UV.2009.00160
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, arbeitete ab 1. Mai 2004 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in Z.___, Kanton A.___, und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: „Zürich“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 3. Juni 2004 in der B.___ einen Autounfall erlitt (Urk. 7/Z1).
Die medizinische Erstversorgung fand im C.___ statt, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde (Urk. 8/ZM2). In der Folge wurde die Versicherte von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, behandelt (vgl. Urk. 8/ZM3-ZM4). Dr. med. E.___ vom F.___ berichtete am 6. Juni 2006 und 4. April 2007 über die Behandlung der Versicherten (Urk. 8/ZM5). Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, reichte am 10. September 2007 sein Gutachten zu den Akten (Urk. 8/ZM8). Dr. E.___ berichtete am 6. Februar 2008 erneut über die Versicherte (Urk. 8/ZM9). Am 17. Juli 2008 erstattete Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, von I.___ sein Gutachten (Urk. 8/ZM10).
Mit Verfügung vom 9. September 2008 (Urk. 7/Z50) stellte die „Zürich“ die Versicherungsleistungen per 17. Juli 2008 ein mit der Begründung, dass die ab diesem Zeitpunkt noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen gemäss ärztlicher Einschätzung nicht mehr unfallbedingt seien. Die Krankenversicherung der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG erhob gegen diese Verfügung am 24. September 2008 Einsprache (Urk. 7/Z54); nach Einsicht in die Akten zog sie diese am 15. Oktober 2008 zurück (Urk. 7/Z59). Die Versicherte liess am 2. November 2008 Einsprache erheben (Urk. 7/Z63). Die „Zürich“ wies diese Einsprache mit Entscheid vom 10. März 2009 (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2009 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen auszurichten;
eventualiter sei die Sache zwecks Einholung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die „Zürich“ liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2009 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando räumte die Versicherte ein, dass die ursprünglich geltend gemachte Gehörsverletzung durch die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels geheilt worden sei. Im Übrigen liess die Versicherte an den gestellten Anträgen festhalten und folgenden Eventualantrag stellen (Urk. 15):
„Es sei ein gerichtliches Gutachten bei Dr. med. J.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Luzern, einzuholen und hernach über den Fall zu entscheiden.“
Die „Zürich“ hielt in ihrer Duplik vom 23. November 2009 (Urk. 18) an ihrem Abweisungsantrag fest und schloss überdies auf Abweisung des Eventualantrages.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten ohne Weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.4 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid per 17. Juli 2008 mit der Begründung, dass zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 3. Juni 2004 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestanden habe. Dies sei durch die medizinischen Akten belegt. Zudem sei auch die Adäquanz zwischen Beschwerdebild und Unfallereignis zu verneinen. Beim Unfall vom 3. Juni 2004 habe es sich um einen einfachen Auffahrunfall gehandelt, der rechtsprechungsgemäss als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren sei. Vorliegend sei allerdings kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt, so dass die Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6 und 18).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. H.___ unbrauchbar sei. Die Schlussfolgerungen des Gutachters seien unhaltbar; auch der behandelnde Arzt widerspreche Dr. H.___. Die medizinische Situation stelle sich so dar, dass zwei ausgewiesene Fachleute, nämlich Dr. E.___ und Dr. G.___, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als natürlich kausale Unfallfolgen qualifizierten. Diese Einschätzungen erschienen fundierter und begründeter als die Auffassung von Dr. H.___, der die natürliche Kausalität aufgrund statistischer Erhebungen negiere, welche jedoch sowohl wissenschaftlich als auch rechtlich widerlegt seien. Im Übrigen handle es sich bei der radiologisch nachgewiesenen Beweglichkeitsveränderung in Form einer diskoligamentären Instabilität auf der Höhe C3/C4 um eine sogenannte organische Unfallfolge, weshalb sich praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang mit dem natürlichen decke (Urk. 1). Schliesslich sei auch die Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 5. Dezember 2008 (Urk. 8/ZM12) nicht stichhaltig. Das versicherungsexterne Gutachten von Dr. G.___, das mit den fundiert und nachvollziehbar begründeten Berichten von Dr. E.___ übereinstimme, vermöge mehr zu überzeugen als die Meinungsäusserungen der Dres. H.___ und K.___ (Urk. 15).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zur Recht per 17. Juli 2008 eingestellt hat, weil nach diesem Zeitpunkt zwischen den noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 3. Juni 2004 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand und überdies auch die Adäquanz zu verneinen war.
3.2 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/ZM4) aus, dass seit dem Unfall vom 3. Juni 2004 vor allem Schmerzen im Nackenbereich, zum Teil mit Ausstrahlungen in den Kopf, den Rücken und den Schulterbereich, bestünden. Klinisch sei eine verspannte Nackenmuskulatur nachweisbar, die rechtsseitig stärker ausgeprägt sei. Unter der Physiotherapie, welche die Beschwerdeführerin mit Heimprogramm erhalten habe, hätten sich die Nackenbeschwerden gebessert, seien aber weiterhin täglich vorhanden. Es sei von einer Chronifizierung der Schmerzen auszugehen. Die Beschwerden seien im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall zu sehen; eine andere Ursache komme nicht in Frage. Er sehe keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten (ausser Physiotherapie und bei stärkeren Schmerzen Analgetika).
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Juni 2006 (Urk. 8/ZM5) fest, dass seit dem Unfall vom 3. Juni 2004 bei der vorher bezüglich Wirbelsäule beschwerdefreien Beschwerdeführerin ein wechselnd ausgeprägtes cervikobrachiales und cervikocephales rechtsseitiges Schmerzsyndrom bestehe. Die Beschwerden hätten zwar im Verlauf deutlich abgenommen, seien jedoch in Belastungssituationen (langes Sitzen, rasche Bewegungen bei Tanzen) weiterhin vorhanden. Die radiologischen Abklärungen hätten eine leichte diskoligamentäre Hypermobilität/Instabilität in den Segmenten C3/ç und C4/5 ergeben. Durch den Unfall sei es zu einer richtungsweisenden Veränderung gekommen.
Dr. E.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 4. April 2007 (Urk. 8/ZM7) dahingehend, dass auch nahezu drei Jahre nach dem Unfall bei der sehr beweglichen Beschwerdeführerin belastungsabhängige Nacken-Kopfschmerzen vorhanden seien. Diese könnten sowohl von den arthrogenen Irritationszonen als auch den radiologischen Befunden sowie den muskulären, myofaszialen Triggerpunkten her auf die Segmente C2/3 bis C4/5 bezogen werden. Die leichte diskoligamentäre Instabilität C3/4 dürfte hierbei eine wesentliche Rolle spielen. Insgesamt hätten sich die Beschwerden verbessert, sie schränkten die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin ein. Zur Behandlung der myofaszialen Befunde, aber auch zur weiteren Besserung der Haltungs- und Bewegungskontrolle sei eine Weiterführung der Therapie notwendig. Die aktuellen Beschwerden seien auf das erlittene Unfallereignis zurückzuführen. Nahezu drei Jahre nach dem Unfallereignis sei von einer bleibenden Schädigung auszugehen. Die Schwere der Störung dürfte einer Integritätsentschädigung von 10 % entsprechen.
Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. September 2007 (Urk. 8/ZM8) Residualbeschwerden nach HWS-Distorsionstrauma (rezidivierende Cervikalgien rechtsbetont, wahrscheinlich mehrheitlich myofaszial-bedingte sowie cervikogene Kopfschmerzen) und primäre Kopfschmerzen (wahrscheinlich Migräne). Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Nackenschmerzen, Kopfschmerzen (etwa zwei bis drei Mal pro Woche), Rückenschmerzen, Konzentrationsstörungen und vermehrte Müdigkeit. Bei den seit dem Verkehrsunfall vom 3. Juni 2004 persistierenden Beschwerden (belastungsabhängig verstärkte Schmerzen im Nacken und in den Schultern rechts sowie Kopfschmerzen) finde er weder anamnestische noch klinische, elektrophysiologische Hinweise auf eine Schädigung im Bereich des peripheren oder zentralen Nervensystems. Es gebe keine Hinweise auf ein cervico-radikuläres Syndrom, auch nicht auf eine Armplexusläsion oder ein Carpaltunnelsyndrom. Er möchte sich der Meinung von Dr. E.___ anschliessen, dass es sich hier im Wesentlichen um ein myofasziales Schmerzsyndrom handle mit entsprechenden Triggerpunkten vor allem am Trapeziusoberrand rechts. Er könne nicht beurteilen, ob die beschriebene diskoligamentäre Hypermobilität beziehungsweise Instabilität in den Segmenten C3/4 und C4/5 von klinischer Bedeutung sei und als Unfallfolge gewertet werden könne. Bezüglich Kopfschmerzen bestehe ein Vorzustand; die Beschwerdeführerin habe schon früher gelegentlich Kopfweh gehabt, das vermutlich einer Migräne entsprochen habe. Die aktuellen Kopfschmerzen seien teils zervikogener Natur teils migräniform. Die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt; unfallfremd seien lediglich die schon vorher bekannten episodischen Kopfschmerzen, vermutlich im Wesentlichen einer Migräne entsprechend. Es sei nicht sehr wahrscheinlich, dass sich die Beschwerden soweit zurückbildeten, dass nur noch die Migräne aktiv sei, da derartige posttraumatische myofasziale Weichteilbeschwerden im Allgemeinen eine hohe Neigung zu Rezidiven hätten. Es sei unsicher, ob noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne; eine leichte Besserung sei aber noch zu erwarten, weshalb der Endzustand noch nicht erreicht sei. Die Beschwerdeführerin habe zweifellos Restbeschwerden, die auf das Unfallereignis vom 3. Juni 2004 zurückzuführen seien; diese erreichten aber nicht das Ausmass, um von einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gemäss UVG sprechen zu können. Die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten eine verminderte Belastbarkeit zur Folge. Die Beschwerdeführerin könne im Prinzip alles machen, benötige dafür aber mehr Zeit in Form von Pausen. Es gebe keine Arbeiten, welche dauernd nicht mehr ausführbar seien.
Dr. E.___ erläuterte in seinem Bericht vom 6. Februar 2008 (Urk. 8/ZM9), dass sich in den Röntgenaufnahme Hinweise auf eine geringgradige Instabilität diskoligamentär speziell im Segment C3/4 und eine geringe Anterolisthesis auf C4/5 zeigten. Die myofaszialen Triggerpunkte in der tiefen Nackenmuskulatur und im Trapezius descendens, im Levator scapulae, in den Scaleni, im Sternocleidomastoideus würden nur vorübergehend auf die manuelle Behandlung ansprechen. Insbesondere sei der persistierende Kopfschmerz störend.
Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 17. Juli 2008 (Urk. 8/ZM10) ein cervicocephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom sowie einen Zustand nach cervicocranialem Beschleunigungstrauma. Klinisch fänden sich eine asymmetrische Rotationsbeeinträchtigung der Halswirbelsäule und multiple myofasziale Druckpunkte rechtsbetont sowie im Bereich der Nackenmuskulatur und des Musculus trapezius. Diese Befunde seien mässig bis diskret ausgebildet. Bildgebend sei die Situation vom Juni 2004 bis September 2007 dokumentiert. Es lägen zwei Funktionsaufnahmen vor, wovon die eine ein diskretes Gleiten bei C3/4 zur Darstellung bringe. Es seien aber auf sämtlichen Röntgenbildern keine weiteren Zeichen einer segmentalen Instabilität nachzuweisen; zudem seien im Verlauf auch keine reperativen Prozesse sichtbar. Der Unfall habe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Überdehnung der Muskulatur und der Weichteile im Bereich des rechten Nackens geführt. Erklärbar sei das insofern, als sich die Beschwerdeführerin beim Unfall möglicherweise abgewandt habe und den Kopf nach links gedreht habe. Beim Unfallmechanismus handle es sich nicht um ein typisches Whiplash-Phänomen, sondern um einen Flexionsmechanismus. Bei der Beschwerdeführerin liege eine Tendenz zur Hypermobilität vor. Es könne sein, dass diese Hypermobilität und die daraus folgende Stabilitätsverminderung die Unfallfolgen verstärkt hätten. In der Regel, das heisse bei etwa 80 % der Betroffenen, stelle sich innerhalb von kurzer Zeit eine vollständige Remission ein, relativ unabhängig von der angewendeten Therapie. Bei der Beschwerdeführerin habe dies nicht erreicht werden können. Die heute klinisch nachgewiesenen Veränderungen seien unspezifischer Art. Für die von Dr. E.___ postulierte segmentale Instabilität fänden sich weder anamnestisch noch klinisch noch bildgebend eindeutige Hinweise. Dabei sei anzumerken, dass die Diagnose beziehungsweise die Definition der segmentalen Instabilität sehr kontrovers diskutiert werde. Die Befunde, wie sie derzeit bei der Beschwerdeführerin erhoben werden könnten, seien bezüglich ihres Ursprungs unklar. Ähnliche Befunde seien zum Beispiel bei Büroangestellten, insbesondere bei ständiger Benützung eines Computers, weit verbreitet. Versicherungsmedizinisch handle es sich um eine Schädigung von Weichteilen im Bereich des Nackens. Dabei liege ein vorübergehender Schaden vor mit einer zu erwartenden Rekuperation innerhalb von Monaten bis maximal einem Jahr. Die noch bestehenden Beschwerden könnten rheumatologisch, strukturpathologisch nicht erklärt werden. Sie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 3. Juni 2004 zurückzuführen.
Dr. E.___ äusserte sich am 24. Oktober 2008 dahingehend, dass die aktuellen Beschwerden (Nacken- und Kopfschmerzen) weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die beim Unfallereignis erlittenen Weichteilverletzungen zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe früher die „Büroleiden“ durch Tanzen und die ausgeübten Freizeitsportarten sehr gut angehen können und sei beschwerdefrei gewesen. Heute führten aber die raschen, aber kontrollierten Bewegungen beim Tanzen und im Sport zu einer Beschwerdeverstärkung. Ohne Unfallereignis könne dies nicht begründet werden. Die Kosten für die Therapie seien deshalb weiterhin zu übernehmen (Urk. 8/ZM11).
Dr. K.___ erläuterte am 5. Dezember 2008, dass auf den Röntgenbildern Verschiebungen der Segmente C2/3 und C3/4 in Inklination erkennbar seien. Diese Verschiebungen seien allerdings minim und durchaus als physiologisch interpretierbar, insbesondere bei Vorliegen einer allgemeinen Hyperlaxität. In der Literatur (White und Panjabi) werde für die Diagnose einer segmentalen Instabilität eine sagittale Verschiebung von mindestens 3,5 mm beziehungsweise eine Kyphosierung von 11° als radiologische Instabilitätskriterien definiert. Beides liege hier nicht vor. Gegen einen unfallbedingten Befund spreche, dass in den normalen Aufnahmen 2007 (ap/seitl) keine pathologischen Befunde erhoben worden seien. Auch drei Jahre nach dem Ereignis seien keine reaktiven Veränderungen an den betroffenen Segmenten sichtbar, was bei einer relevanten unfallbedingten segmentalen Instabilität zu erwarten gewesen wäre. Dieses Fehlen von reparativen Prozessen und die radiologisch nicht erfüllten Instabilitätskriterien sprächen sehr stark gegen eine traumatische, strukturelle und richtungsgebende Verletzung. Klinisch wären beim Vorliegen einer Instabilität auch in erster Linie bewegungsabhängige Schmerzen und nicht die dem Gutachter Dr. H.___ berichteten Verspannungen zu erwarten. Es handle sich vorliegend nicht um eine organische Gesundheitsbeeinträchtigung. Er schliesse sich dem Gutachten von Dr. H.___ vollumfänglich an (Urk. 8/ZM12).
3.3
3.3.1 Aus den oben wiedergegebenen medizinischen Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Zwischen den medizinischen Experten ist allerdings umstritten, ob die noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das Unfallereignis vom 3. Juni 2004 zurückzuführen oder anderen Ursprungs sind. Während die natürliche Kausalität von den Dres. E.___ und G.___ bejaht wurde, wobei letzterer die vorbestehenden migräniformen Kopfschmerzen ausnahm (Urk. 8/ZM7 und Urk. 8/ZM8), waren die Dres. H.___ und K.___ der Ansicht, dass zwischen den noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 3. Juni 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 8/ZM10 und Urk. 8/ZM12). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und der in Erw. 1.3.2 wiedergegebenen Praxis, wonach für den Fall, dass ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (beziehungsweise eine äquivalente Verletzung) diagnostiziert wurde und das für diese Verletzung typisches Beschwerdebild vorliegt, in der Regel der natürliche Kausalzusammenhang anzunehmen ist, ist im vorliegenden Fall wohl eher vom Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs auszugehen. Wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. Erw. 3.3.2), kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang allerdings letztlich offen bleiben, weil im vorliegenden Fall ohnehin die Adäquanz zu verneinen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin vortragen liess, dass bei ihr mit der diskoligamentären Instabilität auf der Höhe C3/C4 ein sogenannter organischer Gesundheitsschaden vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die klinische Relevanz dieser Instabilität auch für medizinische Experten nicht augenscheinlich ist (vgl. dazu etwa Urk. 8/ZM8), erklärten Dr. H.___ und Dr. K.___, dass dieses Gleiten diskret sei beziehungsweise dass diese Verschiebungen minim und durchaus als physiologisch bedingt interpretierbar seien (Urk. 8/ZM10 und Urk. 8/ZM12). Wie Dr. K.___ nachvollziehbar erläuterte, sind vorliegend die diagnostischen Kriterien für eine segmentale Instabilität nicht gegeben (Urk. 8/ZM12). Die beiden Ärzte begründeten nachvollziehbar, dass keine organische Unfallfolge vorliege, sondern durch den Unfall (ursprünglich) eine Weichteilverletzung hervorgerufen wurde. Die Beschwerden könnten - wie Dr. H.___ ausführte - rheumatologisch und strukturpathologisch nicht erklärt werden (Urk. 8/ZM10). Wenn Dr. E.___, auf den sich die Beschwerdeführerin beruht, die Beschwerden auf eine Weichteilverletzung zurückführt (Urk. 8/ZM11), so handelt es sich um eine blosse Hypothese, denn eine solche Verletzung war zu keinem Zeitpunkt objektiviert werden. Den geklagten Beschwerden liegt somit kein organisches Korrelat zugrunde.
3.3.2 Unter der als Arbeitshypothese angenommenen Bedingung, dass vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Gesundheitsstörungen und dem Unfall vom 3. Juni 2004 zu bejahen wäre (vgl. dazu Erw. 3.3.1), ist nachfolgend die Frage der Adäquanz zu prüfen. Denn es wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund der wiedergegebenen medizinischen Akten auszuschliessen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung von der weiteren ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 3 und 4 S. 112 ff.). Da vorliegend keine Anzeichen für eine psychische Überlagerung erkennbar sind, kommen für die Adäquanzprüfung die in Erw. 1.4.3 genannten Kriterien zur Anwendung.
Aus dem Rapport der L.___ (Urk. 9/1) geht hervor, dass es sich beim Unfallereignis vom 3. Juni 2004 um eine seitliche Kollision von zwei Personenwagen gehandelt hat (innerorts); dabei verletzte sich die Beschwerdeführerin. Der Unfall ist den mittelschweren Unfällen zuzuordnen; dabei kann offen bleiben, ob - wovon die Beschwerdegegnerin ausging (vgl. Urk. 2 S. 7) - ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen vorliegt oder ob von einem mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinn auszugehen ist. Das Unfallereignis war weder besonders dramatisch noch eindrücklich. Es handelte sich um eine alltägliche Kollision zwischen zwei Personenwagen. Die erlittenen Verletzungen waren nicht schwer oder von besonderer Art. Auch das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist nicht erfüllt. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung sind nicht ersichtlich. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; es traten keine Komplikationen auf. Auch das Kriterium „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen“ ist nicht erfüllt, konnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeit doch bereits nach knapp zwei Wochen wieder aufnehmen (vgl. Urk. 8/ZM3). Das Adäquanzkriterium „erhebliche Beschwerden“ ist hingegen bis zu einem gewissen Grad erfüllt (vgl. etwa Urk. 8/ZM11). Dies reicht jedoch nicht aus, um die Adäquanz zu begründen.
3.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs abzuweisen ist. Weitere medizinische Abklärungen sind angesichts dieses klaren Ergebnisses nicht angezeigt.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens rügen liess (vgl. Urk. 15 S. 2 f.), kam sie selbst zum zutreffenden Schluss, dass eine derartige Verletzung (läge sie denn tatsächlich vor) als durch das vorliegende Verfahren geheilt zu betrachten wäre, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).