Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war über die Arbeitslosenkasse Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie am 13. November 2004 beim Duschen ausrutschte und auf den Rücken und den Kopf fiel (Urk. 9/1). Sie wurde vom 14. bis 25. November 2004 in der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ hospitalisiert, wo die Diagnosen einer stabilen Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers 1 (LKW1) und der Verdacht auf Commotio cerebri gestellt wurden (Urk. 9/3). Die Versicherte befand sich anschliessend vom 25. November bis 23. Dezember 2004 zur Rehabilitation in der A.___ (Urk. 9/14). Trotz konsolidierter LWK1-Kompressionsfraktur gestaltete sich die Mobilisation in der Folge schwierig und die Versicherte litt weiterhin unter Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein (Urk. 9/15, Urk. 9/19). Am 9. März 2005 wurde in der Klinik B.___ eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) angefertigt, welche nebst der LWK1-Fraktur mit ventraler Höhenminderung eine lumbosakrale Knickbildung und eine aktive Osteochondrose beim 5. Lenden- und 1. Sakralwirbel (L5/S1) mit breitbasiger Protrusion mit zumindest Kontakt zur mediolateral beidseits verlaufenden Nervenwurzel S1 ergab (Bericht vom 10. März 2005, Urk. 9/20). In der klinisch-neurologischen Abklärung vom Februar 2005 im C.___ wurden unauffällige Befunde festgestellt (Bericht vom 17. Februar 2005, Urk. 9/25 S. 2). Infiltrationen der Triggerpunkte in der D.___ Klinik brachten gemäss Bericht vom 3. Mai 2005 keine Besserung der Beschwerden (Urk. 9/34). Am 9. November 2005 (Bericht gleichen Datums) wurde im medizinischen diagnostischen Institut eine weitere Magnetresonanztomographie der LWS angefertigt, was eine schwere Diskopathie L5/S1 mit rechtsbetonter dorsolateraler Protrusion der Bandscheibe und Spondylose, eine erhebliche Spondylarthrose dieses Bewegungssegments, eine leichtgradige rechtsbetonte neuroforaminale Stenose und eine konsolidierte Deckplatteninfraktion von LWK1 ergab (Urk. 9/43).
1.2 Am 29. November 2005 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie, statt, der im gleichentags verfassten Bericht zum Schluss kam, dass das sehr intensive lumbovertebrale Schmerzbild mit Maximum am thorakolumbalen und lumbosakralen Übergang nach LWK1-Fraktur bei gleichzeitigem Vorliegen einer Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und radikulärem Reizsyndrom auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, auch wenn die tieflumbalen Schmerzen in unfallfremden und vorbestehenden Veränderungen begründet seien (Urk. 9/47 S. 3). Vom 2. bis 21. Januar 2006 wurde die Versicherte in der Klinik F.___ stationär behandelt und psychiatrisch untersucht. Gemäss dem Austrittsbericht vom 30. Januar 2006 wurden nebst dem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) im Wesentlichen die Diagnose einer Angst und depressiven Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) gestellt und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in psychosomatischer Hinsicht sowie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in rheumatologischer Hinsicht attestiert (Urk. 9/56 S. 1). Gestützt darauf teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 18. Juli 2006 mit, dass sie die Taggeldleistungen per Ende September 2006 einstelle (Urk. 9/71). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 sprach die Suva der Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 15 % zu (Urk. 9/83). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. November 2006 Einsprache (Urk. 9/85), welche sie mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 begründete (Urk. 9/95). Die Krankenkasse der Versicherten, die sansan Versicherungen AG, erhob mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 ebenfalls Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 27. Oktober 2006 (Urk. 9/96), welche sie mit Schreiben vom 25. Januar 2007 jedoch wieder zurückzog (Urk. 9/101). Auf Antrag der Versicherten wurde das Einspracheverfahren bis zur Erstellung eines Gutachtens sistiert (Urk. 112-113). Mit Schreiben vom 19. November 2007 (Urk. 9/114.1) ergänzte die Versicherte ihre Einsprache vom 9. November 2006 unter Verweis auf das von ihr eingeholte undatierte rheumatologische Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie (versehen mit Eingangsstempel vom 25. Oktober 2007; Urk. 9/114.2). Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2009 wies die Suva die Einsprache der Versicherten, soweit sie darauf eintrat, ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. März 2009 rückwirkend ab 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 28 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit ihrer Beschwerde reichte sie das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte Gutachten des H.___ (I.___) vom 14. Oktober 2008 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, gestützt auf die Einschätzung der Klinik F.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und gestützt auf die aus der Dokumentation von Arbeitplätzen (DAP) ausgelesenen fünf zumutbaren Tätigkeiten sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 42'036.-- auszugehen. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2006 von Fr. 46'415.-- resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von aufgerundet 10 % (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 13 S. 8 ff.).
2.2 Seitens der Beschwerdeführerin wird dagegen vorgebracht, sowohl gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. G.___ als auch gemäss dem rheumatologischen I.___-Gutachten sei von einer unfallbedingten 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Damit resultiere ausgehend vom von der Beschwerdegegnerin festgelegten Valideneinkommen von Fr. 46'415.-- verglichen mit einem Invalideneinkommen von Fr. 33'628.80 (80 % der DAP-Löhne) ein Invaliditätsgrad respektive ein Rentenanspruch von 28 %.
2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des Invaliditätsgrades des Rentenanspruches. Zu Recht unstrittig ist dabei, dass allein die rheumatologischen Leiden der Beschwerdeführerin unfallkausal sind und ihre psychischen Leiden als nicht unfallbedingte Beschwerden ausser Acht zu lassen sind (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 2 S. 6). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. E.___ gemäss dem Bericht vom 29. November 2005 ist davon auszugehen, dass sowohl die thorakolumbalen als auch die lumbosakralen Beschwerden unfallbedingt sind (Urk. 9/47 S. 3).
3.
3.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die von den Ärzten der Klinik F.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht begründet (Urk. 1 S. 3), ist unzutreffend. Die Ärzte der Klinik F.___ begründeten im Bericht vom 30. Januar 2006 die aus rheumatologischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten von 10 bis 15 Kilogramm damit, dass das Ausmass der angegebenen Schmerzbeeinträchtigung und Behinderung mit den klinischen Befunden nur unzureichend zu erklären sei. Die Basistestung der körperlichen Leistungsfähigkeit vom 18. Januar 2001 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin völlig auf ihre Rückenschmerzen fixiert sei und ein demonstratives Schmerzverhalten zeige. Infolge der Selbstlimitierung habe das physische funktionelle Leistungsmaximum nicht beobachtet werden können. Aufgrund der erreichten Testresultate könne man aber mindestens davon ausgehen, dass für eine wechselbelastende Arbeit mit Belastungen von maximal 10 bis 15 Kilogramm aus ergonomischer/funktioneller Sicht keine begründbaren Einschränkungen bestünden. Die physiotherapeutischen Befunde stünden in Einklang mit den Ergebnissen der intensiven psychiatrischen Betreuung während des stationären Aufenthaltes. Das heisse, die therapierefraktären Schmerzen hätten bei der beobachteten Angststörung mit depressiver Symptomatik vermutlich eine wesentliche psychosomatische Komponente (Urk. 9/56 S. 1 f.).
In demselben Sinne führte Dr. G.___ in seinem rheumatologischen Gutachten (zirka vom Herbst 2007) aus, bei der klinischen Untersuchung habe die eindeutige Korrelation zu den geklagten Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die ganze LWS thorakolumbal bis sakral und mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel sowie zu den geklagten Beckenkammschmerzen gefehlt. Eine Aggravation sei nicht auszuschliessen. Es sei schwierig, die nicht in allen Teilen glaubhaften Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin eindeutig (als unfallbedingt) zu quantifizieren. Bei praktisch fehlender Pathologie in der LWS, ausser der geheilten Fraktur LWK1 und der leichten Osteochondrose L5/S1 erhalte diese Beobachtung noch mehr Gewicht. Eine Fraktur dieser Art sollte in zwei bis sechs Monaten praktisch folgenlos abheilen. Die persistierende leichte lokale Kyphose am thorakolumbalen Übergang, bedingt durch die Keilwirbelbildung sei nicht derart erheblich, dass man mit Sicherheit durch die Kompensation bedingte Anpassungsschmerzen erwarten müsse. Solche Schmerzen könnten lediglich in den ersten Monaten nach der Frakturheilung vorkommen. Mittel- und langfristig sei eine nicht stark vorgeschädigte Wirbelsäule praktisch immer im Stande, diesen leichten Gibbuswinkel in anderen Wirbelsäulenregionen zu kompensieren (Urk. 9/114.2 S. 9 f.). Dr. G.___ bemerkte ausserdem, vielleicht müsste man die wahrscheinlich vorliegende pathologische Schmerzverarbeitung und die Angststörung mit depressiver Symptomatik weiterhin fachärztlich behandeln und auch eventuell in die Gesamtbeurteilung miteinbeziehen (Urk. 9/114.2 S. 14).
Damit bestätigte Dr. G.___, dass ein Grossteil der geklagten physischen Beschwerden nicht objektivierbar und am Ehesten einer psychosomatischen Überlagerung zuzuordnen ist, was sich im Übrigen auch aus der rheumatologischen Einschätzung durch die I.___-Gutachterin Dr. med. J.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin (Untersuchung vom 21. Juli 2008), ergibt (Urk. 3 S. 14) und im psychiatrischen I.___-Teilgutachten von Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Untersuchung vom 21. Juli 2008; Urk. 3 S. 7 ff.), konstatiert wurde (Urk. 3 S. 10). Ohne diese Überlagerung wäre die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einige Monate nach dem Unfall somit wieder weitgehend beschwerdefrei gewesen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin allein im Rahmen der somatischen Unfallfolgen ab 1. Oktober 2006 eine rückenschonende wechselbelastende Tätigkeit nicht hätte ganztags zumutbar sein sollen, wie dies von den Ärzten der Klinik F.___ postuliert wurde (Urk. 9/56 S. 2). Auf die Einschätzung von Dr. G.___, der von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Küchenhilfe und in nicht sehr belastenden Tätigkeiten mit wechselnden körperlichen Positionen ausging (Urk. 9/114.2 S. 13 f.), ist daher nicht abzustellen. Dies umso mehr als er dazu ausführte, dass die Einschätzung der Einschränkung im Arbeitspensum in der Grössenordnung von 10 %, wovon die Suva ausgegangen sei, einigermassen vernünftig sei und ein wesentlicher Ermessensspielraum bestehe, den man zugunsten der Patientin bis zirka 20 % ausdehnen könne (Urk. 9/114.2 S. 10 f.).
3.2 Dem I.___-Gutachten vom 14. Oktober 2008 ist zur rheumatologischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.___ (Untersuchung vom 21. Juli 2008) sodann zu entnehmen, dass sich klinisch eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen im Lendenbeckenhüftbereich finde, die zusammen mit den radiologisch und kernspin-tomographisch nachgewiesenen Veränderungen einen Teil der Beschwerdesymptomatik erkläre. Auf den im I.___ erstellten Röntgenaufnahmen der LWS zeige sich keine Progredienz der pathologischen Befunde gegenüber den Voraufnahmen von August 2005 und Oktober 2006. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine 80%ige leichte Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin gehe über das zumutbare Leistungsprofil hinaus und sei ihr nicht mehr zumutbar. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aus der Notwendigkeit des Einschaltens von betriebsunüblichen Pausen zur Entlastung des Rückens. Der Einschätzung der Klinik F.___ vom 30. Januar 2006 (Urk. 9/56) könne sowohl bezüglich der rheumatologischen Diagnosen wie auch hinsichtlich der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit weitestgehend gefolgt werden. Genau wie bei der heutigen Untersuchung habe das Ausmass der angegebenen Schmerzbeeinträchtigung und Behinderung mit den klinischen Befunden nur unzureichend erklärt werden können. Nachdem es in den vergangenen zwei Jahren zu einer weiteren muskulären Dekonditionierung mit den entsprechenden Überlastungsreaktionen gekommen sei, sei die Arbeitsfähigkeit bei der aktuellen Untersuchung um 20 % gegenüber der Einschätzung der Klinik F.___ vermindert (Urk. 3 S. 14). Im interdisziplinären Konsens kamen die I.___-Gutachter entsprechend zum Schluss, bis zum Bericht der Klinik F.___ im Januar 2006 habe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten bestanden. Seither sei es zu einer objektivierbaren Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht gekommen, so dass die derzeit attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung gelte (Urk. 3 S. 16).
Den Ausführungen der I.___-Gutachter kann gefolgt werden, da das I.___-Gutachten vom 14. Oktober 2008 (Urk. 3) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen einer beweiskräftigen ärztlichen Entscheidungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Demnach ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeiten im Umfang von 20 % - abgesehen von der darin enthaltenen, hier nicht massgeblichen psychisch bedingten Einschränkung (Urk. 3 S. 16) - allein auf einer muskulären Dekonditionierung mit entsprechenden Überlastungsreaktionen begründet (Urk. 3 S. 11). Dafür hat die Unfallversicherung nicht einzustehen, zumal die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht mindestens ab Februar 2006 wieder voll arbeitsfähig war und die Dekonditionierung durch das somatisch nicht objektivierbare Schonverhalten (Selbstlimitierung) verursacht wurde.
3.3 Die Beschwerdegegnerin ging daher per Oktober 2006 zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus.
4. Vergleicht man das unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 46'415.-- (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 5) mit dem nach den herangezogenen zumutbaren DAP-Arbeitsplätzen (Urk. 9/82) korrekt ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 42'036.-- (Urk. 2 S. 6 f.), das bezogen auf eine 100%ige Anstellung ebenfalls nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 5), resultiert der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invaliditätsgrad von aufgerundet 10 % (Urk. 2 S. 7). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).