Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00152
UV.2009.00152

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel


Urteil vom 8. Februar 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
Tumigerstrasse 92, 8606 Greifensee

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1956, arbeitet seit März 1993 bei der Stadt Z.___ als Lehrerin und ist dadurch bei der Versicherungskasse der B.___ (B.___), versichert (Urk. 7/G1 Ziff. 1-3). Am 5. Juli 2001 erlitt sie gemäss Unfallmeldung vom 11. Juli 2001 einen Auffahrunfall (Urk. 7/G1 Ziff. 4, Ziff. 6).
         Gemäss Unfallmeldung vom 30. August 2006 hat die Versicherte am 26. August 2006 einen weiteren Unfall erlitten. Beim Besuch eines Möbelhauses senkte sich ein Sideboard, welches an einer Stellwand befestigt war, auf die Versicherte und verletzte diese seitlich an Kopf, Schulter, Ellbogen und Oberschenkel (Urk. 11/G3).
1.2     Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 stellte die B.___ ihre im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. August 2006 erbrachten Leistungen per 11. September 2007 ein (Urk. 11/G4). Dagegen erhob die Versicherte am 13. November 2007 Einsprache (vgl. Urk. 2 S. 2).
         Daraufhin veranlasste die B.___ ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 7/G47), und ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (Urk. 7/G48), welche am 2. beziehungsweise 3. Juni 2008 erstattet wurden (Urk. 7/M20-21).
         Mit Verfügung vom 22. August 2008 stellte die B.___ ihre im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juli 2001 erbrachten Leistungen rückwirkend per 25. Februar 2002 ein (Urk. 7/G55). Dagegen erhob der Krankenversicherer am 12. November 2008 Einsprache (Urk. 7/G64), welche mit Einspracheentscheid vom 7. April 2009 gutgeheissen wurde, da eine Rückforderung der fraglichen Heilbehandlungsleistungen infolge Verwirkung beziehungsweise wegen Fehlens eines Rückkommenstitels nicht standhalte (Urk. 7/G68). Die Versicherte erhob am 23. September 2008 Einsprache (Urk. 7/G58). Die Einsprache vom 23. September 2008 hiess die B.___ mit Einspracheentscheid vom 23. März 2009 teilweise gut, indem sie eine Leistungspflicht vom 26. August bis 26. November 2006 bejahte (Urk. 7/G66 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. April 2009 Beschwerde und beantragte, die Verfügungen vom 12. Oktober 2007 und 22. August 2008 seien aufzuheben und seien ihr die gesetzlichen und statutarischen beziehungsweise reglementarischen Leistungen zu erbringen, indem die Beschwerdegegnerin zur Übernahme sämtlicher seither aufgelaufener und künftiger Heilungskosten sowie zur Zahlung von Taggeldern und Invalidenrenten verpflichtet werde (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 schloss die B.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 30. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3     Das Bundesgericht hat mit BGE 134 V 109 die Modalitäten der Adäquanzprüfung nach erlittener Distorsion der Halswirbelsäule (HWS-Distorsion) präzisiert, so dass die massgebenden Kriterien nunmehr (abschliessend) lauten (BGE 134 V 127 Erw. 10.2):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, zur Beantwortung der natürlichen Kausalität zwischen den Unfällen im Jahre 2001 und 2006 und den geltend gemachten Beschwerden könne auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ abgestellt werden (vgl. Urk. 7/M20-21).
         Hinsichtlich des Unfalls vom 5. Juli 2001 habe Dr. C.___ festgehalten, die Versicherte habe eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten. Möglicherweise sei es zu einem Kopfanprall an der Nackenstütze gekommen, eine Bewusstlosigkeit und Symptome wie Übelkeit oder Erbrechen, die an eine leichte Hirnverletzung (commotio cerebri) denken liessen, hätten jedoch nicht vorgelegen. Lediglich ein Anstossen des Kopfes gegen eine gepolsterte Nackenstütze eines Fahrzeugs sei nicht geeignet, eine traumatische Hirnverletzung zu verursachen. Spätestens am 25. Februar 2002 sei der Status quo sine vel ante eingetreten (Urk. 2 S. 4 Mitte). Dr. C.___ habe bezüglich des Unfalls vom 26. August 2006 ausgeführt, eine traumatische Hirnverletzung habe nicht vorgelegen. Wahrscheinlich sei es zu einer leichten Distorsion der HWS gekommen, welche unter Berücksichtigung der QTF-Klassifikation maximal mit WAD Grad I zu bewerten sei. Der Status quo sine könne aus neurologischer Sicht spätestens am 26. November 2006, wahrscheinlich sogar bereits am 6. November 2006 angenommen werden (Urk. 2 S. 5 oben).
         Der Rheumatologe Dr. D.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass aktuell keine Einschränkungen bestünden, welche auf einen der genannten Unfälle zurückzuführen wäre (Urk. 2 S. 5 Mitte).
         Gestützt auf die Ausführungen der Gutachter könne der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den geltend gemachten Beschwerden verneint werden und eine Prüfung der Adäquanz erübrige sich (Urk. 2 S. 5 unten).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei nicht akzeptabel und aufgrund der medizinischen Berichte und ihrer Arbeitspensen auch nicht nachgewiesen, dass der Status quo ante am 25. Februar 2002 erreicht worden sei (S. 3 ff. Ziff. 2.1). Ferner hätten sich die Gutachter nicht gründlich mit den Vorakten auseinandergesetzt (S. 5 ff. Ziff. 2.2). Die Heilungskosten, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund verschiedener ärztlicher Verordnungen über Jahre hinweg als unfallkausal anerkannt und bezahlt habe, könnten nicht im Nachhinein als unfallfremd eingestuft werden, um sie auf den Krankenversicherer abzuwälzen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.6).
2.3     Strittig ist vorliegend, ob die heute noch geltend gemachten Beschwerden auf die Unfälle vom 5. Juli 2001 und 26. August 2006 zurückzuführen sind.

3.
3.1     Am 5. Juli 2001 hielt die Beschwerdeführerin beim Linksabbiegen vor einem Fussgängerstreifen an. Der nachfolgende Autofahrer prallte in der Folge mit seinem Fahrzeug gegen das Heck des stehenden Fahrzeugs der Beschwerdeführerin (Urk. 7/G1 Ziff. 6, Urk. 7/G2).
3.2     Folgende medizinischen Berichte und Gutachten sind bezüglich des Unfalls vom 5. Juli 2001 massgebend:
         Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Assistenzarzt, F.___ (F.___), diagnostizierte im Arztzeugnis vom 18. Juli 2001 eine HWS-Distorsion mit passagerer unklarer neurologischer Hemisymptomatik (Urk. 7/M1 Ziff. 5). Als Befunde führte Dr. E.___ einen Druckschmerz der cervikalen paravertebralen Muskulatur, eine leichte schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS), einen pseudoradikulären Schmerz im linken Arm und in der linken Gesichtshälfte an. Die HWS, der Schädel und die Thorak seien ohne Befund (Urk. 7/M1 Ziff. 5).
3.3     Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 5. bis 8. Juli 2001 in der G.___ (G.___) auf. Im Austrittsbericht vom 10. Juli 2001 wurde eine HWS-Distorsion mit passagerer, unklarer neurologischer Symptomatik diagnostiziert. Bei der Aufnahme sei die Beschwerdeführerin wach und allseits orientiert gewesen und habe einen harten Halskragen getragen. Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen an der HWS mit Ausstrahlung in den linken Arm geklagt. Neurologisch finde sich eine Hypästhesie und Hypothermalgesie fleckförmig an der linken Wange, dem Hals, dem Oberarm links ohne objektivierbare Ausfälle. Subjektiv bestehe ausserdem eine Kraftminderung im linken Arm. Die Untersuchung mittels MRI der HWS habe keine pathologischen Befunde ergeben. Subjektiv habe die Beschwerdeführerin im Verlauf eine deutliche Besserung der neurologischen Symptomatik angegeben (Urk. 7/M2).
3.4     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 7. September 2001 fest, das im G.___ durchgeführte MRI der HWS sei unauffällig gewesen. Seit der Entlassung am 8. Juli 2001 bestünden fluktuierende Kopfschmerzen im Nacken-Kopfbereich trotz ambulanter Therapie. Daneben bestünden ausgeprägte Stimmungsschwankungen, induziert durch die Schmerzen. Die Beschwerdeführerin bedürfe eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes, da aufgrund der Beschwerden eine ambulante Weiterführung der Behandlung nicht ausreiche. Dabei sei die Klinik V.___ ausgewählt worden (Urk. 7/M3).
3.5     Dr. med. I.___, Assistenzärztin, Chirurgie F.___, diagnostizierte im HWS-Fragebogen vom 6. September 2001 eine HWS-Distorsion. Als Begleitdiagnosen nannte sie eine Hypästhesie der linken Gesichtshälfte und eine unklare Parese des linken Arms (Urk. 7/M4 Ziff. 5). Nach Angaben der Beschwerdeführerin seien nach dem Unfall Nackenschmerzen links mit Ausstrahlung in die Schulter aufgetreten. Ferner bestünden Sensibilitätsstörungen in der linken Schulter und im linken Arm und in der linken Hand (Urk. 7/M4 Ziff. 2).
3.6     Die Beschwerdeführerin weilte vom 17. September bis 16. Oktober 2001 im Kurhaus V.___. PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 19. November 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/M5 S. 1):
- Status nach HWS infolge Heckauffahrkollision vom 5. Juli 2001 mit
- residuellem leichtgradigem neuropsychischem Defizit
- residuellem Nacken-Schulter-Trapezius-Syndrom
- reaktive Subdepressivität mit Leistungsknick
         In seiner Beurteilung hielt er fest, es bestehe ein residuelles Syndrom nach HWS-Distorsion. Die fassbar neurologischen Befunde hätten sich bereits zurückgebildet und seien nicht mehr von Problembedeutung. Es bestehe jedoch ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand und vor allem auch ein Leistungsabfall. Daneben bestehe hauptsächlich noch eine myofasziale Schmerzhaftigkeit mit Triggerpunkten im Nackenbereich, namentlich rechts, und im Schulterbereich und entlang der Rückenpartie. Diesbezüglich erhalte die Beschwerdeführerin ein schonendes, den Folgen einer HWS-Distorsion angemessenes physikalisch-therapeutisches Programm, unterstützt durch cervikale Lymphdrainage, Vermeiden von stossähnlichen therapeutischen Bewegungen, sanfte Rückenmassage und Shiatsu-Massage. Die Beschwerdeführerin habe sich während des Aufenthaltes sowohl somatisch als auch psychisch deutlich erholen können. PD Dr. J.___ empfahl eine gewisse Schonung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit für mehrere Wochen, eventuell bis Ende Jahr (Urk. 7/M5 S. 2).
3.7     Am 19. März 2002 führte Dr. H.___ aus, seit dem letzten Bericht vom 7. September 2001 sei eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei seit 25. Februar 2002 wieder voll arbeitsfähig, wobei sie in der letzten Konsultation noch über vermehrte Müdigkeit nach einem vollen Arbeitspensum berichtet habe. Sie sei zur Zeit noch in lockerer physiotherapeutischer Behandlung. Sie habe ihre Angst vor dem Autofahren überwinden können. Ein definitiver Abschluss der Behandlung sei bei der nächsten Konsultation zu erwarten (Urk. 7/M9).
3.8     Am 4. Oktober 2002 führte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, aus, dank unverzüglich kompetent eingesetzter Therapie (Hospitalisation, Physiotherapie, Akupunktur, Rehabilitation) habe sich die Beschwerdeführerin relativ schnell erholt. Die anfangs vorhandenen Hypästhesien seien vollständig verschwunden, während unter der Belastung des Schulpensums noch immer Residualsymptome wie Kopfschmerzen, schnelle Erschöpfbarkeit und Stimmungsschwankungen vorhanden seien. Die zur Zeit laufenden Behandlungen müssten zur Verhinderung einer Stagnation noch weitergeführt werden (Urk. 7/M11).
3.9     In seinem Bericht vom 1. Juli 2003 hielt Dr. H.___ fest, die Beschwerdeführerin befinde sich psychisch in einem normalen, guten Allgemeinzustand. Sie klage noch über Zugschmerzen im Nacken - im Sinne eines residuellen Nacken-Schulter-Trapezius-Syndroms -, welche vor dem Unfall nicht bestanden hätten. Bei der Beschleunigung während des Autofahrens habe sie Mühe, die Kopfstellung zu kontrollieren. Die Untersuchung habe einen Hartspann im Bereich des Trapezius beidseits Levator scapulae beidseits und Supraspinatus links gezeigt. Es würden sich Irritationszonen beim Segment C6 beidseits finden. Die Beschwerdeführerin befinde sich wieder in physiotherapeutischer Behandlung. Es sei eine restitutio ad integrum zu erwarten (Urk. 7/M12 S. 2).
3.10   Dr. H.___ führte im Bericht vom 9. März 2004 aus, eine restitutio ad integrum sei in vielen Bereichen fast erreicht. Die Nacken- und Kopfschmerzen, welche bei Stress vermehrt zu Tage treten würden, dürften sich weiter bessern. In Zukunft sei ein Zustand zu erwarten, welcher in etwa 90 % des Vorzustandes entsprechen dürfte (Urk. 7/M13).
3.11   Nach durchgeführtem MRI der HWS stellte Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Radiologie, im Bericht vom 17. November 2004 beim Segment C5/6 eine beginnende, ventrale Spondylophytenbildung sowie eine winzige Diskushernie am medianen Bandscheibenhinterrand fest, wobei Diskusmaterial gering nach kaudal und kranial migriert sei. Der Befund habe nur wenige Millimeter Durchmesser und erreiche weder Rückenmark noch Nervenwurzeln. Weiter seien keine Einengungen beziehungsweise keine weiteren degenerativen Veränderungen ersichtlich. Ein Zusammenhang der beschriebenen Veränderungen mit dem Unfall vor dreieinhalb Jahren möge gut möglich sein, sei aber nach dieser Zeit nicht mehr eindeutig beweisbar (Urk. 7/M15).
3.12   Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2005 aus, die Beschwerdeführerin sei seit 27. Oktober 2004 wegen persistierenden cerviko-thorako-spondylogenen Beschwerden wieder bei ihm in Behandlung. Diese Beschwerden seien seit dem Unfall nie ganz verschwunden. Aktuell bestehe eine praktisch freie Beweglichkeit der HWS. Die Prognose sei mittelfristig gut. Die Beschwerdeführerin sei vom 27. Oktober bis 23. Dezember 2004 arbeitsunfähig gewesen. Mittlerweile habe sie ihre Tätigkeit als Lehrerin wieder voll aufgenommen. Sie habe noch ein Zeugnis für Dispensation von Sitzungen (Urk. 7/M16 S. 2).
3.13   Im neurologischen Gutachten vom 2. Juni 2008 (Urk. 7/M21) nannte Dr. C.___ als neurologische Diagnose ein lokales muskuläres HWS-Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der HWS, einen Verdacht auf Migräne und die Differentialdiagnose eines atypischen Gesichtsschmerzes (S. 18 Ziff. VII). In seiner Beurteilung führte er aus, nach dem Unfallereignis vom 5. Juli 2001 hätten sicher keine Bewusstlosigkeit und keine Symptome wie Übelkeit oder Erbrechen vorgelegen, die an eine leichte traumatische Hirnverletzung (commotio cerebri) denken liessen. In der echtzeitlichen Dokumentation seien auch keine initialen Kopfschmerzen festgehalten worden. Lediglich ein Aufprall des Kopfes gegen die gepolsterte Nackenstütze eines Fahrzeugs sei aus fachlicher Sicht nicht geeignet, eine traumatische Hirnverletzung zu verursachen (S. 12 Ziff. VI). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Heckauffahrkollision vom 5. Juli 2001 eine leichte Distorsion der HWS zugezogen habe. Unter Berücksichtigung der gebräuchlichen Klassifikation der Quebec Task Force (QTF) bestünden Whiplash-associated Disorders von maximal Grad III (S. 14 unten Ziff. VI). Würde man aufgrund der passageren neurologischen Symptomatik in Form sensomotorischer Defizite trotzdem den maximalen Schweregrad der WAD von III nach QTF zu Grunde legen, wäre eine relevante Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin längstens bis zum Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit am 25. Februar 2002 nachvollziehbar, wobei während des Kuraufenthaltes im Kurhaus V.___ bereits keine neurologische Ausfälle mehr objektivierbar gewesen seien und auch der Hausarzt Dr. H.___ am 19. März 2002 von einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes gesprochen habe. Aus neurologischer Sicht könne demnach spätestens am 25. Februar 2002 vom Erreichen des Status quo ante ausgegangen werden (S. 15 oben Ziff. VI).
         Bei der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Steissbeinbereich geklagt. In der echtzeitlichen Dokumentation seien damals jedoch keine diesbezüglichen Beschwerden festgehalten, so dass auch unter Berücksichtigung der langjährigen Latenz nahezu sicher keine Unfallkausalität gegeben sei. Ferner klage sie über ein Spannungsgefühl im Nacken- und Schulterbereich, zeitweilig verbunden mit Schmerzen. Im klinischen Befund habe demgegenüber eine frei bewegliche Halswirbelsäule bestanden. Es seien auch kein wesentlicher muskulärer Hartspann oder lokalisierte Myogelosen erkennbar gewesen. Der neurologische Befund sei gänzlich unauffällig. Nachdem es im Rahmen der beiden Ereignisse vom 5. Juli 2001 und 26. August 2006 auch nicht zu einer strukturellen Verletzung der HWS gekommen sei, seien die bestehenden Beschwerden im Nackenbereich möglicherweise auf den degenerativen Vorzustand zu beziehen (S. 16 unten f. Ziff. VI).
3.14   Im rheumatologischen Gutachten vom 3. Juni 2008 (Urk. 7/M20) stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 13 Ziff. 5):
- vorwiegend tendomyotisches cervikovertebrales Syndrom linksbetont
- radiologisch minimale Diskopathie C5/6 von fraglicher klinischer Relevanz
- lumbosakrales Schmerzsyndrom
- Fehlstatik durch lumbosakrale Hyperlordose, beginnende Diskopathie L4/5
- allgemeine Hyperlaxität
         Bezüglich des Unfallereignisses vom 5. Juli 2001 führte Dr. D.___ aus, es hätten im G.___ keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden können und die Abklärungen mit CT des Schädels und MRI der HWS hätten normale Befunde ergeben. Nach rascher Rückbildung der neurologischen Symptomatik seien einerseits Nacken-, Schultergürtel- und Kopfschmerzen und andererseits auch Schwindel, Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisschwäche persistiert. Ebenfalls sei es zu einer vorübergehenden psychischen Dekompensation mit depressiver Symptomatik gekommen, weshalb eine Rehabilitation im Kurhaus V.___ durchgeführt worden sei. Radiologisch und klinisch sei eine relevante strukturelle Läsion ausgeschlossen worden und auch die subjektiv empfundenen neuropsychologischen Störungen hätten in einer neuropsychologischen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Trotzdem sei der weitere Verlauf initial protrahiert gewesen und die Beschwerdeführerin habe erst sechs Monate nach dem Unfall die Arbeit teilweise und ab 25. Februar 2002 wieder ganz aufnehmen können (S. 13 Mitte/unten Ziff. 6).
         Aufgrund des nach sechs Monaten erfreulichen Verlaufs bei gleichzeitig fehlenden strukturellen Veränderungen und klinisch freier Beweglichkeit der HWS könne retrospektiv davon ausgegangen werden, dass nach dem 25. Februar 2002 mit dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit die damalige residuelle Symptomatik aus rheumatologischer Sicht höchstens noch möglicherweise mit dem Unfall vom Juli 2001 erklärt werden könne und keine strukturellen, somatischen Veränderungen am Bewegungsapparat zur Hauptsache an der Symptompersistenz beteiligt seien. Auch in den späteren Arztberichten seien in erster Linie kognitive Störungen und Schwankschwindel oder stressinduzierte Nackenschmerzen beschrieben worden, welche aus rheumatologischer Sicht kaum mehr mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen könnten. Aus rheumatologischer Sicht könne allenfalls die klinisch festzustellende, allgemeine Hyperlaxität für die Beschwerdepersistenz eine Rolle spielen (S. 14 unten Ziff. 6). Diese sei durch eine anlagebedingte vermehrte Dehnbarkeit des Bindegewebes verursacht worden und äussere sich in einer entsprechend guten Beweglichkeit von Wirbelsäule und Gelenken auf Kosten einer verminderten Stabilität. Im Rahmen des so genannten Hypermobilitäts-Syndroms seien gehäuftes Auftreten von Rücken-, Gelenk- und auch myotendinotischen Beschwerden häufig und in der Literatur vielfach beschrieben (S. 14 unten f. Ziff. 6).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Juli 2001 (Urk. 2 S. 4).
4.2     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
         Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des EVG i.S. S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
4.3     Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstuntersuchung im F.___ über Druckschmerz im Bereich der cervikalen paravertebralen Muskulatur klagte. Weiter sei die Beweglichkeit der HWS eingeschränkt gewesen und es habe ein pseudoradikulärer Schmerz im linken Arm bestanden (Urk. 7/M1 Ziff. 4). In der Folge kamen dann aktenkundig weitere einschlägige Beschwerden hinzu (Urk. 7/M3, Urk. 7/M5 S. 1-2).
4.4     Damit ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin innerhalb der rechtsprechungsgemäss geforderten Zeit Nackenschmerzen aufgetreten sind und sich die Beschwerdeführerin später auch über weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Damit ist - bei der entsprechenden ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion - die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 5. Juli 2001 ohne Weiteres gegeben.

5.       Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorweg festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind.
         So waren namentlich auf dem im Anschluss an den Unfall gefertigten MRI der HWS keine pathologischen Befunde zu ersehen, welche auf eine unfallbedingte Schädigung schliessen lassen würden (Urk. 7/M2 unten, Urk. 7/M3). Neurologisch fand sich eine Hypästhesie und Hypothermalgesie an der linken Wange, dem Hals, dem linken Oberarm ohne objektivierbare Ausfälle (Urk. 7/M2 unten). Bereits der erstbehandelnde Arzt stellte nach einer Röntgenaufnahme fest, dass die HWS, der Schädel und die Thorax ohne Befund seien (Urk. 7/M1). Die MRI-Untersuchung der HWS vom 17. November 2004 ergab degenerative Veränderungen beim Segment C5/6 (Urk. 7/M15). In objektiver Hinsicht sind in Bezug auf den Nacken während des gesamten Behandlungsverlaufs einzig Druckdolenzen, Muskelverspannungen und eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit dokumentiert.
         Bei dieser medizinischen Aktenlage und dem Fehlen von relevanten objektivierbaren Befunden kann keine organische Begründung für die von der Beschwerdeführerin geklagten (Nacken-)Beschwerden gefunden werden.
         Somit ist festzuhalten, dass nachfolgend der adäquate Kausalzusammenhang gemäss BGE 134 V 109 zu prüfen ist.

6.
6.1     Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zuerst die Schwere des Unfallereignisses zu würdigen.
         Beim Unfall handelt es sich unbestrittenermassen um eine Auffahrkollision, bei welcher eines der beiden Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt stillstand. Dies ist praxisgemäss (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2) als mittleres Unfallereignis an der Grenze zu einem leichten einzustufen. Dies gilt auch für den vorliegend zu beurteilenden Unfall. Dementsprechend müssen zur Bejahung der Adäquanz die massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) gehäuft oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein.
6.2     Vorliegend sind weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ersichtlich: Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 Erw. 3b/cc; Urteile U 503/06 vom 7. November 2007, Erw. 7.1, und U 67/06 vom 31. Januar 2007, Erw. 5.2). Die Beschwerdeführerin macht weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls geltend, so dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
6.3     Die Beschwerdeführerin erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen in Bezug auf die Wirbelsäule keine Läsionen zu entnehmen, und beschränkten sich die organischen Beschwerden auf Muskelverspannungen, Druckdolenzen sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit.
         Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
6.4     Zum Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist einerseits festzuhalten, dass eine Behandlungsdauer von 2 bis 3 Jahren nach erlittener HWS-Distorsion als durchaus üblich erachtet wird (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.4). Andererseits sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behandlung mit einer „erheblichen, durch die übrigen Kriterien nicht abgedeckten Belastung" (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.3) verbunden gewesen wäre.
         Somit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
6.5     Die Erheblichkeit vorhandener Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt, wofür es darauf ankommt, ob es der versicherten Person immer noch möglich ist, gewisse Aktivitäten (beispielsweise Reisen, regelmässige Spaziergänge, Haushaltsführung) auszuüben (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_57/2008, Erw. 9.4). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium erheblicher Beschwerden vorliegend zu verneinen.
6.6     Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist zu verneinen. Ebenso sind weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen gegeben. Dass der Heilverlauf für die Beschwerdeführerin unbefriedigend ist, ist offensichtlich, jedoch nicht auf Fehler in der ärztlichen Behandlung zurückzuführen.
6.7     Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt dieses als erfüllt, wenn die versicherte Person in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig ist, obwohl sie alles daran setzt, sich durch optimale Mitwirkung rasch möglichst wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (BGE 134 V 129 Erw. 10.2.7). Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 19. März 2002 aus, die Beschwerdeführerin sei seit 25. Februar 2002 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/M9). Da die Beschwerdeführerin seit 25. Februar 2002, also zirka Dreivierteljahr nach dem Unfall vom 5. Juli 2001 wieder voll arbeitsfähig war, kann nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
6.8     Ist bei einem mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis von den massgebenden Kriterien keines gegeben, so ist die adäquate Kausalität von im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 25. Februar 2002 einstellte.

7.
7.1     Am 26. August 2006 besuchte die Beschwerdeführerin ein Möbelhaus. Dabei hat sich ein Sideboard, welches an einer Stellwand befestigt war, auf die Beschwerdeführerin gesenkt und sie an der linken Körperseite verletzt (Urk. 11/G3).
         Folgende medizinischen Berichte und Gutachten sind bezüglich des Unfalls vom 26. August 2006 massgebend:
7.2     Die erstbehandelnden Ärzte, Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. O.___, Assistenzarzt, Kantonsspital P.___, diagnostizierten im Bericht vom 28. August 2006 eine Kontusion des Schädels occipital, der HWS und des Ellbogens links sowie eine Schürfwunde an der linken Schulter (Urk. 11/M8 S. 2 oben). Die Röntgenaufnahmen des Schädels, der HWS und des Ellbogens hätten keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen ergeben (Urk. 11/M8 S. 1 unten).
7.3     In ihrem Bericht vom 9. Oktober 2006 hielt Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, fest, die Beschwerdeführerin habe in der Konsultation vom 28. August 2006 angegeben, sie verspüre ein dumpfes Gehör sowie Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Initial habe eine leichte Übelkeit und ein Drehschwindel bestanden. Bei der Kontrolle vom 18. September 2006 habe die Beschwerdeführerin über Schwindelgefühl ausser Haus geklagt; in dieser Situation schwanke der Boden und die Beschwerdeführerin müsse dann stehen bleiben und sich irgendwo festhalten; dies dauere zirka 30 Sekunden. Zwei bis dreimal pro Tag habe sie stechende Ohrenschmerzen, welche einige Sekunden andauerten. Ferner bestehe eine leichte Übelkeit und sie verspüre schnell einen Ohrendruck (Urk. 11/M3 S. 1 Mitte). Aufgrund ihrer Untersuchung ist Dr. Q.___ zum Schluss gekommen, es finde sich kein Hinweis für eine periphere Vestibulophathie. Am ehesten seien die erwähnten Schwindelbeschwerden und Schmerzen cervicogen bedingt. Diesbezüglich sollten via Hausarzt weitere Massnahmen getroffen werden (Urk. 11/M3 S. 1 unten). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Q.___ fest, aus oto-rhino-laryngologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erfolge jedoch über die Hausärztin (Urk. 11/M3 S. 2).
7.4     Im Arztzeugnis vom 9. November 2006 diagnostizierte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, ein occipito-cervico-brachiales Kontusionstrauma (Urk. 11/M5 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in der HWS und BWS, vor allem bei Reklination. An beiden Oberschenkeln, am linken Ellbogen und an der Hüfte links habe sie Hämatome, jedoch bestünden keine Funktionseinschränkungen (Urk. 11/M5 Ziff. 4). Ab dem 5. September 2006 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % und ab dem 6. November 2006 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/M5 Ziff. 9).
7.5     Am 5. Februar 2007 hielt Dr. K.___ fest, die Kopfschmerzen seien regredient bezüglich der Intensität und Häufigkeit. In Ruhestellung würden nach wie vor mässige Schmerzen cervico-brachial sowie lumbal vorliegen. Die körperliche Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt und kleine Belastungen könnten Schwindel auslösen. Weiter sei die Beschwerdeführerin schnell erschöpft. Ferner führte Dr. K.___ aus, es bestehe eine Beweglichkeit ohne Einschränkungen und die Prognose sei gut. In sechs Monaten könne der Fall abgeschlossen werden (Urk. 11/M9).
7.6     Im Arztbericht vom 29. August 2007 führte Dr. K.___ aus, es bestehe ein ausgeprägtes cervicocephales Syndrom mit Schultergürtelbeteiligung, Schwindel und Konzentrationsstörungen. Die Prognose sei gut, solange keine weiteren Unfälle hinzukämen (Urk. 11/M10 S. 1). Ein Fallabschluss sei nicht möglich gewesen, da nach erfreulichem Verlauf am 13. April 2007 ein Rückfall eingetreten sei, als die Beschwerdeführerin ihrer verunfallten Nachbarin erste Hilfe geleistet habe (Urk. 11/M10 S. 2).
7.7     Der beratende Arzt Dr. med. R.___ hielt im Bericht vom 19. September 2007 fest, nach über einem Jahr bei einem nicht richtungsgebenden Ereignis ohne strukturelle Schädigungen und ohne Commotio Cerebri sei im jetzigen Zeitpunkt, bei vorbestehenden Beschwerden der HWS, eine Unfallkausalität nicht mehr ausgewiesen beziehungsweise höchstens noch möglich (Urk. 11/M11 Ziff. 2.1). Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Status quo sine vel ante erreicht (Urk. 11/M11 Ziff. 2.2).
7.8     Bezüglich der im Gutachten vom 2. Juni 2008 (Urk. 7/M21) von Dr. C.___ genannten Diagnosen kann auf vorstehende Erw. 3.13 verwiesen werden. Aus neurologischer Sicht habe sich die Beschwerdeführerin am 26. August 2006 eine Schädelprellung mit charakteristischerweise günstiger Spontanprognose zugezogen. Zu einer traumatischen Hirnverletzung sei es aufgrund der echtzeitlichen Dokumentation unter Berücksichtigung der rückläufigen Symptomatologie und der erhobenen Befunde mit Sicherheit nicht gekommen (S. 16 oben Ziff. VI). Nach röntgendiagnostischem Ausschluss einer strukturellen traumatischen Läsion habe es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine vorübergehende, aber keinesfalls richtunggebende Verschlimmerung gehandelt. Aus neurologischer Sicht könne der Status quo sine spätestens am 26. November 2006, wahrscheinlich sogar bereits am 6. November 2006 angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht worden. Ein von Dr. K.___ geltend gemachter Rückfall sei damit aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, nachdem zuvor keine strukturelle Verletzung der HWS bestanden habe (S. 16 Mitte Ziff. VI).
7.9     Bezüglich der im Gutachten vom 3. Juni 2008 (Urk. 7/M20) von Dr. D.___ genannten Diagnosen kann auf vorstehende Erw. 3.14 verweisen werden. Zum Unfallereignis vom 26. August 2006 führte Dr. D.___ aus, dass sich die Beschwerdeführerin verschiedene Prellungen und Schürfungen der linken Körperseite mit einer sonographisch verifizierten und durch Steroidinjektion behandelten Bursitis subacromialis, jedoch keine ossären Läsionen oder Gelenkverletzungen zugezogen habe. Diese körperlichen Verletzungen würden erfahrungsgemäss innert Wochen bis weniger Monate vollständig abheilen. Bei der Beschwerdeführerin habe sich ein protrahierter Verlauf gezeigt, wobei neben den Nackenschmerzen wiederum vegetative und neuropsychologische Symptome (Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, verminderte allgemeine Belastbarkeit) wesentlich beteiligt gewesen seien. In der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich keine relevanten Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule oder der peripheren Gelenke gezeigt. Wichtigste Befunde seien die beidseitigen tendomyotischen Dolenzen der Schultergürtel- und seitlichen Halsmuskulatur sowie am Epicondylus radialis und im Hüftbereich beidseits (S. 15 unten Ziff. 6). In den initialen radiologischen Abklärungen und bei der jetzigen klinischen Untersuchung hätten keine Hinweise für strukturelle unfallbedingte Läsionen vorgelegen, welche längerdauernde Symptome von Seiten des Bewegungsapparates erklären würden (S. 15 unten f. Ziff. 6). Weiter sei in den Akten von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 6. November 2006 die Rede und gemäss Bericht von Dr. K.___ vom 5. Februar 2007 seien im Status keine Beweglichkeitseinschränkungen mehr vorhanden beziehungsweise als wesentliche Symptome eine verminderte Belastbarkeit, Schwindel bei Belastungen und eine rasche psychische Erschöpfbarkeit beschrieben worden. Die danach vorhandenen Restbeschwerden seien daher nur noch mit geringer Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. August 2006 zurückzuführen. Aus rheumatologischer Sicht könnte die allgemeine Hyperlaxität eine gewisse Rolle spielen; die nur minimalen radiologischen Veränderungen im HWS-Segment C5/6 seien klinisch eher nicht relevant. Nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden die lumbalen Beschwerden, welche erst viel später aufgetreten und in erster Linie mit der statisch ungünstigen lumbosakralen Hyperlordose bei gleichzeitiger Hyperlaxität im Sinne eines lumbosakralen Überlastungssyndroms erklärbar seien. Der Status quo ante könne spätestens am 5. Februar 2007 als erreicht betrachtet werden, eventuell bereits am 6. November 2006 (S. 16 oben Ziff. 6).

8.       Dr. C.___ und Dr. D.___ haben sich bei ihrer Beurteilung für die Beantwortung der Frage, ob die aktuell geltend gemachten Beschwerden auf das Unfallereignis vom 26. August 2006 zurückzuführen seien, auf die Vorakten gestützt. Ihre Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Die Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ erfüllen daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehende Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
         Dr. C.___ führte in seinem Gutachten in nachvollziehbarer Weise aus, dass anhand der initialen Röntgenaufnahmen strukturelle Läsionen hätten ausgeschlossen werden können. Daher habe es sich beim Unfallereignis vom 26. August 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine vorübergehende, aber keinesfalls richtunggebende Verschlimmerung gehandelt. Aus neurologischer Sicht könne der Status quo sine spätestens am 26. November 2006, wahrscheinlich sogar bereits am 6. November 2006 angenommen werden (Urk. 7/M21 S. 16 Mitte Ziff. VI). Auch Dr. D.___ ging in seinem Gutachten von einem Status quo ante zum Zeitpunkt der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit am 6. November 2006 aus, spätestens aber am 5. Februar 2007 (Urk. 7/M20 S. 16 Mitte Ziff. 6). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass der Status quo sine am 6. November 2006 eingetreten ist, so dass eine Leistungseinstellung zu Gunsten der Beschwerdeführerin am 26. November 2006 nicht zu beanstanden ist. Sodann führte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. K.___, in ihrem Arztzeugnis vom 9. November 2006 aus, die Beschwerdeführerin sei ab dem 6. November 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/M5 Ziff. 9). Weiter hielt auch Dr. Q.___ fest, dass aus oto-rhino-laryngologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/M3 S. 2).
         Davon ausgehend ist in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen den nach 27. November 2006 geklagten Beschwerden und dem erlittenem Unfall vom 26. August 2006 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr besteht.

9.       Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall vom 5. Juli 2001 per 25. Februar 2002 und die vorübergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall vom 26. August 2006 für die Dauer vom 26. August bis 26. November 2006 nicht zu beanstanden ist.
         Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).