Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
Bertisch Kreutzmann Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war ab dem 1. August 2001 bei der Y.___ angestellt. Er war ab der Gründung dieser Gesellschaft im November 2000 zunächst Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien; ab Februar 2003 war er Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl. die Handelsregisterauszüge vom 4. März und vom 27. April 2009 sowie vom 27. Juli 2010, Urk. 10/10, Urk. 3/3 und Urk. 18). In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Y.___ war X.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Am 28. Juli 2006 war X.___ in einer Baustelle auf einer Treppe ausgerutscht (Schadenmeldung UVG vom 29. September 2006, Urk. 21/1). In der Folge waren Rückenbeschwerden aufgetreten, und der Hausarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hatte eine Kontusion der unteren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule diagnostiziert (Arztzeugnis UVG vom 27. Oktober 2006, Urk. 21/4). Der Versicherte hatte sich in der Folge von Anfang Juni bis Anfang Juli 2007 in der Klinik B.___ aufgehalten (vgl. den Austrittsbericht vom 1. Oktober 2007, Urk. 21/35, und den Bericht über das Ergonomietraining vom 4. Oktober 2007, Urk. 21/33). Ausserdem hatte der Versicherte über Hüftschmerzen geklagt, die Anfang September 2007 Anlass für eine Konsultation in der Hüftsprechstunde der Klinik C.___ gewesen waren (Bericht der Klinik C.___ vom 6. September 2007, Urk. 21/34). Die SUVA hatte im Zusammenhang mit dem Sturz 28. Juli 2006 Leistungen erbracht (Taggelder und Heilungskosten; vgl. die Aufstellung vom 19. November 2008, Urk. 10/3) und hatte diese mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 auf Ende Oktober 2007 eingestellt (Urk. 21/32).
1.3 Am 3. November 2008 meldete X.___ der SUVA, dass er am 18. Oktober 2008 beim Umzug wieder auf einer Treppe ausgerutscht sei und den Rücken angeschlagen habe (Unfallmeldung UVG in Urk. 10/1). Die SUVA liess am 4. Dezember 2008 ein Gespräch mit X.___ führen und erkundigte sich telefonisch beim Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), wo X.___ gemäss dessen Auskünften von Dezember 2007 bis April 2008 gemeldet gewesen war (Notizen der SUVA vom 4. Dezember 2008, Urk. 10/6; vgl. auch die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. März 2008 über die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Dezember 2007, Urk. 10/7/2). In der Folge eröffnete die SUVA X.___ mit Verfügung vom 10. Dezember 2008, dass sie keine Versicherungsleistungen erbringe, und führte zur Begründung an, dass X.___ zur Zeit des Unfalles vom 18. Oktober 2008 nicht mehr für die Y.___ tätig und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei (Urk 10/8). X.___ erhob mit Eingabe vom 6. Januar 2009 (Urk. 10/9/1) Einsprache und berief sich darauf, dass er aufgrund einer Abmachung mit der SUVA für das ganze Jahr 2008 Prämien bezahlt habe (vgl. die Prämienrechnung vom 4. August 2008, Urk. 10/9/2). Mit Entscheid vom 11. März 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/13).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2009 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, mit Eingabe vom 27. April 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA liess in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 9). In der Replik vom 24. August 2009 (Urk. 13) liess X.___ neu beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm die ab dem 1. Oktober 2007 namens der Y.___ in Liquidation einbezahlten Prämien zurückzuerstatten (Urk. 13 S. 2). Die SUVA teilte mit der Duplik vom 15. September 2009 mit, dass sie an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort festhalte (Urk. 16), wovon X.___ am 16. September 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (Art. 1a Abs. 1 UVG). Zudem können sich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UVG in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder freiwillig versichern. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten nach Art. 5 Abs. 1 UVG sinngemäss für die freiwillige Versicherung.
Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erklärt diejenigen Personen als Arbeitnehmende im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausüben. Selbständigerwerbend ist nach der Definition in Art. 12 Abs. 1 ATSG, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Arbeitgeber ist nach Art. 11 ATSG, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
1.2 Die Versicherung für Arbeitnehmende beginnt nach Art. 3 Abs. 1 UVG an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Die Versicherung endet nach Art. 3 Abs. 2 UVG mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, wobei der Versicherer dem Versicherten nach Art. 3 Abs. 3 UVG die Möglichkeit zu bieten hat, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern. Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten unter anderem auch die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung und jene der Krankenkassen, welche die Lohnfortzahlung ersetzen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 UVG).
Die freiwillige Versicherung endet gemäss Art. 137 Abs. 1 lit. a UVV mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit als Familienmitglied oder mit dem Einbezug in die obligatorische Versicherung. Ferner endet sie gemäss Art. 137 Abs. 1 lit. b UVV infolge Kündigung oder Ausschluss.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist für die allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung, die aufgrund des Sturzes vom 18. Oktober 2008 auftrat. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei damals nicht mehr bei ihr versichert gewesen.
2.2 Der Beschwerdeführer war als angestellter Geschäftsführer der Y.___ unselbständig erwerbstätig, auch wenn er gemäss den Handelsregisterauszügen (Urk. 10/10, Urk. 3/3 und Urk. 18) ab Februar 2003 der eine von nur zwei Gesellschaftern war und somit auch ausserhalb seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft einnahm. Dementsprechend hat die Arbeitslosenkasse in der Verfügung vom 3. März 2008 (Urk. 10/7/2) die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und damit dessen grundsätzliche Unterstellung unter das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht in Frage gestellt. Vielmehr basierte die Leistungsverweigerung für die Zeit ab der Anmeldung zum Entschädigungsbezug vom 8. Dezember 2007 darauf, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Arbeitnehmereigenschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam, was indessen an der Arbeitnehmereigenschaft als solcher nichts ändert (vgl. hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung, die in der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. März 2008 zitiert ist). Der Beschwerdeführer ist damit auch unfallversicherungsrechtlich (in Art. 3 Abs. 1 AVIG wird für die Arbeitnehmereigenschaft wie in Art. 1 UVV auf die AHV-Gesetzgebung verwiesen) als Arbeitnehmer und damit als obligatorisch Versicherter im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG einzustufen.
2.3
2.3.1 Für die Frage nach der Beendigung des Versichertenverhältnisses ist mithin die Regelung in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 UVG massgebend. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 UVG ist für die Dauer der Versicherung nicht entscheidend, an welchem Tag die versicherte Person die Arbeit effektiv einstellt, sondern bis zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis und der entsprechende Lohnanspruch aufgrund der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen tatsächlich dauern (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 3. Auflage, Zürich 2003, Art. 3, S. 12 mit Hinweis auf RKUV 1991 Nr. U 129 S. 265 f. Erw. 1).
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 3) auf die Eintragung im Handelsregister vom August 2007 hin, wonach das Obergericht des Kantons Zürich auf den Rekurs gegen die Verfügung des Konkursrichters betreffend Konkurseröffnung nicht eingetreten war und den Konkurs neu eröffnet hatte, womit die Y.___ als aufgelöst erklärt worden war (vgl. Urk. 10/10, Urk. 3/3 und Urk. 18). Eine Gesellschaft, die als aufgelöst erklärt worden ist, befindet sich jedoch erst im Liquidationsstadium, weshalb der Gesellschaftsname den Zusatz "in Liquidation" erhält (vgl. Art. 739 ff. OR in Verbindung mit Art. 826 Abs. 2 OR). Dieses Liquidationsstadium ist entgegen der Auffassung im angefochtenen Einspracheentscheid nicht gleichzusetzen mit dem Aufhören der Existenz der Gesellschaft (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, § 16 N 628 ff.). Vielmehr hörte die Gesellschaft erst mit der Löschung im Handelsregister zu existieren auf (vgl. Art. 746 OR; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 16 N 629 am Ende), was erst im Dezember 2009 geschah (vgl. Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin kann daher entsprechend dem zutreffenden Hinweis in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) nicht argumentieren, der Beschwerdeführer sei zur Zeit des Ereignisses vom 18. Oktober 2008 deshalb nicht mehr bei ihr versichert gewesen, weil die arbeitgebende Gesellschaft damals gar nicht mehr existiert habe.
Hingegen gab der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung auf der Agentur der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2008 unbestrittenermassen an, er habe seit etwa einem Jahr nicht mehr gearbeitet, sondern vom Ersparten und vom Geld seines Vaters gelebt, und er sei seit Monaten auf Stellensuche, wobei er sich eine etwas leichtere Arbeit suche, am liebsten als Lagerist oder als Chauffeur (Urk. 10/6 S. 1). Diese Stellensuche hatte der Beschwerdeführer zudem dadurch unter Beweis gestellt, dass er sich am 8. Dezember 2007 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (vgl. Urk. 10/7/2). Dies deutet darauf hin, dass er spätestens ab dem 8. Dezember 2007 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ in Liquidation stand und damit gegenüber der Gesellschaft auch keine laufenden Lohnansprüche aus einem solchen Arbeitsverhältnis mehr hatte. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen selber nirgendwo geltend, er habe nach dem 8. Dezember 2007 noch in namhaftem Mass für die Gesellschaft Arbeiten verrichtet, sondern liess vielmehr in der Beschwerdeschrift ausdrücklich dartun, er habe nicht gearbeitet und keinen Lohn bezogen (vgl. Urk. 1 S. 7). Der von ihm angerufene Umstand, dass das Arbeitsverhältnis (formell) nie aufgelöst worden sei, spricht unter diesen Gegebenheiten nicht für dessen Fortbestand über Dezember 2007 hinaus. Denn da der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug (Urk. 10/10, Urk. 3/3 und Urk. 18) ab Februar 2003 der einzige Gesellschafter mit Zeichnungsberechtigung war, ist das Fehlen eines formellen, vom Beschwerdeführer selber unterzeichneten Kündigungsschreibens kein massgebliches Indiz für ein weiterdauerndes Arbeitsverhältnis, sondern bei der dargestellten Sachlage erscheint eine faktische Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Weiteres als wahrscheinlich. Gegen eine solche Auflösung spricht auch nicht, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 und auch noch für das Jahr 2009 weiterhin Versicherungsprämien geleistet hat. In den Rechnungen vom 4. August 2008 und vom 5. März 2009 (Urk. 10/9/2 und Urk. 3/7) werden die Prämien für die beiden Jahre nämlich explizit als provisorisch bezeichnet. Dass der Beschwerdeführer auf die entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. deren Schreiben vom 12. Februar 2009, Urk. 3/6) für das Jahr 2008 offenbar die bisherige Lohnsumme von Fr. 60'000.-- deklarierte (vgl. die Lohnvereinbarung vom 23. Januar 2001, Urk. 10/15) und daraufhin eine Rechnung für definitive Prämien des Jahres 2008 erhielt (vgl. Urk. 3/8), stimmt offensichtlich nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, und lässt deshalb ebenfalls nicht auf die Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2008 mit entsprechendem Lohnanspruch schliessen.
2.3.3 Soweit aus der Prämienzahlung für das Jahr 2008 die Vereinbarung einer sogenannten Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG abzuleiten wäre, so beträgt die maximale Dauer einer solchen Versicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 11. September 2009, 8C_784/2008, Erw. 3) 180 Tage. Die Abredeversicherung wäre somit bereits vor dem Eintritt des Ereignisses vom 18. Oktober 2008 abgelaufen gewesen.
2.3.4 Der Beschwerdeführer war somit beim Eintritt des besagten Ereignisses nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert und vermag daher keinen Anspruch auf Leistungen aus einer Versicherteneigenschaft abzuleiten.
2.4 Unabhängig vom Bestehen einer Versicherteneigenschaft machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und bereits im Einspracheschreiben geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm trotz seiner Mitteilung im Jahr 2007, dass er wahrscheinlich im Jahr 2008 keinen Lohn mehr beziehen werde, zur provisorischen Deklaration einer Lohnsumme und zur Bezahlung von Prämien geraten, damit er über einen Versicherungsschutz verfüge (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 10/9/1). Damit berief sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden und unter bestimmten Voraussetzungen zu ihren Gunsten eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu erfahren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 627 und Rz 668 ff.; BGE 121 V 66 Erw. 2a).
Vorliegendenfalls ist der geltend gemachte Rat der Beschwerdegegnerin allerdings nicht als taugliche Vertrauensgrundlage zu betrachten. Denn bei der zur Diskussion stehenden Besprechung war gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einspracheschrift (Urk. 10/9/1) nur von einer provisorischen Deklaration eines Lohnes die Rede gewesen, und dementsprechend hatten auch die Prämienrechnungen vom 4. August 2008 und vom 5. März 2009 (Urk. 10/9/2 und Urk. 3/7) nur auf die Bezahlung provisorischer Prämien gelautet. Damit hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass ein weiterdauernder Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung gewährleistet gewesen wäre, dass auch das Arbeitsverhältnis und der Lohnanspruch fortgedauert hätten. Dass die Beschwerdegegnerin ihm am 24. März 2009 definitive Prämien für das Jahr 2008 aufgrund einer deklarierten Lohnsumme von Fr. 60'000.-- in Rechnung stellte (Urk. 3/8), ändert daran nichts. Die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2009 zur Lohndeklaration (Urk. 3/6) enthielt nämlich die Anweisung an den Beschwerdeführer, einen Vermerk anzubringen, falls keine Löhne ausbezahlt worden seien. Dies lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Besprechung im Jahr 2007 hatte glauben lassen, er könne über eine Abredeversicherung hinaus einen Versicherungsschutz allein durch die Weiterbezahlung von Versicherungsprämien aufrechterhalten, unabhängig vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses und eines Lohnanspruchs. Damit kann offen bleiben, ob als weitere Voraussetzung für die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz eine nachteilige Disposition in dem Sinne vorliegt, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbrachte (Urk. 10/9/1, Urk. 1 S. 4), ohne die Information der Beschwerdegegnerin eine private Nichtbetriebsunfallversicherung abgeschlossen hätte.
2.5 Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 18. Oktober 2008 weder aus einem Versicherungsverhältnis noch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben leistungspflichtig.
Der Beschwerdeführer bestand denn in der Replik auch nicht mehr auf einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, sondern stellte neu den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Rückerstattung der Versicherungsprämien zu verpflichten, die er für die Zeit ab dem 1. Oktober 2007 geleistet habe (Urk. 13 S. 2). Die Frage dieser Rückerstattungspflicht ist indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Im vorliegenden Verfahren kann daher nicht darauf eingetreten werden. Vielmehr werden die Parteien diesen Punkt ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens zu klären haben.
Nebenbei sei noch darauf hingewiesen, dass sich theoretisch die Frage stellen könnte, ob eine allfällige Symptomatik, die nach dem Ereignis vom 18. Oktober 2008 aufgetreten ist, gegebenenfalls nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen ist, sondern als Rückfall (Art. 11 UVV) zum Unfall vom 28. Juli 2006 zu qualifizieren ist. Dabei hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden, dass unter dem Titel des Rückfalles keine Leistungspflicht besteht, wenn ein nicht versicherter Unfall - vorliegendenfalls also der Unfall vom 18. Oktober 2008 - zu einer Verschlimmerung der Folgen eines versicherten Ereignisses - vorliegendenfalls also des Unfalles vom 28. Juli 2006 - führt (SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4.2). Im Dossier zum Unfall vom 18. Oktober 2008 sind keinerlei medizinische Unterlagen vorhanden, und zum Unfall vom 28. Juli 2006 nahmen die Parteien im vorliegenden Verfahren überhaupt keinen Bezug, sondern die entsprechenden Akten (Urk. 21/1-36) wurden vom Gericht erst nachträglich angefordert (vgl. die Telefonnotiz vom 27. Juli 2010, Urk. 19, und das Begleitschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2010, Urk. 20). Falls sich die Frage nach Rückfallsbeschwerden konkret überhaupt stellen sollte, hätte die Beschwerdegegnerin darüber neu zu befinden; es besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass, diese Frage zum Gegenstand des Urteils im vorliegenden Verfahren zu machen.
2.6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marina Kreutzmann unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18-20
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Z.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).