Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00164
UV.2009.00164

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 22. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene X.___ war seit dem 17. Februar 1992 bei der L.___ AG als kaufmännische Angestellte beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 20. September 2006 während ihrer Tätigkeit mit einem Arm voll Dossiers in einen Türrahmen stiess (Unfallmeldung vom 13. Oktober 2006, Urk. 12/1). Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erhob mit Bericht vom 1. Dezember 2006 (Urk. 12/3) eine Druckdolenz an der rechten Schulter, visualisierte mittels Röntgenuntersuchung eine PHS calcarea rechts und nannte die Diagnose einer Schulterkontusion rechts. Er hielt im Weiteren fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestehe und der Behandlungsabschluss in voraussichtlich zehn Wochen zu erwarten sei.
         Am 8. Februar 2008 liess die Versicherte einen Rückfall melden (Urk. 12/7), und in der Folge berichtete Dr. Y.___ am 31. März 2008 (Urk. 12/9), es liege eine Partialläsion der Supraspinatus- und Subscapularissehne bei Status nach Schulterkontusion im September 2006 vor, was eine Erwerbstätigkeit verunmögliche. Die Kausalität zum Unfallereignis vom 20. September 2006 sei gegeben (Urk. 12/11). Nach operativer Sanierung am 17. April 2008 (Urk. 12/14) und andauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/20) untersuchte SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 10. September 2008 (Urk. 12/21) X.___. Er erachtete aufgrund der objektivierbaren Befunde das Ausüben einer Bürotätigkeit für möglich, empfahl aber dennoch die Durchführung eines stationären Aufenthaltes. Nach einem solchem in der Rehaklinik A.___ vom 29. September bis zum 28. Oktober 2008 (Urk. 12/27), anlässlich dessen die Ärzte eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit - so auch für das bisherige Teilzeitpensum in einem Büro von 60 % - als zumutbar erachtete hatten (Urk. 12/27/2), stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 30. Oktober 2008 und die Heilungskosten per 6. November 2008 ein (Verfügung vom 6. November 2008, Urk. 12/28). Dagegen erhob die Versicherte am 11. November 2008 Einsprache (Urk. 12/29). Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 (Urk. 12/42) hob die SUVA die angefochtene Verfügung auf und hielt tags darauf (Verfügung vom 16. Januar 2009, Urk. 12/43) fest, per 30. Oktober 2008 würden die Taggeldleistungen eingestellt, während für die Kosten der medizinischen Behandlungen bis auf Weiteres aufgekommen werde. Auch hiergegen erhob die Versicherte Einsprache (Eingabe vom 21. Januar 2009, Urk. 12/45), welche die SUVA mit Entscheid vom 26. März 2009 abwies (Urk. 2).
2.
2.1     Mit Eingabe vom 27. April 2009 (Urk. 4) überwies die SUVA das Schreiben von X.___ vom 11. April 2009 (Urk. 1), mit welchem sie sich mit dem Entscheid der SUVA vom 26. März 2009 nicht einverstanden erklärte, dem hiesigen Gericht. Dieses setzte mit Verfügung vom 29. April 2009 (Urk. 5) X.___ Frist an, um anzugeben, ob sie gegen den genannten Entscheid der SUVA Beschwerde erheben wolle und bejahendenfalls, um ihre Eingabe mit einem Rechtsbegehren sowie einer Begründung zu ergänzen.
2.2     Am 5. Mai 2009 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, während die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2009 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-57) um Abweisung der Beschwerde ersuchte. Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 (Urk. 14) nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gestützt auf die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik A.___ hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid dafür, im Rahmen des bisherigen Teilzeitpensums der Beschwerdeführerin von 60 % bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). Ergänzend führte sie aus, weder die neurologische Untersuchung noch die Abklärung der Halswirbelsäule hätten eindeutig posttraumatische Befunde geliefert. Sodann hätten die Ärzte der Rehaklinik A.___ erklärt, die Beschwerdesymptomatik sei beim Fehlen struktureller Veränderungen durch das Unfallereignis nicht erklärbar. Und endlich habe Dr. med. B.___, Klinik J.___ , dargelegt, es sei weder klinisch noch bildgebend klar geworden, durch welches anatomopathologische Korrelat die Schmerzen der Beschwerdeführerin hervorgerufen würden. Damit stehe fest, dass die noch geltend gemachten Schulterbeschwerden nicht mit dem Unfallereignis vom 20. September 2006 in Zusammenhang stünden (Urk. 11).
1.2     Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie leide nach wie vor unter Schmerzen in der rechten Schulter, was Folge des fraglichen Unfallereignisses sei. Dass die Schulter gar nicht schmerzfrei sein könne, werde durch die MRI-Untersuchung klar belegt (Urk. 7).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

3.
3.1     Am 11. Oktober 2006 erhob der erstbehandelnde Arzt Dr. Y.___ (Bericht vom 1. Dezember 2006, Urk. 12/3) eine „Druckdolenz Schulter rechts AC und Verlauf Supraspinatus“, diagnostizierte eine Schulterkontusion rechts und verordnete Physiotherapie. Radiodiagnostisch visualisierte sich eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea rechts. Dr. Y.___ hielt fest, eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht, und erklärte, der Behandlungsabschluss werde voraussichtlich in 10 Wochen erfolgen.
3.2     Nachdem die Beschwerdeführerin auf Nachfrage am 14. März (Urk. 12/5) und auch noch am 15. Mai 2007 (Urk. 12/6) erklärt hatte, die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, meldete ihr Arbeitgeber am 8. Februar 2008 (Urk. 12/7) einen Rückfall. Die Beschwerdeführerin könne ihren Arm nicht mehr anheben.
3.3     Med. pract. C.___, Neurologie FMH, berichtete am 3. März 2008 (Urk. 12/8), die Beschwerdeführerin habe über Schulterschmerzen rechts mit teilweise pseudoradikulärer Ausstrahlung in den rechten Arm geklagt. Klinisch bestünden bis auf eine schmerzbedingte Kraftminderung keine Anhaltspunkte für fokalneurologische Ausfälle. Das EMNG und die Tibialis- sowie Medianus-SEP seien unauffällig. Mithin habe sich keine neurologische Ursache für die Beschwerden finden lassen, weshalb es sich am ehesten um ein muskuloskelettales Problem im Bereich der rechten Schulter handle.
3.4     Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt Klinik F.___, erhob mittels Arthro-MRI der rechten Schulter vom 26. März 2008 Partialläsionen von Supraspinatus und Subscapularis (Urk. 12/10), weshalb Dr. Y.___ eine Arbeitsfähigkeit für unmöglich hielt und eine Schulterarthroskopie mit offener Reinsertion der Supraspinatus-/Subscapularissehne empfahl (Bericht vom 31. März 2008, Urk. 12/9).
3.5     Am 7. April 2008 notierte Dr. Y.___ (Urk. 12/11), die Erstbehandlung nach dem Unfallereignis vom 20. September 2006 habe vom 11. Oktober 2006 bis zum 25. Mai 2007 gedauert. Die Erstbehandlung in Bezug auf den Rückfall sei am 11. Februar 2008 erfolgt, weil die Beschwerdeführerin ihren Arm nicht mehr anheben konnte. Die MRI-Untersuchung habe schliesslich die Partialläsion von Supraspinatus- und Subscapularissehne als Folge des genannten Unfallereignisses zu Tage gefördert. Seit dem 8. Februar 2008 sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig. Ein Behandlungsabschluss sei bis in 52 Wochen zu erwarten.
3.6     Nachdem am 17. April 2008 (Urk. 12/14) die operative Sanierung an der rechten Schulter (Resektion der abgerissenen Fasern subscapularis, arthroskopische Bursektomie und Acromioplastik) erfolgt war, persistierten die rechtsseitigen Schulterschmerzen und erklärte Dr. Y.___ am 4. September 2008 (Urk. 12/20), an eine Arbeitsaufnahme sei nicht zu denken.
3.7     Dr. Z.___ erhob am 10. September 2008 (Urk. 12/21) eine leichte Atrophie des Supraspinatus und eine geringe Atrophie des Deltoideus am rechten Arm. Hinweise für eine Insuffizienz der Rotatorenmanschette hätten keine gefunden werden können. Bezüglich Flexion, Abduktion und Innenrotation bestehe eine erhebliche Funktionseinschränkung. Die Trophik an den oberen Extremitäten weise keine nennenswerten Unterschiede auf; die rohe Faustschlusskraft betrage rechts 50 % der gesunden linken Seite. Der Kreisarzt erklärte, das von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdebild könne nicht konklusiv eingeordnet werden. Möglicherweise sei eine persistierende Impingementsymptomatik zumindest teilweise dafür verantwortlich. Die Beschwerdeführerin sehe sich nicht in der Lage, die Arbeit wieder aufzunehmen, und habe dies der Personalverantwortlichen ihres Arbeitgebers bereits signalisiert. Dr. Z.___ hielt dafür, aufgrund der objektivierbaren Befunde wäre eine Bürotätigkeit zumutbar. Dennoch erachtete er einen stationären Aufenthalt als angezeigt (Urk. 12/21/3).
3.8     Med. pract. C.___ notierte am 5. September 2008 (Urk. 12/24), wegen der persistierenden Schmerzen habe sie ein MRI der HWS- und des Plexus cervikalis, cerviko-brachialis zum Ausschluss einer myelären oder radikulären Ursache vorgeschlagen, wenngleich solches aufgrund der Klinik eher unwahrscheinlich sei.
         Die am 2. Oktober 2008 am Kantonsspital G.___ durchgeführte MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (Urk. 12/26) ergab keinen Nachweis einer eindeutig posttraumatischen Veränderung.
3.9     Mit Austrittsbericht vom 28. Oktober 2008 (Urk. 12/27) nannten die Ärzte der Rehaklinik A.___ - hier hatte sich die Beschwerdeführerin vom 29. September bis zum 28. Oktober 2008 stationär aufgehalten - (1) das Unfallereignis vom 20. September 2006 mit Partialläsion von Supraspinatus und Subscapularis und nachfolgender operativer Sanierung (17.4.2008) mit einer PHS rechts sowie (2) ein maladaptives Umgangs- und Bewältigungsmuster der Beschwerden (Symptomausweitung). Sie notierten, die Beschwerdeführerin leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom der rechten Schulter bei aktiv nur diskret eingeschränktem Bewegungsumfang des Schultergelenkes. Zusätzlich bestünden intermittierende Kribbelparästhesien am rechten Unterarm mit plötzlich auftretendem Kraftverlust, wobei die Beschwerdeführerin bei Austritt keine Sensibilitätsstörung mehr angegeben habe. Während des Aufenthaltes sei es mit konservativen Massnahmen zwar teilweise gelungen, die Schmerzproblematik positiv zu beeinflussen, und im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin auf jegliche Schmerzmedikation verzichtet. Sodann hätten Hinweise für eine psychische Störung gefehlt. Dennoch habe das Behandlungsprogramm infolge Selbstlimitierung nicht zu den erwarteten Verbesserungen geführt (Urk. 12/27/1). Insgesamt könne die Beschwerdesymptomatik beim Fehlen struktureller Veränderungen durch das Unfallereignis bei nur fraglicher Operationsindikation bei nur minimer Avulsion der Supraspinatusinsertion mit im Übrigen altersentsprechend reizlosem Gelenk sowie bei unauffälliger neurologischer und nur leichten degenerativen Veränderungen der HWS kaum in einer Weise erklärt werden. Die Ärzte notierten, aufgrund der undifferenzierten Beschreibungen der Beschwerden und Einschränkungen mit nicht adäquatem Schmerzverhalten sowie der zusätzlichen Zeichen von Inkonsistenzen liege eine erhebliche Symptomausweitung vor (Urk. 12/27/3). Damit bestehe bezogen auf das von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Pensum von 60 % ab dem 30. Oktober 2008 keine Arbeitsunfähigkeit. Die berufliche Tätigkeit als Büroangestellte sei ihr ganztags möglich. Ebenso sei eine leichte bis mittelschwere Beschäftigung ohne wiederholte Kraftanstrengungen mit dem rechten Arm ganztags zumutbar. Dennoch sei eine Arbeitswiederaufnahme unwahrscheinlich, erachte sich die Beschwerdeführerin doch für jegliche Arbeit als nicht arbeitsfähig (Urk. 12/27/2).
3.10   Physiotherapeut H.___ notierte am 5. Dezember 2008 (Urk. 12/39 S. 2), der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht nachhaltig positiv beeinflussen lassen. Da die postoperative Mobilitätsverbesserung als gelungen zu betrachten sei, gehe er davon aus - auch aufgrund des Tastbefundes - dass im Bereich des AC-Gelenkes rechts noch eine nicht beschriebene Schädigung für die belastungsabhängigen Schmerzen verantwortlich sei.
3.11   Dr. med. I.___, praktizierender Arzt und ehemaliger Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/48), bezeichnete am 26. Januar 2009 (Urk. 12/47) die Behandlung als abgeschlossen.
3.12   Mit Bericht vom 25. Februar 2009 (Urk. 12/50) diagnostizierte Dr. med. B.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik J.___, eine posttraumatische Impingementsymptomatik Schulter rechts (dominant) bei Status nach arthroskopischer Bursektomie, Acromioplastik und Resektion abgerissener Subscapularisfasern Schulter rechts (17.4.2008) bei Pulley-Läsion Schulter rechts sowie Myegelosen Pars descendens des Musculus trapezius rechts (dominant). Zur genauen Verifizierung seiner Verdachtsdiagnose sowie zum Ausschluss einer Rotatorenmanschettenläsion habe er ein Arthro-MRI der rechten Schulter angemeldet.
3.13   Am 18. März 2009 (Urk. 12/57) berichteten Dr. B.___ und Dr. med. K.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, beide Klinik J.___, das Arthro-MRI der rechten Schulter habe eine intakte Rotatorenmanschette und im Bereich des Acromions postoperative Veränderungen gezeigt. Die durchgeführte Infiltration habe zu keinerlei Verbesserung der persistierenden Beschwerdesymptomatik geführt, was als unwahrscheinlich zu bezeichnen sei, wäre doch zumindest ein Ansprechen zu erwarten gewesen. Angesichts dieser paradoxen Reaktion auf die Testinfiltration werde daher von einem Revisionseingriff abgeraten. Zusammenfassend hielten die Ärzte dafür, weder aufgrund der klinischen Untersuchung noch anhand der bildgebenden Untersuchungen werde eindeutig klar, durch welches anatomopathologische Korrelat die Schmerzen hervorgerufen werden könnten. Sie empfahlen, langfristig keinen chirurgischen Eingriff mehr durchführen zu lassen. Vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin an nichtchirurgischen, schmerzlindernden Therapieverfahren, wie etwa einer lokalen Neuraltherapie oder Akupunkturbehandlung, zu orientieren.
3.14   Mit ärztlichem Zeugnis vom 13. Mai 2009 (Urk. 15/1) attestierte Dr. B.___ vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2009 eine unfallbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit.

4.
4.1     Nach operativer Sanierung der von Dr. Y.___ als Unfallfolge bezeichneten (Erw. 3.5) Partialläsion von Supraspinatus- und Subscapularissehne am 17. April 2008 (Erw. 3.6) persistierte an der rechten Schulter eine Schmerzsymptomatik, deren Verursachung weder klinisch noch bildgebend ermittelt werden konnte. So erklärte Kreisarzt Dr. Z.___ im September 2008, das Beschwerdebild könne nicht konklusiv eingeordnet werden. Während er eine Impingementsymptomatik möglicherweise als mitverantwortlich erachtete, hielt er dennoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit für zumutbar (Erw. 3.7). Weder ergab die anschliessende neurologische Abklärung Hinweise auf eine Unfallursache (Erw. 3.8), noch führte der stationäre Aufenthalt zu einer Erklärung der Schmerzsymptomatik (Erw. 3.9). Schliesslich bezeichnete Dr. I.___ die Behandlung als abgeschlossen (Erw. 3.11), und erklärten endlich die Ärzte der Klinik J.___, welches anatomopathologische Korrelat für die geklagten Beschwerden ursächlich sein könnte, sei nicht klar (Erw. 3.13). Mit Blick auf diese Aktenlage sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdebeschreibung undifferenziert erfolgte sowie Zeichen von Inkonsistenzen festzustellen waren und damit von einer erheblichen Symptomausweitung auszugehen ist (Erw. 3.9), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der Rehaklinik A.___ abgestellt und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint hat. Daran ändert nichts, dass die Ärzte der Klinik J.___ ab 13. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten (Erw. 3.14). Fehlt es dieser Einschätzung einerseits an einer Begründung für die vollständige Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und hatten die Dres. B.___ und K.___ andererseits eine Verletzung der Rotatorenmanschette ausgeschlossen sowie erklärt, es sei unwahrscheinlich, dass die Infiltration zu keinerlei Ansprechen geführt habe (Erw. 3.13), so vermag deren Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit weder zu überzeugen noch einen Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeit mit dem fraglichen Unfallereignis aufzuzeigen und die Einschätzung der Reha-Ärzte umzustossen. Der Vollständigkeit halber bleibt hier darauf hinzuweisen, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht zwingend mit einer Schmerzfreiheit einhergehen muss.
4.2     Mithin ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Bürotätigkeit spätestens ab 30. Oktober 2008 wieder vollumfänglich zumutbar war, beziehungsweise eine (allfällig erneute) Leistungsunfähigkeit ihre Ursache nicht im Unfallereignis vom 20. September 2006 finden kann.
        
5.       Diese Erwägungen führen zur vollständigen Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).