Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 19. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier
Stauffacherstrasse 35, Postfach 1931, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 (Urk. 14/29) eine Leistungspflicht für die am 3. Juni 2008 gemeldeten Kniebeschwerden (vgl. Urk. 14/5) verneint und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 23. März 2009 abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. April 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zufolge der am 3. Juni 2008 gemeldeten Kniebeschwerden die Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2009 (Urk. 13) sowie die Replik vom 20. November 2009 (Urk. 22) sowie die Duplik vom 25. Januar 2010 (Urk. 31),
nachdem das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) mit Verfügung vom 17. August 2009 mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden ist (Urk. 15) und der Beschwerdeführer mit der Replik wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse erneut um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Replik ersucht hat (Urk. 22 S. 2),
in Erwägung,
dass die nach dem Erlass der Verfügung vom 17. August 2009 eingetretene Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 8. Januar 2010 (Urk. 30) ausgewiesen erscheint und dem Beschwerdeführer daher antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Replik gewährt werden kann,
dass gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen im Gesetz Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtbetriebsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden,
dass der leistungsauslösende Unfall in Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert wird als die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (vgl. BGE 129 V 404 Erw. 2.1),
dass die Kniebeschwerden rechts, deretwegen dem Beschwerdeführer ärztlich eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Mai 2008 bescheinigt worden war (Urk. 14/19/7), der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2008 als Rückfall zu einem Schadenereignis vom 3. Dezember 2006 gemeldet worden waren (vgl. Urk. 14/5),
dass gemäss der - von keinem Arzt in Frage gestellten - kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 2. Oktober 2008 (Urk. 14/27) der Beschwerdeverlauf und die bildgebenden Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem gesetzmässigen Verlauf einer degenerativen Meniskusschädigung und nicht einer beim Ereignis vom 3. Dezember 2006 erlittenen akuten Meniskusschädigung entsprachen,
dass die Beschwerdegegnerin deshalb in der Verfügung vom 7. Oktober 2008 einen Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden rechts bzw. deren Folgen und dem Ereignis vom 3. Dezember 2006 verneinte (Urk. 14/29),
dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erstmals geltend machte, die für die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit verantwortlichen Beschwerden seien die Folge eines Sturzes auf einer Treppe, welcher sich am 1. Mai 2008 ereignet habe (Urk. 14/37),
dass die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Sachverhalts Auskünfte beim behandelnden Hausarzt einholte (Urk. 14/47-52) und anlässlich eines Lokaltermins am Ort des vom Beschwerdeführer geschilderten Sturzereignisses den Beschwerdeführer sowie von diesem bezeichnete Auskunftspersonen befragte (Urk. 14/55),
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Abklärungen im Einspracheentscheid zum Schluss kam, das Sturzereignis vom 1. Mai 2008 könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden (Urk. 2 S. 4),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe den Treppensturz vom 1. Mai 2008 nicht erst im Einspracheverfahren, sondern bereits gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnt, und im Übrigen den Nachweis des Sturzereignisses durch die Befragung von ihm benannter Zeugen führen will (Urk. 1 und Urk. 22),
dass der Beschwerdeführer zu Unrecht davon ausgeht, mit dem Nachweis eines Sturzereignisses bzw. dessen Beschreibung durch Zeugen sei ein Unfall im Rechtssinne hinreichend dokumentiert (Urk. 1 S. 5 und Urk. 22 S. 4),
dass nämlich mit dem Nachweis eines Sturzereignisses noch keine dem gesetzlichen Unfallbegriff entsprechende Knieverletzung nachgewiesen ist und erst recht nicht, dass die am 7. Mai 2008 gegenüber dem Hausarzt geschilderten Beschwerden, welche nach dessen Beurteilung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten, auf eine beim Sturzereignis erlittene Knieverletzung zurückzuführen waren,
dass bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erst am 7. Mai 2008 in ärztliche Behandlung begab, gegen eine am 1. Mai 2008 erlittene erhebliche Knieverletzung spricht,
dass - obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein kürzlich stattgefundenes Sturzereignis erwähnt hatte - weder der Hausarzt am 7. Mai 2008, noch später andere Untersucher Befunde erheben konnten, welche auf eine frische Knieverletzung hingedeutet hätten, insbesondere keinen Gelenkserguss (vgl. Urk. 14/52),
dass eine bagatelläre - bereits am 7. Mai 2008 befundmässig nicht mehr nachweisbare - Knieverletzung vom 1. Mai 2008 die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 2. Oktober 2008, gemäss der eine degenerative Meniskusschädigung wahrscheinlicher ist als eine unfallbedingte, nicht in Frage stellen könnte,
dass allein der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 und danach geklagten Beschwerden gegebenenfalls nach einem Sturzereignis vom 1. Mai 2008 aufgetreten wären, keine andere ärztliche Kausalitätsbeurteilung erlauben würde,
dass deshalb sowohl davon abgesehen werden kann, Zeugen darüber zu befragen, ob das vom Beschwerdeführer behauptete Sturzereignis stattgefunden hat, als auch davon, eine ärztliche Neubeurteilung der medizinischen Befunde unter der Prämisse eines stattgefundenen Sturzes (vgl. Urk. 1 S. 6) anzuordnen,
dass vielmehr in antizipierter Beweiswürdigung festzustellen ist, dass die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine am 1. Mai 2008 erlittene und für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 7. Mai 2008 kausale Verletzung im Sinne von Art. 4 ATSG nachzuweisen,
dass demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für seine Bemühungen ab 20. November 2009 mit Fr. 700.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
beschliesst das Gericht:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. November 2009 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Zürich, ab diesem Zeitpunkt als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (§ 92 ZPO).
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Zürich, wird mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Werner Meier
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).