UV.2009.00151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1959 geborene Rudolf X.___ ist seit dem 1. Juni 1989 bei A.___ als technischer Beamter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hält er sich öfters im Wald auf; im Laufe der Zeit wurde er immer wieder von Zecken gestochen. Ab Frühling 2002 litt er unter Glieder- und Muskelschmerzen sowie anhaltender Müdigkeit, worauf Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, bei ihm eine Lyme-Borreliose Stadium II mit Beteiligung des Bewegungsapparates und mit ausgeprägter Malaise diagnostizierte (Urk. 10/3 S. 2). In der Folge unterzog der Beschwerdeführer sich vom 28. Oktober bis zum 26. November 2002 einer stationären Therapie mit Claforan. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Ab dem 9. Dezember 2002 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 10/5 S. 1).
         Im Frühjahr/Frühsommer 2003 traten beim Versicherten Schlafstörungen auf (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/18, Urk. 10/21 und Urk. 10/38), weswegen er ab dem 4. Oktober 2003 in psycho- und pharmakotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie Psychotherapie, stand (Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für Kosten im Zusammenhang mit der Insomnie (psychiatrische Behandlung und Medikamente), da diese keine Unfallfolge darstelle (Urk. 10/26). Auf Einsprache des Versicherten (Urk. 10/30) sowie dessen Krankenversicherers (Urk. 10/32) hin hielt sie mit Entscheid vom 30. März 2005 an ihrem Standpunkt fest, wobei sie - entgegen ihrem ursprünglichen Entscheid - nun zwar von einer natürlichen Teilkausalität der fraglichen Beschwerden ausging, deren Adäquanz aber verneinte (Urk. 10/35). Die hiegegen von Rudolf X.___ im Prozess Nr. UV.2005.00171 erhobene Beschwerde (Urk. 10/40) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2006 (Urk. 10/46) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 10/35) aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der Schlafstörungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. Die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA (Urk. 10/47) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September 2007, U 376/06 (Urk. 10/49), ab.
1.2     In der Folge gab die SUVA dem Versicherten - unter Hinweis darauf, dass in Nachachtung des genannten Bundesgerichtsentscheids eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen sei - am 1. April 2008 Gelegenheit, sich zur von ihr vorgeschlagenen Begutachtungsstelle zu äussern (Urk. 10/55). Mit Schreiben vom 21. April 2008 (Urk. 10/56) gab dieser seinen vorläufigen Verzicht auf Unfallversicherungsleistungen bekannt und ersuchte die SUVA, die ins Auge gefassten medizinischen Abklärungen erst im Falle einer allfälligen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu veranlassen oder aber die Untersuchung bei einer statt in W.___ in V.___ situierten Begutachtungsstelle durchführen zu lassen (Urk. 10/56). Nachdem der Krankenversicherer gegen einen Aufschub der Begutachtung opponiert hatte (Urk. 10/59), teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Juni 2008 (Urk. 10/73) mit, dass sie an der Begutachtung festhalte und im Falle einer Verweigerung der Untersuchung den Leistungsanspruch gestützt auf die Akten erneut verneinen werde. Schliesslich liess sich der Versicherte am 25. Juni und am 15. Juli 2008 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts U.___ psychiatrisch, infektiologisch und pneumologisch untersuchen (Urk. 10/88 S. 1). Gestützt auf deren Gutachten vom 26. August 2008 (Urk. 10/88) negierte die SUVA daraufhin - unter Hinweis auf das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen den persistierenden Schlafstörungen und der erlittenen Lyme-Borreliose - ihre Leistungspflicht erneut (vgl. Verfügung vom 26. November 2008 [Urk. 10/90]). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 10/91) hin am 26. März 2009 fest (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob Rudolf X.___ am 12. April 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin für die Heilbehandlungskosten betreffend die Schlafstörungen aufzukommen und ihm eine Entschädigung für seine im Zusammenhang einerseits mit der Begutachtung und - sollte sich im Rahmen entsprechender Abklärungen ergeben, dass die SUVA sich diesbezüglich einen Nötigungsversuch zuschulden habe kommen lassen - andererseits mit ihren Bestrebungen, einen Ärztewechsel herbeizuführen, entstandenen Aufwendungen auszurichten (Urk. 1 S. 6). Die SUVA schloss am 26. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9 S. 2).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Betreffend die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. BGE 129 V 177 Erw. 3 mit Hinweisen), namentlich auch bei Zeckenstichen (BGE 122 V 230), den im Sozialversicherungsrecht zu beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b, BGE 129 V 177 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2006 im Prozess Nr. UV.2005.00171 in Sachen der Parteien verwiesen.

2.
2.1     Die SUVA begründete ihr Festhalten an der Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund des - beweiskräftigen - Gutachtens des Begutachtungsinstituts U.___ vom 26. August 2008 (Urk. 10/88) bestätigt habe, dass die Schlafstörungen, wenn auch in einem möglichen, so jedenfalls in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zur durchgemachten Lyme-Borreliose stünden (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 4 ff.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, angesichts des Umstands, dass die Infektion durch Borrelien die weitaus wahrscheinlichste Ursache seiner Schlafstörungen sei, was sich selbst aus der diverse Mängel aufweisenden Expertise des Begutachtungsinstituts U.___ (Urk. 10/88) ergebe, habe die SUVA ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint (Urk. 1 S. 7 ff.).

3.
3.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
3.2     Was den - unsubstantiiert - geltend gemachten Anspruch auf eine Entschädigung für Aufwendungen im Zusammenhang einerseits mit der Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut U.___ und andererseits - sofern entsprechende Abklärungen einen unstatthaften Nötigungsversuch ergeben sollten - mit Bestrebungen der SUVA, den Beschwerdeführer zu einem Ärztewechsel zu bewegen, anbelangt (Urk. 1 S. 16), ist auf die entsprechenden Anträge angesichts des Umstands, dass die SUVA sich weder im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) noch im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 9; vgl. hiezu BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) zu einem allfälligen entsprechenden Entschädigungsanspruch äusserte, mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

4.
4.1     Die Ärzte des Begutachtungsinstituts U.___ stellten, nachdem sie den Beschwerdeführer infektiologisch, pneumologisch und psychiatrisch untersucht hatten, in ihrem Gutachten vom 26. August 2008 (Urk. 10/88) nachstehende Diagnosen (Urk. 10/88 S. 25):
- Nicht-organische Insomnie mit Albträumen (ICD-10 F51.5)
- Anamnestisch Zustand nach durchgemachter antibiotisch mehrfach behandelter Borreliose-Infektion
- Obstruktives Apnoesyndrom vom Typ Upper Airway Resistance
- Restless Legs Syndrom
         Die Ursächlichkeit der Borreliose für das Schlafanpnoe-Syndrom erscheine als nicht wahrscheinlich. Dass die Borreliose-Infektion kausal sei für die überdies bestehende Insomnie, sei zwar möglich, angesichts insbesondere der fehlenden Beteiligung des zentralen Nervensystems und mangels Anhaltspunkten sowohl für eine psychiatrische Primärerkrankung als auch für eine psychische Reaktion auf die Lyme-Borreliose indes kaum wahrscheinlich (Urk. 10/88 S. 25). Für das Vorliegen eines derartigen Konnexes sprächen einzig die zeitlichen Gegebenheiten; diese vermöchten jedoch eine überwiegend wahrscheinliche natürliche Kausalität der Borreliose für die später aufgetretene Insomnie noch nicht zu begründen. Was schliesslich das Restless Legs Syndrom anbelange, habe sich dieses zwar nach der Borreliose-Erkrankung noch akzentuiert; vor dem Hintergrund der positiven Familienanamnese und der bereits seit Kindheit bestehenden geringfügigen entsprechenden Symptomatik könne aber auch diesbezüglich nicht von einem ursächlichen Zusammenhang ausgegangen werden (Urk. 10/88 S. 26).
4.2
4.2.1   Die Ärzte des Begutachtungsinstituts U.___ nahmen in ihrer Expertise vom 26. August 2008 (Urk. 10/88) - gestützt einerseits auf die Ergebnisse der eigenen polydisziplinären Untersuchungen (Urk. 10/88 S. 20 ff., Urk. 10/87, Urk. 10/86) und andererseits auf die medizinischen Vorakten (Urk. 10/88 S. 3-14) - umfassend Stellung zur Frage der Ursächlichkeit der durchgemachten Lyme-Borreliose für die persistierenden Schlafstörungen (Urk. 10/88 S. 25 ff.). Da die Gutachter bei ihrer Beurteilung auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen berücksichtigten (Urk. 10/88 S. 14 ff. und S. 22 f.) und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise begründeten (Urk. 10/88 S. 25 ff.), kommt ihrer Expertise grundsätzlich Beweiskraft zu (vgl. hiezu BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.2.2   Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt (Urk. 1 S. 14 ff.), ist nicht stichhaltig. So hätte es der SUVA gar nicht offen gestanden, ihren erneuten Entscheid über die Leistungspflicht (ausschliesslich) gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu erlassen, war sie mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2007, U 376/06 (Urk. 10/49), doch explizit verpflichtet worden, ein versicherungsexternes fachspezifisches Gutachten einzuholen (vgl. Erw. 5 des fraglichen Entscheides). Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Begutachtung betrauten Ärzte des Begutachtungsinstituts U.___ befangen gewesen wären, gibt es entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) keine. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl besteht (BGE 132 V 93 Erw. 6.5).
         Zumindest insoweit die Ärzte des Begutachtungsinstituts U.___ zum Schluss gelangten, dass zwischen der Lyme-Borreliose und den Schlafstörungen ein (lediglich) möglicher Kausalzusammenhang bestehe, anerkannte der Beschwerdeführer das Gutachten denn auch als richtig (Urk. 1 S. 9). Rechtsprechungsgemäss genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts indes nicht, um eine Tatsache als bewiesen annehmen zu können. Vielmehr hat das Gericht im Bereich des Sozialversicherungsrechts seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 Erw. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3). Der Umstand, dass sich die anhaltenden Schlafstörungen gerade kurze Zeit nach der durchgemachten Borreliose-Infektion erstmals manifestiert haben, genügt für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs ebenso wenig (unzulässiger "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss [BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb]) wie die Tatsache, dass die Gutachter zwar Vermutungen hinsichtlich einer anderen (wahrscheinlicheren) Ursache für die Insomnie äusserten, aber ausserstande waren, eine solche zweifelsfrei nachzuweisen (Urk. 10/88 S. 25 ff; Urk. 1 S. 14 ff.). Anzumerken ist hiezu, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007, U 290/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
4.3     Nach dem Gesagten ist die SUVA zu Recht gestützt auf die überzeugend begründete und im Wesentlichen mit der Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Arzt des versicherungsmedizinischen Dienstes der SUVA, vom 24. August 2005 (Urk. 10/42) übereinstimmende und sich auch mit den weiteren aktenkundigen ärztlichen Berichten vereinbaren lassende Einschätzung der Gutachter des Begutachtungsinstituts U.___ vom 26. August 2008 (Urk. 10/88) davon ausgegangen, dass die Schlafstörungen in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zur Lyme-Borreliose stünden. Der Einspracheentscheid vom 26. März 2009 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Progrès Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).