UV.2009.00162
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 25. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1946, war bei der Y.___ AG, Bern, als Teamleiterin tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 7. Mai 2006 als Fahrradfahrerin mit dem Fahrrad stürzte (Urk. 7/1) und sich dabei unter anderem Verletzungen im Bereich des Kopfes, der linken Schulter und des linken Vorderarmes (Urk. 7/6) zuzog. Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 7/122) verneinte die SUVA einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den gegenwärtig noch geklagten Beschwerden, und stellte die Versicherungsleistungen per 31. Juli 2008 ein. Dagegen erhoben der Krankenversicherer der Versicherten, die Z.___ Krankenkasse, am 15. Juli 2008 (Urk. 8/124) und die Versicherte am 11. September 2008 (Urk. 7/133) Einsprache. Am 29. Juli 2008 zog die Z.___ Krankenkasse ihre Einsprache zurück (Urk. 7/131). Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2009 (Urk. 7/145 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache der Versicherten ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 27. April 2009 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei die SUVA anzuweisen, nach dem 31. Juli 2008 weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten und es sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt ergänzend abkläre und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ausrichte (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Am 27. Juli 2009 wurde der Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
1.5 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3a und b).
1.6 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.7 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.8 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.9 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.
2.1 Im Folgenden ist der für die Kausalitätsbeurteilung massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen.
2.2 Die Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Unfallchirurgie (nachfolgend: A.___), stellten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 26. Mai 2006 (Urk. 7/6) fest, dass die Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2006 bis zum 29. Mai 2006 im Spital A.___ hospitalisiert gewesen sei. Bei Spitaleintritt sei die Beschwerdeführein in einem stabilen Allgemeinzustand und allseits orientiert gewesen und es seien 15 Punkte gemäss der Glasgow-Koma-Skala (GSC) gemessen worden. Die Ärzte des A.___ stellten die folgenden Diagnosen:
- leichtes Schädelhirntrauma mit
- Commotio cerebri
- nicht dislozierter Fraktur des Okziput rechts
- stabile Kondylenfraktur der Schädelbasis rechts
- Gesichtsschädelverletzung mit Tripodfraktur
- Platzwunde Augenbraue links
- Fraktur des linken Schulterblattes
- offene, dislozierte Unterarmfraktur links
- offene, distale Mittelhandknochenfrakturen links
- subtotale Amputation des rechten Daumenendgliedes
Die Fraktur des Schulterblattes und die Frakturen der Mittelhandknochen seien mittels Osteosynthese, die Unterarmfraktur mittels Spongiosaplastik und das Daumendgelenk sei nach subtotaler Amputation des rechten Daumenendgliedes mittels Arthrodese behandelt worden. Der intra- und postoperative Verlauf sei unkompliziert gewesen (Urk. 7/6 S. 1).
2.3 Die Ärzte der Klinik B.___ stellten in ihrem Bericht vom 23. Juni 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin vom 29. Mai bis 22. Juni 2006 hospitalisiert gewesen sei. Unter physiotherapeutischen Massnahmen sei es zu einer stetigen Ödemregredienz und zu einer leichten Abnahme der Bewegungseinschränkung beider Unterarme gekommen (Urk. 7/19).
2.4 Mit Bericht vom 29. Juni 2006 führten die Ärzte des Spitals A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin neben einer Bewegungseinschränkung, unter Arm- und Handbeschwerden, unter Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Schulter sowie unter einem Linksdrall bei längerem Gehen leide (Urk. 7/10).
2.5 Am 10. August 2006 erwähnten die Ärzte des Spitals A.___, dass die Falltendenz nach links sowie die Hörminderung nach wie vor persistent seien, und dass die Schwindelanfälle ergänzend abgeklärt werden sollten (Urk. 7/13).
2.6 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, stellte am 26. September 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer schwierigen psychischen Situation leide. Die Traumaverarbeitung habe erst jetzt begonnen (Urk. 7/20).
2.7 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, diagnostizierte mit Bericht vom 31. Oktober 2006 eine mittelgradige symmetrische hochtonbetonte Innenohrschwerhörigkeit sowie eine subjektive Nasenatmungsbehinderung bei diskreter Septumdeviation nach links. Zwischen diesen Befunden und dem Unfall vom 7. Mai 2006 bestehe kein sicherer Zusammenhang (Urk. 7/28).
2.8 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führt in seinem Bericht vom 9. November 2006 aus, dass das bisherige Weltbild der Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 7. Mai 2006 zerbrochen worden sei. Die Beschwerdeführerin könne indes zu einem neuen Weltbild kommen, wenn sie ihre Trauer und ihren seelischen Schmerz wahrnehmen könne, und wenn es ihr bewusst sei, welche Art von Unterstützung und Hilfe sie dafür benötige (Urk. 7/30).
2.9 Die Ärzte der Klinik F.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, erwähnten in ihrem Bericht vom 1. Februar 2007, dass die Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2006 bis 23. Januar 2007 hospitalisiert gewesen sei und diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie einen Status nach Unfall vom 7. Mai 2006 mit leichtem Schädelhirntrauma (Urk. 7/51/1). Die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sei durch den Unfall vom 7. Mai 2006 ausgelöst worden. Dieser habe zu Ohnmachtsgefühlen und zu einem Kontrollverlust geführt. Es falle der Beschwerdeführerin schwer, die durch den Unfall verursachte reduzierte Leistungsfähigkeit zu akzeptieren (Urk. 7/51/2). Bis zum 13. Februar 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/51/4).
2.10 Mit Bericht vom 7. März 2007 stellten die Ärzte des Spitals A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin trotz intensiver Handtherapie weiterhin in der Beweglichkeit der Fingergrundgelenke von Ring- und Kleinfinger eingeschränkt sei. Bis zum 5. Oktober 2006 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 7/57).
2.11 Dr. E.___ führte am 20. März 2007 aus, dass die Beschwerdeführerin gebetsmühlenartig wiederhole, nicht mehr arbeiten zu können, und dass sie sich von dieser Überzeugung durch nichts abbringen lasse (Urk. 7/60).
2.12 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 3. April 2007 keine Hinweise für eine vestibuläre oder zerebelläre Funktionsstörung oder für eine Läsion der langen sensiblen Bahnen fest. Die aktuelle Symptomatik sei zwar nicht ganz sicher von möglichen geringen residuellen Störungen abzugrenzen. In Anbetracht der psychischen Situation der Beschwerdeführerin handle es sich bei der geklagten Gangunsicherheit und dem Schwindel vor allem um eine Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung. Diese sei als phobisch oder als somatoform zu qualifizieren (Urk. 7/61/2).
2.13 Eine magnetresonanztomographische (MRT) Untersuchung des Schädels und der HWS der Beschwerdeführerin vom 24. April 2007 ergab einen normalen Schädel-MRT-Befund mit ausgeprägter Osteochondrose in den Bereichen C5/C6 und C6/C7 mit einer dorsalen Spondylophytenbildung, insbesondere im Bereich C5/C6 mit leichter Eindellung des Myelons, jedoch ohne Nachweis einer zervikalen Myeolpathie (Urk. 7/70).
2.14 Am 1. Juni 2007 wurde von den Ärzten des Spitals A.___ das Osteosynthesematerial im Bereich des linken Unterarms der Beschwerdeführerin entfernt (Urk. 7/82).
2.15 SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 21. September 2007 fest, dass bei klinischer Beurteilung ein sehr ansprechendes Behandlungsresultat bestehe. Die Frakturen am Schädel seien längst konsolidiert und hätten keiner Behandlung bedurft. Residuen der Fraktur des Schulterblattes seien keine fassbar. Die Unterarmfraktur habe zu einer marginalen Funktionseinschränkung des linken Handgelenks geführt. Die Mittelhandknochenfrakturen am fünften Finger seien mit einem Rotationsfehler konsolidiert, der beim Faustschluss etwas störe. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Bewegungseinschränkungen im Bereich der Finger seien auf pathologisch/anatomischer Ebene nicht zu erklären (Urk. 7/95 S. 4). Im Vordergrund stehe das Verhalten der Beschwerdeführerin. Sie wirke emotional instabil mit einer Neigung zum Katastrophieren. Möglicherweise liege eine Konversionssymptomatik vor (Urk. 7/95 S. 5).
2.16 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Gutachten vom 28. Januar 2008, dass psychische Beschwerden der Beschwerdeführerin erstmals etwa vier Monate nach dem Unfallereignis von der Hausärztin beschrieben worden seien. Die von der Hausärztin eingeleitete psychiatrische Abklärung (durch Dr. E.___) habe keine typische, nach einem Unfall auftretende, psychopathologische Symptomatik ergeben. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie sich in einer veränderten persönlichen und gesundheitlichen Situation zurecht finden müsse. Damit übereinstimmend sei von den Ärzten der Klinik F.___ eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden (Urk. 7/106 S. 11). Die psychopathologische Reaktion habe zu Beginn einer Anpassungsstörung eher leichter Natur entsprochen. Wider Erwarten sei es nach einer Zeit von zwei Jahren indes nicht zur Remission, sondern zu einem eher gegenteiligen Verlauf gekommen. Vor allem die subjektiv erlebte, persistierende Schmerzhaftigkeit und der Einbruch der psychophysischen Leistungsfähigkeit habe zu einer Verletzung und Kränkung des bisherigen Selbstverständnisses und damit zur Ausbildung einer depressiven Symptomatik geführt (Urk. 7/106 S. 13). Zur Ausbildung der depressiven Symp-tomatik habe es einer persönlichen Disposition bezüglich des Selbstwertes bedurft. Ob eine Konversionssymptomatik mitbeteiligt ist, könne anhand der vorliegenden Befunde nicht beantwortet werden. In differentialdiagnostischer Sicht müsse auch eine Verdeutlichungstendenz in Betracht gezogen werden (Urk. 7/106 S. 14).
2.17 Dr. H.___ führte in seinen Stellungnahmen vom 29. Februar 2008 (Urk. 7/111) und vom 7. März 2008 (Urk. 7/113) aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des versicherten Unfalls unter einer marginal eingeschränkten Kraft und Geschicklichkeit der linken Hand leide. Die Fehlstellung des 5. Fingers der linken Hand sei indes operativ korrigierbar. Eine Integritätseinbusse sei nicht ausgewiesen. Im Vordergrund stünden organisch nicht objektivierbare Beschwerden, welche durch die bestehende schwere psychische Störung verursacht würden.
2.18 Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 18. Juni 2008 eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und Ängsten. Differentialdiagnostisch sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung in Betracht zu ziehen. Es bestünden keine Hinweise auf eine vorbestehende psychische Störung. Die Symptomatik habe sich erst nach dem versicherten Unfall entwickelt (Urk. 7/121).
Am 18. September 2008 erwähnte Dr. J.___, dass es durch den Unfall zu einem Verlust der bisherigen leistungsorientierten Identifikation der Beschwerdeführerin, zu einer ausgeprägten depressiven Reaktion und zu Ängsten gekommen sei. Seit dem Unfall vom 7. Mai 2006 bis auf Weiteres bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführein in Zukunft wieder arbeitsfähig werde (Urk. 7/140).
3.
3.1 Vorerst zu prüfen ist anhand der medizinischen Akten, ob organisch objektiv ausgewiesene somatische Unfallfolgen vorliegen, bei denen sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 112 Erw. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9 Ingress S. 122, 117 V 359 E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 Erw. 5.4 mit Hinweisen, U 479/05; Urteile des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, Erw. 8.2, vom 10. Juli 2008, 8C_614/2007, Erw. 4.3, vom 10. Juni 2008, 8C_452/2007, Erw. 2.2.2, vom 15. Mai 2008, 8C_37/2008, Erw. 3.2, vom 6. Dezember 2007, U 455/06, Erw. 4.1). Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2008, 8C_152/2007, Erw. 5.1 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 In orthopädischer Hinsicht stellte Dr. H.___ in seinem Bericht vom 21. September 2007 fest, dass die Frakturen am Schulterblatt und am Schädel konsolidiert seien und keiner Behandlung bedurft hätten. Demgegenüber sei es infolge der Unterarmfraktur zu einer marginalen Funktionseinschränkung des linken Handgelenks und infolge der Mittelhandknochenfraktur im Bereich des fünften Finger zu einem beim Faustschluss etwas störenden Rotationsfehler gekommen (Urk. 7/95 S. 4). In seinen Stellungnahmen vom 29. Februar 2008 (Urk. 7/111) und vom 7. März 2008 (Urk. 7/113) stellte Dr. H.___ alsdann fest, dass auf Grund der bleibenden marginalen Funktionseinschränkung des linken Handgelenks im Sinne einer marginal eingeschränkten Kraft und Geschicklichkeit der linken Hand und infolge der Fehlstellung des fünften Fingers der linken Hand, welche operativ zu korrigieren sei, keine Integritätseinbusse resultiere.
3.2.2 Nach der Rechtsprechung obliegt die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen den ärztlichen Sachverständigen und es ist den Gerichten nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selbst vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen zur Beurteilung des Integritätsschadens der SUVA offengelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 Erw. 2d; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 28. Mai 2008, 8C_505/2007, Erw. 3.2, in Sachen A. vom 23. April 2007, U 121/06, Erw. 4.2, in Sachen R. vom 13. Januar 2002, U 191/00, Erw. 2c).
3.2.3 Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Bericht von Dr. H.___ vom 21. September 2007 (Urk. 7/95) sowie dessen Stellungnahmen vom 29. Februar 2008 (Urk. 7/111) und vom 7. März 2008 (Urk. 7/113) die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien erfüllen. Denn einerseits verfügte Dr. H.___, welcher Facharzt für orthopädische Chirurgie ist, über die erforderliche fachärztliche Spezialisierung zur Beurteilung der Funktionseinschränkung in den Bereichen des linken Handgelenks und der Finger der linken Hand. Andererseits hatte Dr. H.___ Kenntnis der gesamten medizinischen Vorakten und setzte sich eingehend mit den geklagten Beschwerden auseinander. Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ vermag sodann auch inhaltlich zu überzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann. Gestützt darauf, ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die bleibenden, unfallbedingten, marginalen Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Handgelenks und des fünften Fingers der linken Hand keine Integritätseinbusse erlitt.
3.3
3.3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ stellten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 26. Mai 2006 unter anderem ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Commotio cerebri, mit einer nicht dislozierten Fraktur des Okziputs, mit einer stabilen Kondylenfraktur der Schädelbasis und mit einer Gesichtsschädelverletzung fest. Bei Spitaleintritt sei die Beschwerdeführerin allseits orientiert gewesen und es seien 15 Punkte der Glasgow-Koma-Skala gemessen worden (Urk. 7/6). In ihrem Bericht vom 26. Mai 2006 stellten die Ärzte des Spitals A.___ indes weder eine bleibende Hirnverletzung noch Nacken- oder Kopfschmerzen fest. Den Befund von Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Schulter sowie von Schwindel im Sinne eines Linksdralls erhoben sie erstmals in ihrem Bericht vom 29. Juni 2006 (Urk. 7/10).
3.3.2 Für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis muss nach der Rechsprechung innerhalb einer Latenzzeit von 72 Stunden zwar nicht das gesamte Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder eines Schädelhirntraumas gegeben sein. Es müssen indes innerhalb dieses Zeitraums zumindest Nacken- und/oder Kopfschmerzen aufgetreten sein (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 16. Juni 2010, 8C_785/2009, Erw. 6.4; SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75, U 215/05 Erw. 5). Vorliegend stellten die Ärzte des Spitals A.___ erstmals in ihrem Bericht vom 29. Juni 2006 betreffend einer Konsultation vom 27. Juni 2006 (Urk. 7/10) Nackenschmerzen fest. Dies genügt grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis.
3.4 Sodann gilt es zu beachten, dass die Ärzte des Spitals A.___ am 26. Mai 2006 ein leichtes Schädelhirntrauma mit eine Commotio cerebri sowie einen Wert von 15 Punkten gemäss der Glasgow-Koma-Skala feststellten (Urk. 7/6). Nach der medizinischen Lehre handelt es sich bei der Glasgow-Koma-Skala um einen Bewertungsmassstab bei Bewusstseinsstörungen, insbesondere nach Schädelhirntraumen, wobei ein Punktwert von 15 - 14 als leichtes Schädelhirntrauma interpretiert wird (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 603). Eine in ihrer Intensität den Umfang einer Commotio cerebri übersteigende Hirnverletzung, wie beispielsweise eine Contusio cerebri, stellten die beteiligten Ärzte nicht fest. Dr. G.___ schloss in seinem Bericht vom 3. April 2007 vielmehr Hinweise für eine vestibuläre oder zerebelläre Funktionsstörung oder für eine Läsion der langen sensiblen Bahnen ausdrücklich aus (Urk. 7/61/2). Sodann ergab eine am 24. April 2007 durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung des Schädels und der HWS der Beschwerdeführerin neben einer Osteochondrose in den Bereichen C5/C6 und C6/C7 einen normalen Befund ohne Nachweis einer zervikalen Myeolpathie (Urk. 7/70). Demnach ist auf Grund der medizinischen Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 7. Mai 2006 ein leichtes Schädelhirntrauma vom Schweregrad einer Commotio cerebri zuzog, welches jedoch nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerbri zu liegen kam. Dies genügt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (Urteile des Bundesgerichts in Sachen R. vom 11. Dezember 2007, U 588/06, Erw. 4.2.2, in Sachen G. vom 24. März 2006, U 419/05, Erw. 4.1, in Sachen S. vom 13. Juni 2005, U 276/04, Erw. 2.2 und in Sachen K. vom 6. Mai 2003, U 6/03, Erw. 3).
3.5 In psychischer Hinsicht hielt Dr. C.___ erstmals am 26. September 2006 eine psychisch deutlich schwierige Situation fest (Urk. 7/20). Eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung stellte auch Dr. E.___ fest, als er am 9. November 2006 davon ausging, dass das bisherige Weltbild der Beschwerdeführerin infolge des Unfalls zerbrochen worden sei (Urk. 7/30). Die Ärzte der Klinik F.___ diagnostizierten am 1. Februar 2007 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (Urk. 7/51/1). Schliesslich ging Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 28. Januar 2008 davon aus, dass die psychischen Beschwerden erstmals etwa vier Monate nach dem Unfallereignis aufgetreten seien, vorerst im Rahmen einer Anpassungsstörung eher leichter Natur. In der Folge sei es zur Ausbildung einer depressiven Symptomatik gekommen (Urk. 7/106 S. 13 f.). Demgegenüber vertrat Dr. J.___ die Meinung, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und Ängsten leide und zog differentialdiagnostisch eine mittelgradige depressive Störung in Betracht (Urk. 7/121).
3.6 Auf Grund der Akten ist das Vorliegen organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen nach Abheilung der primären somatischen Unfallfolgen zu verneinen und es steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Gesundheitsschädigung von Krankheitswert leidet. Ob die psychische Störung, an welcher die Beschwerdeführerin leidet, zumindest teilweise auf den Unfall vom 7. Mai 2006 zurückzuführen ist, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügte (BGE 119 V 338 Erw. 1; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 406 Erw. 4.3.1), braucht vorliegend nicht näher abgeklärt zu werden. Denn praxisgemäss kann auf weitere Beweisvorkehren zur natürlichen Kausalität verzichtet werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist, was hier zutrifft (Erw. 6 hiernach; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 3c; Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 16. Mai 2008, 8C_355/2007, Erw. 3.3.1, vom 31. Januar 2008, U 70/07, Erw. 5.1, und vom 16. Januar 2008, U 42/07, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Mangels organisch klar ausgewiesener Unfallfolgen, hat die Adäquanzprüfung demnach nach Massgabe der Rechtsprechung zur Adäquanz bei psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa zu erfolgen.
4.
4.1 Die Adäquanzprüfung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem keine behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr vorliegen. Bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) haben die psychischen Unfallfolgen auf den Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung keine Auswirkung, weshalb die Adäquanzprüfung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 116 Erw. 6.1; SVR 2007 UV Nr. 29 S. 99, Erw. 3.1, U 98/06). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der namhaften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, auszulegen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes namhaft durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss, und dass unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 115 Erw. 4.3; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 20. Mai 2005, U 244/04, Erw. 2 und vom 5. Juli 2001, U 412/00, Erw. 2a).
4.2 Wie vorstehend (Erw. 3.6) erwähnt ist auf Grund der medizinischen Aktenlage das Vorliegen organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen und insbesondere ein Schädelhirntrauma in einer für die Anwendung der Schleudertraumapraxis genügenden Intensität zu verneinen. Gemäss der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 21. September 2007 haben die Frakturen am Schädel keiner Behandlung bedurft und seien zwischenzeitlich konsolidiert. Auch die Frakturen am Schulterblatt seien ausgeheilt (Urk. 7/95 S. 4). Sodann ist davon auszugehen, dass nach der am 1. Juni 2007 durchgeführten Osteosynthesematerialentfernung (Urk. 7/81) auch die Frakturen im Bereich des linken Unterarms zum Zeitpunkt der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. H.___ konsolidiert und verheilt waren. Infolge der Mittelhandknochenfraktur im Bereich des fünften Fingers sei es zu einem beim Faustschluss etwas störenden Rotationsfehler gekommen (Urk. 7/95 S. 4). Gemäss der Beurteilung durch Dr. H.___ kann die Fehlstellung des fünften Fingers der linken Hand operativ korrigiert werden. Es ist indes davon auszugehen, dass von einem solchen operativen Eingriff keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass spätestens zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. September 2007 (Urk. 7/95) von einer weiteren Behandlung der somatischen Unfallfolgen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Adäquanz bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 7/122) vornahm.
5.
5.1 Zu prüfen ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 7. Mai 2006.
5.2 Am 7. Mai 2006 stürzte die Beschwerdeführerin als Fahrradlenkerin auf der Strasse, wobei keine weiteren Verkehrsteilnehmer am Unfall beteiligt waren (Urk. 7/1). Es befindet sich kein Polizeirapport zum Unfall bei den Akten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2006 sei die Beschwerdeführerin in der Nähe ihres Wohnortes mit dem Fahrrad gestürzt. An den Unfallhergang könne sie sich nicht erinnern (Urk. 7/23 S. 1). Dr. I.___ erwähnt in seinem Gutachten vom 28. Januar 2008, dass sich die Beschwerdeführerin an den genauen Unfallhergang nicht mehr erinnern könne. Gemäss den Aussagen ihres Sohnes sei die Beschwerdeführerin wahrscheinlich vom Fahrradweg abgekommen und mit einem kleinen Baum kollidiert. Ihr Fahrrad sei beim Unfall nicht beschädigt worden (Urk. 7/106 S. 6).
5.3 Im Urteil in Sachen Z. vom 19. November 2007, U 2/07, Erw. 5.3.1, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Unfallschwere konkretisiert. Danach bestimmt sich die Schwere des Unfalles nach dem augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133 Erw. 6 Ingress S. 139) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden, Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- oder Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (Urteile des Bundesgerichts bzw. des EVG in Sachen Z. vom 19. November 2007, U 2/07, Erw. 5.3.1; in Sachen K. vom 17. August 2006, U 503/05, Erw. 3.1 und 3.2). Kein Anlass zu einer Qualifikation eines Ereignisses als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar als schwerer Unfall ergibt sich insbesondere bei einer im Rahmen einer biomechanischen Beurteilung festgestellten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (delta-v) von 10-15 Kilometern in der Stunde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 12. Februar 2008, 8C_579/2007, Erw. 3.2; Urteil des EVG vom 12. Januar 2004, U 441/03, Erw. 4.1).
5.4 Aufgrund des Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignisses vom 7. Mai 2006 zuzog, handelt es sich hierbei unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 2 S. 7) um ein mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müssten somit entweder mehrere der massgeblichen Kriterien erfüllt sein oder hätte eines davon in besonders ausgeprägter Weise vorzuliegen (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b, 384 Erw. 4c, 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).
6.
6.1 Dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, beim Betroffenen während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Vorliegend sind besonders dramatische Umstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls indes zu verneinen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, woraus zu schliessen wäre, dass das Unfallereignis vom 7. Mai 2006, ein Sturz mit dem Fahrrad, sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hätte. Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Unfall vom 7. Mai 2006 nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignete und - objektiv betrachtet - nicht von besonderer Eindrücklichkeit im Sinne der Rechtsprechung war.
6.2 Ebenfalls nicht erfüllt ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen somatischen Verletzungen. Denn die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder eines Schädelhirntraumas oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma oder eines Schädelhirntraumas typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.2; SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, Erw. 5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, Erw. 5.2.3, U 380/04 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädelhirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des versicherten Unfallereignisses lediglich ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Commotio cerebri. Ein leichtes Schädelhirntrauma genügt jedoch nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Auch die Frakturen im Bereich des Schädels genügen nicht zur Bejahung des Kriteriums, da für deren Heilung keine besonderen Behandlungsmassnahmen notwendig waren. Des Gleichen wurde das Kriterium durch die Fraktur im Bereich des linken Unterarms nicht erfüllt. Denn die Unterarmfraktur hat ausser einer marginalen Funktionseinschränkung des linken Handgelenks zu keinen weiteren bleibenden Schädigungen geführt. Auch die Mittelhandknochenfrakturen sind ausser einem beim Faustschluss etwas störenden Rotationsfehler im Bereich des fünften Fingers folgenlos verheilt und stellen keine schwere oder besondere Art der Verletzung dar. Eine solche stellt auch nicht die subtotale Amputation des Daumenendgliedes, welche eine operative Behandlung des Daumenendgelenks mittels Arthrodese erforderte, dar. Denn dadurch wurde die Funktionsfähigkeit der linken Hand nur marginal beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung stellt eine geringe Verkürzung eines Fingerendgliedes verbunden mit einer Arthrodese des Fingerendgelenks an der linken Hand bei Personen, die ihre linke Hand nicht für feinmechanische Arbeiten benützen, keine schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung dar (Urteil des EVG in Sachen A. vom 22. November 2001, U 25/99, Erw. 4c mit Hinweisen).
6.3 Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Denn die somatischen Unfallfolgen heilten nach der durchgeführten adäquaten medizinischen Behandlung vergleichsweise schnell aus. Sodann gilt es zu beachten. dass eine Physiotherapie sowie eine medikamentöse Schmerztherapie das Kriterium für sich allein nicht erfüllen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 8C_52/2008, Erw. 8.2). Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass nach Abheilung der unmittelbaren Folgen der Osteosynthesematerialentfernung vom 1. Juni 2007 (Urk. 7/81) von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der somatischen Unfallfolgen keine namhafte Besserung mehr erwartet werden konnte. Unter diesen Umständen kann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt gelten. Die Behandlung der psychischen Unfallfolgen hat im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben.
6.4 Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der erheblichen körperlichen Dauerschmerzen. Denn für somatische Dauerschmerzen lassen sich den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Auf Grund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin nach Heilung der somatischen Unfallfolgen geklagten Beschwerden weit überwiegend durch die im Vordergrund stehende psychische Störung verursacht wurden.
6.5 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die somatischen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, kann nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten erheblichen Beschwerden - welche eigene Kriterien darstellen - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigten (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_57/2008, Erw. 9.6.1; Urteile des EVG in Sachen Z. vom 4. Mai 2004, U 89/03 und in Sachen F. vom 10. September 2003, U 343/02). Solche Gründe liegen hier nicht vor.
6.6 Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Denn auf Grund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor der Osteosynthesematerialentfernung vom 1. Juni 2007 (Urk. 7/81) weit überwiegend auf psychische Gründe zurückzuführen war. Eine durch ein psychisches Leiden verursachte Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht zu berücksichtigen.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist kein einziges Kriterium erfüllt. Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 7. Mai 2006 und der psychischen Leiden zu verneinen.
7.2 Entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen (Urk. 1 S. 2) der Beschwerdeführerin ist daher von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer medizinischen Begutachtung abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).
8. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2009 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall vom 7. Mai 2006 und den organisch nicht objektivierbaren Beschwerden die Versicherungsleistungen per 31. Juli 2008 einstellte und die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 7. Mai 2006 verneinte (Urk. 2 S. 10). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).