Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00150
UV.2009.00150

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 29. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1939, arbeitete seit dem 1. Mai 1981 als Produktionsmitarbeiter für die Y.___ (Urk. 7/1). Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Am 19. September 2002 wurde der Versicherte auf dem Parkgelände vor seiner Wohnung von einem rückwärts fahrenden Auto angefahren, worauf er bis zum 28. September 2002 im Spital Z.___ hospitalisiert war (Urk. 7/1, Urk. 7/3, Urk. 7/7, Urk. 7/10). Im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 27. September 2002 wurden die Diagnosen einer Acetabulum-Fissur rechts, einer unteren Schambeinast-Fraktur rechts und einer nicht dislozierten unteren und oberen Schambeinast-Fraktur links, einer Jochbogenfraktur links, einer Verletzung der Pars membranacea der Urethra und einer Urethraschleimhautläsion, einer Rissquetschwunde präaurikulär links sowie multipler Schnittverletzungen gluteal links aufgeführt (Urk. 7/10, vgl. Urk. 7/12). Für den weiteren Verlauf wird auf den Sachverhalt im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2007 im Verfahren Nr. UV.2006.00301 verwiesen (Urk. 7/90/2, Sachverhalt Ziff. 1, S. 2).
         Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 hielt die SUVA fest, der Versicherte habe aufgrund einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren körperlichen Tätigkeit, wie er sie bei der Y.___ ausgeübt habe, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Es stehe ihm jedoch eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 7/78). Diese Verfügung bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. August 2006 (Urk. 7/89). Die dagegen mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 7/90/8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2007 im Verfahren Nr. UV.2006.00301 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache wegen Unklarheiten in Bezug auf das Vorliegen einer erektilen Dysfunktion und einer möglicherweise daraus resultierenden Integritätsentschädigung an die SUVA zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückwies. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit trotz Vorliegens urologischer Beschwerden bestätigte es und hielt fest, es bestünden daneben keine relevanten orthopädischen, neurologischen und psychischen Beschwerden. Weiter erachtete es die gewährte Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % für die teilweise Inkontinenz als angemessen (Urk. 7/90/2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2007 im Verfahren 8C_262/2007 ab (Urk. 7/90/1).
1.2     Zur Klärung der Frage, ob eine unfallkausale erektile Dysfunktion vorliegt und ob diese eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, holte die SUVA in der Folge einen Bericht der Urologischen Klinik des Spitals A.___ ein (Bericht vom 3. Oktober 2007, Urk. 7/94). Ferner veranlasste sie eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und ehemaliger Leitender Arzt der Versicherungsmedizin der SUVA (Bericht vom 2. September 2008, Urk. 7/101). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 30. September 2008 mit, die Voraussetzungen einer zusätzlichen Integritätsentschädigung wegen erektiler Impotenz seien vorerst nicht gegeben. Sollte er einen Memokath-Stent einlegen lassen, würde die SUVA diesen Eingriff im Rahmen eines Rückfalles übernehmen (Urk. 7/102). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Oktober 2008 (Urk. 7/103) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. März 2009 ab (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 17. April 2009 liess der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 60 % zuzusprechen, eventualiter sei eine Begutachtung anzuordnen und dann zu entscheiden (Urk. 1).
         Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 18. Mai 2009 eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

2.      
2.1     Die SUVA hielt fest, es sei gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ davon auszugehen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Versicherte unter einer organisch bedingten, posttraumatischen erektilen Impotenz leide. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer zusätzlichen Integritätsentschädigung wegen einer erektilen Impotenz seien nicht gegeben (Urk. 2 insbesondere S. 8, Urk. 6).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die vollumfängliche Impotenz sei auf das Unfallereignis vom 19. September 2002 zurückzuführen. Gestützt auf die Einschätzung des Spitals A.___ habe er dafür Anspruch auf eine 40%ige Integritätsentschädigung. Er habe bald sieben Jahre nicht mit seiner Frau schlafen können. Deshalb seien seine psychischen Beschwerden auch als Unfallfolgen anzuerkennen. Würden die psychischen Beschwerden und die Schmerzen im Beckenbereich ebenfalls berücksichtigt, resultiere eine 60%ige Integritätsentschädigung (Urk. 1).
2.2    
2.2.1         Vorwegzunehmen ist, dass im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2006.00301 vom 30. März 2007, welches vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 7/90/1), festgehalten wurde, die geltend gemachten Schmerzen und psychischen Beschwerden hätten keinen Krankheitswert (Urk. 7/90/2 Erw. 3.2 insbesondere Erw. 3.2.3, S. 5 f.). Auf diese Einschätzung ist abzustellen, und es ist festzustellen, dass die geklagten Schmerzen und psychischen Beschwerden - mangels Krankheitswert - auch keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirken können. Für die Würdigung der medizinischen Berichte und die Begründung wird auf besagtes Urteil verwiesen (Urk. 7/90/2 Erw. 3.2, S. 5 f.). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, zumal die Schmerzen und psychischen Beschwerden auch in den diversen neuen Berichten der Urologischen Klinik des Spitals A.___ keine Erwähnung fanden (vgl. Urk. 7/94, Urk. 7/95-98), und der Beschwerdeführer keine neuen Berichte beibrachte, welche sie zu belegen vermöchten. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wegen Schmerzen und psychischer Beschwerden im beantragten Umfang von 20 % (Urk. 1 S. 4).
2.2.2   Strittig und zu prüfen ist somit, ob beim Beschwerdeführer eine unfallkausale erektile Dysfunktion vorliegt und bejahendenfalls, ob und in welchem Umfang diese zu einer Integritätsentschädigung führt.
3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Urologie und Leitender Arzt an der Urologischen Klinik des Spitals A.___, hielt in seinem Bericht vom 3. Oktober 2007 fest, die erektile Impotenz des Beschwerdeführers sei klar auf das Unfallereignis vom 19. September 2002 zurückzuführen, da es dabei zu einem vollständigen Abriss der bulbären Harnröhre mit entsprechender Nerven- und Gefässschädigung und ausgeprägter Bildung von Narbengewebe gekommen sei. Die vorliegende posttraumatische Impotenz mit massiver Schädigung der neuralen und Gefässstrukturen sei als nicht therapierbare vollständige erektile Dysfunktion zu bezeichnen, welche zu einem Integritätsschaden von 40 % führe (Urk. 7/94).
         Für die detaillierte Zusammenfassung des Berichts von Dr. B.___ vom 2. September 2008 (Urk. 7/101) wird auf den Einspracheentscheid der SUVA vom 13. März 2009 verwiesen (Urk. 2 S. 5 ff.). Zu ergänzen ist, dass Dr. B.___ sehr detailliert und fast immer mit Angabe des zeitlichen Abstandes zum Unfallereignis alle Untersuchungen und Berichte zusammenfasste. Bei den Schlussfolgerungen stellte er sich - Bezug nehmend auf die Einschätzung von Dr. C.___ vom 3. Oktober 2007 - die Frage, weshalb Dr. C.___ nicht schon viel früher eine erektile Dysfunktion erwähnt und weshalb er keine diagnostischen und therapeutischen Schritte unternommen habe. Weiter fragte sich Dr. B.___, wann Dr. C.___ erstmals von der sexuellen Symptomatik erfahren habe beziehungsweise äusserte Vermutungen, dass Dr. C.___ darauf erst durch den Patienten und dessen Rechtsvertreter gestossen sei. Dr. B.___ stellte sodann die Fragen in den Raum, weshalb die sexuelle Störung erst nach über drei Jahren und nach der Abschlussverfügung der SUVA erwähnt worden sei, wenn sie tatsächlich bereits seit dem Unfall bestanden und einen Leidensdruck ausgeübt haben soll (Urk. 7/101 S. 8). Weiter argumentierte Dr. B.___, es sprächen Gründe dafür, dass es am 19. September 2002 zu keinem vollständigen Abriss der Urethra im membranösen Abschnitt gekommen sei (Urk. 7/101 S. 9). Dr. B.___ kam sodann zum Schluss, dass nicht jeder Abriss der hinteren Harnröhre zu einer erektilen Impotenz führe, sondern lediglich in 50 bis 62 % der Fälle (Urk. 7/101 S. 9). Schliesslich hielt Dr. B.___ fest, es könne also nicht ohne Untersuchungen und empirischen Nachweis gesagt werden, der Beschwerdeführer leide an einer organisch bedingten, posttraumatischen erektilen Impotenz. Die Einschätzung der Integritätsentschädigung könne zudem erst nach einer fachgerechten urologischen Abklärung und frühestens nach einem Behandlungsversuch von sechs Monaten Dauer erfolgen (Urk. 7/101/ S. 9 f.).
3.2         Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 3. Oktober 2007 (Urk. 7/94) ist - entgegen der Auffassung der SUVA - festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine unfallkausale vollständige erektile Impotenz vorliegt, die nicht therapierbar ist. Denn Dr. C.___, welcher Facharzt für Urologie und ausserdem langjähriger behandelnder Arzt des Beschwerdeführers am Spital A.___ ist, legte in begründeter, klarer und nachvollziehbarer Weise dar, dass es beim Unfallereignis vom 19. September 2002 zu einer Verletzung der bulbären Harnröhe mit entsprechender Nerven- und Gefässschädigung kam, und sich in der Folge ein ausgeprägtes Narbengewebe entwickelte. Die Verletzung führte somit zu einer posttraumatischen Impotenz mit massiver Schädigung der neuralen und Gefässstrukturen (Urk. 7/94). Dabei steht diese Einschätzung im Einklang mit den früheren medizinischen Berichten (vgl. Urk. 7/10-11, Urk. 7/23, Urk. 7/71, Urk. 7/73). Auch im Bericht vom 13. Februar 2007 (Urk. 13 im Verfahren Nr. UV.2006.00301), welcher der SUVA mit Verfügung vom 5. März 2007 (Urk. 14 im Verfahren Nr. UV.2006.00301, vgl. auch Urk. 15 im Verfahren Nr. UV.2006.00301) zur Stellungnahme zugestellt worden war, womit sie davon Kenntnis haben musste (vgl. Urk. 7/101 S. 7), hielt Dr. C.___ ausdrücklich fest, es liege auf der Hand, dass die erektile Dysfunktion eine direkte Folge des Beckentraumas sei.
         Demgegenüber kann der Einschätzung der SUVA, es liege keine unfallkausale erektile Dysfunktion vor (Urk. 2), nicht gefolgt werden. Denn diese Schlussfolgerung ergibt sich - entgegen ihrer Auffassung - insbesondere nicht aus dem Bericht von Dr. B.___. Dr. B.___, welcher kein Facharzt für Urologie ist, kam nämlich in seiner Beurteilung vom 2. September 2008 nicht in abschliessender Weise zum Schluss, es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine erektile Impotenz vor. Vielmehr äusserte er angesichts des zeitlichen Ablaufs Zweifel an einem Kausalzusammenhang und regte - vor der abschliessenden Beurteilung der ihm offen erscheinenden Fragen - die Durchführung zusätzlicher Abklärungen (Kernspintomogramm und eine fachgerechte urologische Abklärung) sowie eines Behandlungsversuchs von mindestens sechs Monaten an (Urk. 7/101 insbesondere S. 8 ff.). Auf die zusätzlichen Abklärungen wie auch die Durchführung eines Behandlungsversuchs kann jedoch vorliegend verzichtet werden. Denn Dr. C.___, welcher etliche urologische Abklärungen vorgenommen hat, ist aufgrund seines Facharzttitels und seiner Position als Leitender Arzt an der Urologischen Klinik des Spitals A.___ in der Lage, nicht nur eine erektile Impotenz zu diagnostizieren, sondern auch - nach der langen Behandlungsdauer (vgl. Urk. 7/24, Urk. 7/26, Urk. 7/30, Urk. 7/36, Urk. 7/39, Urk. 7/42, Urk. 7/50, Urk. 7/59, Urk. 7/65, Urk. 7/69, Urk. 7/95-98) - ohne einen zusätzlichen Behandlungsversuch zu beurteilen, ob eine Therapiefähigkeit vorliegt. Sodann ist - wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2007 (Urk. 7/90/2 Erw. 4.3 S. 8 f.) dargelegt wurde - festzuhalten, dass vorliegend aufgrund des zeitlichen Ablaufs keine Rückschlüsse in Bezug auf die Unfallkausalität gezogen werden können. Denn gerade die von Dr. B.___ minutiös aufgeführten zahlreichen, meist im maximal Dreimonatsrhythmus stattfindenden urologischen Untersuchungen und Eingriffe aufgrund der Miktionsprobleme und teilweisen Inkontinenz (Urk. 7/101 S. 2-5) lassen den Schluss zu, dass die erektile Impotenz verständlicherweise längere Zeit nicht beachtet wurde beziehungsweise aufgrund der vordringlichen Harnwegsprobleme in den Hintergrund gedrängt wurde. Angesichts des fortgeschrittenen Alters (Jahrgang 1939) und des Migrationshintergrundes (vgl. Urk. 7/1) des Beschwerdeführers erscheint es sodann als nachvollziehbar, dass die Scham das Vorbringen entsprechender Beschwerden während längerer Zeit nicht zuliess und er sich schliesslich erstmals gegenüber seinem Rechtsvertreter diesbezüglich äussern konnte (vgl. auch Urk. 7/101 Kommentar von Dr. B.___ zur Tabelle 22 der SUVA S. 4). Auch stand die Frage nach einer Rente zu Beginn im Vordergrund, weshalb entsprechende Beschwerden - mangels Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - nicht im Zentrum standen. Die Feststellung von Dr. B.___, nicht jeder Abriss der hinteren Harnröhre führe zu einer erektilen Impotenz, dies sei lediglich in 50 oder höchstens 62 % der Fall (Urk. 7/101 S. 9), vermag sodann die fachärztliche Einschätzung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen. Denn zum einen bedeuten diese Prozentzahlen, dass eine erektile Impotenz in mindestens der Hälfte der Fälle eintritt. Zum anderen wird mit dieser bloss theoretischen Angabe auf die von Dr. C.___ attestierte Nerven- und Gefässschädigung und auf das ausgeprägte Narbengewebe kein Bezug genommen beziehungsweise nicht dargelegt, inwiefern diese Schädigungen nicht mit dem Unfall in einem Zusammenhang stehen und aus welchen Gründen sie keinen Einfluss auf die erektile Impotenz haben sollen. Schliesslich ist nicht klar, ob die von Dr. B.___ aufgeführten Wahrscheinlichkeiten auch diejenigen Fälle betreffen, bei welchen es - wie vorliegend - in der Folge zu Komplikationen und häufigen Eingriffen kam (vgl. Urk. 7/101 S. 2-5). Jedenfalls stellte Dr. B.___ die von Dr. C.___ festgestellte massive Schädigung der neuralen und Gefässstrukturen sowie die ausgeprägte Narbenbildung in seiner ärztlichen Beurteilung nicht in Frage.
         Zusammenfassend liegt beim Beschwerdeführer somit eine mit dem Unfallereignis vom 19. September 2002 in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehende, nicht therapierbare, vollständige erektile Impotenz vor, welche eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität darstellt und grundsätzlich zu einer (zusätzlichen) Integritätsentschädigung berechtigt.
3.3     Dr. C.___ bezifferte die Höhe des Integritätsschadens gestützt auf die Tabelle 22 der Integritätsentschädigung gemäss UVG mit 40 % (Urk. 7/94).
         Über die Höhe der - zusätzlich zu der aufgrund der teilweisen Inkontinenz bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % (vgl. Urk. 7/90/2 Erw. 4.2 S. 8) - aufgrund der erektilen Impotenz geschuldeten Integritätsentschädigung kann - trotz der Einschätzung von Dr. C.___ - nicht abschliessend Stellung genommen werden. Denn gemäss Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV ist - falls mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen fallen - die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen. Eine Beurteilung der gesamten Beeinträchtigung unter Berücksichtigung sowohl der teilweisen Inkontinenz als auch der erektilen Impotenz wurde von der SUVA nicht vorgenommen. Somit kann nicht beurteilt werden, in welchem Ausmass die SUVA dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Integritätsentschädigung schuldet.
         Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie eine Gesamtbeurteilung des aufgrund der teilweisen Inkontinenz und der erektilen Impotenz bestehenden Integritätsschadens veranlasse und hernach über die Höhe der zusätzlich geschuldeten Integritätsentschädigung neu verfüge.
         Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

4.       Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer - trotz des leichten "Überklagens" und des bloss teilweisen Obsiegens - eine nicht reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen A. vom 25. Januar 2008, 9C_466/2007, Erw. 5).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 13. März 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen der erektilen Impotenz Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Sache wird an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen, damit diese eine Gesamtbeurteilung des Integritätsschadens im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf die zusätzliche Integritätsentschädigung neu verfüge.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).