sei und er keine Unfälle mit Beteiligung der linken Hand gehabt habe (Urk. 9/19 S. 2 und S. 4). Mit Verfügung vom 13. November 2007 verneinte die Suva mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden an der linken Hand und dem Unfall vom 18. November 2006 eine Leistungspflicht (Urk. 9/33). Mit Schreiben vom 22. November 2007 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 9/37), welche er mit Schreiben vom 27. Februar 2008, ergänzt mit Schreiben vom 8. März 2008, begründete und worin er auf seinen Verkehrsunfall vom 10. August 2003 (respektive vom 11. August 2003; Urk. 9/46 S. 3; nachfolgend: 11. August 2003) hinwies, bei dem er einen heftigen Schlag auf das linke Handgelenk erhalten habe (Urk. 9/43, Urk. 9/46). Die Suva führte dazu am 19. November 2008 eine Befragung des Versicherten durch (Urk. 9/54). Am 12. Dezember 2008 hielt der Kreisarzt Dr. C.___ fest, es sei aus medizinischer Sicht nicht möglich, präziser zu beschreiben, ob dieses Ereignis mehr als nur möglicherweise eine Verletzung verursacht habe, die zu dem späteren Befund geführt habe (Urk. 9/57). Der Versicherte äusserte sich dazu mit Schreiben vom 13. März 2009 (Urk. 9/61). Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2009 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. April 2009 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 23. März 2008 sei aufzuheben und es seien ihm für die Folgen der Verletzung an der linken Hand die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
         Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen ausgerichtet (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf die Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 20. Februar 2006, U 249/05, Erw. 1).
1.2         Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den  Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am Begriff des Rückfalls nach Art. 11 UVV sowie am Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die  Leistungspflicht nach UVG (vgl. dazu BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 3. März 2005, U 218/04, Erw. 2, und vom 28. Januar 2005 in Sachen S. , U 249/04, Erw. 3.3; U. Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f,. Rz 20). Ebenfalls ist Art. 11 UVV unverändert geblieben. Die hiezu ergangene Rechtsprechung hat somit weiterhin Gültigkeit. Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der angefochtene Einspracheentscheid am 23. März 2009 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 218 und 329 sowie BGE 130 V 445; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 3. August 2005 in Sachen G., U 334/04, Erw. 2).
1.4     Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 Erw. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) insofern vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat. Ist der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt, bleibt demgegenüber der Versicherer leistungspflichtig, wenn sich von diesem nicht hinreichend nachweisen lässt, dass der Kausalzusammenhang zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 und 1994 Nr. U 206 S. 28).
         Der Leistungsansprecher trägt auch für das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall die Beweislast aufgrund des im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes in dem Sinne, dass er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Nur wenn die Unfallkausalität wiederum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b, 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind - Fälle mit eindeutigen strukturellen Läsionen vorbehalten - an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 1.2 mit Hinweisen [M 1/02]; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 20. Februar 2006, U 249/05, Erw. 1).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, gestützt auf die Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. C.___ sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die rückfallweise gemeldeten Handgelenksbeschwerden links auf die Unfälle vom 18. November 2006 und vom 10. August 2003 zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8 S. 3).
2.2     Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen vorgebracht, es sei unstrittig, dass seine Beschwerden an der linken Hand durch ein Trauma verursacht worden seien. Es stelle sich nicht die Frage, ob sich ein Unfall ereignet habe, sondern ob dieser Unfall in einer Zeit geschehen sei, in der er bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei. Dies sei mit dem Autounfall vom 11. August 2003, der nach der Einschätzung von Dr. C.___ geeignet gewesen sei, eine Verletzung in der Art der eingetretenen zu verursachen, der Fall, was wahrscheinlicher sei als alle anderen denkbaren Geschehensabläufe. Auch sei er im für die Verursachung in Frage kommenden Zeitraum von 1997 bis 2004 während der Jahre 2000 bis 2001 und von Mai 2002 bis Juni 2004, somit während mehr als vier von sieben Jahren bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen, weshalb es überwiegend wahrscheinlich sei, dass sich der auslösende Unfall in dieser Zeit ereignet habe (Urk. 1 S. 5 ff.).

3.
3.1     Es ist unstrittig und gestützt auf den Arthroskopiebefund der Operation vom 18. Juni 2007 ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an der linken Hand radioscaphoidal an ausgeprägten Knorpeldefekten mit zum Teil vollständig fehlender Knorpelbedeckung sowohl in der Fossa scaphoidea als auch am Scaphoid leidet. Ausserdem fand sich eine ausgeprägte stiebchenförmige Synovalitis radial davon im radialen synovialen Anteil, eine totale Ruptur des scapholunären Bandes und ulnokarpal ein grosser TFCC-Defekt (TFCC = triangular fibrocartilage complex = triangulärer, fibrokartilaginärer Komplex) mit zottiger Synovialitis (Operationsbericht des Spitals A.___ vom 20. Juni 2007, Urk. 9/12 S. 1). Ebenfalls unstrittig ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ gemäss der Stellungnahme datiert vom 6. Juli 2007 (Urk. 9/16), dass sich diese Schädigungen an der linken Hand nicht erst seit dem Sturz vom 18. November 2006, sondern in einem Zeitraum von vor zirka drei bis zehn Jahren, mithin von zirka 1997 bis 2004, entwickelt haben und eine theoretisch in Frage kommende rheumatisch-entzündliche Erkrankung an der linken Hand als Ursache dafür ausgeschlossen werden kann.
3.2     Nach Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV ist bei Bandläsionen auch ohne das Kriterium der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen, wenn die Bandläsion nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist. In Anwendung dieser Bestimmung ist aufgrund der festgestellten Ruptur des scapholunären Bandes (Urk. 9/12 S. 1) und der oben dargelegten Einschätzung von Dr. C.___ (Urk. 9/16) ohne Weiteres von einem Unfall im Sinne des Gesetzes als Ursache für die Schäden an der linken Hand auszugehen. Damit ist jedoch auch erstellt, dass die unfallbedingte Ursache für die Schäden an der linken Hand vor dem Unfall vom 18. November 2006, mithin in den Jahren 1997 bis 2004 liegen muss. Die als Rückfall gemeldeten Beschwerden an der linken Hand sind damit nicht als natürlich kausal auf den Unfall vom 18. November 2006 zurückzuführen.
3.3     Zu prüfen bleibt, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, dass die Gesundheitsschäden an der linken Hand des Beschwerdeführers von einem Unfallereignis stammen, das sich zwischen 1997 und 2004 in einer Zeit ereignete, in welcher der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG versichert war. 

4.
4.1         Bezüglich des relevanten Zeitraums ist ausgewiesen und unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Mai 2002 über die Y.___ obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war (Urk. 9/1). Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptung, er sei ausserdem in den Jahren 2000 bis 2001 auch über seine damalige Arbeitgeberin D.___ obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen (Urk. 1 S. 3), finden sich keine Belege in den Akten. Dies wird von der Beschwerdegegnerin indes nicht bestritten. Jedenfalls bestand in der restlichen Zeit seit 1997 keine Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer arbeitete von 1996 bis 2000 und von 2001 bis 2002 als selbständiger Maler (Urk. 3). Offen bleibt, in welchen Monaten der Jahre 2000 und 2001 er bei D.___ angestellt war. Abklärungen dazu erübrigen sich jedoch, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Handschädigung vom Unfall vom 11. August 2003 herrühre, da der dabei erhaltene starke Schlag auf das Handgelenk nach Ansicht von Dr. C.___ im Bericht vom 12. Dezember 2008 (Urk. 9/57) geeignet sei, eine Verletzung in der Art der eingetretenen zu verursachen, und weil er im für die Verursachung der Schädigung in Frage kommenden Zeitraum von 1997 bis 2004 keine anderen Unfälle mit Beteiligung der linken Hand gehabt habe. Es sei ausserdem unwahrscheinlich, dass die Schädigung vorher bestanden habe, da durch den Unfall vom 11. August 2003 sonst starke Schmerzen ausgelöst worden wären (Urk. 1 S. 5 f.).
4.3     Das Unfallereignis vom 11. August 2003 wurde seitens des Beschwerdeführers erstmals im Rahmen des Einspracheverfahrens von seinem Rechtsvertreter im Schreiben vom 27. Februar 2008 erwähnt (Urk. 9/43 S. 2). In der Befragung vom 3. Oktober 2007 hatte der Beschwerdeführer diesen Unfall nicht angeführt und angegeben, vor dem Sturz vom 18. November 2006 am linken Handgelenk beschwerdefrei gewesen zu sein (Urk. 9/19 S. 2 und S. 4). Anlässlich der Befragung vom 19. November 2008 beschrieb er den Unfallhergang vom 11. August 2003 - im Protokoll wird (wohl fälschlicherweise) das Datum vom 11. Oktober 2003 genannt - folgendermassen: Er sei auf der Autobahn auf der Überholspur gefahren und habe wegen eines Autos vor ihm eine Vollbremsung machen müssen, bei der er mit der linken Hand das Lenkrad gehalten und sich mit durchgestrecktem linken Arm gegen das Lenkrad gestemmt habe sowie mit der rechten Hand die Handbremse gezogen habe. Dennoch sei es zu einem Aufprall in das Heck des vorderen Personenwagens gekommen. Durch den Aufprall habe er einen Schlag in das linke Handgelenk erhalten und dieses sei in der Folge davon abgedreht worden. Er habe danach im (linken) Handgelenksbereich und Daumengrundgelenk Schmerzen verspürt. Eine Schwellung oder Verfärbung sei nicht aufgetreten. Die Schmerzen seien nicht derart gewesen, dass er deswegen einen Arzt habe aufsuchen müssen, und sie seien innert weniger Tage beschwerdefrei abgeheilt. Darüber sei kein Polizeirapport erstellt worden und er habe dies auch nie einem Arzt mitgeteilt (Urk. 9/54 S. 1 f.).
         Bei dieser Sachlage führte Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 nachvollziehbar aus, dass es zumindest möglich sei, dass dieses Ereignis eine Verletzung verursacht habe, die zum späteren Befund geführt habe. Ob es auch wirklich wahrscheinlich sei, liege in einem Graubereich, den er nicht näher eingrenzen könne. Es sei mit den vorliegenden Angaben einfach nicht möglich, dies aus medizinischer Sicht präziser zu beschreiben. Weitere oder präzisierendere Angaben mit zum Beispiel der Angabe, dass dies überwiegend wahrscheinlich sei, wären aus medizinischer Sicht einfach nur spekulativ (Urk. 9/57). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage überzeugend. Ihr ist zu folgen. Somit ist der natürliche Kausalzusammenhang der Schädigung an der linken Hand, namentlich des Bänderrisses und den daraus folgenden Abnutzungserscheinungen mit dem Auffahrunfall vom 11. August 2003 nur möglicherweise, nicht jeodoch überwiegend wahrscheinlich gegeben.
         Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer an keine anderen Ereignisse erinnern kann, die für die Schädigung an der linken Hand in Frage kommen. Wie Dr. C.___ im Bericht datiert vom 6. Juli 2007 erläuterte, kann das Unfallereignis, das den Zustand am linken Handgelenk verursachte, relativ gering ausgeprägt gewesen sein (Urk. 9/29). Geht man von der Unfallbeschreibung des Beschwerdeführers aus, welche allerdings auf seine Aussage fünf Jahre nach dem Unfallereignis begrenzt bleibt, mithin durch keine unmittelbaren Beweise von damals gestützt wird und dadurch beweisrechtlich kein grosses Gewicht hat, so kommt das Unfallereignis vom 11. August 2003 zwar als Ursache für den Bänderriss in Frage. Damit sind aber gleichzeitig auch mögliche weitere Ereignisse seit 1997, an die sich der Beschwerdeführer möglicherweise nicht mehr erinnert, als mögliche Ursachen beweisrechtlich nicht überzeugend auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer sich bei der ersten Befragung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 9/19) auch nicht an den Unfall vom 11. August 2003 zu erinnern vermochte.
         Auch ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 11. August 2003 keinen Arzt aufsuchte oder aufsuchen musste, da die Beschwerden an der linken Hand gering gewesen und schnell vorüber gegangen seien (Urk. 1 S. 6), nicht zwingend zu folgern, dass zuvor keine Schädigung an der linken Hand vorgelegen hatte. Denkbar ist vielmehr auch, dass im August 2003 noch keine derart ausgeprägten degenerativen Veränderungen vorlagen, dass sie anhaltende Beschwerden zu verursachen vermocht hätten. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer den Schlaganfall erst im November 2003 erlitt, durch welchen der Gebrauch der rechten Hand wegen des Hemisyndroms  eingeschränkt und die Belastung für die linke Hand vergrössert wurde (Urk. 9/13 S. 2, Urk. 9/19 S. 4).
         Des Weiteren kann auch aus der Überlegung, dass der Beschwerdeführer während mehr als der Hälfte des für den Bänderriss in Frage kommenden Zeitraums von 1997 bis 2004 bei der Beschwerdegegnerin versichert war (Urk. 1 S. 7), nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Selbst wenn dadurch die mathematische Wahrscheinlichkeit, dass der scapholunäre Bänderriss im Jahr 2000 oder später eintrat, gegenüber der Möglichkeit, dass er schon vor dem Jahr 2000 bestand, erhöht wird, ist dies noch kein ausreichender Grund zur Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vor allem nicht im beweisrechtlichen Sinne.
4.4     Von weiteren Abklärungen sind kein neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche den Beweis für den strittigen Kausalzusammenhang zu erbringen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 1627 Erw. 1d), weshalb davon abzusehen ist.

5.         Dementsprechend muss gelten, dass die Ursache für den scapholunären Bänderriss mit den im Jahr 2007 neu geklagten, vor allem degenerativ bedingten Beschwerden an der linken Hand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Zeitpunkt im Jahr 2000 und später festgelegt werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- KPT, Tellstrasse 18, Postfach 8624, 3001 Bern
- ÖKK, Spielgasse 12, 4051 Basel (Ref.-Nr. E.___)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).